Keine voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf, W., vertreten durch Dr. Christiane Bobek, Mariahilfer Straße 140, 1150 Wien, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom , betreffend Gewährung von Familienbeihilfe und erhöhter Familienbeihilfe ab Oktober 2010, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (Bf.), geb. 1985, stellte im Februar 2015 einen Eigenantrag auf Gewährung der (erhöhten) Familienbeihilfe und gab als Behinderung bzw. Erkrankung "Persönlichkeitsstörung, Depression" an.
Im Zuge des Antragsverfahrens wurde der Bf. im Wege des Sozialministeriumservice am untersucht und folgendes Sachverständigengutachten erstellt:
"...Anamnese:
Beginn psychischer Probleme 2010 mit sozialem Rückzug (Schulverweigeurng in HTL) sowie gelegentlichen Suicidgedanken und Angstzuständen unter Menschen, jedoch ohne produktive Symptome; lt. amb. Begutachtung im OWS 10/2010 rezidiv. depressive Störung, ggw. schwere Episode; seither in FÄ-Betreuung (zunächst im OWS, später im PSD und bei Dr. D.), bislang keine Psychotherapie oder psychiatrische Langzeitaufenthalte; Rehab.aufenthalt in Rust/Neusiedlersee ca. 2/2013 nach 1 Woche abgebrochen. Vermehrter Alkoholkonsum seit der Jugend, dzt. noch Tendenzen zu exzessivem Konsum (alle 1 - 2 Wochen) gegeben. Zn. 5 Joints in der Jugend. Epilepsieanamnese negativ.
Derzeitige Beschwerden: ---
Behandlung(en)/Medikamente/Hilfsmittel: dzt. keine Medikation; FÄ-Betreuung bei Dr. D. (zuletzt vor ca. 6 Monaten); keine Psychotherapie.
Sozialanamnese: Ausbildung: HS-Abschluss, HTL bis 3. Kl. (2. u. 3. Kl. wiederholt) - Abbruch, Zivildienst, Lehre f. Versicherungs- und Bürokaufmann mit LAP 2008, 9 Monate Vollzeit in Büro (Blutlabor) gearbeitet (- 2010), seither keine Erwerbstätigkeit mehr. Lebt allein, Unterstützung durch die Mutter (welche Wege für ihn erledigt); nicht besachwaltet; kein PG-Bezug, seit 1/2015 Rehab.geld von der PVA.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
, Amb./OWS/Primariat P.: rezidiv. depressive Störung, ggw. schwere Episode.
, PSD 8/Dr. H: Schizophrenia simplex.
, Prof. D.: therapierefraktäres endomorphes depressives Zustandsbild.
, PVA/Dr. K.: komb. Persönlichkeitsstörung mit unreifen u. passiv-abhängigen Zügen, leichtgradige depressive Episode, schädl. Konsum von Alkohol.
Untersuchungsbefund: ...
Status (Kopf/Fußschema) - Fachstatus: ...
Visus mit Brille korrigiert, sonst unauffällig, Adipositas.
...
Psycho(patho)logischer Status:
in ADLs relativ selbständig, Unterstützung durch die Mutter, gut affizierbar, keine produktive Symptomatik, Antrieb etwas vermindert, Schlaf mäßig gut, diffuse Angstzustände, verlässt kaum die Wohnung - meidet Menschenmengen, geht selten einkaufen, lässt daheim die Jalousien unten, gelegentliche soziale Kontakte.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
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Lfd.Nr. | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: | Pos.Nr. | Gdb % |
1 | kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dependenten Zügen, unregelmäßiger Alkoholabusus. Oberer Rahmensatz, da gehemmte soziale Aktivität gegeben. | 40 | |
Gesamtgrad der Behinderung | 40 v.H. |
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: ...
Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern: ja
GdB liegt vor seit: 10/2010
Herr Bf ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: Nein
Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: ---
Dauerzustand
Gutachten erstellt am von Dr.in X
Gutachten vidiert am von Dr. Y
Das Finanzamt legte die in dem Gutachten getroffenen Feststellungen seiner Entscheidung zu Grunde und wies den Antrag auf Gewährung der (erhöhten) Familienbeihilfe (ab Oktober 2010) mit Bescheid vom unter Verweis auf die gesetzlichen Bestimmungen des § 8 Abs 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) mit der Begründung ab, dass beim Bf. der Grad der Behinderung nur 40 % betrage.
Die steuerliche Vertreterin des Bf. erhob gegen den Abweisungsbescheid mit folgender Begründung Beschwerde:
"In der Begründung der angefochtenen Abweisungsbescheides wird ausgeführt, dass gemäß § 8 Abs 5 FLAG 1967 ein Kind als erheblich behindert gilt, bei dem eine nicht nur
vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein
Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss
mindestens 50% betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich
dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Zumal beim Beschwerdeführer der Gesamtgrad der Behinderung nur 40% beträgt, war der Antrag des Beschwerdeführers vom auf Familienbeihilfe und erhöhte
Familienbeihilfe abzuweisen.
Diese Feststellung ist unrichtig und mangelhaft.
Die beim Beschwerdeührer vorliegende - durch nachfolgend vorgelegte ärztliche Gutachten und Befundberichte fundierte - psychische Erkrankung im Sinne einer Schizophrenia Simplex kombiniert mit einem therapierefraktären endogenomorphen depressiven Zustandsbild verursachen beim Beschwerdeführer bereits eine in die Minderjährigkeit hineinreichende soziale Auffälligkeit und einen auffälligen sozialen Rückzug aus sozialen Bindungen.
Wie aus der fachärztlichen Bestätigung des gerichtlich beeideten Sachverständigen für
Psychiatrie und Neurologie Herrn Univ.-Prof. Dr. Karl D. vom
hervorgeht, besteht beim Beschwerdeführer seit zumindest vier Jahren ein therapiereraktäres endogenomorphes depressives Zustandsbild, eine sohin schwere Erkrankung. Bereits während der HTL-Ausbildung liegen massive Auffälligkeiten durch eine zweimalige Klassenwiederholung vor und kommt es zu unentschuldigten Fernbleiben. Zwar hat der Beschwerdeführer in weiterer Folge durch die intensive Begleitung und Unterstützung der Mutter eine Berufsausbildung als Bürokaufmann abgeschlossen, die massiv eingeschränkte Belastbarkeit durch die bereits während der Minderjährigkeit vorgelegene und sich schleichend entwickelnde schizophrene Prozesserkrankung mit einhergehender schiziaffektiver Psychose mit negativen Symptomen während der Berufsausbildung führten jedoch letztlich dazu, dass dem Beschwerdeführer nach Abschluss der Lehre keine weitere Beschäftigung bei der ursprünglichen Ausbildungsstelle angeboten worden ist. In weiterer Folge hat der Beschwerdeführer nur mehr kurzfristige Beschäftigungen ohne längere Bindungen angenommen.
Wie aus dem ärztlichen Befundbericht des PSD vom hervorgeht, leidet der
Beschwerdeführer an einer Schizophrenia simplex und hat der Beschwerdeführer nunmehr alle sozialen Kontakte abgebrochen. Die Antriebslosigkeit hat in einem hohen Ausmaß zugenommen, sodass der Beschwerdeführer nunmehr auch seine Körperpflege völlig vernachlässigt, Termine werden seit mindestens zehn Jahren nur mehr in Begleitung der Mutter wahrgenommen und hat sich der Beschwerdeführer mittlerweile vollkommen in seiner Wohnung zurückgezogen. Es liegt beim Beschwerdeführer nunmehr ein zunehmendes Rückzugsverhalten vor und dauert es - wie aus dem ärztlichen Gutachten des Dr. Heinz F., Facharzt für Psychiatrie und Neurologie vom hervorgeht, oft Wochen, bis der Beschwerdeführer es durch Motivation schaffe, aus dem Haus zu gehen um irgendwelche Besorgungen zu machen. Auch schaffe es der Beschwerdeführer nicht mehr, Gedanken zu Ende zubringen oder umzusetzen. Die Wohnraumhygiene wird durch den Beschwerdeführer nicht mehr bewältigt sondern ist dieser auf die Unterstützung durch Dritte angewiesen. Die seit vielen Jahren bestehende schizophrene Prozesserkrankung, die mit Negativsymptomatik einhergeht, beginnt oft schleichend und der Krankheitsverlauf ist eher ungünstig. Mit zunehmender Krankheitsdauer verstärken sich daher üblicherweise die Negativsymptome.
Zusammenfassend kann daher beim Beschwerdeführer davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer an einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis, mit Hinweise auf einen Verlauf einer Schizophrenia Simplex leidet, welche bereits seit zumindest vor Vollendung des 21. Lebensjahres vorliegend ist und mit einigen kurzen Zeitspannen auch aufgrund fehlender Krankheitseinsicht unbehandelt geblieben ist. Auch dass der Beschwerdeführer nunmehr unfähig ist, behördlichen Aufforderungen Folge zu leisten, ist vielmehr mit der oben beschriebenen schizophrenen Negativsymptomatik in Verbindung zu bringen. Die Krankheit hat daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bereits vor dem 21. Lebensjahr bestanden und sich im Verlauf durch das Gesamtbild der Negativsymptomatik und die dazugehörigen Leistungsdefizite während der Berufsausbildung kontinuierlich verschlechtert, sodass der Beschwerdeführer dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Beweis: Fachärztliche Bestätigung des Univ.-Prof. Dr. Karl D. vom
Ärztlicher Befundbericht des PSD vom und
Befundbericht des OWS - 1. Psychiatrische Abteilung vom
Ärztliches Gutachten des Dr. Heinz F. vom
Versicherungsdatenauszug vom
Fest steht, dass beim Beschwerdeführer bereits vor dem 21. bzw. 25. Lebensjahr eine
erhebliche Behinderung der Erwerbsfähigkeit vorgelegen hat. Es liegen daher divergierende Fakten, basierend auf den obgenannten ärztlichen Gutachten vor und ist die Erstellung neuer Gutachten aus dem Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie sowie der Berufskunde erforderlich.
Dem Beschwerdeführer ist daher rückwirkend für die maximale Dauer die erhöhte
Familienbeihilfe zu gewähren, da die gesetzlichen Voraussetzungen - entgegen der Ansicht des Finanzamtes im Abweisungsbescheid vom - sehr wohl vorliegen..."
Der Bf wurde auf Grund der eingebrachten Beschwerde am ein weiteres Mal untersucht und eine Persönlichkeits- und Verhaltensstörung attestiert. Die Erkrankung wurde, wie bereits im Erstgutachten, unter die Richtsatzposition gereiht und der Gesamtgrad der Behinderung mit 40 % rückwirkend ab Oktober 2010 festgesetzt. Eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit wurde nicht bescheinigt.
Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom unter Verweis auf die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 6 Abs. 2 und 5 sowie 8 Abs. 5 und 6 FLAG 1967 mit der Begründung ab, dass laut Gutachten vom eine Erwerbsunfähigkeit nicht vorliege. Es werde lediglich eine Behinderung im Ausmaß von 40 % ab Oktober 2010 bescheinigt. Die Voraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe und erhöhten Familienbeihilfe würden somit nicht vorliegen.
Die steuerliche Vertreterin des Bf stellte, ohne weitere Ausführungen zu machen, einen Vorlageantrag.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
1. Feststehender Sachverhalt:
1.1. Allgemeine Feststellungen:
Der Bf. wurde 1985 geboren. Er besuchte Volksschule und Hauptschule und brach die HTL nach Wiederholung der 2. und 3. Klasse ab. Nach Absolvierung des Zivildienstes machte der Bf eine Lehre für Versicherungs- und Bürokaufmann und schloss diese im Jahr 2008 ab.
Der Bf. war laut Versicherungsdatenauszug vom bis bei einem Versicherungsunternehmen beschäftigt. Danach arbeitete er nach einer Unterbrechung durch Arbeitslosigkeit bei einem Institut für medizinische und chemische Labordiagnostik.
Der Bf. war bis November 2010, somit bis zu seinem 25. Lebensjahr, berufstätig.
Er erhielt vom bis eine Berufsunfähigkeitspension und vom bis einen Pensionsvorschuss.
Seit bis laufend bezieht er Rehabilitationsgeld.
1.2. Feststellungen laut Sachverständigengutachten:
Im vorliegenden Beschwerdefall wurden vom Sozialministeriumservice zwei Gutachten erstellt.
Im Gutachten vom wurde dem Bf. eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dependenten Zügen und unregelmäßiger Alkoholabusus bescheinigt und die Erkrankung unter die Richtsatzposition der Einschätzungsverordnung vom , BGBl. II Nr. 261/2010 gereiht. Der Gesamtbehinderungsgrad wurde rückwirkend ab Oktober 2010 mit 40 % festgesetzt und eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit nicht bescheinigt.
Im Gutachten vom kam der Sachverständige zu völlig gleichen Untersuchungsergebnissen.
2. Gesetzliche Bestimmungen und rechtliche Würdigung:
Gemäß § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 in der ab geltenden Fassung besteht ein Eigenanspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe kann nur für höchstens fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt werden (§ 10 Abs. 3 FLAG 1967).
§ 8 Abs 5 FLAG 1967 lautet auszugsweise:
"Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom , BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen."
Gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Das Bundesfinanzgericht hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO iVm § 2a BAO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele ) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Bei der Beantwortung der Frage, ob der Bf. bereits vor dem 21. Lebensjahr dauernd außerstande war, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist die Behörde bzw. das Bundesfinanzgericht an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrunde liegenden Gutachten gebunden und darf diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig und nicht einander widersprechend sind (vgl. ; , und die bei Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 8 Rz 29 zitierte Rechtsprechung). Die Beihilfenbehörden haben bei ihrer Entscheidung von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen und können von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen (vgl. ; ).
Zur Schlüssigkeit von Gutachten des Sozialministeriumservice besteht umfangreiche Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts (etwa ; ; ; ; ).
Die Sachverständigengutachten, die den Bescheinigungen des Sozialministeriumservice zugrunde zu legen sind, haben sich mit allen der Behörde vorliegenden Beweismitteln, die für die Frage, ob das Kind behindert oder voraussichtlich dauernd unfähig ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, von Bedeutung sein können, auseinanderzusetzen.
Diese Beweismittel sind in den Befund des Gutachtens aufzunehmen. Es bilden nur jene Tatsachen, die in den Befund aufgenommen wurden, die Grundlage für die im Rahmen der Gutachtenserstattung im engeren Sinn vorgenommen Wertungen.
Ein Gutachten ist die begründete Darstellung von Erfahrungssätzen und die Ableitung von Schlussfolgerungen für die tatsächliche Beurteilung eines Geschehens oder Zustands auf der Basis des objektiv feststellbaren Sachverhalts durch einen oder mehrere Sachverständige. Sachverständige haben dabei fundierte und wissenschaftlich belegbare konkrete Aussagen zu treffen und dürfen ihre Beurteilungen und Feststellungen nicht auf Spekulationen, sondern ausschließlich auf die festgestellten Tatsachen verbunden mit ihrem fachspezifischen Wissen stützen (vgl. für viele ). Auch die Gutachten der Ärzte des Sozialministeriumservice haben den an ärztliche Sachverständigengutachten zu stellenden Anforderungen an ihre Nachvollziehbarkeit zu entsprechen. Sie dürfen sich daher insbesondere nicht widersprechen oder in bloßen Behauptungen erschöpfen. Die Behörden des Verwaltungsverfahrens sind daher verpflichtet, die Beweiskraft der Gutachten des Sozialministeriumservice zu prüfen und erforderlichenfalls für deren Ergänzung zu sorgen (vgl. etwa , m.w.N.). Hat das Gutachten des Sozialministeriumservice die Frage zu beantworten, ob das Kind wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, muss das Gutachten daher erstens feststellen, ob das Kind auf Grund einer körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und zweitens, ob dafür der Grund darin liegt, dass diese körperliche oder geistige Behinderung bei dem Kind vor den im Gesetz genannten Zeitpunkten eingetreten ist.
Diese Feststellung muss sich mit den vorliegenden Beweismitteln so auseinandersetzen, dass dies für den Antragsteller, die belangte Behörde und das Gericht auch nachvollziehbar ist. Insbesondere muss eine Auseinandersetzung mit den aktenkundigen Befunden erfolgen und ist vom Sozialministeriumservice in einer Zusammenschau aller Beweismittel zu begründen, warum eine vom Sozialministeriumservice diagnostizierte, einer selbständigen Unterhaltsverschaffung entgegenstehende Behinderung vor oder nach dem im Gesetz genannten Zeitpunkt eingetreten ist oder eine derartige Behinderung nicht besteht (vgl. ).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis , ausdrücklich auf den klaren Wortlaut des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2002 verwiesen. Die bisherige Judikatur, wonach eine mehrjährige berufliche Tätigkeit des Kindes die für den Anspruch auf Familienbeihilfe notwendige Annahme, das Kind sei infolge seiner Behinderung nicht in der Lage gewesen, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, widerlege, habe im Rahmen der durch das BGBl. I Nr. 105/2002 geschaffenen neuen Rechtslage (ab ) keinen Anwendungsbereich.
Der Gerichtshof (sh. auch ) bezieht sich dabei offensichtlich auf das Erkenntnis des , in dem der VfGH ausführt, dass sich aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 8 Abs. 6 FLAG ergebe, dass der Gesetzgeber nicht nur die Frage des Grades der Behinderung, sondern (bereits seit 1994) auch die (damit ja in der Regel unmittelbar zusammenhängende) Frage der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, der eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt habe, bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet werde und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spiele. Dem dürfte die Überlegung zugrunde liegen, dass die Frage, ob eine behinderte Person voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, nicht schematisch an Hand eines in einem bestimmten Zeitraum erzielten Einkommens, sondern nur unter Berücksichtigung von Art und Grad der Behinderung bzw. der medizinischen Gesamtsituation der betroffenen Person beurteilt werden könne. Damit könne auch berücksichtigt werden, dass gerade von behinderten Personen immer wieder - oft mehrmals - Versuche unternommen werden, sich in das Erwerbsleben einzugliedern, bei denen jedoch die hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass sie aus medizinischen Gründen auf längere Sicht zum Scheitern verurteilt sein würden. Der Gesetzgeber habe daher mit gutem Grund die Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit jener Institution übertragen, die auch zur Beurteilung des Behinderungsgrades berufen sei. Die Beihilfenbehörden hätten bei ihrer Entscheidung jedenfalls von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen und könnten von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich somit der Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes angeschlossen; daraus folgt, dass auch das Bundesfinanzgericht für seine Entscheidungsfindung die ärztlichen Sachverständigengutachten heranzuziehen hat, sofern diese als schlüssig anzusehen sind. Es ist also im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens zu überprüfen, ob die erstellten Sachverständigengutachten diesem Kriterium entsprechen.
Im vorliegenden Beschwerdefall wurden sämtliche vom Bf beigebrachten Unterlagen (, Amb./OWS/Primariat P.: rezidiv. depressive Störung, ggw. schwere Episode, , PSD 8/Dr. H: Schizophrenia simplex, , Prof. D.: therapierefraktäres endomorphes depressives Zustandsbild, , PVA/Dr. K.: komb. Persönlichkeitsstörung mit unreifen u. passiv-abhängigen Zügen, leichtgradige depressive Episode, schädl. Konsum von Alkohol) berücksichtigt und flossen deren Inhalte in das Untersuchungsergebnis mit ein.
So zog die mit dem ersten Gutachten befasste Sachverständige, eine Fachärztin für Neurologie, offensichtlich den vom Bf. vorgelegten (ältesten) Befund vom für ihre Feststellung betreffend den Behinderungsgrad bzw. eine eventuelle Erwerbsunfähigkeit heran und setzte den Gesamtgrad der Behinderung von 40 % rückwirkend ab diesem Zeitpunkt fest.
Im zweiten Gutachten kam der Sachverständige zu denselben Untersuchungsergebnissen und merkte an, dass es keine Änderungen zum Vorgutachten gebe. Es seien keine rezenten Befunde beigebracht worden; seit 2014 bestehe keine spez. Behandlung.
Beide Sachverständige konnten offensichtlich bezüglich der rückwirkenden Einstufung in den vom Bf vorgelegten Befunden bzw. Gutachten keine Anhaltspunkte finden, dass bereits vor dem 21. Lebensjahr bzw. vor Abschluss der Berufsausbildung eine Erwerbsunfähigkeit bestanden hätte. Der Behinderungsgrad wurde auch ab Oktober 2010 nur in einem Ausmaß von 40 % bescheinigt.
So schreibt zB Dr. H, FÄ für Psychiatrie u. Neurologie, in ihrem Gutachten vom , dass der Bf seit Ende März 2011 in ihrer Behandlung stehe. Er leide derzeit unter einer schweren Depression. Betreffend zurückliegende Zeiträume wird von Problemen, welche der Bf in seiner Jugend hatte (Verlust des Arbeitsplatzes wegen unentschuldigtem Fernbleiben) berichtet und lediglich der Verdacht geäußert, dass der Bf zum Zeitpunkt der zweimaligen Wiederholung einer Klasse der HTL "offensichtlich damals schon die erste depressive Phase gehabt haben könnte".
Der vom Bf vorgelegten fachärztlichen Bestätigung von Prof. Dr. D. vom ist zu entnehmen, dass der Bf seit Dezember 2011 durchgängig in dessen ambulanten fachärztlichen Betreuung stehe. Es bestehe beim Bf seit zumindest vier Jahren ein bislang therapierefraktäres endogenomorphes depressives Zustandsbild. Er sei seit etwa zwei Jahren und auch momentan in seiner Fähigkeit zur Bewältigung der Alltagstätigkeiten massiv eingeschränkt.
Im ärztlichen Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt vom , welches im Zuge des Antrages auf Weitergewährung einer bis befristeten Berufsunfähigkeitspension und Pflegegeldgewährung erstellt wurde, wurden nur Feststellungen im Hinblick auf den jetztigen Gesundheitszustandes getroffen und betreffend zurückliegende Zeiträume nur folgender Satz angeführt: "... seit zumindest 4 Jahren ein bislang therapierefraktäres endogenomorphes Z.b. ... in seiner Fähigkeit zur Bewältigung der Alltagsaktivitäten massiv eingeschränkt, braucht Unterstützung bei der gesamten Haushaltsführung...".
Zu den von der steuerlichen Vertreterin des Bf. in der Beschwerde gemachten Ausführungen, die Krankheit habe beim Bf. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bereits vor dem 21. Lebensjahr bestanden und sich im Verlauf durch das Gesamtbild der Negativsymptomatik und die dazugehörigen Leistungsdefizite während der Berufsausbildung kontinuierlich verschlechert, sodass dieser dauernd außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, wird insbesondere auf das Erkenntnis des , hingewiesen, in dem der Gerichtshof Folgendes ausführt:
"§ 6 Abs 2 lit d FLAG stellt darauf ab, dass der Vollwaise auf Grund einer zu einem bestimmten Zeitpunkt eingetretenen Behinderung außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Eine derartige geistige oder körperliche Behinderung kann durchaus die Folge einer Krankheit sein, die schon seit Längerem vorliegt (bei angeborenen Krankheiten oder genetischen Anomalien etwa seit Geburt), sich jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt manifestiert. Erst wenn diese Krankheit zu einer derart erheblichen Behinderung führt, welche die Erwerbsunfähigkeit bewirkt, ist der Tatbestand des § 6 Abs 2 lit d FLAG erfüllt. Mithin kommt es weder auf den Zeitpunkt an, zu dem sich eine Krankheit als solche äußert, noch auf den Zeitpunkt, zu welchem diese Krankheit zu (irgend) einer Behinderung führt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem diejenige Behinderung (als Folge der allenfalls schon länger bestehenden Krankheit) eintritt, welche die Erwerbsunfähigkeit bewirkt."
Das Bundesfinanzgericht hat sich mit dem Sachverhalt ausführlich auseinandergesetzt und geht davon aus, dass die in den Gutachten getroffenen Feststellungen mit größter Wahrscheinlichkeit den Gegebenheiten entsprechen. Die in den Gutachten getroffenen Feststellungen sind nachvollziehbar und schlüssig.
Es mag durchaus zutreffend sein, dass sich der Gesundheitszustand des Bf. kontinuierlich verschlechtert hat. Selbst zum Zeitpunkt der Untersuchung ist allerdings gemäß den schlüssigen Gutachten keine voraussichtlich dauernde Unfähigkeit gegeben, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, geschweige denn zu einem früheren Zeitpunkt.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor, da keine Rechtsfrage gegeben ist, sondern der vorliegende Sachverhalt - kein Vorliegen einer voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen - in freier Beweiswürdigung ermittelt wurde. Gegen dieses Erkenntnis ist daher keine (ordentliche) Revision zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.7100772.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at