Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 11.07.2016, RV/2100026/2016

Unzulässige Begrenzung einer UID-Nummer

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat durch die Richterin N.N. in der Beschwerdesache der Beschwerdeführerin über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes X vom betreffend Begrenzung der Gültigkeit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird stattgegeben.

Der angefochtene Bescheid betreffend Begrenzung der Gültigkeit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vom wird aufgehoben.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Gegenstand des anhängigen Verfahrens deckt sich sowohl in Bezug auf den Sachverhalt als auch hinsichtlich der zu klärenden Hauptstreitfrage weitgehend mit der im Erkenntnis des zu RV/2100025/2016 entschiedenen Rechtssache betreffend die KomplementärGmbH der Beschwerde führenden Partei.

Die Beschwerdeführerin (Bf) ist eine GmbH & Co KG (FN  xxxxxxa; StNr  xx  xxx/xxxx), mit einer englischen Limited als einziger Komplementärin (StNr  xx  zzz/zzzz, bzw. BFG, RV/2100025/2016). Der mit 1.000,- € als einziger Kommanditist an der KG beteiligte Herr  G. tritt im anhängigen Verfahren als „Director“ auf und agiert unter dieser Bezeichnung als Geschäftsführer beider Gesellschaften und Zustellungsbevollmächtigter der Bf.

Mit Schreiben vom brachte die Y-GmbH (Geschäftsführer ebenfalls Herr  G.) folgende Eingabe bei der belangten Behörde ein:

"Antrag (bedingt) auf Beendigung der UID-Nummer

Sehr geehrte Damen und Herren!

Nach der antragsgemäßen Erledigung unserer Anbringen vom (Beilage ./1) und vom (Kassenangelegenheit) und weiterer Anbringen wie nachstehend:

• zu StNr. xxwww/wwww das Anbringen vom (Kassenangelegenheit)

• zu StNr xxxxx/xxxx das Anbringen vom (Kassenangelegenheit)

• zu StNr. xx zzz/zzzz das Anbringen vom (Kassenangelegenheit)

wird der Antrag gestellt, die UID-Nummer zu begrenzen.

Um Erledigung der genannten Anbringen und dann dieses Antrages wird ersucht."

Mit dem angefochtenen Bescheid vom begrenzte die belangte Behörde die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nr.) der Bf.

In der dagegen erhobenen Beschwerde vom beantragte die Bf die Aufhebung des angefochtenen Bescheides mit folgender Begründung:

"Es ergeben sich folgende Anfechtungspunkte:

Unsere Gesellschaft hat einen solchen Antrag bzw. eine solche Mitteilung an das Finanzamt X nicht gestellt oder eingebracht.

Es wird nachstehender Abänderungsantrag gestellt:

Das zuständige Finanzamt möge den BESCHEID über die Begrenzung der Gültigkeit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vom aufheben.

Unsere Beschwerde wird wie folgt begründet:

Unter anderem ergibt sich dies aus den Anfechtungspunkten.

Das Finanzamt X (BV) geht gegen unsere Gesellschaft und unseren Geschäftsführer willkürlich vor, zuletzt am , und sowie auch bei gegenständlichem Bescheid.

Die uns gemäß BAO zu gewährende Akteneinsicht beim Finanzamt X (BV.) wird unserer Gesellschaft bis dato beharrlich von Herrn XY verweigert.

Über diese willkürliche Vorgangsweise des Finanzamtes X (BV) mussten schon zahlreiche Beschwerden, zuletzt am erhoben werden.

Zahlreiche Anbringen und Veranlagungen von unserer Gesellschaft und unserem Geschäftsführer sind vom Finanzamt X, BV. bis dato willkürlich unerledigt geblieben. Von einer zeitnahen Erledigung kann da nicht gesprochen werden, leider können wir als Abgabenpflichtiger keine Strafen androhen, wie es das Finanzamt X (BV) am willkürlich tat.

Da vom Beschwerdeführer vermutet wird (siehe vorherige Ausführungen), dass das Finanzamt X (BV) willkürlich handelt und vorgeht, beantragt der Beschwerdeführer diese Beschwerde gleich dem Bundesfinanzgericht (BFG) vorzulegen.

Weiters behält sich der Beschwerdeführer vor, weitere Anträge, Auskünfte, Beweise, Urkunden und Zeugen beim Bundesfinanzgericht (BFG) namhaft zu machen und vorzutragen.

Sollen bis die erklärungsgemäßen Veranlagungen 2014 für unsere Gesellschaft und der Steuernummer (xx) vvv/vvvv erfolgen wird der vorher erwähnte Vorlagenantrag von unserer Gesellschaft zurückgezogen."

Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom hob die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid in Stattgebung der Beschwerde auf.

Ebenfalls am erging an die Bf ein „Bescheid über die neuerliche Gültigkeit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer“, in welchem die belangte Behörde aussprach, dass "die Ihnen für Ihr Unternehmen (...) erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID) ATU99999999 (...) wieder gültig (ist)".

Mit Schreiben vom brachte die Bf folgenden Vorlagenantrag ein und beantragte eine Entscheidung des BFG über ihrer Beschwerde:

"Der Vertreter unserer Gesellschaft ist beim Finanzamt bekannt für die kooperative Zusammenarbeit.

Die Willkür des Finanzamtes X, BV. macht das aber fast unmöglich.

Wegen der Berufungsvorentscheidung vom , eingelangt bei unserer Gesellschaft am wird deshalb innerhalb offener Frist das Rechtsmittel Vorlageantrag/Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht gestellt.

Unser Antrag bzw. Beschwerde wird ergänzend begründet.

Die mit der Beschwerde vom von uns dem Finanzamt X, BV., gesetzte Frist, hat das Finanzamt X, BV., fruchtlos verstreichen lassen. Aus diesem Grund ist wiedereinmal die Willkür des Finanzamtes X, BV., ersichtlich.

Ebenso aus der unsubstantiierten Behauptung des Finanzamtes X, BV., im Bescheid vom sowie im Bescheid vom und in der Berufungsvorentscheidung vom das von unserer Gesellschaft im Oktober 2015 einen Antrag bzw. eine Mitteilung an das Finanzamt X gegeben hat.

Ein solcher Antrag bzw. eine solche Mitteilung hat es von unserer Gesellschaft nie gegeben.

Vielmehr aber zahlreiche Beschwerden beim Finanzamt X wegen der Willkür des Finanzamt X, BV..

Auch wurden seit bis dato unsere Anträge auf Akteneinsicht zur Geltendmachung und Verteidigung unserer abgabenrechtlichen Interessen sowie zur Erfüllung unserer abgabenrechtlichen Pflichten vom Finanzamt X, BV., beharrlich verweigert, zuletzt am .

In unserer Beschwerde vom stellte schon unsere Gesellschaft einen Vorlageantrag.

Es wird der Antrag beim Bundesfinanzgericht gestellt den gesamten Akt beim Finanzamt X, BV., zu obiger Steuernummer als Beweismittel heranzuschaffen.

Die vielen Willkürlichkeiten des Finanzamtes X, BV., machen nachstehenden Antrag notwendig, damit die Geltendmachung und Verteidigung unserer abgabenrechtlichen Interessen durchgesetzt und damit die abgabenrechtlichen Pflichten erledigt werden können.

Antrag auf Akteneinsicht gemäß § 90 BAO

Unser schon konkretisierter Antrag vom wird nachstehend noch einmal gestellt und ergänzt:

• Feststellung des Antrages bzw. Mitteilung vom Oktober 2015 von uns an das Finanzamt X, BV., aus welchem hervorgeht, dass unsere UID-Nr. begrenzt werden soll.

• Es besteht die Annahme, wegen der vom Finanzamt X, BV. verschleppten Veranlagung, dass es zu einer Abweichung zwischen Erklärung und Festsetzung im Jahr 2014 kommt. Aus diesem Grund kann es für unsere Gesellschaft und dessen Mitbeteiligten seit der letzten Außenprüfung im Jahr 2009 zu Änderungen der Bemessungsgrundlagen für die Jahre 2008, 2010, 2011, 2012, 2013 und 2014 kommen.

Aus diesem Grund ist es für unsere Gesellschaft bzw. dessen Mitbeteiligten notwendig sämtliche Akteninhalte ab oben genanntem Zeitraum beim Finanzamt X, BV., zu erheben damit diese auch in unserer Aktenlage (Abgleich) vorhanden sind.

Dies insbesondere da Herr XYvom Finanzamt X, BV., anlässlich der Nachschau (USO) im April, Mai und Juni 2015 mehrmals behauptet hat, dass gewisse Schriftstücke bzw. Bilanzen nicht beim Finanzamt X, BV. vorliegen.

• Im Zuge dieser Akteneinsicht können aber auch weitere Sachverhalte hervortreten wo ebenfalls dafür und dazu die Akteneinsicht für uns und dem Mitbeteiligten notwendig machen. Aus diesem Grund werden dann von uns weitere mündliche Anträge gemäß § 90 BAO zu stellen sein. Deshalb wird ersucht uns eine Auskunftsperson und eine vom Finanzamt X, BV., nach §§ 85, 86, 87 ff ermächtigte Person dazu zur Verfügung zu stellen.

Weiter Anträge

Weitere Anträge, Vorlagen, Beweismittel und Zeugen behalten wir uns vor.

Im Falle der antrags- und erklärungsgemäßen Veranlagungen 2014 bei den Steuer-Nrn.: xx vvv/vvvv, xxuuu/uuuu, xxzzz/zzzz und xxxxx/xxxxbis werden unsere Anträge dann zurückgezogen."

Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem BFG vor und führte in einer angeschlossenen „Stellungnahme zum Vorlageantrag" aus:

"Zum Vorlageantrag betreffend die Begrenzung der UID, Bescheid vom :

Der Geschäftsführer Herr G.versucht seit einiger Zeit hinsichtlich seiner Anbringen und Eingaben Druck auf die Behörde insoweit auszuüben, dass er die Behörde in seinen Anbringen auffordert, dass diese die Erledigungen in von ihm vorgegebenen Zeitraum zu erledigen hat bzw. dass er Anträge in bedingter Form stellt, dass er Erledigungen von der Erledigung zu unabhängigen anderen Steuerakten, bei deren Firmen er auch Geschäftsführer ist, abhängig macht.

Siehe hierzu den beiliegenden Antrag (bedingt) auf Beendigung der UID-Nummer zu StNr. yyy/yyyy-yy (Fa. Y-GmbH).

Obiger Antrag wurde vom Finanzamt fälschlicherweise insoweit ausgelegt, dass es sich hierbei um den Antrag auf Beendigung der UID-Nummer auch hinsichtlich der StNr. xxx/xxxx ([Beschwerdeführerin]) handelt.

Somit wurde die UID-Nummer mit Bescheid vom begrenzt.

Der daraufhin eingebrachten Beschwerde wurde mit BVE vom stattgegeben und die UID-Begrenzung wieder aufgehoben.

Dass der Geschäftsführer Herr G. daraufhin trotz Stattgabe der Beschwerde einen Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht eingebracht hat, entbehrt zwar jeglicher Logik (außer Herr G. möchte das Finanzamt mit Arbeit eindecken, da er bisher Anträge nach der erfolgten Vorlage durch das Finanzamt zurückgezogen hat), jedoch möchte er offensichtlich das Finanzamt zu antrags- bzw. erklärungsgemäßen Veranlagungen zu verschiedenen Steuerakten (siehe letzter Absatz auf Seite 2 des Vorlageantrages) „zwingen“ bzw. „nötigen“.

Da ein Nachdruck von Bescheiden über die Vergabe und Begrenzung von UID-Nummern aus EDV-Gründen nicht möglich ist, wird stattdessen die EDV-Verbuchung beigelegt.

Zur beantragten Akteneinsicht:

Wie bereits oben ausgeführt versucht der Geschäftsführer Herr G. das Finanzamt mit seinen Anträgen ohne ersichtlichem Grund mit Arbeit einzudecken, da die beantragten Akteneinsichten wie auch in diesem Vorlageantrag nur dazu dienen sollen, dass sämtliche seiner Anträge und Erklärungen antragsgemäß erledigt werden und somit keinerlei Grund für eine Akteneinsicht vorliegt (siehe hierzu die beiliegende Erledigung durch den Fachbereich des Finanzamtes X).

Wie bereits erwähnt zieht er sowohl den Vorlageantrag als auch die Anträge auf Akteneinsicht zurück, wenn die Veranlagungen 2014 zu den Steuernummern xx- vvv/vvvv, xx- zzz/zzzz und xx- xxx/xxxx erklärungsgemäß erfolgen ."

Mit Eingabe an das reichte die Bf ein Konvolut von Schriftsätzen nach, welches u.a. Kopien des an sie ergangenen Bescheides vom über die neuerliche Gültigkeit ihrer UID-Nr., der im anhängigen Verfahren ergangenen BVE vom und des Vorlageberichts der Abgabenbehörde vom (samt an die Komplementärin der Bf gerichteter Mitteilung über die Rechtsmittelvorlage an das BFG) enthielt.

Weitere Unterlagen betrafen an das FA gerichtete Einwendungen der Bf gegen die abgabenbehördliche Nichtbeachtung ihrer Herr  G. erteilten Zustellvollmacht vom sowie einer mit datierten Bekanntgabe über die Änderung der Zustelladresse in einer Buchungsmitteilung des FA vom bzw. in der Mitteilung über die Beschwerdevorlage  an das (Beilagen 1 und 2).

Als Beilagen 3 und 4 schloss die Bf ihrer Eingabe an das an das FA gerichtete Ergänzungen ihres Beschwerdevorbringens vom bzw. an, die sie teilweise wortwörtlich im Schriftsatz vom wiederholte (insbes. Beilage 3) bzw. die sich auf ihre beim FA wiederholt beantragte Akteneinsicht beziehen.

Die Maßgeblichkeit des darüber hinausgehenden Vorbringens in den als Beilagen 3 und 4 zum Schriftsatz vom vorgelegten Dokumenten für das anhängige Verfahren ist für das BFG nicht zu erkennen.

Die übrigen Beilagen zur Eingabe vom beziehen sich auf Vorgänge in Abgabenverfahren der Komplementär GmbH (Beilage 5) bzw. andere Unternehmen im Einflussbereich des Herr  G. (Beilagen 6 und 7) und betreffen damit ebenfalls nicht das gegenständliche Verfahren.

Das Begleitschreiben zum Unterlagenkonvolut vom formulierte die Bf wie folgt:

"Soweit von unserer Gesellschaft nicht expIizit mitgeteilt wird, werden sämtliche Vorbringen des Finanzamtes X unter Sachverhalt und Anträge bestritten.

Im Sachverhalt und zu unserer Beschwerde vom wird ergänzend von unserer Gesellschaft vorgebracht:

Die Aufhebung des erwähnten Bescheides vom bewirkt für unsere Gesellschaft dass die UID-Nummer fortlaufend Gültigkeit hat.

Ein Bescheid über die neuerliche Gültigkeit der UID-Nummer, wie vom , bewirkt dass die UID-Nummer ab wieder gültig für unsere Gesellschaft ist.

Somit hat unsere Gesellschaft vom bis keine gültige UID-Nummer.

Somit entsteht unserer Gesellschaft ein Schaden, wenn sie zwischen bis keine UID-Nummer besitzt, denn wenn Kunden bei uns einkaufen, können Sie sich die Umsatzsteuer als Vorsteuer nicht abziehen. Ebenso auch dann, wenn Kunden bei uns nicht einkaufen, weil wir keine UID-Nummer besitzen.

Damit ist die Begründung in der Berufungsvorentscheidung vom gänzlich falsch. In dieser wird ausgeführt: „und somit der Bescheid vom aufgehoben.“.

Der Bescheid vom führt in der Begründung aus „Die Änderung der Begrenzung erfolgte aufgrund Ihres Antrages bzw. Mitteilung.“.

Unsere Beschwerde vom führte aus „Unsere Gesellschaft hat einen solchen Antrag bzw. eine solche Mitteilung an das Finanzamt X nicht gestellt oder eingebracht“.

Der Bescheid über die neuerliche Gültigkeit der UID-Nummer vom sowie die Berufungsvorentscheidung vom führten in der Begründung keinen Irrtum des Finanzamtes X, BV. aus, noch wurden Finanzamt X, BV.dazu bezughabende Nachweise an uns erbracht.

Vom Finanzamt X, BV., wurde unser Abänderungsantrag vom in der Beschwerdevorentscheidung vom nicht vollinhaltlich stattgegeben.

Aus dem bisherigen Vorbringen ist ersichtlich, dass das Finanzamt X, BV., mutwillig und willkürlich vorgeht, insbesondere unserer Gesellschaft keine, wie schon mehrmals beantragt, Akteneinsicht gewährt und diese beharrlich, mutwillig und willkürlich verweigert.

Weiters sind unserer Gesellschaft ebenso bei einer anderen Gesellschaft wo wir persönlich haftender Gesellschafter sind, auch solche willkürlichen Fälle des Finanzamtes X, BV., bekannt (Beilage ./7).

Die Gesellschaft hat seit bis dato keinen neuen oder anderen Zustellungsbevollmächtigten bestellt.

Weiters negiert das Finanzamt X, BV., Herr Z willkürlich den von uns bestellten Zustellbevollmächtigten. So wurde die Information nach § 265 Abs. 4 BAO über die erfolgte Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht nicht an unseren bestellten Zustellbevollmächtigten zugestellt (Beilage ./1 und ./2).

Die Beilage ./1 wird ebenfalls ergänzend vorgebracht.

Da das Finanzamt X den Vorlagebericht vom an die Bf-KomplementärGmbH. zugestellt hat (welche aber nicht Zustellbevollmächtigte war) und dieser Vorlagebericht erst heute bei unserer Gesellschaft zufällig eingelangt ist, erfolgt dieses Vorbringen erst jetzt an das Bundesfinanzgericht.

Die Vorbringen zu dieser Beschwerde vom bis an das Finanzamt X werden in der Beilage ./3 bis Beilage ./5 dem Bundesfinanzgericht ergänzend vorgelegt.

Aus diesem Grund werden sämtliche Vorbringen des Finanzamtes X, BV., klar und eindeutig von uns widersprochen und bestritten.

Antrag auf Akteneinsicht beim Bundesfinanzgericht

Um Bekanntgabe der Aktenzahl beim Bundesfinanzgericht wird ersucht.

Wie bereits vorher ausgeführt und ebenso aus der Beilage ./1 ersichtlich ist, verweigert das Finanzamt X, BV., beharrlich, mutwillig und willkürlich die Anträge auf Akteneinsicht zur Steuernummer: (xx) zzz/zzzz sowie (xx) xxx/xxxxund weiteren von März 2015 bis zum .

Aus diesem Grund wird die Akteneinsicht für „VorlageanftragScan“ Teil 4 und „AktScan“ Teil 5 beim Bundesfinanzgericht gestellt.

Bei dieser Akteneinsicht ist das Interesse unserer Gesellschaft als Abgabenpflichtiger dahingehend, welche Urkunden das Finanzamt X, BV., dem Bundesfinanzgericht vorgelegt hat und ob alle unsere Bestandteile vom Vorlageantrag vom und der Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vorgelegt wurden.

Weiters ob das Schreiben des Geschäftsführers vorliegt, wo das Finanzamt X, BV., seinen Irrtum begründet.

Bis dahin ist für unsere Gesellschaft nach wie vor von einer Willkür von Seiten des Finanzamtes X, BV., vor allem auch wegen der Beilage ./7, auszugehen.

Wenn die Unterlagen zur Akteneinsicht beim Bundesfinanzgericht bereit stehen, wird das Bundesfinanzgericht um kurze Information per Mail an info@bf.at oder telefonisch an 0664 99999 ersucht. Herzlichen Dank im Voraus.

Anregung auf Innehaltung der Entscheidung über diese Beschwerde

Da aus der Akteneinsicht neue Erkenntnisse für unsere Gesellschaft hervorgehen könnten und dadurch ein ergänzendes Vorbringen notwendig sein könnte, wird um Innehaltung der Entscheidung über die Beschwerde mit bis zu einem Monat nach der von uns getätigten Akteneinsicht ersucht.

Beitritt zur Beschwerde nach § 257 BAO

Ich Herr G., , Zustelladresse, trete als zum Zeitpunkt der Beschwerde organschaftlicher Vertreter der Gesellschaft, dieser Beschwerde und allen Beschwerden die bis dato erhoben wurden, bei.

Sonstige Anmerkungen:

Am gewährte das Finanzamt X unserer Gesellschaft nach mehr als einem Jahr die Akteneinsicht in den Akten betreffend der betrieblichen Veranlagung. Aus diesem Aktenteil ist für unsere Gesellschaft nicht ersichtlich gewesen, dass diese Beschwerde schon am dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vom Finanzamt X, BV., vorgelegt wurde.

Siehe dazu die Einwendungen nach § 88 BAO vom (Beilage ./6).

Dem Finanzamt X: BV. Herrn Z wurde diese Äußerung und Anträge mit selber Post zur Kenntnis gebracht .“

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 28 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG) hat das Finanzamt Unternehmern im Sinne des § 2 leg.cit., die im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringen, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, oder zur Inanspruchnahme der Sonderregelung gemäß Art. 25a des Gesetzes  eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erteilen. (...)

Der Bescheid über die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist zurückzunehmen, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse geändert haben, die für die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer maßgebend gewesen sind oder wenn das Vorhandensein dieser Verhältnisse zu Unrecht angenommen worden ist.

Der Unternehmer ist verpflichtet, jede Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die für die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer maßgebend gewesen sind, insbesondere die Aufgabe seiner unternehmerischen Tätigkeit, dem Finanzamt binnen eines Kalendermonats anzuzeigen.

Da das durchgeführte Verfahren einen Anlass zur Annahme einer Änderung der bei Erteilung der UID-Nummer im Sinne des Art. 28 Abs. 1 UStG 1994 maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse bei der Bf  weder  für den Zeitpunkt des Ergehens des angefochtenen Bescheides noch d es gegenständlichen Erkenntnisses bietet, war dem Beschwerdebegehren der Bf stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.

Die Beschwerdeführerin verfügt damit wieder rechtswirksam über eine seit durchgehend gültige UID-Nummer. Daran vermögen weder der Bescheid über die neuerliche Gültigkeit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vom , noch ein aus technischen Gründen abweichender Datenbestand der Abgabenbehörde etwas zu ändern.

Soweit sich das Vorbringen der Bf auf die Gewährung von Akteneinsicht in Unterlagen bezieht, die das FA dem BFG zum Gegenstand des anhängigen Verfahrens vorgelegt hat, wurde diesem vom BFG durch Zusendung von Kopien entsprochen.

Da bereits auf Basis der vorgelegten Unterlagen dem Begehren der Bf vollinhaltlich entsprochen werden konnte, sieht sich das BFG weder veranlasst, mit der Entscheidung im anhängigen Verfahren bis zum Einbringen allfälliger ergänzender Anträge der Bf zuzuwarten, noch die Vorlage des gesamten Veranlagungsakts der Bf durch das FA zu erwirken, zumal eine (nicht erklärungsgemäße oder "verschleppte") Veranlagung nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens ist. 

Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass die Bf selbst einräumt,  am Akteneinsicht in ihren V-Akt beim FA erhalten zu haben. Damit sind ihre bis dahin beim FA eingebrachten Anträge auf Akteneinsicht erledigt. 

Die Eingabe der Bf an das dokumentiert die Sanierung allfälliger Verfahrensmängel aufgrund der an die Komplementärin der Bf anstatt deren für die Bf zustellbevollmächtigten Geschäftsführer  gerichteten Mitteilung gem. § 265 Abs. 4 BAO vom .

Die erstmals in der Eingabe an des enthaltene Erklärung des Herr  G., dem verfahrensgegenständlichen Rechtsmittel gemäß § 257 BAO beizutreten, konnte keine Rechtswirkung entfalten, da ein derartiger Beitritt gemäß § 258 Abs. 1 BAO gegenüber der Abgabenbehörde zu erklären ist. Auf die Tatsache, dass der angefochtene Bescheid kein Abgabenfestsetzungsbescheid ist und damit auch ein materielles Hindernis gegen einen Betritt nach § 257 BAO vorliegt, kam es unter diesen Umständen nicht mehr an.

Auf die Belange anderer Gesellschaften als jene der Beschwerdeführerin war im gegenständlichen Verfahren nicht einzugehen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, auf welche die genannten Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision zutreffen. Die Entscheidung folgt dem klaren Wortlaut der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 265 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 28 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 258 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 90 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 257 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.2100026.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at