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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 20.06.2016, RV/7100264/2016

Rückforderung von Familienbeihilfe trotz Übermittlung des Lehrabschlusszeugnisses an das Finanzamt

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7100264/2016-RS1
Da es sich bei der in § 26 FLAG normierten Rückerstattungspflicht von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe um eine objektive Verpflichtung handelt, beseht diese auch dann, wenn dem Finanzamt das Lehrabschlusszeugnis übermittelt wurde und die weiterhin ausbezahlte Familienbeihilfe gutgläubig verbraucht wurde.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch R in der Beschwerdesache Bf., W, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe für den Zeitraum Oktober 2014 bis Jänner 2015 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom wurden die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum Oktober 2014 bis Jänner 2015 in Höhe von insgesamt € 869,20 zurückgefordert. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass sich der Beschwerdeführer (Bf.) in diesem Zeitraum nicht mehr in Berufsausbildung befunden habe und ihm daher gem. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG Familienbeihilfe nicht zustehe.

Mit Schriftsatz vom wurde gegen diesen Bescheid eine als Stellungnahme bezeichnete Beschwerde erhoben, in der der Bf. Folgendes vorbrachte:

Bereits im Oktober 2014 habe er mit dem Finanzamt telefonisch Kontakt aufgenommen um sich zu erkundigen, warum nach seinem Lehrabschluss weiterhin die Beihilfe überwiesen werde. Auf Ersuchen des Finanzamtes habe er daraufhin sein Lehrabschlusszeugnis geschickt. Am hätte er nochmals telefonisch mit dem Finanzamt Kontakt aufgenommen, worauf ihm mitgeteilt worden sei, er könne auch parallel alles online erledigen. Dies habe er auch per Mail am getan. Mitte November 2014 habe er telefonisch erfahren, dass zu seinem Anliegen keinerlei Informationen beim Finanzamt aufliegen würden. Da er seinen Lehrabschluss vorgezogen habe, dieser wäre eigentlich erst im April 2016 gewesen, sei er davon ausgegangen, dass er nach dreimaligem Urgieren anscheinend noch bis zum Beginn seiner Berufstätigkeit im Februar Anspruch auf die Beihilfe hätte, daher habe er diesen Betrag im guten Glauben für seinen Lebensunterhalt verwendet. Er habe alles auf Anraten der Sachbearbeiterin des Finanzamtes erledigt, die Rückforderung komme daher für ihn überraschend und er ersuche von dieser Abstand zu nehmen.

Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen.

Zur Begründung wurde einerseits auf die Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG verwiesen, wonach Familienbeihilfe bis zum vollendeten 24. Lebensjahr gewährt werde, sofern sich das Kind in Berufsausbildung befinde und andererseits auf die Bestimmung des § 26 FLAG, wonach zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe zurückzuzahlen sei. Dabei handle es sich um eine Rückzahlungsverpflichtung unabhängig von subjektiven Momenten wie Verschulden, Gutgläubigkeit oder der Verwendung der Familienbeihilfe. Die Berufsausbildung sei mit der Lehrabschlussprüfung am abgeschlossen gewesen.

Daraufhin stellte der Bf. am fristgerecht einen Vorlageantrag.

In diesem wiederholte er sein bisheriges Vorbringen, nämlich dass er aufgrund dreimaliger Urgenz beim Finanzamt davon ausgegangen sei, dass er anscheinend noch bis Beginn seiner Berufstätigkeit im Februar Anspruch auf Familienbeihilfe hätte. Der Bezug sei von ihm daher nicht als ungerechtfertigt wahrgenommen worden. Der Fehler des Finanzamtes könne nicht ihm zur Last gelegt werden.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Das Bundesfinanzgericht geht von folgendem Sachverhalt aus:

Der Bf. beendete seine Berufsausbildung mit dem Abschluss der Lehrabschlussprüfung am .

Ab Februar 2015 war er berufstätig.

Im Zeitraum Oktober 2014 bis Jänner 2015 bezog er Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge in Höhe von insgesamt € 869,20.

Im Oktober 2015 übermittelte er sein Lehrabschlusszeugnis an das Finanzamt.

Dieser Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu würdigen:

Nach § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Nach § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

Nach § 33 Abs. 3 EStG 1988 in der im Streitzeitraum geltenden Fassung steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von 58,40 Euro für jedes Kind zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.

Der Bf. befand sich unbestritten bis (Datum des Prüfungszeugnisses über die Lehrabschlussprüfung) in Berufsausbildung.

Gem. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 lit. a FLAG stand ihm daher bis September 2014 die Familienbeihilfe sowie die gem. § 33 Abs. 3 EStG 1988 gemeinsam mit der Familienbeihilfe auszuzahlenden Kinderabsetzbeträge zu.

Da sich der Bf. unbestritten ab Oktober 2014 nicht mehr in Berufsausbildung befand, standen daher ab Oktober 2014 weder Familienbeihilfe noch ein Kinderabsetzbetrag zu.

§ 26 Abs. 1 FLAG lautet: Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Dies gilt nach § 33 Abs. 3 EStG 1988 auch für zu Unrecht bezogene Kinderabsetzbeträge. Gem. § 10 Abs. 2 FLAG erlischt der Anspruch auf Familienbeihilfe mit Ablauf des Monats in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt. § 26 Abs. 1 normiert eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Beträge gutgläubig empfangen worden sind oder nicht und ob die Rückgabe eine Härte bedeutet. Die Verpflichtung zur Rückerstattung knüpft allein an die Voraussetzung des Fehlens der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug an. Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Geldbeträge ist von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat. Ob und gegebenenfalls wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist ebenfalls unerheblich. Der Rückforderung steht auch nicht entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch das Finanzamt verursacht worden ist ( sowie vom , 2007/15/0162 und vom , 2008/15/0329). Diese objektive Erstattungspflicht hat zur Folge, dass der Behörde, sobald die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe nicht mehr gegeben sind, hinsichtlich der Rückforderung von bereits bezogener Familienbeihilfe kein Ermessensspielraum bleibt. Wenn der Bf. daher vorbringt bereits im Oktober 2014 sein Lehrabschlusszeugnis dem Finanzamt übermittelt zu haben und ihm dennoch Familienbeihilfe weiterhin gewährt wurde, so ändert dies nichts daran, dass die Rückforderung mangels Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen dennoch zu Recht erfolgte.

Da der Bf. jedoch aus seiner Sicht alles getan um die weitere Auszahlung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge hintanzuhalten, wird auf die in § 236 BAO eingeräumte Möglichkeit hingewiesen, einen Antrag auf Nachsicht zu stellen. Voraussetzung für diese Antragstellung ist, dass die Einhebung einer fälligen Abgabenschuldigkeit nach der Lage des Falles unbillig wäre. Dieser Antrag ist an das zuständige Finanzamt zu richten, das in der Folge zu prüfen hat, ob etwa die Unbilligkeit dadurch begründet ist, dass der Grundsatz von Treu und Glauben dadurch verletzt wurde, dass der aufgrund eines (unrichtigen) Verhaltens der Behörde, auf das er vertraute, das eindeutig und unzweifelhaft für ihn zum Ausdruck kam, sodass er seine Dispositionen danach einrichtete und er nur als Folge hievon einen abgabenrechtlichen Nachteil erlitt (z.B. ).

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, da sich die Rechtsfolge zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen unmittelbar aus der gesetzlichen Bestimmung des § 26 Abs. 1 FLAG ergibt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7100264.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at