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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 21.06.2016, RV/7501408/2014

Strafbemessung bei weit unterdurchschnittlichem Einkommen

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7501408/2014-RS1
Wenn die Beschwerde auf die Strafhöhe eingeschränkt ist/wird, sich also nur gegen den Strafausspruch, nicht aber gegen den Schuldausspruch im angefochtenen Straferkenntnis richtet, so tritt im Sinne von (zitiert bei Köhler in Raschauer/Wessely, VStG-Kommentar, 2. Auflage, Rz 3 zu § 50 VwGVG) Teilrechtskraft hinsichtlich des Schuldausspruches ein. Wenn die Einschränkung auf die Strafhöhe nach Beschwerdeerhebung erfolgt, so ist auf das ursprüngliche Vorbringen (inklusive Beweisanträge), soweit es gegen den Schuldausspruch gerichtet war, nicht mehr einzugehen.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat durch den Richter Rüber die Beschwerden des Bf, geb. Geburtsdatum (Beschwerdeführer, Bf.), AdrBf

  • 1.)vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien (belangte Behörde) vom , zugestellt am , zur Zahl MA 67-PA-784362/3/0, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 in der geltenden Fassung (idgF), in Verbindung mit (iVm) § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 idgF, hinsichtlich mehrspuriges Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Autonummer in Wien III, Hohlweggasse 16, am um 17:08 Uhr, hiergerichtliche (hg.) GZ. RV/7501408/2014;

  • 2.)vom (eingebracht am ) gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom , zugestellt am , zur Zahl MA 67-PA-610639/4/0, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, hinsichtlich mehrspuriges Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Autonummer in Wien II, Alliiertenstraße 12, am um 21:40 Uhr, hg. GZ. RV/7501958/2014;

  • 3.)vom (eingebracht am ) gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom , zugestellt am , zur Zahl MA 67-PA-711380/4/3, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, hinsichtlich mehrspuriges Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Autonummer in Wien III, Schweizer-Garten-Straße rechts, am um 9:06 Uhr, hg. GZ. RV/7501985/2014;

  • 4.)vom (eingebracht am ) gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom , zugestellt am , zur Zahl MA 67-PA-554857/4/1, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 hinsichtlich mehrspuriges Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Autonummer in Wien II, Nordbahnstraße zwischen 48 und 46, am um 21:08 Uhr, hg. GZ. RV/7502145/2014;

  • 5.)vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom , zugestellt am , zur Zahl MA 67-PA-716402/4/1, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 hinsichtlich mehrspuriges Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Autonummer in Wien III, Gerlgasse gegenüber 16, am um 09:58 Uhr, hg. GZ. RV/7502146/2014

unter Entfall der zunächst für anberaumten mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

I.) Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit (iVm) § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über die Organisation der Abgabenverwaltung und besondere abgabenrechtliche Bestimmungen in Wien (WAOR) wird

  • 1.) der Beschwerde vom insoweit Folge gegeben, als die mit dem Straferkenntnis vom unter Zahl MA 67-PA-784362/3/0 gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 verhängte Geldstrafe von 75 Euro auf 28 Euro herabgesetzt und die gemäß § 16 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden auf 14 Stunden herabgesetzt wird;

  • 2.) der Beschwerde vom insoweit Folge gegeben, als die mit dem Straferkenntnis vom unter Zahl MA 67-PA-610639/4/0 gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 verhängte Geldstrafe von 90 Euro auf 32 Euro herabgesetzt und die gemäß § 16 VStG für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden auf 16 Stunden herabgesetzt wird;

  • 3.) der Beschwerde vom insoweit Folge gegeben, als die mit dem Straferkenntnis vom unter Zahl MA 67-PA-711380/4/3 gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 verhängte Geldstrafe von 90 Euro auf 32 Euro herabgesetzt und die gemäß § 16 VStG für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden auf 16 Stunden herabgesetzt wird;

  • 4.) der Beschwerde vom insoweit Folge gegeben, als die mit dem Straferkenntnis vom unter Zahl MA 67-PA-554857/4/1 gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 verhängte Geldstrafe von 90 Euro auf 32 Euro herabgesetzt und die gemäß § 16 VStG für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden auf 16 Stunden herabgesetzt wird;

  • 5.) der Beschwerde vom insoweit Folge gegeben, als die mit dem Straferkenntnis vom unter Zahl MA 67-PA-716402/4/1 gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 verhängte Geldstrafe von 88 Euro auf 32 Euro herabgesetzt und die gemäß § 16 VStG für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden auf 16 Stunden herabgesetzt wird.

II.) Im Übrigen, d.h. auch hinsichtlich der jeweils mit dem Mindestbetrag von 10 Euro gemäß § 64 Abs. 2 VStG festgesetzten Beiträge zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens, werden die angefochtenen Straferkenntnisse bestätigt.

III.) Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten der verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren zu leisten.

IV.) Als Vollstreckungsbehörde wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG der Magistrat der Stadt Wien bestimmt.

V.) Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Revision nicht zulässig (§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz, VwGG).

Entscheidungsgründe

Nach der Ladung für die zunächst für anberaumte mündliche Verhandlung in den fünf gegenständlichen Verwaltungsstrafangelegenheiten

  • verzichtete der Beschwerdeführer (Bf.) mit Schreiben vom gemäß § 44 Abs. 5 VwGVG auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, und

  • teilte der Magistrat der Stadt Wien (belangte Behörde) am mit, dass keine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung erfolgen werde.

Somit sieht das Bundesfinanzgericht (BFG) gemäß § 44 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung der mündlichen Verhandlung ab.

Ad 1. (hg. GZ. RV/7501408/2014, Magistrats-Zl. MA 67-PA-784362/3/0): Die belangte Behörde erließ an den Bf. den zu 1. beschwerdegegenständlichen, im Sinne des VStG als Straferkenntnis bezeichneten und mit datierten Bescheid. Darin lastete die belangte Behörde dem Bf. an, am um 17:08 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien III, Hohlweggasse 16, mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Autonummer folgende Verwaltungsübertretung begangen zu haben: Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben. Wegen der fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe wurde mit dem Straferkenntnis über den Bf. eine Geldstrafe iHv 75 €, im Falle der Uneinbringlichkeit 16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt sowie ihm 10 € Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Bf. mit Schreiben vom die hier zu 1. verfahrensgegenständliche Beschwerde.

Ad 2. (hg. GZ. RV/7501958/2014; Magistrats-Zl. MA 67-PA-610639/4/0): Die belangte Behörde erließ an den Bf. das zu 2. beschwerdegegenständliche, mit datierte Straferkenntnis. Darin lastete die belangte Behörde dem Bf. an, am um 21:40 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien II, Alliiertenstraße 12, mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Autonummer folgende Verwaltungsübertretung begangen zu haben: Abstellen des Fahrzeuges, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Wegen der fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe wurde mit dem Straferkenntnis über den Bf. eine Geldstrafe iHv 90 €, im Falle der Uneinbringlichkeit 18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt sowie ihm 10 € Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Bf. mit Schreiben vom die hier zu 2. verfahrensgegenständliche Beschwerde.

Ad 3. (hg. GZ. RV/7501985/2014, Magistrats-Zl. MA 67-PA-711380/4/3): Die belangte Behörde erließ an den Bf. das zu 3. beschwerdegegenständliche, mit datierte Straferkenntnis. Darin lastete die belangte Behörde dem Bf. an, am um 09:06 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien III, Schweizer-Garten-Straße rechts mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Autonummer folgende Verwaltungsübertretung begangen zu haben: Abstellen des Fahrzeuges, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen eletronischen Parkschein aktiviert zu haben. Wegen der fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe wurde mit dem Straferkenntnis über den Bf. eine Geldstrafe iHv 90 €, im Falle der Uneinbringlichkeit 18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt sowie ihm 10 € Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Bf. mit Schreiben vom (Einbringungsdatum ) die hier zu 3. verfahrensgegenständliche Beschwerde.

Ad 4. (hg. GZ. RV/7502145/2014, Magistrats-Zl. MA 67-PA-554857/4/1): Die belangte Behörde erließ an den Bf. das zu 4. beschwerdegegenständliche, mit datierte Straferkenntnis. Darin lastete die belangte Behörde dem Bf. an, am um 21:08 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien II, Nordbahnstraße zwischen 48 und 46 mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Autonummer folgende Verwaltungsübertretung begangen zu haben: Abstellen des Fahrzeuges, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Wegen der fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe wurde mit dem Straferkenntnis über den Bf. eine Geldstrafe iHv 90 €, im Falle der Uneinbringlichkeit 18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt sowie ihm 10 € Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Bf. mit Schreiben vom (Einbringungsdatum ) die hier zu 4. verfahrensgegenständliche Beschwerde.

Ad 5. (hg. GZ. RV/7502146/2014, Magistrats-Zl. MA 67-PA-716402/4/1): Die belangte Behörde erließ an den Bf. das zu 5. beschwerdegegenständliche, mit datierte Straferkenntnis. Darin lastete die belangte Behörde dem Bf. an, am um 09:58 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien III, Gerlgasse gegenüber 16 mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Autonummer folgende Verwaltungsübertretung begangen zu haben: Abstellen des Fahrzeuges, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Wegen der fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe wurde mit dem Straferkenntnis über den Bf. eine Geldstrafe iHv 88 €, im Falle der Uneinbringlichkeit 18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt sowie ihm 10 € Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Bf. mit Schreiben vom die hier zu 5. verfahrensgegenständliche Beschwerde.

Mit Schreiben vom schränkte der Bf. die fünf Beschwerden auf die Strafhöhe ein. Damit ist im Sinne von (zitiert bei Köhler in Raschauer/Wessely, VStG2 , Rz 3 zu § 50 VwGVG) Teilrechtskraft hinsichtlich der Schuldaussprüche in den angefochtenen Straferkenntnissen eingetreten. Im weiteren Verfahren besteht daher Bindung an die fahrlässige Verkürzung durch die fünf gegenständlichen Taten. Auf das Vorbringen (inklusive Beweisanträge), soweit es gegen die Schuldaussprüche gerichtet war, ist nicht mehr einzugehen.

Mit Schreiben vom gab der Bf. dem BFG zu seiner finanziellen Situation bekannt, dass er zweiStudien mache. Um dies ohne Verzögerungen abzuschließen, werde er dazu vollständig von seinen Eltern finanziert. Als Nachweis der Einkommenshöhe legte der Bf. die Kopie der Unterstützungerklärung für die Selbstversicherung in der Krankenversicherung bei, worin monatlich 680 € ausgewiesen sind.

Für den Vergleich des Nettoeinkommens mit dem Durchschnittseinkommen im Jahr 2016 für Erkenntnisse des BFG im Jahr 2016 ist derzeit Folgendes relevant (Quelle: Tabelle „Nettojahreseinkommen der unselbständig Erwerbstätigen 1997 bis 2014“ (derzeit am aktuellsten) der Statistik Austria; vgl. , insb. Rechtssatz 7 zur Heranziehung von Werten dieser Art):

Arithmetisches Mittel des Nettoeinkommens im Jahr 2014: 21.039 Euro bei einer Änderung 2014 gegenüber dem Vorjahr von +1,2%.
Dividiert durch 14 (für den Fall des Vorliegens von 13./14. Bezug) ergibt das arithmetische Mittel 1.503 Euro netto für einen Monat ohne Sonderzahlung im Jahr 2014. Bei einer Fortschreibung der Änderungsrate von +1,2% läge das derzeitige (2016) österreichische Durchschnittsmonatseinkommen somit ca. bei 1.540 Euro netto monatlich. Aufgrund der Steuerreform per ist davon auszugehen, dass das Durchschnittsmonatseinkommen im Jahr 2016 (beim Vorliegen von 13./14. Bezug) größenordnungsmäßig bei 1.600 Euro liegt.

Wenn es keine monatlichen Nettobezüge gibt, wird für 2016 von einem durchschnittlichen Jahresnettoeinkommen (nach Sozialversicherung und Einkommensteuer) von ca. 22.400 Euro (1.600 x 14) auszugehen sein.

Wenn es monatliche Nettobezüge, aber keinen 13./14. Bezug gibt, so resultiert aus 22.400 Euro dividiert durch 12 ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen iHv 1.867 € im Jahr 2016.

Für die Strafbemessung ist daher festzuhalten, dass das Einkommen des Bf. weit unterdurchschnittlich ist.

Weiters sind für die Strafbemessung die Parkometer-Vorstrafen relevant::
Zahl 689071/2/6, Tatdatum 2012-05-21, Strafe 70 Euro, Rechtskraft 2013-10-17,
Zahl 640247/2/6, Tatdatum 2012-03-13, Strafe 35 Euro, Rechtskraft 2013-10-17
(Beide mit Berufungsbescheid des UVS Wien vom nach mündlicher Verhandlung am bestätigt,
wogegen VfGH-Beschwerde erhoben wurde, deren Behandlung mit Beschluss vom (Zl. B 1548/2013) abgelehnt wurde (mit Abtretung an den VwGH),
und wogegen Revision an den VwGH erhoben wurde, welche mit Beschluss vom (Zl. Ro 2015/17/0019) zurückgewiesen wurde);
Zahl 688815/1/4, Tatdatum 2011-07-01, Strafe 60 Euro, Rechtskraft 2012-09-26;
Zahl 639803/0/7, Tatdatum 2010-05-07, Strafe 35 Euro, Rechtskraft 2012-05-16.
Zu keiner dieser vier Strafen ist Tilgung gemäß § 55 Abs. 1 VStG eingetreten, weil die Tilgung erst fünf Jahre nach Rechtskraft eintreten wird.

Zur Tatzeit ad 1. sind daher zwei rechtskräftige Parkometer-Vorstrafen bei der Strafbemessung zu berücksichtigen.

Zu den Tatzeiten ad 2. bis 5. sind daher vier rechtskräftige Parkometer-Vorstrafen bei der Strafbemessung zu berücksichtigen.

Konkrete Strafbemessung:

  • 60 Euro Geldstrafe bzw. 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe sind die üblichen Ausgangswerte bei fahrlässiger Verkürzung.

  • Ad 1. bis 5. werden hier jeweils diese üblichen Ausgangswerte angesetzt.

  • Ad 1.: Erschwerungsgründe: zwei Parkometer-Vorstrafen => + 10 Euro bzw. + 2 Stunden

  • Ad 2. bis 5.: Erschwerungsgründe: vier Parkometer-Vorstrafen => jeweils + 20 Euro bzw. + 4 Stunden.

  • Ad 1. bis 5.: Keine Milderungsgründe.

  • Zwischenergebnisse hinsichtlich Geldstrafe bzw. Endergebnisse hinsichtlich Ersatzfreiheitsstrafe:
    Ad 1.: 70 Euro Geldstrafe bzw. 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe.
    Ad 2. bis 5.: jeweils 80 Euro Geldstrafe bzw. 16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe.

  • Berücksichtigung des weit unterdurchschnittlichen Einkommens (wirkt sich nur auf die Höhe der Geldsstrafen aus, aber nicht auf das Ausmaß der Ersatzfreiheitsstrafen, für deren Bemessung die Einkommenshöhe irrelevant ist):
    => jeweils minus 60% vom vorstehenden Zwischenergebnis. (Klarzustellen ist, dass bei der Strafbemessung keine lineare Aliquotierung anhand des Verhältnisses zwischen tatsächlicher Einkommenshöhe und dem österreichischen Durchschnittseinkommen stattfindet.)
    Ad 1.: => minus 42 Euro.
    Ad. 2. bis 5.: jeweils minus 48 Euro.

  • Endergebnisse hinsichtlich Geldstrafen:
    Ad 1.: 28 Euro.
    Ad 2. bis 5.: jeweils 32 Euro.

Seit den gegenständlichen Tatzeitpunkten ( und später) sind weniger als drei Jahre vergangen, weshalb in keinem der fünf Fäll ein Erlöschen der Strafbarkeit gemäß § 31 Abs. 2 VStG eingetreten ist.

Seit den gegenständlichen Beschwerdeerhebungen ( und später) sind weniger als 24 Monate vergangen. Die ansonsten 15-monatige Frist des § 43 Abs. 1 VwGVG wird für Verfahren vor dem BFG gemäß § 24 Abs. 1 BFGG zu einer 24-monatigen Frist. Diese Frist ist nicht abgelaufen, weshalb keines der fünf Straferkenntnisse gemäß § 43 Abs. 1 VwGVG von Gesetzes wegen außer Kraft getreten ist.

Zum Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine (ordentliche) Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, weil das Erkenntnis angesichts der eindeutigen Rechtslage nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. ). Die Strafbemessung kann nicht Thema einer ordentlichen Revision sein.

Für den Bf. hingegen geht die absolute Unzulässigkeit einer Revision gemäß § 25a Abs. 4 VwGG vor (siehe Rechtsmittelbelehrung), welche im letzten Satz von Art. 133 Abs. 4 B-VG auch verfassungsrechtlich vorgezeichnet ist.

Zur Vollstreckungsbehörde

Das Bundesfinanzgericht hat nach § 25 Abs. 2 BFGG in Verwaltungsstrafsachen, die keine Finanzstrafsachen sind, eine Vollstreckungsbehörde zu bestimmen, um die Vollstreckbarkeit seiner Entscheidung sicherzustellen (vgl. Wanke/Unger, Anm. 6 zu § 25 BFGG)

Hier erweist sich die Bestimmung des Magistrats der Stadt Wien als zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich ).

Da der Magistrat der Stadt Wien auch eine Abgabenbehörde ist, war dessen Bestimmung als Vollstreckungsbehörde zulässig.

Unverbindlicher Hinweis zur Zahlung

Gemäß § 54b Abs. 1 VStG sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft (hier wohl mit dem Zustellungsdatum der vorliegenden Entscheidung zusammenfallend) zu bezahlen.

Nur informativ teilt das BFG mit, wobei hinsichtlich weiterer Fragen zur Zahlung auf die Magistratsabteilung 6 - Buchhaltungsabteilung 32 (E-Mail: kanzlei-b32@ma06.wien.gv.at) verwiesen wird:

Die (fünf) Einzahlungen der

  • ad 1. nunmehr 28 Euro Geldstrafe und 10 Euro Kostenbeitrag zum behördlichen Verfahren, insgesamt somit 38 Euro, sowie

  • ad 2. bis 5. jeweils nunmehr 32 Euro Geldstrafe und 10 Euro Kostenbeitrag zum behördlichen Verfahren, insgesamt somit jeweils 42 Euro,

können jeweils auf folgendes Bankkonto des Magistrates der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG erfolgen:
Empfänger: MA 6 - BA 32
IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207
BIC: BKAUATWW
Verwendungszweck: Die jeweilige Geschäftszahl des Straferkenntnisses (MA 67-PA-…).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 50 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7501408.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at