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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 02.05.2016, RV/4100219/2013

Ansuchen Zahlungserleichterung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. E.B in der Beschwerdesache J.L, vertreten durch Frau Magistra I.Ö, Wirtschaftsprüferin, F.Weg 7, 12xy V, gegen den Bescheid des Finanzamtes J vom über die Abweisung eines Ansuchens um Zahlungserleichterung gemäß § 212 BAO zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer beantragte mit Schriftsatz vom die Gewährung einer Zahlungserleichterung gemäß § 212 BAO hinsichtlich der am fälligen Einkommensteuer 2011 iHv. € 42.163,00 zuzüglich Anspruchszinsen iHv. € 306,95, abzüglich des Aussetzungsbetrages iHv. € 1.140,00 laut Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2011 und des Aussetzungsbetrages vom , sowie unter Berücksichtigung einer Teilzahlung iHv. € 20.000,00, somit eines Betrages iHv. € 21.329,95.
Begründend wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass die volle sofortige Entrichtung der Abgaben mit erheblichen Härten verbunden wäre und der dargelegte Ratenplan von der finanziellen Situation des Antragstellers abgeleitet sei. Die Einbringlichkeit der Abgaben sei nicht gefährdet. Auf das ebenfalls eingebrachte Ansuchen um Nachsicht der Abgaben wurde verwiesen.
Weiters wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit zur Abdeckung seines Rückstandes Zahlungen in Höhe von insgesamt € 103.827,36 geleistet hat. Daraus leite sich die Bereitschaft des Antragstellers, seinen abgabenrechtlichen Pflichten nachzukommen, ab.

Das Finanzamt wies mit angefochtenem Bescheid vom den Antrag um Zahlungserleichterung für die Entrichtung der Einkommensteuer 2011 und Anspruchszinsen 2011 ab und begründete die Abweisung damit, dass die angebotenen Raten im Verhältnis zur Höhe des Abgabenrückstandes zu gering wären. Daraus leite das Finanzamt eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben ab.

In der eingebrachten Berufung (nunmehr: Beschwerde)  weist der Beschwerdeführer daraufhin, dass bereits wegen der gleichen Rechtsfrage betreffend das Zahlungserleichterungsansuchen vom und betreffend des abgewiesenen Nachsichtsansuchen, Rechtsmittelverfahren anhängig wären. Auf die umfangreichen Begründungen in den Beschwerdeschriftsätzen wurde verwiesen.

Der Beschwerdeführer bezieht sich auf die Begründungen im Nachsichtsansuchen und im Antrag auf Zahlungserleichterung, jeweils vom :

Mit Schriftsatz vom beantragte der Beschwerdeführer die Nachsicht von Einkommensteuer (mitsamt Anspruchszinsen) der Jahre 2006 bis 2010 in Höhe eines Teilbetrages von € 101.775,11. Schriftlich wurde ausgeführt, dass der Antragsteller im Jahr 2006 nach St.D übersiedelt sei. Seine persönlichen Steuererklärungen wären von seinem Steuerberater in Sc. erstellt, eingereicht und  vorgeschrieben worden. Im Zuge einer Kontrollmitteilung des lem. Finanzamtes im Jahr 2010 betreffend Zinseinkünfte sei offenkundig worden, dass der Beschwerdeführer mit seinen Pensionseinkünften ab dem Jahr 2006, dem Jahr seiner Wohnsitzverlegung, in A der unbeschränkten Steuerpflicht unterliege.

Am habe der Antragsteller vom Finanzamt  Sc. die Steuer der Jahre 2006 bis 2010 in Höhe von insgesamt GBP 114.957,02 zu einem Umrechnungskurs von 1,149, somit umgerechnet EUR 132.085,61 zurück erstattet erhalten. Die nachträgliche Besteuerung der Pensionseinkünfte in  A sei zu einem höheren Umrechnungskurs erfolgt. Im Ergebnis führe die Gesetzesanwendung zu einem außergewöhnlichen Geschehensablauf mit völlig atypischen großen finanziellen Nachteilen für den Antragsteller. Es liege daher eine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung vor. Die persönliche, insbesondere die finanzielle Situation des Mandanten sei derart, dass er über kein Liegenschaftsvermögen oder bedeutendes Fahrnisvermögen verfüge. Sein monatliches Nettoeinkommen betrage € 5.163,74.

Das Finanzamt wies mit Bescheid vom das Nachsichtsansuchen als unbegründet ab und stellte zum Sachverhalt fest, dass mit Bescheid vom die Einkommensteuer für das Jahr 2006 und mit Bescheiden vom  die Einkommensteuernachforderungen der Jahre 2007 bis 2010 in Höhe von insgesamt € 228.929,72 verbucht worden wären. Der lem. Einkommensteuer der Jahre 2006 bis 2010 iHv. € 234.224,72 sei der jeweilige Wechselkursjahresmittelwert zu Grunde gelegt worden. Dies führe zu einem Differenzbetrag in Höhe von EUR 102.139,61.

Das Bundesfinanzgericht hat die Beschwerde gegen den Bescheid über die Abweisung des Nachsichtsansuchen als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass der Antragsteller die Einkommensteuer der Jahre 2006 bis 2010 vom br. Fiskus zum Wechselkurs vom in Höhe von EUR 132.085,61 zurück vergütet erhalten habe. Zum Vorbringen, es liege ein außergewöhnlicher Geschehensverlauf vor, der zu einem atypischen vom Gesetzgeber nicht gewollten Vermögenseingriff führe, wurde festgestellt, dass infolge der Wohnsitzverlegung des Beschwerdeführers und aufgrund bestehender Doppelbesteuerungsabkommen die Pensionseinkünfte entsprechend dem Einkommensteuergesetz 1988 in A zu versteuern sind. Die Besteuerung der Pensionseinkünfte in A erfolge somit aufgrund der geltenden Rechtslage und liege im Ergebnis auch keine Doppelbesteuerung vor, weil  die ursprünglich in Sc. bezahlte Einkommensteuer 2006 bis 2010 iHv. € 132.085,61 zurückerstattet worden sei (Erkenntnis des ).

Im verfahrensgegenständlichen Sachverhalt beantragt der Beschwerdeführer die Abstattung eines Betrages in Höhe von € 21.329,95 in monatlichen Raten in Höhe von € 2.500,00 und verweist auf das berits zuvor eingebrachte Ansuchen um Zahlungserleichterung vom , in welchem die Abstattung des aushaftenden Abgabenrückstandes in Höhe von € 228.929,72 in Raten beantragt wurde. Dieses Ansuchen setzte die Abstattung des Betrages in Höhe von € 101.775,11 im Wege der Gewährung der Nachsicht (Nachsichtsverfahren) voraus. Das Finanzamt wies mit Bescheid vom  diesen Antrag auf Gewährung einer Zahlungserleichterung vom als unbegründet ab. Das BFG hat mit Erkenntnis vom , RV/4100096/2013, die Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer beantragt im verfahrensgegenständlichen Antrag auf Zahlungserleichterung hinsichtlich der Einkommensteuer 2011 die Gewährung von Ratenzahlungen in Höhe von € 2.500,00 unter Bezugnahme auf die dargestellten  Verfahren.

Das Finanzamt legte die Beschwerde mit Vorlagebericht vom mitsamt den Akten des Finanzamtes vor und bantragte die Abweisung der Beschwerde.

Über die Beschwerde wurde erkannt:

Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hierzu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird (§ 213), erstrecken.

Die Gewährung von Zahlungserleichterungen nach der zitierten Gesetzesstelle setzt sohin das Zutreffen zweier rechtserheblicher Tatsachen voraus, die beide gegeben sein müssen, um die Abgabenbehörde in die Lage zu versetzen, von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch zu machen. Ist eines dieser Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt, so kommt eine Zahlungserleichterung nicht in Betracht und es bedarf daher auch keiner Auseinandersetzung mit dem anderen Tatbestandsmerkmal (, , 96/14/0037, , 2001/15/0056).

Bei Begünstigungstatbeständen tritt ganz allgemein die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber dem Gebot der parteiinitiativen Behauptungs- und Beweislast unter vollständiger und wahrheitsgemäßer Offenlegung der Verhältnisse in den Hintergrund. Dabei hat der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zahlungserleichterungen aus Eigenem überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen.

Der Abgabepflichtige hat daher die Voraussetzungen für die Zahlungserleichterungen sowohl hinsichtlich des Vorliegens der erheblichen Härte wie auch der Nichtgefährdung der Einbringlichkeit aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen, soweit die für die Voraussetzungen der Zahlungserleichterungen maßgeblichen Tatsachen nicht im Sinne des § 167 Abs. 1 BAO offenkundig sind. Die Darlegung der beiden Voraussetzungen hat konkretisiert anhand der Einkommens- und Vermögenslage des Abgabepflichtigen zu erfolgen. Kommt der Abgabepflichtige als Begünstigungswerber diesen Mindesterfordernissen, die an den Antrag zu stellen sind, nicht nach, hat er mit dessen Abweisung zu rechnen (siehe ). In diesem Fall bleibt für eine Ermessensentscheidung kein Raum.

Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 88/16/0015 handelt es sich bei einer Gefährdung der Abgaben um das Vorstadium eines Abgabenausfalles, in dem eine Tendenz erkennbar ist, dass die Abgabe nicht bezahlt werden wird.

Die Einbringung muss als gefährdet angesehen werden, wenn zum Beispiel die grundbücherliche Besicherung des Abgabenrückstandes nicht voll ausreicht, dh. eine volle Befriedigung nicht erwarten lässt.

Der Beschwerdeführer verweist im verfahrensgegenständlichen Antrag auf den zuvor gestellten Antrag auf Zahlungserleichterung vom , mit welchem die Gewährung von Ratenzahlungen hinsichtlich der Einkommensteuer der Jahre 2006 bis 2010 unter Berücksichtigung einer beantragten Nachsicht (Antrag vom ) in Höhe von € 101.775,11 beantragt wurde.

Wie bereits mit Erkenntnis vom , RV/4100096/2013, ausgesprochen, wäre es an dem Beschwerdeführer gelegen gewesen, seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht in  A nachzukommen. Gemäß § 119 BAO sind  sämtliche für die Abgabepflicht bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführer seine Pensionseinkünfte in Sc. bezogen und versteuert hat. Er war ab dem Jahr 2006, dem Jahr des Wohnsitzwechsels, verpflichtet diese Pensionseinkünfte beim Finanzamt in A zu erklären, offenzulegen und entsprechend dem Einkommensteuergesetz zu versteuern. Diese Offenlegung fand jedoch nicht statt, weil er darauf vertraute, die Pensionseinkünfte zu Recht im Herkunftsland zu versteuern.

Schließlich sind gemäß § 120 Abs. 1 BAO alle Umstände, die hinsichtlich der Abgabe vom Einkommen die persönliche Steuerpflicht begründen, ändern oder beenden, anzuzeigen.

Schließlich ist nach Ansicht des Richters beim BFG die sofortige volle Entrichtung der Einkommensteuer 2011 im beantragten Ausmaß vom € 21.329,95 auch deshalb nicht mit einer erheblichen Härte verbunden, weil der Beschwerdeführer die in Sc. bezahlte Einkommensteuer der Jahre 2006 bis 2010 am in Höhe von insgesamt € 132.085,61 rückerstattet erhalten hat.

Damit verfügte der Beschwerdeführer über einen Geldbetrag, welcher zur Abstattung der in A entstandenen Einkommensteuer verwendet werden und mit dem der Beschwerdeführer für die festzusetzenden Einkommensteuer vorsorgen hätte können. Es bleibt die Frage offen, warum der Beschwerdeführer mit dem erstatteten Geldbetrag für die Entrichtung der zu erwartenden Einkommensteuern und und auch der verfahrensgegenständlichen Einkommensteuer 2011 nicht vorgesorgt hat. 

Damit liegt jedoch auch keine erhebliche Härte in der sofortigen Einbringung vor, weil der Beschwerdeführer in seiner Situation redlicherweise dazu verhalten gewesen wäre, für die Entrichtung der Einkommensteuernachforderung vorzusorgen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer über ein monatliches Einkommen in Höhe von netto etwa € 5.160,00 verfügt.

Der Richter beim BFG gelangt aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer trotz vorhandener Mittel in Höhe von € 132.085,61 im November 2011 und des monatlichen verfügbaren Einkommens in Höhe von € 5.160,00, nicht ausreichend für die Entrichtung der zu erwartenden Einkommensteuer vorgesorgt hat, zu dem Schluss, dass auch die Einbringlichkeit der Abgaben gefährdet ist.

Der Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes vom war daher aus Rechtsgründen ein Erfolg versagt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Zahlungserleichterung
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.4100219.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at