Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 27.10.2014, RV/2100675/2012

Doppelte Haushaltsführung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache des Bf gegen den Bescheid des FA Graz-Stadt vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung 2011) zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
 

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer beantragte in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2011 die Berücksichtigung von Kosten für doppelte Haushaltsführung in Höhe von EUR 3.990 als Werbungskosten.

Im Einkommensteuerbescheid vom wurden die geltend gemachten Werbungskosten mit der Begründung nicht berücksichtigt, dass einer Wohnsitzverlegung an den Beschäftigungsort im Jahr 2011 nichts im Wege stand, da die Ehegattin des Beschwerdeführers ganzjährig Pensionseinkünfte bezogen habe.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom fristgerecht Beschwerde erhoben und begründend ausgeführt, dass die Tätigkeit in Wien mit dem Arbeitgeber bis zum vereinbart worden wäre. Im Anschluss daran sollte bis zu zum eine Dienstfreistellung erfolgen. Der Pensionsantritt sei mit fixiert worden. In den Vorjahren hätte es keine Einwendungen vom Finanzamt betreffend die Anerkennung des 2. Wohnsitzes in Wien gegeben. Die Mutter des Beschwerdeführers befinde sich in S in einem Pflegeheim und habe er als einziger Sohn deren Versorgung als eingetragener Vertreter zu garantieren. Bei den geltend gemachten Kosten handle es sich um die letzte Abrechnung (1.1. - ) vor seinem Pensionsantritt. Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers sei stets S gewesen. Daran würde sich auch in Zukunft nichts ändern.

Mit BVE vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Eine Wohnsitzverlegung nach Wien erscheine nach Ansicht des Finanzamtes durchaus angemessen, da keine pflege- bzw. betreuungsbedürftigen Angehörigen  im Haushalt des Beschwerdeführers leben würden.

Dagegen wurde rechtzeitig der Vorlageantrag eingebracht.

Mit Vorhalt vom wurde der Beschwerdeführer vom Bundesfinanzgericht aufgefordert, eine Kopie des Mietvertrages der Wiener Wohnung sowie der Zahlungsbelege im Zusammenhang mit den Kosten der doppelten Haushaltsführung vorzulegen. Weiters wurde um Auflistung der Tätigkeiten für die Mutter ersucht, welche  im Jahr 2011 in einem Pflegeheim untergebracht war.

In Beantwortung dieses Vorhalts teilte der Beschwerdeführer mit, dass sich sein Arbeitgeber (eine Versicherung) im Jahr 2000 dazu entschlossen habe, die Verwaltungseinheiten Vertrag und Schaden in Wien zu zentralisieren. Die Auflösung der bis dahin in den Bundesländern beheimateten Einheiten habe zukzessive in den Folgejahren stattgefunden. Die in Wien beschäftigten Mitarbeiter aus den Bundesländern hätten verschiedene individuelle Zusagen vom Arbeitgeber erhalten - ua die Bereitstellung einer Wohnmöglichkeit als Sachbezug, der vom Betroffenen zu versteuern gewesen wäre.

Seit befinde sich der Beschwerdeführer im Ruhestand. Seine Mutter sei im Oktober 2012 verstorben. Für die Versorgung der Mutter sei im Jahr 2011 ein freier Tag pro Woche zur Verfügung gestanden.

Die zentrale Verrechnung der Wohnkosten (in einem Wiener Hotel) sei vom Arbeitgeber durchgeführt worden. Einer vom Arbeitgeber am ausgestellten Bestätigung ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2011 folgende Beträge entrichtet hat:
Werbungskosten:
Betriebsratsumlage EUR 43,56
Sachbezug Dienstwohnung EUR 3.990. Der geltend gemachte Betrag sei ihm vom Arbeitgeber bekannt gegeben worden.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Werbungskosten sind nach § 16 Abs 1 erster Satz EStG 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 bestimmt, dass die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften ebenso wenig abgezogen werden dürfen, wie nach Z 2 lit. a dieser Gesetzesbestimmung Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Wird eine Erwerbstätigkeit in unüblicher Entfernung vom Familienwohnsitz ausgeübt, so betrachtet die Rechtsprechung die Beibehaltung des Familienwohnsitzes als kausal für die Kosten einer zweiten Haushaltsführung am Beschäftigungsort und ordnet diese damit prinzipiell der privaten Lebensführung zu. Eine steuerliche Berücksichtigung kommt aber ausnahmsweise dann in Betracht, wenn dem Steuerpflichtigen weder die tägliche Heimfahrt noch die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort zumutbar ist. Liegt eine solche steuerliche anzuerkennende doppelte Haushaltsführung im Betrachtungszeitraum vor, steht dem Steuerpflichtigen der Abzug der damit verbundenen unvermeidbaren Mehraufwendungen offen.

Weiters dürfen nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits- (Tätigkeits-) ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 angeführten Betrag von € 3.672,-- übersteigen, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden.

Werbungskosten sind grundsätzlich von Amts wegen zu berücksichtigen. Der Steuerpflichtige muss die als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen aber über Verlangen der Abgabenbehörde nach Art und Umfang nachweisen oder, wenn dies nicht möglich ist, wenigstens glaubhaft machen. (Vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, TZ 4 zu § 16 allgemein)

Unbestritten ist, dass sich der Familienwohnsitz des Beschwerdeführers in S befindet und daher eine tägliche Heimfahrt aufgrund der Entfernung des Beschäftigungsortes vom Familienwohnsitz unzumutbar ist.

Die Ursache für die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes muss aus Umständen mit erheblichem objektivem Gewicht resultieren. Von der Rechtsprechung wurden diverse Umstände als gewichtig anerkannt.

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass aus Sicht des Jahres 2011 eine Aufgabe des Familienwohnsitzes deshalb unzumutbar sei, da er spätestens mit in Pension gehen werde. Ereignisse können daher die Abzugsfähigkeit ab Eintreten dieser Umstände begründen, selbst wenn zuvor die Wohnsitzverlegung zumutbar gewesen wäre (vgl. ).

Im Erkenntnis vom , 95/14/0124, hat der VwGH unter Hinweis auf das Erkenntnis vom , 88/14/0081 ausgesprochen, dass die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort einem Arbeitnehmer nach Erreichen des 60. Lebensjahres dann nicht zumutbar ist, wenn von vornherein feststeht, dass er die Berufstätigkeit – wie dies der allgemeinen Übung entspricht – spätestens mit Erreichen des 65. Lebensjahres einstellen wird.

Der Beschwerdeführer ist am  geboren. Er hat somit im beschwerdegegenständlichen Jahr 2011 das 62. Lebensjahr vollendet.

Der VwGH stellt in seinem Judikat darauf ab, dass die Pension üblicherweise mit Erreichen des 65. Lebensjahres angetreten wird. Aus dem vorliegenden Sachverhalt ist nicht ersichtlich, warum dies nicht auch für den Beschwerdeführer gelten sollte, zumal er vorbringt, spätestens im Jänner 2012 die Pension antreten zu wollen und dies schließlich mit auch umgesetzt hat.

Es war daher für ihn aus Sicht des Jahres 2011 nicht zumutbar, den Familienwohnsitz an den Beschäftigungsort zu verlegen.

Dem Beschwerdeführer. stehen daher Kosten für die doppelte Haushaltsführung im Ausmaß von € 3.990 zu.

Da im Erkenntnisfall keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG angesprochen sind, war die Zulässigkeit einer Revision zu verneinen. Das BFG konnte sich in seiner Entscheidung auf die oben zitierte Rechtsprechung stützen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Schlagworte
doppelte Haushaltsführung
bevorstehender Pensionsantritt
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.2100675.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at