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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 18.05.2016, RV/7101950/2016

Nachsicht: Abgabenschuldigkeiten sind uneinbringlich, der Abgabenpflichtige befürchtet eine Ersatzfreiheitsstrafe antreten zu müssen.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch R. in der Beschwerdesache A.B., Adresse1, über die Beschwerde vom  gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom betreffend Nachsicht (§ 236 BAO) zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom brachte der Beschwerdeführer (in der Folge kurz Bf. genannt) ein Nachsichtsansuchen hinsichtlich eines Abgabenrückstandes in Höhe von € 3.500,13 ein und führte aus, er könne den Betrag niemals zurückzahlen, da er eine Korridorpension in Höhe von € 160,47 und weiters ab einen Pensionsausgleich in Höhe von € 600,00 beziehe.

Das Visum sei nicht verlängert worden, da er einen Deutschkurs besuchen müsse, sich aber die dadurch entstehenden Kosten in Höhe von € 3.000,00 aber nicht leisten könne.

Er sei herzkrank und müsse nach einer Herzoperation im Jahr 2003 regelmäßig Tabletten nehmen.

Bei der PVA habe man ihm mitgeteilt, dass für den Fall, dass er in naher Zukunft kein Visum erhalte, der Pensionsausgleich gestrichen werde. Vom Sozialamt erhalte er nichts, da sein Visum nicht aufrecht sei.

Er habe bei einer namentlich genannten Firma als Reinigungskraft gearbeitet, die auch die Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeträge einbehalten habe. Er verstehe nicht weshalb er eine Steuernachforderung erhalten habe, da diese von der Firma einbehalten und abgeführt worden sei.

Es sei nicht seine Schuld, dass die PVA die Steuern von der niedrigen Witwenpension nicht einbehalten und an das Finanzamt abgeführt.

Der Bf. lebe in einem ca. 10m² großen Zimmer in einem Haus mit einer Toilette und zwei Duschräumen, das von 30 Personen bewohnt werde.

Da er sich den Betrag von € 3.500,13 nicht leisten könne und er befürchte, deswegen ins Gefängnis zu kommen, ersuche der Bf. um Nachsicht.

Mit Vorhalt vom wurde der Bf. durch die belangte Behörde aufgefordert, seine wirtschaftliche Lage offen zu legen.

Gemäß Antwortschreiben vom beträgt die Korridorpension samt Ausgleichszulage insgesamt € 729,87.

Die Höhe des Mietzinses beträgt inkl. Kosten für Strom und Dusche € 295,00, die Kosten für Medikamente monatlich € 36,00.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt das Nachsichtsansuchen mit der Begründung ab, sich die persönliche Unbilligkeit im Sinne des § 236 BAO aus der wirtschaftlichen Situation des Antragstellers ergebe. Dem Nachsichtsansuchen bzw. der Vorhaltsbeantwortung sei zu entnehmen, dass der Bf. von einer Korridorpension in Höhe von € 729,87 leben müsse, ansonsten über kein Einkommen und Vermögen verfüge.

Eine persönliche Unbilligkeit sei anzunehmen, wenn die Einhebung der Abgaben die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, insbesondere das Vermögen und das Einkommen des Abgabenschuldners in besonderer Weise beeinträchtigen würde.

Eine Unbilligkeit im Sinne des § 236 BAO sei daher nicht gegeben, wenn die finanzielle Situation eines Abgabenschuldners so schlecht sei, dass auch die Gewährung der beantragten Nachsicht an der Existenzgefährdung nichts ändern würde.

Wenn das monatliche Einkommen, wie im vorliegenden Fall, den unpfändbaren Freibetrag nicht übersteige und sohin die Einbringlichkeit des Rückstandes zur Zeit nicht gegeben sei, liege eine Unbilligkeit im Sinne des § 236 BAO nicht vor, weil es infolge der Uneinbringlichkeit der Abgabenschulden zu keiner Auswirkung der Abgabeneinhebung auf die Einkommens- und Vermögenlage des Antragstellers kommen könne ().

Da es im vorliegenden Fall schon an den tatbestandmäßigen Voraussetzungen für eine Abgabennachsicht fehle, sei für eine Ermessensentscheidung kein Raum. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der Bf. im Wesentlichen aus, dass er den geforderten Betrag nicht entrichten könne, zumal er das sein damaliges Einkommen für Nahrung ausgegeben und weiters Schulden seiner verstorbenen Gattin  beglichen habe.

Die Korridorpension reiche zum Bestreitung der Lebenserhaltungskosten nicht aus. Der Bf. könne den Betrag auch nicht in Raten entrichten, weshalb nur noch die Möglichkeit bestehe, dass ihn "das Finanzamt ins Gefängnis einsperren lasse".

Da er den Betrag nicht entrichten könne liege es jetzt am Finanzamt zu entscheiden, ob es ihn einsperren lasse.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab und führte begründend aus:

"Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der vom Gesetzgeber geforderte Tatbestand der Unbilligkeit der Abgabeneinhebung im Allgemeinen dann gegeben, wenn, die Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen steht, die sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen oder den Steuergegenstand ergeben, also ein wirtschaftliches Missverhältnis zwischen der Einhebung der Abgaben und den im subjektiven Bereich des Abgabepflichtigen entstehenden Nachteilen vorliegt.
Die Unbilligkeit kann "sachlich" oder "persönlich" bedingt sein.
Dazu ist vorab festzustellen, dass vom Beschwerdeführer (Bf.) eine sachliche Unbilligkeit nicht geltend gemacht wurde, sodass lediglich zu prüfen war, ob eine persönliche Unbilligkeit vorliegt.
Eine "persönliche" Unbilligkeit liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlage des Nachsichtswerbers gefährdet. Allerdings bedarf es zur Bewilligung einer Nachsicht nicht unbedingt der Gefährdung des Nahrungsstandes, der Existenzgefährdung, besonderer finanzieller Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt, dass die Abstattung der Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die außergewöhnlich sind, so etwa, wenn die Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von Vermögenschaften möglich wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung gleich käme.

Der Bf. begründet sein Nachsichtsansuchen im Wesentlichen mit seinem schlechten Gesundheitszustand sowie mit seinem geringen Einkommen.
Grundsätzlich kommen als Unbilligkeitsgründe (5 236 BAO) für die Einbringung von Steuerrückständen nur Umstände in Betracht, die die Einhebung betreffen. Krankheit oder andere persönliche Schicksale können mit der Einbringung einer Abgabenschuld aber nur insoweit erfolgreich in Zusammenhang gebracht werden, als die Entrichtung der Abgabenschuld durch sie erschwert wird. Eine solche Belastung ist regelmäßig nur bei schlechter wirtschaftlicher Lage des Nachsichtswerbers anzunehmen, die maßgeblich durch Krankheit oder andere persönliche Schicksale mitverursacht ist (; ).
Es kann nicht in Abrede gestellt werden, dass die schlechte wirtschaftliche Lage des Bf. durch seine Krankheiten zumindest mitverursacht wird. Allerdings darf nicht übersehen werden, dass eine Nachsicht auf die Abgabeneinhebung abstellt, denn dem Wortlaut des § 236 BAO zufolge ist die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung tatbestandsmäßige Voraussetzung für eine Nachsichtsgewährung. § 236 BAO hat somit zur Voraussetzung, dass eine Einhebung der Abgabenschuldigkeiten prinzipiell möglich wäre.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung (z.B. ; , 2011/16/0190) dargetan, dass bei Uneinbringlichkeit des Abgabenrückstandes eine Unbilligkeit im Sinne des § 236 BAO nicht vorliegt. Ist die Abgabenschuld tatsächlich uneinbringlich, kann eine Existenzgefährdung durch eine drohende Abgabeneinhebung nicht gegeben sein (vgl. dazu auch ).
Für den Fall der dauernden Uneinbringlichkeit fälliger Abgabenschuldigkeiten ist nach den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung nicht das Rechtsinstitut der Abgabennachsicht gemäß § 236 BAO, sondern jenes der Löschung durch Abschreibung gemäß § 235 BAO vorgesehen.
Der Bf. hat selbst dargetan, dass sein Einkommen unter dem Existenzminimum liegt und er auch sonst über keinerlei Vermögen verfügt. Diesem Umstand hat das Finanzamt dahingehend Rechnung getragen, dass es Gesamtrückstand am o. a. Abgabenkonto des Bf. (dabei handelt es sich um die nachsichtsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 3.500‚13) gemäß § 231 Abs. 1 BAO von der Einbringung ausgesetzt hat.
Da es infolge der vom Bf. zum Ausdruck gebrachten Uneinbringlichkeit der Abgabenschuldigkeiten bzw. der verfügten Maßnahme gemäß § 231 BAO zu keinerlei Auswirkungen der Abgabeneinhebung auf die Einkommens- und Vermögenslage kommen kann, liegt im Hinblick auf die obigen Ausführungen keine persönlich bedingte Unbilligkeit im Sinne des § 236 BAO vor.
Der Vollständigkeit halber wird festgestellt, dass die nachsichtsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 235 Abs. 1 BAO von Amts wegen durch Abschreibung gelöscht werden können. Dem Abgabepflichtigen steht allerdings kein Rechtsanspruch auf die Löschung zu (z.B. ). Ein Antrag auf Löschung ist gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. Ritz, BAO5, Tz 2 zu § 235).
Zusammenfassend ist auszuführen, dass im gegenständlichen Fall eine Unbilligkeit in der Einhebung der nachsichtsgegenständlichen Abgaben im Sinne des § 236 BAO nicht vorliegt. Der Beschwerde kommt somit keine Berechtigung zu, sodass spruchgemäß zu entscheiden war."

Dagegen beantragte der Bf. die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und führte im Wesentlichen aus, dass er über keinerlei Vermögenswerte verfüge, von der geringen Pension lebe. Wenn das Finanzamt keine Einsicht habe, "gehe der Bf. diese € 3.500,00 absitzen."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Nach § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.

Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles ist dabei tatbestandsmäßige Voraussetzung für die in § 236 BAO vorgesehene Ermessensentscheidung. Verneint die Abgabenbehörde - wie im Beschwerdefall - die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , 95/13/0243, mwN., und vom , 95/15/0031).

Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgeführt hat, liegt persönliche Unbilligkeit dann vor, wenn gerade die Einhebung der Abgaben die Existenz des Abgabepflichtigen oder seiner Familie gefährdet oder die Abstattung mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten (so insbesondere einer Vermögensverschleuderung) verbunden wäre. Die deutlichste Form der persönlichen Unbilligkeit liegt in der Existenzgefährdung. Diese müsste gerade durch die Einhebung der Abgabe verursacht oder entscheidend ("auch") mitverursacht sein (vgl. , mwN). Eine Unbilligkeit ist dann nicht gegeben, wenn die finanzielle Situation eines Abgabenschuldners so schlecht ist, dass auch die Gewährung der beantragten Nachsicht an der Existenzgefährdung nichts ändert (vgl. das Erkenntnis vom , 95/15/0053).

Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid angenommene Uneinbringlichkeit der Abgabenschuld wird in der Beschwerde nicht bestritten. Damit war aber im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine persönliche Unbilligkeit (Existenzgefährdung durch eine drohende Abgabeneinhebung) im Sinne des § 236 BAO gegeben, sodass nicht erkannt werden kann, dass die belangte Behörde die begehrte Nachsicht mit dem angefochtenen Bescheid, bei dem die Sachlage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung zu berücksichtigen war (vgl. z.B. das Erkenntnis vom , 2006/13/0103), zu Unrecht verwehrt hätte (vgl. beispielsweise auch die VwGH-Erkenntnisse vom , 95/15/0090, , 2001/15/0033, und vom , 98/13/0035).

Die Befürchtung des Bf., im Falle der Nichtentrichtung der Abgabenschuldigkeiten eine Gefängnisstrafe antreten zu müssen ist unbegründet, zumal eine Ersatzfreiheitsstrafe in den abgabenrechtlichen Vorschriften nicht vorgesehen ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das gegenständliche Erkenntnis weicht von der oben zitierten, ständigen und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7101950.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at