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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 13.06.2016, RV/5100481/2016

Betriebsratsumlage ist nicht neben dem Journalistenpauschale als Werbungskosten abzugsfähig

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Walter Aiglsdorfer in der Beschwerdesache Bf, gegen den Bescheid des Finanzamtes vom (St.Nr.: xxx), betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2015 zu Recht erkannt: 

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem angeschlossenen Berechnungsblatt (Beschwerdevorentscheidung) zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Spruches.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Einkommensteuerbescheid 2015 vom wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2015 unter Berücksichtigung von Werbungskosten in Höhe von 3.942,00 € festgesetzt.
Begründend wurde ausgeführt, dass mit dem Pauschbetrag sämtliche Aufwendungen abgegolten seien. Zusätzliche Werbungskosten würden auf Grund der Verordnung zu den Bestimmungen des § 17 Abs. 6 EStG 1988 nicht berücksichtigt werden können.

Mit Eingabe vom wurde Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2015 eingereicht.
Darin wurde beantragt, Kinderbetreuungskosten in Höhe von insgesamt 1.535,20 € sowie die Betriebsratsumlage mit einem Betrag von 270,72 € zu berücksichtigen.
 < Hortkosten: 980,20 €
 < Essensbeitrag Kindergarten: 455,00 €
 < Bastelgeld: 100,00 €

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde der Bescheid vom geändert.
Als außergewöhnliche Belastungen seien die beantragten Kinderbetreuungskosten in Höhe von 1.535,20 € berücksichtigt worden.
Hinsichtlich der beantragten Betriebsratsumlage wurde ausgeführt, dass § 5 der Verordnung des BM für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen bestimmt, dass bei Inanspruchnahme der Pauschbeträge daneben keine anderen Werbungskosten aus dieser Tätigkeit geltend gemacht würden können. Im gegebenen Fall werde das Berufsgruppenpauschale gemäß § 17 EStG 1988 für Journalisten beantragt. Es würden daher nur die unter KZ 724 geltend gemachten sonstigen Werbungskosten in Höhe von 270,72 € (Betriebsratsumlage) nicht mehr zusätzlich berücksichtigt werden können.

Mit Eingabe vom wurde ein Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht eingereicht.
Begründend wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 17 EStG das Berufsgruppenpauschale für Journalisten zustehen würde. Ein Berufsgruppenpauschale würde die pauschalen Ausgaben für die berufliche Tätigkeit beinhalten. In der Lohnsteuerrichtlinie L 401 sei die Journalistenpauschale definiert. Die Journalistenpauschale würde auf die Besonderheit der journalistischen Tätigkeit abstellen und nicht auf die Art des Dienstverhältnisses zu einem bestimmten Dienstgeber. Dies bedeute, wenn von einem Dienstgeber eine Betriebsratsumlage eingehoben werde, wäre dies vom Berufsgruppenpauschale nicht umfasst. Eine Betriebsratsumlage sei eine Umlage, mit dem der Betriebsratsfonds Ausgaben für die Belegschaft eines Betriebes tätigen würde. Dieser Lohnabzug hätte mit einer beruflichen Tätigkeit nichts zu tun. Die Aufgaben eines Betriebsratsfonds seien in einer eigenen Betriebsratsfondsverordnung geregelt. Dessen Aufgabe sei es, die sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Belegschaft zu fördern.
Somit sei die beantragte Betriebsratsumlage neben der Berufsgruppenpauschale als Werbungskosten anzuerkennen.

Mit Vorlagebericht vom  wurde gegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Darin wurde beantragt, die Beschwerde betreffend den Ansatz der Betriebsratsumlage abzuweisen.

ENTSCHEIDUNG

A) Dem Erkenntnis wurde folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer ist als Journalist tätig und hat diesbezüglich das Berufsgruppenpauschale für Journalisten als Werbungskosten beantragt. Dieses wurde bei der Festsetzung der Einkommensteuer auch berücksichtigt.
Zusätzlich begehrt der Beschwerdeführer die Berücksichtigung der sogenannten Betriebsratsumlage (270,72 €) als Werbungskosten, da diese nicht mit der journalistischen Tätigkeit im Zusammenhang steht.

Unstrittig sind die in der ursprünglichen Beschwerde angeführten Kinderbetreuungskosten.
Diese wurden in der Beschwerdevorentscheidung bereits berücksichtigt.

B) Rechtliche Würdigung

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.

Gemäß § 17 Abs. 6 EStG 1988 können zur Ermittlung von Werbungskosten vom Bundesminister für Finanzen Durchschnittssätze für Werbungskosten im Verordnungswege für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festgelegt werden.

Dieser Ermächtigung entsprechend erging die Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, BGBl II 382/2001:
Auf Grund des § 17 Abs. 6 wird verordnet:
§ 1. Für nachstehend genannte Gruppen von Steuerpflichtigen werden nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis anstelle des Werbungskostenpauschbetrages gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 folgende Werbungskosten auf die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses festgelegt:
...
Z 4 (Journalisten) 7,5 % der Bemessungsgrundlage, höchstens 3.942 Euro jährlich.

Gemäß § 5 der Verordnung wird bestimmt:
Werden die Pauschbeträge in Anspruch genommen, dann können daneben keine anderen Werbungskosten aus dieser Tätigkeit geltend gemacht werden.

Dieser § 5 der Verordnung schließt somit aus, dass zusätzlich zum Pauschbetrag weitere Werbungskosten aus dieser Tätigkeit geltend gemacht werden können. Durch den Werbungskostendurchschnittssatz werden nicht nur berufsspezifische Werbungskosten erfasst, sondern alle mit der Tätigkeit verbundenen Aufwendungen. Es können daher neben dem besonderen Werbungskostenpauschale nach der Verordnung (anders als neben dem allgemeinen Werbungskostenpauschbetrag gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988) z.B. auch keine Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder für Kosten einer "doppelten Haushaltsführung" berücksichtigt werden, da auch diese Aufwendungen und Ausgaben ihre Ursache im betreffenden Dienstverhältnis haben, und daher "aus dieser Tätigkeit" stammen (vgl. Hofstätter - Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar, § 17 EStG 1988 Tz 6, und das dort zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ).

Die Zahlung der Betriebsratsumlage findet ihre Ursachen in der Arbeitnehmereigenschaft einerseits und im Vorliegen eines entsprechenden Beschlusses der Betriebs(Gruppen)-versammlung andererseits. Damit steht aber die gezahlte Betriebsratsumlage ganz eindeutig in einem unmittelbaren und ursächlichen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer als Arbeitnehmer ausgeübten Tätigkeit. Der vom Beschwerdeführer begehrte Abzug des Werbungskostenpauschbetrages nach § 1 Z 4 der Verordnung zusätzlich zu (höheren) tatsächlichen Werbungskosten ist gemäß § 5 der Verordnung ausdrücklich ausgeschlossen.

Der angefochtene Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des Finanzamtes entspricht daher der Rechtslage, weshalb der Bescheid, wie im Spruch geschehen, abgeändert werden musste (im Sinne der Beschwerdevorentscheidung).

Die Inanspruchnahme eines Pauschbetrages für Werbungskosten nach der Verordnung steht übrigens immer im freien Willen des Abgabepflichtigen. Hat er insgesamt höhere Werbungskosten als den sich nach der Verordnung ergebenden Freibetrag, so bleibt es ihm unbenommen, anstelle der pauschalen die Werbungskosten in tatsächlicher Höhe zum Abzug zu beantragen – der Beschwerdeführer hat allerdings gegenständlich nicht dargelegt, dass er die tatsächlich angefallenen Werbungskosten berücksichtigt haben wollte.

Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass der Verweis auf allenfalls andere Ansichten in diversen Richtlinien (z.B. Lohnsteuerrichtlinien) keine für das erkennende Gericht verbindliche Rechtsquelle darstellt (lediglich Auslegungsbehelf zum Einkommensteuergesetz).
Aber auch die dort wiedergegebenen Ansichten bestätigen das hier bestimmte Ergebnis.

Werbungskosten, die von der Pauschalierung nicht erfasst wären, müssten in einem vollkommen anderen Bereich/Zusammenhang anfallen. Auch wenn die Betriebsratsumlage nicht unmittelbar die journalistische Tätigkeit des Beschwerdeführers beeinflusst, so steht sie doch mit der Tätigkeit als Arbeitnehmer und somit mit der journalistischen Tätigkeit im Zusammenhang.

Ein derartiger mangelnder unmittelbarer Zusammenhang würde allenfalls im Bereich von Umschulungsmaßnahmen – Erlernen eines anderen Berufes - vorliegen.

C) Revision:

Gemäß § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Aufgrund der klaren gesetzlichen Bestimmung (VO BGBl II 2001/382; § 5) ist einer Revisionsmöglichkeit nicht zuzustimmen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.5100481.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
UAAAC-11103