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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 24.06.2016, RV/3101038/2015

Topfsonderausgaben, Wohnraumerrichtung, Kauf eines fertigen Wohnhauses

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ER in der Beschwerdesache des Bf., gegen den Bescheid des Finanzamt Landeck Reutte vom betreffend Einkommensteuer 2013(Arbeitnehmerveranlagung) zu Recht erkannt: 

1.) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.) Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Anlässlich der Abgabe der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2013 machte der Beschwerdeführer (Bf.) u.a. Kosten der Wohnraumschaffung in Höhe von € 3.248,00 als Sonderausgaben geltend.
Das Finanzamt erließ am einen ESt- Bescheid betreffend das Jahr 2013, wobei es den Abzug dieser Aufwendungen als Sonderausgaben mit der Begründung verwehrte, dass ein bereits bestehendes Wohnhaus erworben worden sei und damit nicht von einer Errichtung (Schaffung) von Wohnraum gesprochen werden könne. Ein Sonderausgabenabzug stehe daher nicht zu.
Gegen den angeführten ESt- Bescheid erhob der Bf. form- und fristgerecht Beschwerde, wobei er die erklärungsgemäße Veranlagung beantragte. Begründend verwies der Bf. auf das Erkenntnis des .
Das Finanzamt erließ am eine abweisliche Beschwerdevorentscheidung, wobei diese im Wesentlichen wie folgt begründet wurde:
Der Bf. habe ein fertiges Wohnhaus erworben. Eine Neuschaffung von Wohnraum liege daher nicht vor, weshalb die vom Bf. geltend gemachten Kosten nicht als Sonderausgaben abzugsfähig seien.
Mit Schreiben vom beantragte der Bf. ohne weiteres Vorbringen die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.

Hiezu wurde erwogen:

Sachverhaltsmäßig ist davon auszugehen, dass der Bf. am von den Eheleuten N1 und N2 N3 einen bebauten Grundbesitz um € 60.000,00 käuflich erworben hat (Kaufvertrag vom ). Aus dem angeführten Vertrag geht weiters hervor, dass der Grundbesitz ein fertiges Wohnhaus umfasste.

Der Abzug von Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z. 3 lit. b EStG 1988 setzt u.a. voraus, dass der Steuerpflichtige hinsichtlich des Wohnhauses als Errichter anzusehen ist, wobei unter Errichtung von Wohnraum die Schaffung bisher nicht vorhandenen Wohnraumes anzusehen ist. Die Kosten der Anschaffung bereits fertiggestellten Wohnraumes stellen keine Sonderausgaben im Sinne der lit. b dar (Jakom/Vock EStG, 2016, § 18 Rz 63 mwN).
Im beschwerdegegenständlichen Fall steht daher kein Sonderausgabenabzug zu.
Hinsichtlich der vom Bf. ins Treffen geführten BFG- Entscheidung vom , RV/1100199/2012, ist zu bemerken, dass diesem Erkenntnis sachverhaltsmäßig ein Erwerb von einem qualifizierten Bauträger zu Grunde liegt. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor, da der Bf. die Liegenschaft (samt Gebäude) von Privatpersonen erworben hat.

Da im beschwerdegegenständlichen Fall Rechtsfragen von grundsätzlicher Art nicht zu lösen waren, ist gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG eine (ordentliche) Revision unzulässig.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.3101038.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at