Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten (kroatischer Staatsbürger)
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Ingrid Mainhart in der Beschwerdesache Z.G., vertreten durch Mag. Peter Zivic, Rechtsanwalt, Verteidiger in Strafsachen, Weihburggasse 20, 1010 Wien, gegen die Bescheide des Finanzamtes Spittal Villach vom , und , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2008, 2009 und 2010 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2008 wird teilweise Folge gegeben.
Den Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2009 und 2010 wird Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Höhe der Bemessungsgrundlagen und der Abgaben sind den zuliegenden Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden diese einen Bestandteil des Bescheidspruches.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
1. Akteninhalt
Z.G. (Beschwerdeführer, in der Folge Bf.) ist kroatischer Staatsbürger und war in den Streitjahren 2008, 2009 und 2010 in Österreich beschäftigt.
Die Arbeitnehmerveranlagungen 2008 und 2009 erfolgten erklärungsgemäß mit Einkommsteuerbescheiden vom und sowie die Arbeitnehmerveranlagung 2010 unter Nichtanerkennung der beantragten Mietzahlungen mit Einkommensteuerbescheid vom .
Gegen die angeführten Einkommensteuerbescheide erhob der Bf. Beschwerden und beantragte die Berücksichtigung von Kosten für doppelte Haushaltsführung (Mietzahlungen für eine Wohnung am Beschäftigungsort von monatlich € 200,00) sowie für Heimfahrten an seinen Familienwohnsitz in Kroatien (Pendlerpauschale). Für das Jahr 2010 führte er an, dass er und seine Frau in Kroatien über einen kleinen landwirtschaftlichen Grundbesitz, der der Eigenversorgung mit Lebensmitteln und Holz diene, verfügen würden und dieser von seiner Frau bewirtschaftet werde.
Mit Beschwerdevorentscheidungen des Finanzamtes vom und wurden die Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2008 und 2009 als unbegründet abgewiesen, gleichzeitig wurde der Einkommensteuerbescheid 2008 zum Nachteil des Bf. abgeändert.
Dagegen brachte der Bf. einen Vorlageantrag mit der Begründung ein, dass die Verlegung des Familienwohnsitzes von Kroatien nach Österreich mit erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen verbunden seien (unterschiedliche Lebenshaltungskosten).
Das Bundesfinanzgericht erließ am die abweisende Berufungsentscheidung (vgl. RV/0362-K/11, miterledigt RV/0016-K/11 und RV/0425-K/09).
Der Bf. erhob im Wege seines steuerlichen Vertreters Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof.
2. Gesetzliche Regelungen
Nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Dazu zählen auch die Kosten der doppelten Haushaltsführung, d.s. Mehraufwendungen, die dem Steuerpflichtigen entstehen, weil er am Beschäftigungsort wohnen muss und ihm die Verlegung des Familienwohnsitzes in eine übliche Entfernung vom Beschäftigungsort nicht zugemutet werden kann. Weiters zählen dazu auch Familienheimfahrten, d.s. Fahrten zwischen Beschäftigungsort und Familienwohnsitz.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 2013/15/0146 wurde die angefochtene Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der VwGH führte aus:
"Die belangte Behörde hat die - im Sachverhaltsbereich unbestrittenen - Umstände, dass die Ehefrau in Kroatien eine der Eigenversorgung dienende Landwirtschaft führt und die erheblich höheren Lebenshaltungskosten in Österreich der Verlegung des Familienwohnsitzes entgegenstehen, zu Unrecht als für die Unzumutbarkeit nicht ausreichend angesehen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in einer Reihe von Erkenntnissen zum Ausdruck gebracht hat, können (in Bezug auf das Recht aus Familiennachzug restriktive) fremdenrechtliche Bestimmungen eine Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung begründen. Daher kommt - entgegen der im angefochtenen Bescheid vertretenen Auffassung - allenfalls auch dem Einwand des Beschwerdeführer, dass der Zuzug seiner Ehefrau nach wie vor quotenpflichtig sei, Bedeutung zu."
Im Hinblick auf die Ausführungen des Höchstgerichtes löst der Umstand, dass die Ehefrau des Bf. in Kroatien eine der Eigenversorgung dienende Landwirtschaft führt und die Lebenshaltungskosten in Kroatien gegenüber Österreich erheblich geringer sind, die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes des Bf. von Kroatien an dessen Beschäftigungsort in Österreich aus. Dies macht auch die Fahrten zwischen dem Familienwohnsitz und dem Beschäftigungsort (Familienheimfahrten) des Bf. zu abzugsfähigen Aufwendungen.
Der Einwand des Bf., dass der Zuzug seiner Ehefrau nach Österreich auch in den Streitjahren quotenpflichtig sei, konnte nicht entkräftet werden, weil das Finanzamt hierzu keinerlei Vorbringen erstattet hat.
Die beantragten Mietaufwendungen wurden vom Bf. nachgewiesen. Auch die von ihm nachgewiesenen Kilometerstände lassen an der Verwendung seines eigenen Kraftfahrzeuges für Familienheimfahrten keine Zweifel offen.
Die beantragten Werbungskosten sind allerdings auf die Beschäftigungszeiten des Bf. (vgl. VwGH 2005/14/0127) in den Streitjahren 2008, 2009 und 2010 zu beschränken. Es ergibt sich daraus Folgendes:
1. 2008: beschäftigt vom 13.5. bis 12.12. d.s. 7 Monate, Wohnungskosten € 1.400,00, Pendlerpauschale € 2.080,25;
2. 2009: beschäftigt vom 24.6.-31.12. d.s. 6 Monate, Wohnungskosten € 1.200,00, Pendlerpauschale € 1.836,00;
3. 2010: beschäftigt vom 1.1.-28.1. und 9.8.-22.12. d.s. 6 Monate,
Wohnungskosten € 1.200,00, Pendlerpauschale € 1.836,00.
Der steuerliche Vertreter des Bf. hat dem Ansatz dieser Beträge am zugestimmt.
Nicht zum Abzug zuzulassen sind die Aufwendungen für Beiträge zur Wohnraumschaffung und Arbeitsmittel für das Jahr 2008, die Beiträge zur Personenversicherung sowie der Kirchenbeitrag werden hingegen als Sonderausgaben für dieses Jahr anerkannt (vgl. RV/0362-K/11).
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dies liegt im Beschwerdefall nicht vor (vgl. VwGH 2013/15/0146).
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.4100185.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at