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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 26.05.2016, RV/7100924/2016

Fehlendes Beweisverfahren wegen unrichtiger Grunddaten - falsche Adresse

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf, Adresse, gegen den Bescheid des Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2013 beschlossen:

Der angefochtene Einkommensteuerbescheid vom sowie die Beschwerdevorentscheidung vom werden gemäß § 278 Abs. 1 BAO aufgehoben.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Entscheidungsgründe

Aus dem Akteninhalt kann folgender Sachverhalt abgeleitet werden, welcher der Entscheidung zugrunde gelegt wir:

In den Grunddaten des elektronischen Aktes des Finanzamtes (FA) schien die Anschrift des Bf (Beschwerdeführer, Bf.) mit Anschrift-falsch auf, tatsächlich wohnte der Bf. unstrittig nicht in Top 8 sondern in Top 3. Die korrekte Wohnanschrift des Bf lautet daher Adresse. Der Bf. ist seit Jahren Angestellter der Technischen Universität Wien sowie Lektor am Technikum Wien im Bereich Sports Equipment. Laut seinen eigenen Ausführungen gehört es zu seinen Aufgaben Sportgeräte zu testen und zu entwickeln.

An den Bf. war von der belangten Behörde für 2013 aufgrund der Jahresveranlagung 2011 am ein Freibetragsbescheid über 11.394,00 € erlassen worden (Werbungskosten 8.490,90 €, freiwillige Weiterversicherung 3.036,00 €).

Am erließ das FA (lt. elektronischem Akt im Schätzungswege) einen Einkommensteuerbescheid 2013 mit einer Nachforderung über 5.539,00 € und begründete diesen damit, dass der Bf. während des Jahres gleichzeitig Bezüge aus mehreren Dienstverhältnissen bezogen habe.

Da der Bf. die - auf dem Postweg (Anm. des Gerichts an eine falsche Adresse) zugesendete Erklärung trotz (Anm. des Gerichts ebenfalls postalisch an die falsche Adresse zugesendete) Erinnerung nicht übermittelt habe, sei die Veranlagung aufgrund der dem FA übermittelten Lohnzettel  und Meldungen durchgeführt worden, weshalb Werbungskosten und Sonderausgaben mangels Nachweis nicht berücksichtigt worden seien.

Dieser Einkommensteuerbescheid 2013 vom wurde dem Bf. elektronisch via FinanzOnline zugestellt, weshalb er ihm trotz der neuerlich unrichtigen Postanschrift im Adressfeld auch tatsächlich zukam.

In seiner Beschwerde vom teilte der Bf. mit, dass er die vom FA an ihn gerichteten "zwei Briefe" nie erhalten habe und kündigte die Abgabe einer "Arbeitnehmerveranlagung" samt Unterlage für Jänner 2015 an.

Am überreichte der Bf. dem FA das ausgefüllte Formular zur ArbeitnehmerInnenveranlagung 2013 (Anm. des Gerichts: als inhaltliche Beschwerdebegründung zu werten) und beantragte die Berücksichtigung von Werbungskosten (Arbeitsmittel 9.962,68 €; Fachliteratur 15,00 €; Reisekosten 7.901,50 €; Fortbildungskosten 565,80 €) sowie Sonderausgaben (freiwillige Weiterversicherung 3.036,00 €).

Mit Ergänzungsersuchen vom (Zustellung mit FinanzOnline) forderte das FA den Bf. auf, die angekündigten Unterlagen vorzulegen. Dieses Ergänzungsersuchen wurde laut elektronischem Akt am vom Bf. anscheindend beantwortet (Anm. des Gerichts: Es ist aus dem Akt nicht ersichtlich was vorgelegt wurde; Vermerk im Akt: " Ergänzungsersuchen eingelangt").
Mit Schreiben vom forderte das FA den Bf. auf, sämtliche in der Erklärung (gemeint: inhaltliche Beschwerdebegründung) angeführten Aufwendungen dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisen sowie Zahlungsbelege und ein Fahrtenbuch vorzulegen. Dieses Ergänzungsersuchen wurde mit Rückschein an die unrichtige Adresse Top 8 gesendet; Beginn der Abholfrist beim Postamt . Aus dem Akt ist nicht ersichtlich ob und bejahendenfalls von wem das unrichtig adressierte Schriftstück behoben wurde. Der Zustellnachweis ist somit nicht erbracht.

Am erließ das FA wegen Nichtvorlage der abgeforderten Unterlagen eine abweisende Beschwerdevorentscheidung (BVE) und stellte diese (mit neuerlich unrichtiger Adressierung an Top 8) mittels FinanzOnline an den Bf. zu. Am erhob der Bf. gegen diese BVE einen Vorlageantrag und übermittelte ein Fahrtenbuch sowie Kopien der Tankrechnungen.

Mit Schreiben vom forderte das FA den Bf. auf, die übrigen geltend gemachten Beträge (Versicherungen, Arbeitsmittel, Literatur und Reisekosten) detailliert nachzuweisen und entsprechende Belege vorzulegen. Der entsprechende Vorhalt wurde mit Rsb an die unrichtigeAdresse Top 8 versendet. Das Schriftstück wurde wegen Nichtbehebung an das FA rückgemittelt.

Am legte das FA die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde wegen Nichtvorlage der Unterlagen.

Aus den obigen Darstellungen ist eindeutig ersichtlich, dass die Vorlage der Unterlagen durch den Bf. deshalb unterblieb, weil ihm die entsprechenden Aufforderungen des FA regelmäßig mit Rückschein an eine Adresse zugesendet wurden, an welcher der Bf. nicht wohnhaft ist. Die Aufforderungen waren demnach nicht ordnungsgemäß zugestellt. Wegen der fehlenden Zustellung erfolgte seitens des Bf. auch keine Beantwortung.

Nur jene Schriftstücke die mittels FinanzOnline übermittelt wurden, konnten dem Bf. zugestellt werden und führten zu zeitnahen Reaktionen des Bf. (Beschwerde, Vorlageantrag). 
Nach Vorlage des Aktes an das Bundesfinanzgericht (BFG) übermittelte der Bf. ein umfangreiches Belegkonvolut an das BFG, welches dem nie zugestellten Ergänzungsansuchen des FA entsprach.

Das Ermittlungsverfahren des FA ist insgesamt mangelhaft, da die Aufforderung zur Beweismittelvorlage nicht ordnungsgemäß zugestellt worden war und die Sachverhaltsvermittlung daher nicht abschlossen war. Das FA hat sich während des gesamten Verfahrens nie inhaltlich mit dem Vorbringen des Bf. und den nunmehr im Beschwerdeverfahren vorgelegten Beweismitteln befasst. Aus dem Akteninhalt ist zudem ersichtlich, dass bereits in den Jahren vor 2013 Werbungskosten und Sonderausgaben aus demselben Titel wie in der Beschwerde in vergleichbarer Höhe geltend gemacht und durch das FA beurteilt worden waren.

Gemäß § 278 Abs. 1 BAO kann das Verwaltungs­gericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevor­entscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungs­gericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Der Zweck dieser Kassationsmöglichkeit ist die Entlastung der Rechtsmittelinstanz und die Beschleunigung des Beschwerde­verfahrens (vgl zu § 100 Abs 3 FGO zB BFH, BStBl 1997 II 541). Es würde die Anordnungen des Gesetzgebers (über ein zweitinstanzliches Verfahren) unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungs­verfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Rechtsmittelbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinn des Gesetzes, wenn die Rechtsmittelbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht( ). Es ist nicht Aufgabe der Rechtsmittelbehörde, anstatt ihre Kontrollbefugnis wahrzunehmen, erstmals den entscheidungswesentlichen Sacherhalt zu ermitteln und einer Beurteilung zu unterziehen ( RV/0496-G/08).

Entscheidend für eine Aufhebung nach § 278 Abs. 1 BAO ist, ob die Unterlassung der Ermittlungen „wesentlich“ ist, also zu einem anders lautende Bescheid hätte führen können. Dies ist aus objektiver Sicht zu beurteilen; ein diesbezügliches Verschulden der Abgabenbehörde ist für die Anwendbarkeit des § 278 Abs. 1 BAO nicht erforderlich (Ritz BAO 2014 §278 Rz 11 mwN). Im gegenständlichen Fall unterließ das FA im bisherigen Verfahren -  verschuldet durch unrichtige Grunddaten - die erforderliche inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Bf. Insbesondere erfolgte keine die Überprüfung der nunmehr vorlegten Beweismittel. Eine detaillierte Überprüfung der Belege und Unterlagen hätte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einen anders lautenden Bescheid nach sich gezogen, weshalb die Unterlassung dieser Ermittlungshandlungen als wesentlich einzustufen ist. und

Die Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes betreffend Einkommensteuer 2013 im Wege einer detaillierten inhaltlichen Prüfung der vorgelegten Unterlagen ist im hier zu beurteilenden Fall durch das FA sowohl schneller als auch kostengünstiger als durch das BFG durchführbar. Das FA hat bereits aufgrund der inhaltlich vergleichbaren Vorjahresveranlagungen umfangreiche Sachverhaltskenntnisse bezüglich der gegenüber den Vorjahren unverändert gebliebenen Tätigkeit des Bf. und der für die Tätigkeit erforderlichen Arbeitsmittel. Diese Kenntnisse können ohne weiteren Aufwand auf das Veranlagungsjahr 2013 umgelegt werden. Hinsichtlich der geltend gemachten Sonderausgaben ist sogar betragliche Identität gegeben. Diese beim FA bereits gegebene umfangreiche Sachverhaltskenntnis müsste sich das BFG erst in einem umfangreichen Ermittlungsverfahren verschaffen, womit eine Verlängerung der Verfahrensdauer und zusätzliche Kosten für beide Parteien (Vorhalt, Vorhaltsbeantwortung, Parteiengehör, allfällige Verfassung von Stellungnahmen) verbunden wären.

Erlassene Beschwerdevor­entscheidungen sind, weil sie den angefochtenen Bescheid aus dem Rechtsbestand verdrängt haben, bei Aufhebung des bekämpften Bescheides ebenfalls uno actu aufzuheben. (Ritz BAO 2014, § 278 Rz 7; Langheinrich/Ryda, FJ 2004, 338)

Zulässigkeit einer Revision.

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im Hinblick auf das Erkenntnis des     eine anderslautende Entscheidung zwar unwahrscheinlich aber denkbar erscheint, war eine Revision zuzulassen

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 278 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7100924.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at