Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 17.06.2016, RV/7102062/2016

Zweiter Säumniszuschlag, grobes Verschulden

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Anschrift, vertreten durch Wirtschaftsprüferin Mag. Ingrid Huber, Feldweg 7, 9241 Wernberg, vom  gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom betreffend Festsetzung von zweiten Säumniszuschlägen gemäß § 217 BAO zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt zweite Säumniszuschläge in Höhe von € 252,98 und € 260,93 fest, da die Einkommensteuer 2013 und die Einkommensteuer 07-09/2015 mit Beträgen von € 25.298,02 und € 26.093,00 nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit entrichtet worden seien.

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In der dagegen nach mehrmaligen Fristverlängerungsansuchen am rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wandte der Beschwerdeführer (Bf.) ein, dass für die angeführten Abgabenschuldigkeiten (fällig am ) am ein Ratenansuchen eingebracht worden sei. Dieses Ansuchen sei mit Bescheid vom abgewiesen worden. Am sei die Beschwerde gegen den abweisenden Zahlungserleichterungsbescheid eingebracht worden. Somit sei die Einbringung der Abgabenschuldigkeiten gemäß § 230 BAO gehemmt und gemäß § 217 Abs. 4 BAO keine Säumniszuschläge zu entrichten.

Im Übrigen werde auf die Aktenlage verwiesen (offenes Rechtsmittel gegen den ersten Säumniszuschlag). In eventu werde der Antrag gemäß § 217 Abs. 7 BAO mit Verweis auf die Begründung in der Beschwerde vom gegen die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen vom gestellt.

Darin wurde ausgeführt, dass ihm seine steuerliche Vertreterin die Steuerbescheide 2013 zusammen mit dem Vorauszahlungsbescheid für das dritte Quartal 2015 per Post übermittelt habe. Dieses Schreiben habe der Bf. von der Post nicht zugestellt erhalten. Dadurch sei die Säumnis entstanden. Ihn treffe kein grobes Verschulden an der Säumnis.

Seit Mitte 2014 habe der Bf. zwei weitere Unternehmen gegründet, arbeite zusätzlich als Vortragender und Lehrer und verlasse sich daher bei den finanzamtlichen Fälligkeiten auf die Informationsschreiben seiner Steuerberaterin. Daher habe er die Einkommensteuervorauszahlung nicht auf einen Merker gesetzt, weil er stets fristgerecht Informationsschreiben der Steuerberaterin erhalten habe. Der Bf. sei seinen Zahlungsverpflichtungen stets pünktlich nachgekommen.

Nachweislich sei am ein Zahlungserleichterungsansuchen eingebracht worden. Die Abgabenbehörde werde ersucht, den diesbezüglichen Fax-Eingang vorzulegen. Der steuerlichen Vertretung gegenüber werde behauptet, dass kein Fax eingegangen wäre. Das Fax-Protokoll der steuerlichen Vertreterin, das der Behörde als Nachweis bereits vorliege, beweise die erfolgreiche Übertragung.

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Das Finanzamt wies mit Beschwerdevorentscheidung vom die Beschwerde als unbegründet ab und führte nach Zitierung des § 217 Abs. 1, 2, 3 und 4 BAO aus, dass die Einkommensteuer 2013 in Höhe von € 29.425,00 gemäß § 210 Abs. 1 BAO am fällig gewesen sei. Weil zum Fälligkeitstag noch € 28.230,45 an Einkommensteuer 2013 offen gewesen und diese bis dahin nicht entrichtet worden sei, sei gemäß § 217 Abs. 1 BAO iVm § 217 Abs. 2 BAO ein erster Säumniszuschlag in Höhe von € 564,61 vorzuschreiben gewesen.

Innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Vollstreckbarkeit (= Fälligkeitsdatum ) habe sich der Rückstand aus der Einkommensteuer 2013 von € 28.230,45 aufgrund der sonstigen Gutschriften aus den Umsatzsteuervoranmeldungen 06/2015 in Höhe von € 28,35, 07/2015 in Höhe von € 1.736,96 und 08/2015 in Höhe von € 80,65 sowie der Überweisung mit in Höhe von € 1.086,47 auf € 25.298,02 vermindert.

Da der offene Rückstand von der Einkommensteuer 2013 in Höhe von € 25.298,02 nicht bis zum entrichtet worden sei, sei gemäß § 217 Abs. 3 BAO ein zweiter Säumniszuschlag in Höhe von € 252,98 vorzuschreiben gewesen.

Die Einkommensteuervorauszahlung 07-09/2015 in Höhe von € 26.093,00 sei gemäß § 45 Abs. 2 EStG iVm § 210 Abs. 3 BAO am fällig gewesen. Da die Einkommensteuervorauszahlung 07-09/2015 in Höhe von € 26.093,00 nicht bis zum entrichtet worden sei, sei gemäß § 217 Abs. 1 BAO iVm § 217 Abs. 2 BAO ein erster Säumniszuschlag in Höhe von € 521,86 vorzuschreiben gewesen.

Da die Einkommensteuervorauszahlung 07-09/2015 in Höhe von € 26.093,00 auch nicht innerhalb von drei Monaten nach Vollstreckbarkeit (= Fälligkeitsdatum ) entrichtet worden sei, sei gemäß § 217 Abs. 3 BAO ein zweiter Säumniszuschlag In Höhe von € 260,93 vorzuschreiben gewesen.

Eine Hemmung gemäß § 230 Abs. 3 BAO aufgrund der Einbringung eines Zahlungserleichterungsansuchens am liege nicht vor, weil die Einkommensteuer 2013 und die Einkommensteuervorauszahlung 07-09/2015 bereits vor der Einbringung des Zahlungserleichterungsansuchens fällig gewesen seien und nur zeitgerecht eingebrachte Zahlungserleichterungsansuchen die Hemmung der Einbringung zur Folge hätten.

Da also keine Hemmung der Einbringung vorgelegen sei und die Einkommensteuer 2013 in Höhe von € 25.298,02 nicht bis zum sowie die Einkommensteuervorauszahlung 07-09/2015 in Höhe von € 26.093,00 nicht bis zum entrichtet worden seien, seien gemäß § 217 Abs. 3 BAO zweite Säumniszuschläge vorzuschreiben und die Beschwerde abzuweisen gewesen.

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Der Bf. beantragte am rechtzeitig die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht und verwies auf die bisherigen Ausführungen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt war der Entscheidung zugrunde zu legen:

Mit Bescheid vom erfolgte die Veranlagung der Einkommensteuer 2013 mit einer Nachforderung von € 29.425,00, die am fällig wurde.

Aufgrund der Vorauszahlungsbescheide vom aufgrund des Einkommensteuerbescheides 2012 bzw. vom aufgrund des Einkommensteuerbescheides 2013 wurde die Einkommensteuervorauszahlung 07-09/2015 mit einer gemäß § 45 Abs. 2 EStG 1988 am fälligen Zahllast von € 26.093,00 am verbucht.

Da bis zu den Fälligkeitstagen lediglich geringfügige Entrichtungen durch sonstige Gutschriften (Umsatzsteuer 2013 von € 555,00 und Umsatzsteuer 05/2015 von € 639,55) erfolgten, die die Zahllast aus der Einkommensteuer 2013 auf € 28.230,45 verringerte, wurden mit Bescheid vom erste Säumniszuschläge von € 564,61 und € 521,86 festgesetzt (siehe BFG RV/7100742/2016). Diese wurden gemäß § 210 Abs. 1 BAO (einen Monat nach Zustellung des Bescheides) am fällig.

Am brachte der Bf. ein Zahlungserleichterungsansuchen betreffend den gesamten auf dem Abgabenkonto befindlichen Rückstand ein, das mit Bescheid vom abgewiesen wurde.

Die bis zur am bescheidmäßig erlassenen Festsetzung der zweiten Säumniszuschläge erfolgten weiteren sonstigen Gutschriften (Umsatzsteuer 06/2015 von € 28,35, Umsatzsteuer 07/2015 von € 1.736,96 und Umsatzsteuer 08/2015 von € 80,65) sowie Zahlungen (€ 1.086,47) verringerten die Nachforderung an Einkommensteuer 2013 auf € 25.298,02.

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der unstrittigen Aktenlage und steht daher zweifelsfrei fest.

Rechtliche Würdigung:

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren, nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Ein zweiter Säumniszuschlag ist gemäß § 217 Abs. 3 BAO für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit (§ 226 BAO) entrichtet ist. Ein dritter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung des zweiten Säumniszuschlages entrichtet ist. Der Säumniszuschlag beträgt jeweils 1% des zum maßgebenden Stichtag nicht entrichteten Abgabenbetrages. Die Dreimonatsfristen werden insoweit unterbrochen, als nach Abs. 4 Anbringen oder Amtshandlungen der Verpflichtung zur Entrichtung von Säumniszuschlägen entgegenstehen. Diese Fristen beginnen mit Ablauf der sich aus Abs. 4 ergebenden Zeiträume neu zu laufen.

Gemäß § 226 BAO sind Abgabenschuldigkeiten, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, in dem von der Abgabenbehörde festgesetzten Ausmaß vollstreckbar; solange die Voraussetzungen für die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung gegeben sind, tritt an die Stelle des festgesetzten Betrages der selbst berechnete und der Abgabenbehörde bekanntgegebene Betrag. Dies gilt sinngemäß, wenn nach den Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen obliegt.

Die Vollstreckbarkeit als Voraussetzung für die Verwirkung eines zweiten Säumniszuschlages gemäß § 217 Abs. 3 BAO trat für die Einkommensteuer 2013 am und für die Einkommensteuervorauszahlung 07-09/2015 am ein, da gemäß § 226 BAO Abgabenschuldigkeiten, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, in dem von der Abgabenbehörde festgesetzten Ausmaß vollstreckbar sind.

Da drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit ( bzw. ) die gegenständlichen Einkommensteuern im Ausmaß von € 25.298,02 bzw. € 26.093,00 noch unberichtigt aushafteten, trat gemäß § 217 Abs. 3 BAO die Verpflichtung zur Festsetzung von zweiten Säumniszuschlägen im festgesetzten Ausmaß ein.

Säumniszuschläge sind gemäß § 217 Abs. 4 BAO für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als
a) ihre Einhebung gemäß § 212a BAO ausgesetzt ist,
b) ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 BAO gehemmt ist,
c) ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz BAO nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229 BAO) als beendet gilt,
d) ihre Einbringung gemäß § 231 BAO ausgesetzt ist.

Wurde ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen (§ 212 Abs. 1 BAO) vor dem Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz BAO eingebracht, so dürfen gemäß § 230 Abs. 3 BAO Einbringungsmaßnahmen bis zur Erledigung des Ansuchens nicht eingeleitet werden; dies gilt nicht, wenn es sich bei der Zahlungsfrist um eine Nachfrist gemäß § 212 Abs. 3 erster oder zweiter Satz BAO handelt.

Wurde ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen nach dem im Abs. 3 bezeichneten Zeitpunkt eingebracht, so kann die Abgabenbehörde gemäß § 230 Abs. 4 BAO dem Ansuchen aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Maßnahmen zur Einbringung zuerkennen; das gleiche gilt für einen Antrag gemäß § 214 Abs. 5 BAO.

Dem Einwand des Bf., dass er am für (unter anderem) die gegenständlichen Einkommensteuern ein Zahlungserleichterungsansuchen eingebracht habe, muss entgegengehalten werden, dass gemäß § 230 Abs. 3 BAO iVm § 217 Abs. 4 lit. b BAO nur rechtzeitige Ansuchen um Zahlungserleichterung (mit Ausnahme einer gemäß § 230 Abs. 4 BAO von der Abgabenbehörde zuerkannten aufschiebenden Wirkung, die gegenständlich aber nicht erteilt wurde) eine Hemmung und damit Verhinderung einer Verwirkung von Säumniszuschlägen bewirken.

Ein Zahlungserleichterungsansuchen wäre daher nur dann rechtzeitig gewesen, wenn ein solches bereits vor dem Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist, somit vor Fälligkeit der Einkommensteuern ( bzw. ) eingebracht worden wäre. Das Ratenansuchen vom konnte daher eine säumniszuschlagsvermeidende Hemmung nicht entfalten.

Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind gemäß § 217 Abs. 7 BAO Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.

Auch aus dem Antrag auf Nichtfestsetzung der zweiten Säumniszuschläge gemäß § 217 Abs. 7 BAO lässt sich für den Bf. nichts gewinnen, weil das in der Beschwerde gegen die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen enthaltene Vorbringen sich nur auf ein Nichtvorliegen eines groben Verschuldens an der nicht rechtzeitigen Entrichtung der gegenständlichen Einkommensteuern vor dem jeweiligen Fälligkeitstag bezieht, dies aber keine Begründung im Zusammenhang mit der hier maßgeblichen Frage der rechtzeitigen Entrichtung vor Ablauf der drei Monate nach dem Eintritt der Vollstreckbarkeit darzustellen vermag, da die im Verfahren betreffend Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen (BFG RV/7100742/2016) vorgebrachten Einwände, dass die Schreiben der Steuerberaterin mit den gegenständlichen Einkommensteuerbescheiden seitens der Post verloren gegangen seien, im nunmehrigen Verfahren betreffend Festsetzung von zweiten Säumniszuschlägen keine Relevanz hat, zumal durch die Festsetzung der ersten Säumniszuschläge am dem Bf. die Säumigkeit bereits bekannt war und er bis zum Zeitpunkt der Verwirkung der zweiten Säumniszuschläge ( bzw. ) ausreichend Gelegenheit zur Entrichtung hatte.

Die Festsetzung der zweiten Säumniszuschläge erfolgte somit zu Recht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 230 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 230 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 226 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7102062.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at