Mittelpunkt der Lebensinteressen einer verheirateten Person bei wechselnden Wohnsitzen sowohl in Österreich, als auch im Ausland
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Peter Binder in der Beschwerdesache der Maga. BF, geb. 197X, whft. in WS, gegen die Bescheide des Finanzamtes FA vom 18. und vom , betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für die Kinder S (geb. am 200X) und K (geb. am 201X) für den Zeitraum März 2010 bis August 2014 (S) bzw. Juli 2012 bis Dezember 2014 (K), zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide dahingehend abgeändert, dass die für die Monate September und November 2010; März, Mai, September und November 2011; Mai, September und November 2012; Februar, Mai, Juni, September und Oktober 2013 und März, Juni, September und Oktober 2014 bezogenen Ausgleichszahlungen für Familienbeihilfe (AG) und Kinderabsetzbeträge (KG) iHv. insgesamt € 2.978,09 (davon AG: € 1.401,29 und KG: € 1.576,80) gemäß § 26 Familienlastausgleichsgesetz (FLAG) 1967 rückgefordert werden.
II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
An die seit 10/20XX mit einem (überwiegend) in A wohnhaften dortigen Staatsbürger verheiratete, von Juli 2007 bis Ende Juli 2011 für einen in A ansässigen Arbeitgeber einer (unselbständigen) Beschäftigung nachgehende, im Beschwerdezeitraum sich teils in Österreich, teils in A, aufhaltende und für die (ehelichen) Kinder S und K, beide ebenfalls österreichische Staatsbürger, eine der (österreichischen) Familienbeihilfe gleichartige ausländische Beihilfe iSd VO (EWG) Nr. 1408 des Rates vom bzw. der VO (EG) 883/2004, beziehende, ebenfalls die österreichische Staatsbürgerschaft aufweisende Beschwerdeführerin (Bf.) wurde über entsprechenden Antrag für ihre genannten minderjährigen Kinder, für die Zeiträume März 2010 bis August 2014 ( S) bzw. Juli 2012 bis Dezember 2014 ( K) Ausgleichszahlungen (zur – ausländischen – Beihilfe) gemäß § 4 FLAG 1967 (AG) iHv. € 4.266,60 und Kinderabsetzbeträge (KG) iHv. € 4.905,60 ausbezahlt.
Im Zuge zu den genannten Anspruchsberechtigungen im Nachhinein durchgeführter abgabenbehördlicher Überprüfungen, in deren Verlauf die Bf. einen ihr vom Finanzamt zur Klärung des (inländischen) Mittelpunktes ihrer Lebensinteressen gesetzten Termin nicht eingehalten hatte, ging das Finanzamt davon aus, dass die Bf. im fraglichen Anspruchszeitraum keinen inländischen Mittelpunkt der Lebensinteressen (mehr) aufgewiesen habe, und forderte mit Bescheiden vom und vom die bezogenen Beträge an AG und KG (AG von € 2.081,76 für März 2010 bis Dezember 2012 bzw. AG von € 2.184,84 für Jänner 2013 bis Dezember 2014 und KG von € 4.905,60 für März 2010 bis Dezember 2014; Rückforderungsbetrag insgesamt somit € 9.172,20) gemäß § 26 FLAG 1967 zurück.
Begründend dazu jeweils wurde auf § 2 Abs. 8 leg. cit. verwiesen, wonach nur Personen mit Mittelpunkt der Lebensinteressen im (österreichischen) Bundesgebiet Anspruch auf Familienbeihilfe (FB) bzw. entsprechende AG, und damit auch auf KG, hätten. Da die Bf. seit Jahren mit ihrer Familie in A lebe und keine beweiskräftigen Unterlagen, aus denen sich für den Rückforderungszeitraum ein österreichischer Mittelpunkt der Lebensinteressen ergäbe, vorgelegt habe, seien die genannten, daher zu Unrecht bezogenen Beträge an AG und KG zurückzufordern gewesen.
Gegen diese Bescheide erhob die Bf. am (form- und fristgerecht) das Rechtsmittel der Beschwerde und begehrte (sinngemäß) deren Aufhebung.
In der Begründung dazu machte die Bf. geltend, dass sie, nach einem Aufenthalt in A ab 2005 (Übersiedlung von Österreich), kurz vor der Geburt ihres Sohnes (wiederum) nach Österreich gezogen sei, wo sich seit diesem Zeitpunkt erneut der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befinde. Ihr ausländischer Ehegatte sei in A ( HS) beschäftigt, sei aber im Rahmen seiner Tätigkeit für eine internationale Beratungsfirma beruflich viel unterwegs. Sie selbst, so die Bf., habe sich 2009 hauptsächlich mit ihrem Sohn S im Hause ihrer Eltern in Österreich aufgehalten, wo noch vor der (in Österreich erfolgten) Geburt ihres Sohnes im Dachgeschoß unter Mithilfe der Eltern eine eigene Wohnung, bestehend aus Küche, Bad und WC, 2 Schlafzimmern, sowie einem Wohn/Spielzimmer; mit eigenem Eingang; er- bzw. einge-richtet worden sei. Ihr während ihrer Anwesenheit in Österreich in HS wohnhafter Ehegatte sei oft, an den Wochenenden und im Urlaub, zu Besuch nach Österreich gekommen. Wenn ihr Ehemann weniger zu tun gehabt habe, sei auch die Bf. gemeinsam mit ihrem Sohn „für ein paar Wochen“ nach HS gefahren, an ihrem trotzdem jedoch beibehaltenen Lebensmittelpunkt in Österreich habe sich dadurch nichts geändert.
Seit September 2014, so die Bf. weiter, gehe, wie auch dem Finanzamt gemeldet, S in HS in die Vorschule und wohne bei ihrem Mann in HS, während sie selbst sich mit ihrer am geborenen Tochter K weiterhin überwiegend in Österreich an der genannten Anschrift im Hause ihrer Eltern aufgehalten habe. Dazwischen sei es aber immer wieder zu (gemeinsamen) Besuchen (mit der Tochter) in A, so z. B. im September 2014 aus Anlass des Schulbeginn des Sohnes, bzw. zu Besuchen des Ehegatten (mit dem gemeinsamem Sohn) in Österreich gekommen. Voraussichtlich im September 2015 werde dann der familiäre Lebensmittelpunkt wiederum nach HS verlagert werden.
Mit Schreiben vom legte die Bf. ergänzende Unterlagen zur Untermauerung ihres Vorbringens vor (Übersicht der An- bzw. Abwesenheitszeiten in Österreich bzw. in A für 2012 bis 2014, wobei als Aufenthaltsort für die (gesamten) Monate Mai, September und November 2012, Februar, Mai, Juni, September und Oktober 2012, sowie März, Juni, September und Oktober 2014 HS genannt wurde; Aufstellung der während der Aufenthalte in Österreich erfolgten Arztbesuche im Zeitraum 2010 bis 2012; Zahlungs-Aufträge bzw. –Nachweise über mehrere im Zeitraum 2010 bis 2014 erfolgte Zahlungen ihres Ehegatten an den Vater der Bf. zwecks Beteiligung an den in Österreich entstandenen „Haushaltskosten“) vor.
Weiters erläuterte die Bf. mit Schreiben vom gegenüber dem Finanzamt, warum sie (nach wie vor) über keine österreichische, sondern nach wie vor lediglich über eine ausländische Bankverbindung verfüge, machte Angaben hinsichtlich einer für sie und ihre Kinder nach wie vor in Österreich bestehenden Krankenversicherung, wobei die entsprechenden Zahlungen dafür im Wege der ausländischen Krankenversicherung ihres Ehegatten abgerechnet würden [Auflistung der in A zu leistenden Beitragszahlungen für Familienmitglieder, die in ihrem „ wl“ (Österreich) Recht auf niederländische Krankenversicherung haben für 2014 und 2015, errechnet auf Basis eines „ wf“) und stellte darüber hinaus die näheren Umstände des Schulbesuches und die Wohn- und Lebenssituation ihres Sohnes in der Wohnung in HS seit September 2014 dar.
Über entsprechenden Vorhalt des Finanzamtes wurden weiters von der Bf. am Angaben hinsichtlich ihres ab 07/2007 bis zum bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in A [„Elternurlaub“ ab Mitte März bis August 2009; Wochen-Arbeitsleistung danach 24 Stunden; weitgehende Möglichkeit des Arbeitens von zu Hause aus (u. a. Vorlage des betreffenden Dienstvertrages; Korrespondenz mit ihrem Arbeitgeber insbes. im Hinblick auf die Beendigung des Dienstverhältnisses)] gemacht bzw. eine (ausländische) Heiratsurkunde und österreichische Meldebestätigungen vom betreff. die Bf. und ihre Tochter, denen zufolge sowohl die Bf. (vom an), als auch die Tochter (vom Zeitpunkt ihrer Geburt an) ihren gemeldeten Hauptwohnsitz an der genannten Anschrift in Österreich hatten, übermittelt.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom [vgl. § 262 Bundesabgabenordnung (BAO)] wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab.
Begründend wurde unter (erneuter) Bezugnahme auf § 2 Abs. 8 FLAG 1967 und den Begriff des (anspruchsbegründenden) Mittelpunktes der Lebensinteressen im Bundesgebiet bzw. des Staates mit den engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, darauf hingewiesen, dass der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse einer verheirateten Person regelmäßig am Ort des Familienaufenthaltes gelegen sei.
Da im Fall der Bf. persönliche Beziehungen sowohl zu A, als auch zu Österreich bestünden (öst. Staatsbürgerschaft; Heirat eines Ns; längere Aufenthalte im Anspruchszeitraum sowohl in Österreich, als auch in A; Unterhaltszahlungen des Ehegatten an den Vater der Bf.; Dienstverhältnis der Bf. und Schulbesuch des Sohnes in A), sei angesichts der von der Bf. selbst zugestandenen Aufenthalte (mit den gemeinsamen Kindern) in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Ehegatten in A, letztlich für den gesamten Anspruchszeitraum von einer stärkeren bzw. engeren persönlichen Bindung und damit von einem (ebenfalls durchgehenden) Mittelpunkt der Lebensinteressen ebendort bzw. letztlich von zu Unrecht bezogenen Beträgen an FB bzw. AG und KG auszugehen gewesen.
Nach der Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung an die Bf. beantragte diese am , ihre Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen bzw. die Angelegenheit von diesem beurteilen zu lassen (§ 264 BAO), wobei die genannten Rückforderungsbescheide aufgehoben werden mögen.
Der gemeinsam mit ihrem Ehegatten getroffenen Entscheidung, so die Begründung, den Sohn vorerst in Österreich aufwachsen zu lassen, sei zugrunde gelegen, dass ihr Ehegatte sich (damals) beruflich viel im Ausland aufgehalten habe, und eine stabilere Basis am Wohnsitz der Eltern (eigene Wohnung mit ca. 130 m2; großem Garten und „viel Platz“ für die Kinder) gegeben gewesen sei, als an jenem in A (do. kleine Etagenwohnung mit ca. 65 m2). Die tatsächlichen Verhältnisse seien auch stets gegenüber dem Finanzamt erklärt bzw. offengelegt worden, welches damals (vgl. Berufungsvorentscheidung vom ) den Standpunkt vertreten habe, dass der Bf. zwar keine österreichische FB (aufgrund der damals noch aufrechten ausländischen Beschäftigung der Bf.), sehr wohl aber, bei Bezug des ausländischen Kindergeldes, ein Anspruch auf AG zustehe, welche in der Folge ja dann auch zur Auszahlung gelangt sei.
2011 habe sich die Situation dann insofern geändert, als die Beschäftigung (der Bf.) in A beendet worden, und damit das „persönliche Band“ zu Österreich noch stärker geworden sei. Wenn nun plötzlich das (lange) Ausmaß des Inlandsaufenthaltes als nicht (mehr) für maßgeblich erachtet werde, so stehe dies im Widerspruch zur Judikatur des OGH, der sehr wohl die Aufenthaltsdauer als ein (auch) maßgebliches Kriterium für die Beurteilung des Mittelpunktes der Lebensinteressen einer Person herangezogen habe ().
Im Übrigen habe auch der Ehegatte während seiner zahlreichen Anwesenheitszeiten in Österreich, so beispielsweise 2009 und 2012 für 4 bzw. für 3 Monate neben zahlreichen Besuchen am Wochenende und in der Urlaubszeit, in einem gemeinsamen Haushalt mit der Bf. und den Kindern (im elterlichen Wohnhaus) gelebt, sodass nicht einzusehen sei, weshalb nunmehr lediglich der (gemeinsame) Wohnsitz in A, nicht aber (auch) der österreichische Wohnsitz als maßgeblicher Familienwohnsitz im Anspruchszeitraum gewertet werde.
Die Bf. habe mit ihren Kindern auch nicht in einem gemeinsamen Haushalt mit ihren Eltern gewohnt, sondern in Österreich einen eigenständigen Haushalt unterhalten. Soweit sie nicht für ihre Einkäufe unmittelbar selbst aufgekommen sei (vgl. dazu die in Form von Bankabschriften für 01/2012 bis 08/2015 gleichzeitig vorgelegten Zahlungsnachweise in Form von der ausländischen Bankomatkarte der Bf. zuzuordnenden Zahlungen bzw. Behebungen in Österreich), habe ihr Ehegatte dafür jeweils am Jahresende entsprechende Entschädigungszahlungen an die Eltern der Bf. geleistet (Nachweise bereits vorgelegt).
Hinsichtlich der stärkeren persönlichen Bindung zum Ehemann und zu den Kindern als zu den Eltern wurde (erneut) auf die regelmäßigen Auslandsaufenthalte des Gatten bzw. darauf hingewiesen, dass dies nichts über den gemeinsamen Familienwohnort aussage. Der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen, so die Bf., sei im Beschwerdezeitraum eindeutig in Österreich gelegen, da sich hier die Familie (die kleinen Kinder und die Eltern), die (österreichischen) Freunde und, für die Dauer der Besuche des Ehemannes, auch dieser, eben dort aufgehalten hätten.
Erst mit dem zunehmenden Alter der Kinder und der abnehmenden beruflichen Abwesenheiten des Ehegatten von A habe sich die Situation geändert und sei dann ab Sommer 2015 eine (probeweise) Übersiedlung der gesamten Familie nach HS erfolgt.
Abschließend wurde darauf hingewiesen, dass auch dem VfGH zufolge der regelmäßige gemeinsame Aufenthalt einer Mutter und ihrer Kinder bei ihren Eltern einen gesellschaftlichen Mittelpunkt begründen könne ().
Zusammengefasst, so die Bf., seien ihre Eltern in den ersten Lebensjahren der Kinder genauso wichtig, wenn nicht sogar wichtiger als der Ehemann gewesen, sodass die stärkeren persönlichen Beziehungen jedenfalls zu Österreich und nicht zu A bestanden hätten.
In einem weiteren Schreiben vom an das Bundesfinanzgericht zu der ihr übermittelten Stellungnahme des Finanzamtes zur Aktenvorlage, wies die Bf. darauf hin, dass, entgegen der da. Darstellung, nicht nur die dort genannten Unterlagen, sondern darüber hinaus zahlreiche weitere Belege (Untersuchungs- bzw. Arztbelege für 2012 bis 2014) im Verfahren vorgelegt worden seien. Gleichzeitig wurden von der Bf. weitere Unterlagen [von inländischen Ärzten erstellte Dauerdiagnosen betreff. die genannten Kinder für 01 – 07/2012 (Sohn) bzw. 07/2012 bis 02/2014 (Tochter); Arztbestätigung vom (Sohn) und ein, u. a. die beschwerdegegenständliche Zeitspanne von 03/2010 bis 08/2014 umfassendes Datenblatt des Krankenhauses KH betreff. die Bf., sowie zwei weitere Behandlungsbestätigungen betreff. die Tochter für 03 bzw. 04/2013 und 04 bzw. 05/2014] übermittelt.
Das Bundesfinanzgericht ersuchte daraufhin mit Schreiben vom den Vater der Bf., als Auskunftsperson (vgl. §§ 269, 143 BAO) Angaben hinsichtlich der im elterlichen Wohnhaus für die Bf. und ihre Familie bestehenden Wohnmöglichkeit; über die Aufenthalte seiner Tochter in Österreich von 03/2010 bis 12/2014 bzw. zu deren (zwischenzeitigen) Aufenthalten in A, sowie zu der von Österreich aus weiterhin ausgeübten beruflichen Tätigkeit der Bf. für einen ausländischen Dienstgeber bis 07/2011 und weiters Angaben hinsichtlich der Tragung der aus Anlass der Österreich-Aufenthalte der Bf. bzw. ihrer Kinder aufgelaufenen Lebenshaltungskosten zu machen.
Die Auskunftsperson gab dazu mit Schreiben vom die im Wesentlichen der bereits erfolgten Beschreibung durch die Bf. entsprechenden Wohnverhältnisse (Wohnfläche: 135 m2; Raumaufteilung) im genannten Haus bekannt und teilte weiters mit, dass sich seine Tochter ab 2009 bis 2015 überwiegend, d. h. ca. 7 bis 8 Monate im Jahr, in Österreich im Elternhaus aufgehalten habe. Die Gründe dafür seien einerseits in den häufigen beruflichen Abwesenheiten des Schwiegersohnes vom Familienwohnsitz und andererseits in der in Österreich jederzeit möglichen Hilfestellung durch die Eltern bei der Kindererziehung gelegen. Die Bf. sei in der genannten Zeit einige Male für mehrere Wochen zu ihrem sich in A befindenden Ehemann gefahren und habe noch eine Zeitlang von Österreich aus ihre Tätigkeit für den Arbeitgeber ebendort ausgeübt, bis dies dann nicht mehr gegangen sei. Die für die Aufenthalte seiner Tochter in Österreich entstandenen Lebenshaltungskosten seien von der Bf. und ihrem Mann selbst getragen worden seien bzw. habe es auch eine Beteiligung an den aufgelaufenen (zusätzlichen) Betriebskosten gegeben.
Über Vorhalt bzw. Ergänzungsauftrag des Bundesfinanzgerichtes vom , wobei in diesem Zusammenhang der Bf. insbesondere auch eine erst nachträglich (nach der Beschwerdevorlage) seitens des Finanzamtes übermittelte, nicht in den bis zu diesem Zeitpunkt vorgelegten Akten (§ 265 BAO) befindliche Sachverhaltsfeststellung einer Finanzamtsmitarbeiterin, wonach sich aus Wahrnehmungen der Nachbarschaft zum Haus der Eltern Hinweise darauf ergeben hätten, dass es sich bei den genannten Österreich-Aufenthalten der Bf. lediglich um gelegentliche (zwei- bis dreimal jährlich), Besuche von ein bis zwei Wochen gehandelt habe, zur Kenntnis gebracht wurde, nahm die Bf. dazu entsprechend Stellung, indem die angeblichen Wahrnehmungen erklärt bzw. relativiert wurden, und legte gleichzeitig, zur (weiteren) Untermauerung ihrer überwiegenden Anwesenheit(en) in Österreich, weitere Zahlungsbelege (Bankabschrift über Zahlungen am , am und am ) vor bzw. präzisierte ihre Angaben hinsichtlich der Zeitspanne von 04/2010 bis dahingehend, als für die (gesamten) Monate September und November 2010, sowie März, Mai, September und November 2011 (durchgehende) Aufenthaltszeiten in HS genannt wurden.
Dieses (neuerliche) Vorbringen der Bf. wurde dem Finanzamt mit dem Ersuchen um allfällige Stellungnahme zur Kenntnis gebracht, wovon jedoch Abstand genommen wurde.
Über die vorliegende Beschwerde wurde erwogen:
1) Rechtslage:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (vgl. dazu §§ 2 Abs. 1 lit. a und 26 BAO) haben, Anspruch auf FB für minderjährige Kinder.
Gemäß Abs. 8 leg. cit. haben Personen jedoch nur dann Anspruch auf FB, wenn sie (auch) den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Dabei hat eine Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (zur FB für nicht die österreichische Staatsbürgerschaft aufweisende Personen vgl. § 3 Abs. 1 bis 4 FLAG 1967).
Eine Person kann (im jeweiligen – monatlichen – Anspruchszeitraum; vgl. dazu § 10 Abs. 2 und 4 FLAG 1967 bzw. ) grundsätzlich zwar mehrere Wohnsitze, aber nur einen Mittelpunkt der Lebensinteressen haben (vgl. etwa ). Während unter persönlichen Beziehungen dabei all jene (Beziehungen) zu verstehen sind, die jemand aus in seiner Person liegenden Gründen, insbesondere aufgrund seiner Geburt, seiner Staatszugehörigkeit, seines Familienstandes und seiner (gesellschaftlichen) Betätigungen religiöser und kultureller Art, an ein bestimmtes Land binden, stellt die Bezugsebene der wirtschaftlichen Gegebenheiten u. a. auf die materiellen Existenzgrundlagen (Arbeitsplatz; Vermögenssituation; etc.) und die ökonomischen Verflechtungen der anspruchsberechtigten Person ab. Deuten die insgesamt zu konstatierenden persönlichen Beziehungen in eine bestimmte Richtung, die ebenfalls die individuelle Lebensgestaltung mitbeeinflussenden wirtschaftlichen, Bezugspunkte jedoch in eine andere Richtung, so treten letztere jedoch gegenüber den persönlichen Beziehungen in den Hintergrund (vgl. etwa ).
Die stärksten persönlichen Beziehungen bzw. der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse von verheirateten Personen befinden sich regelmäßig am Ort des Aufenthaltes der (eigenen) Familie. Eine derartige Annahme setzt allerdings die Führung eines gemeinsamen Haushaltes (mit der Familie bzw. deren Mitgliedern), sowie das Fehlen stärkerer und letzten Endes in diesem Zusammenhang den Ausschlag gebender Bindungen zu einem anderen Ort, etwa aus beruflichen oder gesellschaftlichen Gründen, voraus. Für die Feststellung einer eigenen, von der Familie getrennten Haushaltsführung kommt es auf die konkreten Umstände der Lebensführung, wie etwa (die Innehabung bzw. Benutzung) eine(r) eigene(n) Wohnung, einen selbständigen Haushalt, gesellschaftliche Bindungen, aber auch den Pflichtenkreis der betreffenden Person und die objektive und subjektive Beziehung zu eben diesem, an (etwa ). Ein ständiger bzw. ständig geplanter Aufenthalt eines Antragstellers auf die Gewährung von FB (bzw. AZ) ist im Hinblick auf die für den jeweiligen Anspruchszeitraum zu treffende Beurteilung des (maßgeblichen) Mittelpunktes der Lebensinteressen jedenfalls nicht erforderlich (vgl. etwa , bzw. Nowotny in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 15 ff, und § 3 Rz 211 f, jeweils mwN).
Grundsätzlich kann aufgrund des nunmehrigen, auch (bereits) für den Beschwerdezeitraum geltenden, gegenüber früheren Zeiten deutlich gesteigerten Mobilitätsverhaltens von (natürlichen) Personen und der ebenfalls gesteigerten örtlichen und zeitlichen Flexibilisierung der Gestaltung von individuellen Lebensverhältnissen, so z. B. in der Arbeitswelt durch die Einräumung von flexibl(er)en Arbeits(zeit)modellen, sowie der gesteigerten Möglichkeit der Arbeitserledigung von zu Hause aus (Stichwort „Teleworking“), davon ausgegangen werden, dass sich, insbesondere innerhalb eines längeren Beurteilungszeitraumes, die Beziehungen einer Person zum Wohnort, und damit auch die für den jeweils zu beurteilenden Lebensmittelpunkt iSd § 2 Abs. 8 FLAG 1967 letztlich ausschlaggebenden Kriterien ändern können (vgl. etwa Nowotny aaO, § 2 Rz 17).
Für die Beantwortung der Frage des (jeweiligen) Mittelpunktes der Lebensinteressen iSd § 2 Abs. 8 FLAG 1967 sind also einerseits die subjektive persönliche Absicht einen solchen, und sei es auch nur vorübergehend, zu begründen, andererseits aber auch die Gesamtheit der dafür sprechenden, sich in der tatsächlichen Gestaltung der individuellen Lebensverhältnisse manifestierenden, auch objektiv verifizierbaren Umstände entscheidend, wobei allerdings die bloße Behauptung eines entsprechenden Willensentschlusses für die Begründung des Mittelpunktes der Lebensinteressen an einem von mehreren zur Verfügung stehenden Wohnsitzen allein, für die rechtlich begründete Annahme eines solchen, (noch) nicht ausreichen, sondern es dazu zusätzlicher objektiver Anhaltspunkte bedürfen wird (vgl. etwa ).
Wird für das Kind (bereits) in einem (anderen) EU-Staat eine gleichartige ausländische Beihilfe bezogen [vgl. dazu die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom zur Situation bis zum April 2010 bzw., zur Situation ab dem Mai 2010, die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom zur Koordinierung der Systeme über soziale Sicherheit; Grundsatz des § 4 Abs. 1 FLAG 1967] besteht gemäß § 4 Abs. 2 FLAG 1967 anstelle des Anspruches auf FB ein Anspruch (österreichischer Staatsbürger; vgl. § 53 Abs. 1 FLAG 1967) auf eine Ausgleichszahlung (AG) in Höhe der Differenz zwischen der geringeren ausländischen Beihilfe und der (österreichischen) FB.
Wurde eine FB (bzw. eine AG iSd § 4) zu Unrecht bezogen, sind die entsprechenden Beträge gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 (nach Maßgabe des § 207 Abs. 4 BAO) zurückzuzahlen (Rückforderungsbescheid des Finanzamtes).
Gemäß § 33 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des FLAG 1967 FB (bzw. eine entsprechende AG) gewährt wurde, im Wege der (gemeinsamen) Auszahlung mit der FB (AZ) ein monatlicher Kinderabsetzbetrag (KG) iHv. € 58,40 je Kind zu; § 26 FLAG 1967 gilt dabei entsprechend.
Gemäß § 167 Abs. 2 BAO (vgl. § 269 Abs. 1 leg. cit.) hat die Abgabenbehörde bzw. das zu einer Entscheidung über eine gegen den Bescheid einer Abgabenbehörde erhobene Beschwerde zuständige Verwaltungsgericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der bisherigen bzw. im Zuge weiterer Erhebungen gewonnener Verfahrensergebnisse zu beurteilen, ob eine (entscheidungsrelevante) Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Von mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten ist dabei jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest wenig(er) wahrscheinlich erscheinen lässt. Dabei darf die (vorgenommene) Beweiswürdigung nicht den logischen Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen (/0135; ).
2) Sachverhalt:
Unbestritten ist im Anlassfall, dass die Bf. im Beschwerdezeitraum (verheiratet mit einem N; Mutter zweier, in Österreich geborener, Kinder) über einen Wohnsitz sowohl in Österreich (Wohnung im Haus ihrer Eltern; Verhältnisse w. o. beschrieben), als auch in A (eheliche Wohnung in HS; wie oben beschrieben) und sowohl über persönliche und wirtschaftliche, sich für die Beurteilung des (jeweiligen) Mittelpunktes der Lebensinteressen grundsätzlich eignende Anknüpfungspunkte sowohl zu Österreich, als auch zu A, verfügte.
Zu den vom Finanzamt im Gegensatz zur Beschwerdevorentscheidung vom , wo laut Begründung noch von einem mehrmonatigen Aufenthalt der Bf. (auch) in Österreich ausgegangen wurde, erhobenen Behauptung, die Bf. habe sich nach amtlichen bzw. zeugenschaftlichen Wahrnehmungen von nicht näher genannten Nachbarn lediglich 2 bis 3mal im Jahr für jeweils ein bis zwei Wochen und lediglich zu Besuchszwecken im Hause ihrer Eltern aufgehalten, ist festzustellen, dass diesen Feststellungen einerseits durch die vorgelegten Beweismittel (Zahlungsbelege und ärztliche Behandlungsbestätigungen u. ä. für 25 von 40 – laut Bf. – durchgehend in Österreich verbrachten Monaten bzw., sich bereits durch die dokumentierten Zahlungsvorgänge ergebende längere Aufenthaltszeiträume, sowie Aussagen der die Beschwerdeangaben bestätigenden Auskunftsperson) und andererseits durch die dazu abgegebene, schlüssig erscheinende Stellungnahme der Bf., wonach entsprechende Beobachtungen entweder gar nicht getroffen werden konnten oder aber für sich allein noch nicht aussagekräftig sein könnten, keine zusätzliche bzw. erhöhte Aussagekraft zuerkannt werden kann. Da, auch wenn die vorgelegten Belege nicht sämtliche Anwesenheitszeiträume abdecken, der (gesamten) Beweislage insgesamt keine triftigen Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass das Vorbringen der Bf. über die tatsächlichen Anwesenheitszeiten in Österreich und deren Umstände nicht zutreffen, kann davon ausgegangen werden, dass sich die, sieht man vom Erfordernis des § 2 Abs. 8 FLAG 1967 einmal ab, für den genannten Zeitraum grundsätzlich anspruchsberechtigte Bf. hauptsächlich, u. zw. namentlich in den (gesamten) Monaten März bis August 2010, Oktober und Dezember 2010; Jänner und Februar 2011, April 2011, Juni bis August 2011, Oktober und Dezember 2011; Jänner bis April 2012, Juni bis August 2012, Oktober und Dezember 2012; Jänner 2013, März und April 2013, Juli und August 2013, November und Dezember 2013; Jänner und Februar 2014; April und Mai 2014, Juli und August 2014, sowie November und Dezember 2014, gemeinsam mit ihren Kindern S (ab 09/2014 in HS) und K, durchgehend in der genannten (eigenen) Wohnung im Haus der Eltern aufgehalten und dort auch einen eigenen Haushalt geführt hat. Der Ehegatte der Bf. befand sich währenddessen, von (auch längeren) Besuchen seiner Familie in Österreich (vorwiegend zu den Urlaubszeiten, aber auch an einzelnen Wochenenden) und von berufsbedingten Auslandsaufenthalten abgesehen, in der auch nach der Übersiedlung der Bf. nach Österreich beibehaltenen (gemeinsamen) ehelichen Wohnung in A. Ihrer (längstens) bis Juli 2011 ausgeübten beruflichen Tätigkeit (für einen Arbeitgeber in A) ging die Bf. überwiegend vom österreichischen Wohnsitz aus nach.
Für die Monate November und September 2010; März, Mai, September und November 2011; Mai, September und November 2012; Februar, Mai, Juni, September und Oktober 2013 und März, Juni, September und Oktober 2014 jedoch kehrte die Bf. nach ihren eiegenen Angaben mit den Kindern (zwar nur vorübergehend, aber doch für eine längere, nicht bloß einzelne Tage oder Wochen umfassende Zeitspanne) in die eheliche Wohnung in A zurück, um dort gemeinsam mit ihrem Ehegatten bzw. ihrer Familie zu leben bzw., bis zum Ende ihrer Beschäftigung im Jahr 2011, ihren (noch bestehenden) beruflichen Terminen nachgehen zu können.
Da somit einerseits sowohl die Verhältnisse am inländischen, als auch am ausländischen Wohnsitz eine eigenständige (Österreich) bzw. eine gemeinsame ( HS) Haushaltsführung und andererseits auch die vorliegenden Beweismittel entsprechende Rückschlüsse auf eine entsprechende wechselnde Gestaltung der maßgeblichen Lebensumstände der Bf. zulassen, kann für die vorgenannten Zeiträume jeweils entweder von einer (vom Ehegatten) getrennten eigenen (in Österreich) bzw. einer gemeinsamen Haushaltsführung der Ehegatten (in A), letztere gleichzeitig ohne feststellbare stärkere Bindungen der Bf. zu einem anderen Ort, bzw. von einer mit dem entsprechenden, mehrmaligen nicht bloß kurzfristigen Ortswechsel verbundenen Änderung der stärkeren persönlichen Beziehungen und damit aber von sich jeweils durch die Haushaltsführungen verlagernden Mittelpunkten der Lebensinteressen iSd § 2 Abs. 8 FLAG 1967 ausgegangen werden.
Dabei war, was den Beginn der (anspruchshinderlichen) Abwesenheitszeiten vom inländischen Wohnsitz bzw. die damit verbundene (vorübergehende) Aufgabe des (bisherigen) Mittelpunktes der Lebensinteressen der Bf. betrifft, aufgrund der im vorliegenden Verfahren (betreffend die Gewährung von Beihilfen nach dem FLAG 1967 geltenden (erhöhten) Behauptungs- und Mitwirkungspflicht (vgl. etwa ), von dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen, wonach jeweils die gesamten Monate in A verbracht wurden, auszugehen, sodass, im Grunde des § 10 Abs. 2 letzter Satz FLAG 1967, jeweils bereits mit der offenbar noch vor dem Ende des den genannten Auslandsaufenthalten vorangehenden Kalendermonats erfolgten Aufgabe des inländischen Lebensmittelpunktes, die Anspruchsvoraussetzungen für den (weiteren) Bezug von AG und KG (mit Ablauf des betreffenden Kalendermonats) nicht mehr länger gegeben waren.
Damit ergibt sich das Schicksal der gegenständlichen Beschwerde, der insofern teilweise stattzugeben war, als die in den angefochtenen Bescheiden vom und vom erhobene Rückforderungsansprüche gemäß § 26 FLAG 1967 nur zu jenem Teil (bzw. für jene Kalendermonate) zu Recht geltend gemacht wurden, als die Voraussetzungen des § 2 Abs. 8 FLAG 1967 für den Bezug von AG bzw. KG (durch die genannten Auslandsaufenthalte) nicht gegeben waren.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im Beschwerdefall sowohl was den Themenbereich "Mittelpunkt der Lebensinteressen", als auch die übrigen Rechtsfragen angeht, eine gesicherte Rechtsprechung vorliegt, welcher sich das Bundesfinanzgericht angeschlossen hat, liegt keine erst zu klärende Frage von grundsätzlicher Bedeutung vor.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 26 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 2 Abs. 8 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 10 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 53 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 26 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 4 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Schlagworte | Familienbeihilfe Ausgleichszahlungen Kinderabsetzbetrag Mittelpunkt der Lebensinteressen Haushaltsführung |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.5101996.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at