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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 30.06.2016, RV/2100950/2015

Unzuständigkeit des Bundesfinanzgerichts bei einer rechtswidrigerweise unterlassenen Beschwerdevorentscheidung iSd. § 262 Abs. 3 BAO

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter X. in der Beschwerdesache Bf. gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 1.1.- beschlossen:

Es wird die Unzuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes festgestellt. Das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht wird eingestellt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Im angefochtenen Bescheid wurde dem Bf. für den oa. Zeitraum Kapitalertragsteuer für verdeckte Ausschüttungen der GmbH vorgeschrieben und auf den Prüfungsbericht vom verwiesen. Gemäß § 95 Abs. 1 EStG 1988 sei der Empfänger der Kapitalerträge Schuldner der Kapitalertragsteuer. Diese sei von dem gemäß § 95 Abs. 2 EStG 1988 zum Abzug Verpflichteten einzubehalten. Nach § 95 Abs. 4 EStG 1988 sei die Kapitalertragsteuer ausnahmsweise beim Empfänger der Kapitalerträge direkt vorzuschreiben, wenn der zum Abzug Verpflichtete die Kapitalertragsteuer die Kapitalerträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt habe oder der Empfänger weiß, dass der Schuldner die einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat und dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt.

Die Kapitalertragsteuer wurde auf dem Einkommensteuerkonto des Bf. am entsprechend belastet.

In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass am dieselbe Abgabe auch auf dem Abgabenkonto der abfuhrpflichtigen GmbH mit einem entsprechenden Haftungsbescheid vorgeschrieben wurde.

Über FinanzOnline erhob der steuerliche Vertreter des Bf. gegen den angefochtenen Bescheid Beschwerde und verwies in seiner Begründung auf die bei der Beschwerde der GmbH gemachten Beschwerdeausführungen.

In der weiteren Folge wurde die Beschwerde mit Vorlagebericht vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Zum Sachverhalt verwies es auf das bereits beim Bundesfinanzgericht anhängige Verfahren der GmbH, das mit Erkenntnis GZ. RV/2101157/2014 vom erledigt wurde und dass die Direktvorschreibung der Kapitalertragsteuer auf Grund des BFG-Erkenntnisses vom , RV/5100083/2013 erfolgte. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht vorgelegt.

Gemäß § 262 Abs. 1 BAO ist über Bescheidbeschwerden nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.

Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat nach § 262 Abs. 2 BAO zu unterbleiben,

a) wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und

b) wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt.

Wird in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet, so ist gemäß § 262 Abs. 3 BAO keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen.

Weiters ist gemäß § 262 Abs. 4 BAO keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, wenn der Bundesminister für Finanzen den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

Gemäß § 265 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde, über die keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder über die infolge eines Vorlageantrages vom Verwaltungsgericht zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub dem Verwaltungsgericht vorzulegen.

Das Finanzamt wäre gemäß § 262 Abs. 1 BAO verpflichtet gewesen, eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen. Die Vorlage der Beschwerde vom ohne vorherige Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung an das Bundesfinanzgericht erfüllt daher nicht die gesetzlichen Voraussetzungen des § 262 Abs. 1 iVm § 265 Abs. 1 BAO.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ) unterliegt der Entscheidungspflicht des Bundesfinanzgerichtes nach den Bestimmungen des § 265 BAO iVm § 291 Abs. 1 BAO die von der Abgabenbehörde dem Bundesfinanzgericht vorgelegte Bescheidbeschwerde. Zuständig zu einer Entscheidung (in der Sache) ist das Bundesfinanzgericht laut Verwaltungsgerichtshof freilich im Regelfall nur dann, wenn zuvor bereits die Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung entschieden hat und dagegen ein Vorlageantrag erhoben wurde.

Vor diesem Hintergrund kommt im vorliegenden Fall eine Entscheidung in der Sache durch das Bundesfinanzgericht mangels Vorliegens eines entsprechenden Vorlageantrages als Reaktion auf eine zuvor erlassene Beschwerdevorentscheidung nicht in Betracht.

Eine Zurückweisung der Beschwerde wegen Unzuständigkeit würde für die Bf. den Rechtsnachteil der ungewollten Verfahrensbeendigung bewirken, wofür keine sachliche Rechtfertigung erkennbar ist.

Das Finanzamt wird im fortzusetzenden Verfahren seine Entscheidungspflicht gemäß § 262 Abs. 1 BAO durch Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung betreffend Direktinanspruchnahme des Gesellschafters für die Kapitalertragsteuer zu entscheiden haben. In diesem Zusammenhang darf auf das Erkenntnis des in seiner Kommentierung von Kirchmayr/Zorn, SWK 21/22/2015, 974 und Sadlo, ARD 6458/22/15, ARD 2015,18 v. ) verwiesen werden. Im Falle des Einlangens eines Vorlageantrages durch die Bf. wäre die Beschwerde samt den bezugnehmenden Aktenteilen dem Bundesfinanzgericht gemäß § 265 BAO erneut vorzulegen.

Zulässigkeit einer Revision

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Frage des Vorliegens bzw. Nichtvorliegens der Ausnahmetatbestände des § 262 Abs. 2 bis 4 BAO eine Sachverhaltsfrage darstellt und über die Frage der Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes zur Entscheidung in der Sache vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis , bereits entschieden wurde.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 95 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 95 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 262 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.2100950.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at