Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 31.05.2016, RV/3100038/2014

Hausgehilfin für Kinderbetreuung als außergewöhnliche Belastung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter in der Beschwerdesache Beschwerdeführerin_Adresse, vertreten durch Steuerberater, gegen die Einkommensteuerbescheide des Finanzamtes
a) für das Jahr 2009 (mit Ausfertigungsdatum ) und
b) für das Jahr 2012 (mit Ausfertigungsdatum )
zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2009 wird teilweise Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenem Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Die Fälligkeit der Abgaben bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

A.) Verfahrensgang:
Die Abgabepflichtige war im Jahr 2009 nichtselbständig, im Jahr 2012 selbständig als Geschäftsführerin bei der Arbeitgeberin_A beschäftigt. Daneben erzielte sie in den beiden strittigen Jahren noch Einkünfte aus Gewerbebetrieb und aus Vermietung und Verpachtung, im Jahr 2009 weiters noch Einkünfte aus endbesteuerungsfähigen Kapitalerträgen. Die Abgabepflichtige bezog für ihre beiden minderjährigen Kinder Tochter_2, geb. am , und Tochter_1, geb. am , die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag. 

A.2.) Die Abgabepflichtige führte in ihrer am  elektronisch eingereichten Einkommensteuererklärung für das Jahr 2009 in Verbindung mit ihrem Vorbringen vom ua. aus, sie beschäftige die staatlich anerkannte (Krippen)Erzieherin Person_A zur Betreuung ihrer beiden mj. Kinder als Haushaltshilfe und würde die hiermit verbundenen Kosten für die Kinderbetreuung als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 Abs. 9 EStG (pro Kind je 2.300,00 €) und als sonstige außergewöhnliche Belastung (8.191,05 €) in der KZ 735 geltend machen.

Das Finanzamt erkannte im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2009 (mit Ausfertigungsdatum ) die beantragten Kinderbetreuungskosten lediglich nach § 34 Abs. 9 EStG (in Höhe von 4.600,00 €) steuerlich an. Begründend führte die Abgabenbehörde hierzu aus, die weiters beantragten Kosten der Beschäftigung einer Haushaltshilfe seien nicht zwangsläufig erwachsen und somit nicht außergewöhnlich. Aus dem Umstand, dass die Abgabepflichtige berufstätig und aus diesem Grund nicht in der Lage sei, ihren Verpflichtungen als Hausfrau und Mutter zweier Kinder nachzukommen, könne nicht die zwangsläufige Beschäftigung einer Hausgehilfin abgeleitet werden. In Anbetracht des Familieneinkommens sei auch keine Unterhaltsgefährdung zu erkennen.

Die Beschwerdeführerin erhob hiergegen fristgerecht mit Schreiben vom Berufung (nunmehr Beschwerde) und führte begründend aus, die Familie der Abgabepflichtigen beschäftige zur Betreuung ihrer Kinder eine Haushaltshilfe. Die Kosten der Haushaltshilfe für die Kinderbetreuung habe die Abgabenbehörde als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 Abs. 9 EStG anerkannt. Die Abgabepflichtige sei unternehmensrechtliche Geschäftsführerin der Arbeitgeberin_A und operativ verantwortlich für die Filialen. Sie arbeite mehr als vierzig Stunden die Woche und ihr Beruf lasse sie nicht jeden Tag pünktlich nach Hause kommen. Ihr Lebenspartner und Vater der Kinder, Lebensgefährte, mit dem sie einen gemeinsamen Haushalt in Ort führe, sei selbständiger Handelsvertreter für Unternehmen. Aufgrund der Vertretertätigkeit sei er nicht in Ort tätig und es ihm nicht möglich, die Kinderbetreuung zu übernehmen. Lebensgefährte verdiene mit seiner Handelsvertretertätigkeit sehr wenig (2008: + 5.680,00 €; 2007: -11.242,00 €; Verlust im Jahr 2009 wahrscheinlich). Somit sei es notwendig, dass die Abgabepflichtige ihrem Beruf nachgehe und die Kinderbetreuung anderen Personen überlasse. Ohne ihr Einkommen wäre kein ausreichendes Familieneinkommen vorhanden. Es seien die aufgrund der Lehre und Rechtsprechung gebildeten Kriterien zur Anerkennung der Haushaltshilfe als außergewöhnliche Belastung gegeben und wirke sich bei der Einkommenssituation aufgrund der Verlustvorträge auch bei der Abgabepflichtigen aus. Die Beschwerdeführerin sei bei "sonstiger Gefährdung des Unterhaltes" gezwungen zu arbeiten und "der andere Ehegatte" Lebensgefährte sei "ebenfalls nicht in der Lage, die Betreuung der Kinder und die Führung des Haushalts zu übernehmen."

Über Vorhalt des Finanzamtes vom reichte die Abgabenpflichtige einen als "Dienstschein" bezeichneten Dienstvertrag mit Person_A vom sowie einen Arbeitszeitnachweis für Jänner bis Dezember 2009 nach. Mit Schreiben vom teilte die Beschwerdeführerin weiters mit, ihr Lebensgefährte Lebensgefährte, mit dem sie im Jahr 2009 mehr als sechs Monate in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt habe, habe im Jahr 2009 einen Verlust in Höhe von -13.373,92 € erlitten, weshalb sie den Alleinverdienerabsetzbetrag für das Jahr 2009 beantrage.

A.3.) Das Finanzamt gewährte im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 (mit Ausfertigungsdatum ) die Kinderbetreuungskosten gemäß § 34 Abs. 9 EStG (im Betrag von 4.600,00 €), versagte jedoch im Übrigen die steuerliche Anerkennung der in der Einkommensteuererklärung weiters geltend gemachten Aufwendungen für eine Haushaltshilfe (im Betrag von 34.550,86 €) als außergewöhnliche Belastung. In der Begründung verwies die Abgabenbehörde auf die Einkommensteuerveranlagung 2009.

Die hiergegen fristgerecht eingereichte Berufung vom deckt sich inhaltlich mit obigem Beschwerdeschreiben vom . Die Einkommen des Lebensgefährte werden hierin für das Jahr 2011 mit "Verlust" und 2012 mit "noch nicht erstellt" angegeben.

A.4.) Mit Vorlagebericht vom  legte das Finanzamt die Berufungen direkt ohne Erlassung von Berufungsvorentscheidungen dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.

Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am beim unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängig gewesenen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

Der steuerliche Vertreter teilte dem Bundesfinanzgericht im Telefonat vom mit, Lebensgefährte habe im Jahr 2012 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 11.242,34 € erwirtschaftet.
Mit Schreiben vom zog die Beschwerdeführerin die Anträge auf mündliche Verhandlung und Entscheidung durch den gesamten Senat zurück.  

B.) Sachverhalt und Beweiswürdigung:
Die Abgabepflichtige lebt in einer aufrechten Lebensgemeinschaft mit dem als Handelsvertreter tätigen Lebensgefährte, dessen Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Jahr 2009 den Betrag von -13.373,92 € sowie im Jahr 2012 den Betrag von 11.242,34 € betrugen (siehe die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Schreiben vom  und im Telefonat vom sowie die Einkommensteuerbescheide 2009 und 2012 des Lebensgefährte).
Die Abgabepflichtige ist Kindesmutter der mj. Töchter Tochter_1, geb. am , und Tochter_2, geb. am , für welche sie an Kinderbeihilfe und Kinderabsetzbetrag im Jahr 2009 in Summe 4.403,30 € sowie im Jahr 2012 in Summe 4.360,00 € ausbezahlt bekam (siehe Auszüge aus den elektronischen Datenbanken des Bundesministerium für Finanzen).
Die Abgabepflichtige war in den strittigen Jahren 2009 und 2012 mit ihrem Lebensgefährten Lebensgefährte und ihren beiden Töchtern im gemeinsamen Haushalt in Anschrift wohnhaft (siehe das unstrittige Beschwerdevorbringen sowie die Auskünfte des Zentralen Melderegisters vom ).

Die Beschwerdeführerin erwirtschaftete im strittigen Zeitraum Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von -29.024,84 (2009) und 3.760,97 € (2012) sowie aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 12.438,22 € (2009) und 11.933,93 € (2012). Des Weiteren erzielte sie im Jahr 2009 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beim Arbeitgeberin_A (Bruttobezug abzüglich einbehaltener Sozialversicherung und Lohnsteuer) in Höhe von 59.899,51 €, endbesteuerungsfähige Kapitalerträge (abzüglich einbehaltener Kapitalertragsteuer) in Höhe von 32.821,46 € und ausländische Einkünfte in Höhe von 485,20 € sowie im Jahr 2012 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 81.733,85 € (zu erwartende Einkommensteuervorschreibung für 2012 laut bekämpftem Bescheid: 2.900,00 €). 
Zuzüglich obig bezogener Kinderbeihilfen und Kinderabsetzbeträgen belief sich die Summen der der Abgabepflichtigen zur Verfügung stehenden (Netto)Einkommen im Jahr 2009 auf 81.022,85 € (ohne Abzug der pauschalen Werbungskosten in Höhe von 132,00 €) und im Jahr 2012 auf 98.888,75 € (vergleiche die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2009 (Ausfertigungsdatum ) und 2012 (Ausfertigungsdatum )).

Die Abgabepflichtige beschäftigte in den strittigen Jahren 2009 und 2012 für die Kinderbetreuung der beiden mj. Kinder die staatlich anerkannte (Krippen)Erzieherin Person_A (siehe "Dienstschein" vom ). Die Arbeitszeiten betrugen laut Dienstschein vom sowie den vorliegenden Arbeitszeitaufzeichnungen für Jänner bis Dezember 2009 (überwiegend) Montag bis Mittwoch sowie Freitag von 7.30 bis 12.00 Uhr (18 Arbeitsstunden pro Woche). Die Aufwendungen der Beschwerdeführerin beliefen sich hierfür auf 12.791,05 € (im Jahr 2009) sowie auf 39.150,86 € (im Jahr 2012).

Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den unstrittigen Beschwerdevorbringen der Abgabepflichtigen in Verbindung mit den oben näher bezeichneten Unterlagen sowie den Auskünften aus den elektronischen Datenbanken des Bundesministerium für Finanzen.

C.) Rechtslage:
C.1.) Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2 EStG) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind gemäß § 34 Abs. 1 EStG nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18 EStG) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst (Abs. 2 leg.cit).
Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann (Abs. 3 leg.cit).
Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 EStG in Verbindung mit Abs. 5 leg.cit.) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt (Abs. 4 leg.cit).

C.1.a) Nach § 34 Abs. 9 EStG gelten die Aufwendungen für die Betreuung von Kindern bis höchstens 2.300,00 € pro Kind und Kalenderjahr als außergewöhnliche Belastung, wenn ua. die Betreuung durch eine pädagogisch qualifizierte Person, ausgenommen haushaltszugehörige Angehörige, erfolgt (Z. 3).
§ 2 Abs. 1 Z 12 Bgld KBBG 2009 definiert als "pädagogische Fachkraft" eine Person, welche die jeweiligen fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtner(innen) und Erzieher(innen) erfüllt. Kindergartenpädagogen bedürfen etwa der Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen/Kindergärtner, der Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten, der Reife- und Diplomprüfung bzw. der Diplomprüfung für Kindergärten und Horte oder vergleichbarer ausländischer Ausbildungen (§ 6 Abs. 1 NÖ Kindergartengesetz 2006); Kinderbetreuer werden ebenfalls gesondert ausgebildet und in Bezug auf Abs. 9 als pädagogisch qualifiziert anzusehen sein, gleichfalls Personen mit einer pädagogischen Ausbildung als Lehrer oder Erzieher. Sollte sich eine Person mit einer derartigen Ausbildung zur Kinderbetreuung im Haushalt des Steuerpflichtigen bereit finden, wären die Aufwendungen hierfür nach Abs. 9 abzugsfähig (Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG § 34 Anm. 77r).

C.1.b) Die Beschäftigung einer Hausgehilfin kann nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer im gegebenen Zusammenhang zu berücksichtigender Umstände eine Belastung nach sich ziehen, die für eine Steuerermäßigung nach § 34 EStG in Betracht kommt ().
Sofern und soweit Aufwendungen Ausfluss der im Gesetz allgemein verankerten Verpflichtung der Eltern zur Beaufsichtigung ihres Kleinkindes sind, liegt der geradezu typische Fall einer lediglich "gewöhnlichen" Belastung vor (). Die Beschäftigung einer Haushaltshilfe ("Kindermädchen" und Ähnliches) im Haushalt von Ehegatten (oder eheähnlichen Gemeinschaften) kann nur zu einer außergewöhnlichen Belastung nach der allgemeinen Regelung des § 34 Abs. 1 EStG führen, wenn kein Ehegatte in der Lage ist, die notwendige () Betreuung der Kinder sowie die Führung des Haushaltes zu übernehmen (; -G/07). Dies kann der Fall sein, wenn beide Gatten bei sonstiger Existenzgefährdung der Familie zum Unterhalt beitragen müssen (; ) oder der nicht berufstätige Gatte seinen Aufgaben, den Haushalt zu führen und/oder die Kinder zu betreuen, ohne Gefährdung der Gesundheit nicht nachkommen kann (; -I/08). Eine Abzugsfähigkeit kommt demnach nur dann in Betracht, wenn beide Ehegatten wegen Gefährdung des Unterhalts zur Erwerbstätigkeit genötigt sind (; Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, Kommentar zum EStG11, § 34 Tz. 78; Jakom/Vock, EStG, 2016, § 34 Rz. 90; Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG § 34 Anm. 78 Stichwort Haushaltshilfe).

Aufwendungen, die bei niedrigeren Einkommens- und Vermögensverhältnissen außergewöhnlich sind, können bei gehobenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen zur normalen Lebensführung gehören (). Die Aufwendungen sind grundsätzlich auch dann nicht abzugsfähig, wenn bei gleichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auf die Beschäftigung einer Haushaltshilfe "üblicherweise" nicht verzichtet wird (mangelnde Außergewöhnlichkeit; ; ), dh. die Beschäftigung einer Haushaltshilfe ohnedies üblich ist (Prüfung der Außergewöhnlichkeit; ; ). Eine Einschränkung auf Steuerpflichtige derselben Gesellschaftsschicht ist unzulässig (). Zu prüfen ist jedoch, inwieweit die Außergewöhnlichkeit durch die besonderen Umstände bedingt ist (). Bei der Beurteilung des Einkommens sind auch steuerfreie Einkommensteile zu berücksichtigen, Sonderausgaben sind nicht abzuziehen. Das Vermögen ist mit den Verkehrs­werten anzusetzen (Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, Kommentar zum EStG11, § 34 Tz. 33, 78; Jakom/Vock, EStG, 2016, § 34 Rz. 90).

C.2.) Gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 EStG steht Alleinverdienenden ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1 EStG) 669,00 €. Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1 EStG), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. Voraussetzung ist, dass der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3 EStG) Einkünfte von höchstens 6.000,00 € jährlich erzielt.

D.) Erwägungen:
D.1.) Person_A hat in den strittigen Jahren die Betreuung der mj. Töchter der Abgabepflichtigen, Tochter_1 und Tochter_2, ausgeübt. Person_A ist staatlich ausgebildete (Krippen)Erzieherin (siehe Urkunden des Amtes_1 vom und vom Amt_2, vom ) und ist daher als pädagogisch qualifizierte Person iSd § 34 Abs. 9 EStG zu qualifizieren.
Im Einklang mit dem Finanzamt in den bekämpften Bescheiden stellen somit die begehrten Aufwendungen für Person_A im Ausmaß von jährlich 2.300,00 € pro Kind, sohin in Summe von jährlich 4.600,00 € außergewöhnliche Belastungen iSd § 34 Abs. 9 EStG dar.

D.2.) Die Abgabepflichtige begehrt neben obigen Kosten (von jährlich 4.600,00 €) noch die weiters an Person_A für Kinderbetreuung gezahlten Aufwendungen (im Jahr 2009 von 8.191,05 € und im Jahr 2012 von 34.550,86 €) als außergewöhnliche Belastung.
Zur Abklärung dieses Begehrens ist es streitwesentlich, ob diese Aufwendungen der Abgabepflichtigen zwangsläufig erwachsen sind oder nicht. Aufgrund obiger Ausführungen bedarf es hierzu der Abwägung, ob ein Elternteil über Einkommensverhältnisse in der Höhe verfügt hat, die zur Deckung des Familienunterhaltes genügt hätten, sodass der Lebensgefährte die notwendige Kinderbetreuung und Haushaltsführung übernehmen hätte können, oder ob beide Elternteile bei sonstiger Existenzgefährdung zu einer Erwerbstätigkeit verpflichtet waren, um den erforderlichen Unterhaltsbedarf der Familie abzudecken.

Zur Lösung der Frage, ab welchen Einkommensverhältnissen die Beschäftigung einer Haushaltshilfe nicht mehr außergewöhnlich ist, ist von jenen Beträgen auszugehen, die einem Steuerpflichtigen für den Unterhalt seiner Familie zur Verfügung stehen. Hierbei ist das (Netto-)Einkommen zuzüglich Familienbeihilfe und Sonderausgaben zu ermitteln ().
Auf Grundlage der in den bekämpften Bescheiden ausgewiesenen Einkünfte (unter Anrechnung der einbehaltenen Sozialversicherungsabgaben, Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer sowie der zu erwartenden Einkommensteuervorschreibung) und der von ihr vereinnahmten Kinderbeihilfen und Kinderabsetzbeträgen verfügte die Abgabepflichtige in den strittigen Jahren 2009 und 2012 über finanzielle (Geld)Mittel in Höhe von 81.022,85 € (2009; monatlich 6.751,90 €) und 98.888,75 € (2012; monatlich 8.240,73 €), welche ihr zur Bestreitung des Familienunterhaltes zur Verfügung standen (die Verlustabzüge, Spenden und Kirchenbeiträge der Jahre 2009 und 2012 sind als Sonderausgaben in diese Berechnung nicht einzubeziehen).

Für das Bundesfinanzgericht steht aufgrund dieser finanziellen Gegebenheiten außer Zweifel, dass die Abgabepflichtige in den strittigen Jahren über ein derartig hohes Einkommen verfügt hat, dass ihr Lebensgefährte Lebensgefährte nicht genötigt war, - zusätzlich zur Abgabepflichtigen - einer Erwerbstätigkeit bei ansonsten möglicher Gefährdung des Unterhalts der Familie nachzukommen. Bei einer ausschließlichen Erwerbstätigkeit der (einkommensstärkeren) Abgabepflichtigen läge das Familieneinkommen unter Berücksichtigung von Transferzahlungen (Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag) zweifellos erheblich über den Armutsgrenzen, sodass auszuschließen ist, dass die Erwerbstätigkeit beider Elternteile existenznotwendig war. In Ansehung der streitgegenständlichen Frage, ob der Unterhalt der Familie bedroht gewesen wäre, falls Lebensgefährte in den Jahren 2009 und 2012 keine Einkünfte erzielt, sondern die Betreuung der mj. Kinder übernommen hätte, kann bei den gegenständlichen Einkommensverhältnissen der Abgabepflichtigen eine derartige Gefährdung nicht erkannt werden. Die von der Abgabepflichtigen erwirtschafteten bzw. bezogenen Geldmitteln der Jahre 2009 und 2012 waren derart hoch, dass hierdurch der Lebensunterhalt einer vierköpfigen Familie ohne weiteres abgedeckt werden konnte.

Vergleichbar mit Ehegatten nach § 91 ABGB werden Lebensgefährten die Erwerbstätigkeit unter Rücksichtnahme aufeinander und auf das Wohl der Kinder einvernehmlich miteinander gestalten. Nach herrschender Rechtsprechung ist die Regelung der Kinderbetreuung (ob beide Eltern berufstätig sind und für die Kinderbetreuung anderweitig sorgen oder ob ein Teil, statt erwerbstätig zu sein, die Hauptlast der Kinderbetreuung übernimmt) grundsätzlich Sache der privaten Lebensgestaltung (). Machen beide Lebensgefährten bloß von ihrem Recht Gebrauch, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, sind die Kosten für die Kinderbetreuung durch eine Hausgehilfin, die durch eine andere Gestaltung des Familien- und Berufslebens der Lebensgefährten vermeidbar wären, keine Belastung, die sich die Lebensgefährten nicht entziehen können. Die Kosten für eine erforderliche Hausgehilfin können erst dann zwangsläufig erwachsen, wenn ein Lebensgefährte zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit angehalten ist, weil sonst der Unterhalt der Familie gefährdet wäre, und der andere Lebensgefährte weder zur Führung des Haushaltes noch zur Betreuung der Kinder imstande ist (vergleiche hierzu ).
Im gegenständlichen Fall haben sich sowohl die Abgabepflichtige als auch Lebensgefährte zur (ganztägigen) Berufsausübung entschieden und die Betreuung ihrer beiden Töchter an die von ihnen beauftragte Person_A übertragen. Die streitgegenständlichen Aufwendungen für die Haushaltshilfe sind damit in der freien Entscheidung der Lebensgefährten über ihre persönliche Lebensführung (einschließlich zur beidseitigen beruflichen Tätigkeit) und über die Kinderbetreuung durch Person_A begründet und erwachsen somit für diese nicht zwangsläufig. Der Umstand, dass die mj. Kinder der Abgabepflichtigen aufgrund ihres Alters betreuungsdürftig waren, begründet keineswegs dadurch eine außergewöhnliche Belastung, dass die Kinderbeaufsichtigung im vorliegenden Fall nicht durch Aufgabe oder Einschränkung der beruflichen Tätigkeit durch Lebensgefährte, sondern durch Aufnahme einer bezahlten Aufsichtsperson bewältigt wurde, da dieser Weg nach den bestehenden Familien- und Erwerbsverhältnissen für die Kindeseltern der leichter gangbare und wirtschaftlich vorteilhaftere (dies vor allem im Jahr 2012) war. Bei einer anderen Gestaltung des Familien- und Berufslebens der beiden Lebensgefährten wären die Betreuungskosten nicht aufgelaufen. Wenngleich es auch verständlich ist, dass beide Lebenspartner einer Arbeit nachgehen, um sich etwa zum einen selbst verwirklichen zu können oder zum anderen einen aktiven finanziellen Beitrag zur Sicherung eines gewissen Lebensstandards für die Familie zu leisten, vermag dies nichts hieran zu ändern, dass im vorliegenden Fall keine (finanzielle) Notwendigkeit für eine Erwerbstätigkeit beider Elternteile bestand. 
In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich hierauf hingewiesen, dass weder ein Vorbringen erstattet wurde noch aus der Aktenlage ein Hinweis hierauf besteht, dass Lebensgefährte bei keiner aufrechten beruflichen Betätigung zu keiner Kinderbetreuung der mj. Kinder Tochter_2 und Tochter_1 in der Lage gewesen wäre.

Im Übrigen stellen die Aufwendungen für eine Haushaltsgehilfin nach herrschender Rechtsprechung keinen Grund für eine Steuerermäßigung dar, wenn die Einkommens- und Vermögensverhältnisse in der Regel die Beschäftigung einer Hausgehilfin nicht mehr als außergewöhnlich erscheinen lassen. Bei gehobenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ist die Beschäftigung einer Haushaltshilfe üblich und daher nicht außergewöhnlich (; ; ). Es ist zu untersuchen, ob diese Kosten in Hinblick auf die Einkommensverhältnisse zur Gänze im Bereich der normalen Lebensführung gelegen und daher nicht außergewöhnlich sind (). Zur Beurteilung dieser Frage ist das Einkommen beider Ehegatten heranzuziehen (; ).
Bezieht man die (Netto)Einkommen des Lebensgefährte der Jahre 2009 (-13.373,92 €) und 2012 (11.242,34 €) zu obigen Einkommen der Abgabepflichtigen der Jahre 2009 und 2012 mit ein, so verfügten die beiden Lebensgefährten im Jahr 2009 über ein Familieneinkommen in Höhe von 67.648,93 € (monatlich in Höhe von 5.637,41 €) sowie im Jahr 2012 in Höhe von 110.131,09 € (monatlich in Höhe von 9.177,59 €). Bei diesen vorliegenden Familieneinkommen erachtet das Bundesfinanzgericht eine Beschäftigung einer Hausgehilfin nicht außergewöhnlich, sondern liegt der gegenständliche Aufwand für Kinderbetreuung in der Einkommenskategorie der Abgabepflichtigen im Bereich der normalen Lebensführung (vergleiche -G/07; -K/07).

Das Finanzamt hat in den bekämpften Bescheiden die streitgegenständlichen Aufwendungen für die Haushaltshilfe (Kinderbetreuung) zu Recht nicht als außergewöhnliche Belastung qualifiziert, weshalb diese diesbezüglich mit keinem Mangel behaftet sind.

D.3.) Lebensgefährte hat im Jahr 2009 aus seiner selbständigen Tätigkeit negative Einkünfte in Höhe von -13.373,92 € erwirtschaftet; sein Einkommen belief sich im Jahr 2009 auf -14.103,92 € (siehe Einkommensteuerbescheid 2009 des Lebensgefährte vom ).
Im vorliegenden Fall steht außer Streit, dass die Abgabepflichtige im Jahr 2009 mit Lebensgefährte in einer aufrechten Lebensgemeinschaft lebte und gemeinsam mit ihm und ihren beiden Töchtern Tochter_2 und Tochter_1 in Anschrift wohnhaft war.
Aufgrund des geringen Einkommens des Lebensgefährte im Jahr 2009 erfüllt die Abgabepflichtige sohin die Voraussetzungen des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG, sodass ihr im Jahr 2009 der Alleinverdienerabsetzbetrag zukommt.

D.4.) Die Berechnung der Einkommensteuer für das Jahr 2009 ergibt sich aus dem angeschlossenen Berechnungsblatt, das als Teil des Spruches Bestandteil dieser Entscheidung ist.

E.) Zulässigkeit einer Revision: Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Das Bundesfinanzgericht orientierte sich bei den zu lösenden Rechtsfragen an der zitierten einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur zur steuerlichen (Nicht)Anerkennung von Aufwendungen für Haushaltshilfe als außergewöhnliche Belastung, darüber hinaus hing die Entscheidung im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher unzulässig.

Innsbruck, am

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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.3100038.2014

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