Bescheidbeschwerde – Senat – Beschluss, BFG vom 20.06.2016, RV/2101369/2015

Liebhaberei bei einer Hochsee-Rennsegelyacht: Liebhabereibeurteilung bei bereits abgeschlossener Bewirtschaftung (Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde)

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/2101369/2015-RS1
Bei der Bewirtschaftung einer Hochsee-Rennsegelyacht handelt es sich um die Bewirtschaftung eines Wirtschaftsgutes im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 Liebhabereiverordnung.
RV/2101369/2015-RS2
Beurteilungseinheit bei zeitlich nacheinander erfolgender Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 Liebhabereiverordnung ist das einzelne Wirtschaftsgut (hier: jede Rennsegelyacht für sich).
RV/2101369/2015-RS3
§ 1 Abs. 3 Liebhabereiverordnung ist auf die Bewirtschaftung eines Wirtschaftsgutes im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 Liebhabereiverordnung nicht anzuwenden, weil es sich um keine Betätigung im Sinne des Abs. 1 des § 1 Liebhabereiverordnung handelt.
RV/2101369/2015-RS4
Für die Liebhabereibeurteilung wird die belangte Behörde zu ermitteln haben, für welchen (bei Yachten üblicherweise begrenzten) Zeitraum die Bewirtschaftung der Rennsegelyacht geplant war und ob sie vorzeitig, insbesondere durch den Eintritt von Unwägbarkeiten, beendet wurde. Bei Würdigung der diesbezüglichen Ermittlungsergebnisse wird die belangte Behörde zu beachten haben, dass von einem (geplanten) Bewirtschaftungszeitraum von fünf Jahren (dies entspricht einem sonst üblichen Beobachtungszeitraum für die Liebhabereibeurteilung) ausgegangen werden kann, wenn die Beschwerdeführerin nicht den Nachweis dafür erbringt, dass sich die Beendigung nach fünf Jahren erst nachträglich (also früher als eigentlich geplant), insbesondere durch den Eintritt konkreter Unwägbarkeiten, ergeben hat, die Bewirtschaftung somit nicht latent von vornherein auf fünf Jahre geplant gewesen ist (vgl. ; vgl. weiters auch ). Die Beschwerdeführerin wird also den Nachweis zu erbringen haben, dass die Bewirtschaftung nicht latent von vornherein nur so lange beabsichtigt war, bis sich - wie es bei Wirtschaftsgütern im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 Liebhabereiverordnung oftmals vorkommt - eine entsprechend günstige Gelegenheit zur Anschaffung einer größeren, schnelleren oder neueren Rennyacht geboten hat (vgl. ). Die belangte Behörde wird unter Zugrundelegung der Ergebnisse der oben verlangten Sachverhaltsermittlungen anhand dieses kurzen Zeitraumes eine Liebhabereibeurteilung zu treffen haben, wobei sie auf jene Umstände zurückgreifen kann, die schon bei dem vorliegenden kurzen Beobachtungszeitraum für eine Liebhaberei sprechen.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Senatsvorsitzende Dr. Andrea Ornig und die  weiteren Senatsmitglieder Dr. Michael Rauscher, Dr. Bernhard Koller und Mag. Petra Kühberger im Beisein der Schriftführerin Anita Eberhardt über die als Beschwerden zu erledigenden Berufungen der X-GmbH, vertreten durch die Treuhand-Union Wien Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., Gonzagagasse 13, 1010 Wien, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag vom betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 2010 sowie Festsetzung von Umsatzsteuer für 03/2011 nach mündlicher Verhandlung am beschlossen:

Die angefochtenen Bescheide werden unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde aufgehoben.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin ist eine von F X mit Erklärung vom unter gleichzeitiger Einbringung des Einzelunternehmens errichtete Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Bilanzstichtag: 31.03.). Gegenstand des Unternehmens ist laut Errichtungsurkunde (ua.) "Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik, Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren gemäß § 124 Ziff. 22 Gewerbeordnung 1994, eingeschränkt auf Qualitätsmanagement in den Bereichen Aufbauorganisation, Vermögensberatung (Beratung bei Aufbau und Erhalt von Vermögen und der Finanzierung unter Einschluss insbesondere der Vermittlung von Veranlagungen, Investitionen, Personalkrediten, Hypothekarkrediten und Finanzierungen)".

Mit Kaufvertrag vom erwarb die Beschwerdeführerin um 110.000 Euro eine Hochsee-Rennyacht A. 3D (Baujahr: 2003; Name: A). In den Jahresabschlüssen der Streitjahre wies die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dieser Hochsee-Rennyacht Aufwendungen und Erträge (siehe dazu weiter unten die Zusammenstellung laut Niederschrift über die Schlussbesprechung) aus. Im Oktober 2010 wurde die Rennyacht "A" a ufgrund des Kaufvertrages vom als Teil des Kaufpreises für den Erwerb der Hochsee-Rennyacht TP 52 JP (ursprünglicher Name: L; von der Beschwerdeführerin in der Folge in "A" umbenannt) übereignet (Kaufpreis: 550.000 Euro einschließlich 20% Umsatzsteuer; vereinbarter Schätzwert der eingetauschten "A": 100.000 Euro einschließlich 20% Umsatzsteuer; Barzahlung: 450.000 Euro). Die Rennyacht Transpac 52 JP wurde - zeitlich nach Ergehen der hier angefochtenen Bescheide und kurz vor Erhebung der Berufungen - am an die eigens gegründete A-GmbH verkauft.

Bei dem sog. A Segelteam handelt es sich - zumindest nach aktuellen Informationen aus dem Internet - fast ausschließlich um segelsportbegeisterte Personen mit Mitgliedschaften bei (verschiedenen) österreichischen Segelvereinen.  

In den Jahresabschlüssen (Gewinn- und Verlustrechnungen) weist die Beschwerdeführerin folgende Umsatzerlöse aus (Beträge in Euro ohne Nachkommastellen):


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WJ
2005/06
2006/07
2007/08
2008/09
2009/10
2010/11
Erlöse Unternehmensberatung
128.114
83.960
168.999
246.898
291.433
171.403
Erlöse Innenrevision
90.000
90.000
100.800
90.000
92.400
90.000
Erlöse Provisionen Vermögensberatung
285.409
134.098
128.073
141.411
112.005
479.509
Erlöse A
0
32.603
75.257
116.844
90.810
125.433

Mit Bescheid über einen Prüfungsauftrag vom führte die belangte Behörde bei der Beschwerdeführerin eine Außenprüfung u. a. betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 2007 bis 2009 und mit Nachschauauftrag vom eine Nachschau betreffend Umsatzsteuer 2010 bis 2011 durch. Dabei stellte der Prüfer zur Art der Bewirtschaftung der Hochsee-Rennyacht "A" aufgrund von  "Informationen aus der Homepage" bzw. der Aussagen des "Gesellschaftergeschäftsführers und Eigners" in zwei "Besprechungen" sachverhaltsmäßig fest, dass für den "Regattabetrieb" der Segelyacht 13 bis 14 Personen notwendig gewesen seien. Es habe eine Stammcrew von 24 Personen bestanden, die in unterschiedlicher Zusammensetzung an den Wettfahrten teilgenommen hätten. Von der Stammcrew seien jeweils sechs bis acht Personen am Schiff gewesen. Sie seien unentgeltlich mitgesegelt, d. h. sie erhielten dafür weder ein Entgelt noch hätten sie ein Entgelt zahlen müssen. Die "verbliebenen Restplätze" seien bei den Regatten an "Segelinteressierte und Sponsoren 'vergeben'" worden (siehe Tz. 2 "Ertragsteuerliche Beurteilung" der Niederschrift über die Schlussbesprechung). In der Folge traf der Prüfer - ohne der Beschwerdeführerin rechnerisch nachvollziehbar vorzuhalten, dass im bereits abgeschlossenen Bewirtschaftungszeitraum ein steuerlicher Gesamtverlust erzielt wurde - die den hier strittigen Abgabenfestsetzungen in rechtlicher Hinsicht zugrunde liegende Feststellung, dass die Bewirtschaftung der Rennyacht "A" umsatzsteuerlich und ertragsteuerlich Liebhaberei sei

Zusammenstellung der Aufwendungen und Einnahmen laut Niederschrift über die Schlussbesprechung (Seite 3):


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2007
2008
2009
2010
AfA
16.188,74
17841,07
33.563,68
39.217,96
AfA GwG
4.378,68
1.580,00
936,93
2.269,57
Weitere Aufwände
71.031,76
96.612,42
181.351,24
125.633,03
Summe
91.599,18
116.034,14
215.851,85
167.120,56
 
 
 
 
 
Erträge
32.603,17
75.257,41
116.844,00
90.810,00
 
-58.996,01
-40.776,73
-99.007,85
-76.310,56

Unter Zugrundelegung dieser Feststellung des Prüfers nahm die belangte Behörde mit (hier nicht entscheidungsgegenständlichen) Bescheiden vom die Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 2007 bis 2009 wieder auf und setzte mit (hier ebenfalls nicht entscheidungsgegenständlichen) Sachbescheiden vom selben Tag die Umsatzsteuer und die Körperschaftsteuer ohne Berücksichtigung der mit der Rennyachtbewirtschaftung bewirkten Umsätze und geltend gemachten Vorsteuern bzw. Aufwendungen und Erträge neu fest (Umsatzsteuernachforderungen: 8.004,15 Euro für 2007, 10.388,09 Euro für 2008 und 11.572,26 Euro für 2009; Körperschaftsteuernachforderungen: 14.749,00 Euro für 2007, 10.194,19 Euro für 2008 und 24.751,97 Euro für 2009).

Weiters setzte die belangte Behörde unter Zugrundelegung der genannten Feststellung des Prüfers mit (hier entscheidungsgegenständlichen) Bescheiden vom die Umsatzsteuer und die Körperschaftsteuer 2010 sowie die Umsatzsteuer für 03/2011 erstmals fest (Umsatzsteuernachforderungen: 6.773,18 Euro für 2010 und 11.039,30 Euro für 03/2011; Körperschaftsteuernachforderung: 32.106,00 Euro für 2010).

Die Beschwerdeführerin wendet sich durch ihren steuerlichen Vertreter mit Berufungen (Eingabe vom ) auch gegen die hier entscheidungsgegenständlichen Bescheide und beantragt die steuerliche Anerkennung der Betätigung. Zur Begründung wird diesbezüglich vorgebracht:

„"[Seite 3 des Berufungsschreibens]“

„SACHVERHALT:“

„A) Wirtschaftliche Entwicklung der Berufungswerberin Herr F X begann seine selbständige Tätigkeit im Jahr 1995 als Einzelunternehmen mit der. Gewerbeberechtigung; Dienstleistung in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik.“

„1996 erfolgte die Erweiterung der Gewerbeberechtigung auf die Sparte Unternehmensberatung.“

„Schwerpunkt in den Beratungsinhalten war die Begleitung von Dienstleistungsunternehmen bei der Prozessoptimierung und der Zertifizierung nach ISO 9000 sowie Versicherungsmakler und Beratung von Pflegeeinrichtungen.“

„Im Jahr 2004 gründete er die [Beschwerdeführerin] (damals F X Management & Training Consulting GmbH) und brachte sein nicht protokolliertes Einzelunternehmen in die GmbH ein.“

„Als Geschäftsführer der GmbH startete F X im Jahr 2005 das Projekt A-Segelteam.“

„Im Jahr 2006 - 2007 erfolgte eine Beteiligung der Berufungswerberin an der C-GmbH, einer Tochter der M-AG. Durch die beginnende Finanzkrise war die Beteiligung nicht erfolgreich und wurde durch Verkauf der Anteile zum Preis von einem Euro beendet.“

„Erfolgreicher war der Aufbau des Bereiches M&A unter Nutzung des Netzwerkes des A-Segelteam sowohl auf Kundenseite als auch auf Partnerseite für die Abwicklung, welches mit dem Ankauf der Regattayacht 'A' im November 2005 gestartet wurde.“

„Mit diesem Boot wird regelmäßig an Wettkämpfen bei Hochseeregatten in der Adria teilgenommen, wobei neben der Stammcrew, welche unentgeltlich segelt, zahlende Gäste, Kunden oder potentielle Kunden mitsegeln.“

„Der Geschäftsführer der Berufungswerberin ist fast nie an Bord, jedoch meist an Land, um nach den Regatten strategische Besprechungen mit den Gästen und/oder Kunden abzuhalten.“

„Das Regattaboot ist nur für Wettkämpfe benutzbar, weil vorhanden sind weder Schlafstellen, Kocheinrichtungen oder Toiletten. Daher ist auch eine Vercharterung nicht möglich (Siehe Beilage 2 - Innenaufnahmen des Bootes).“

„[Seite 4 des Berufungsschreibens]“

„Mit den zahlenden Gäste und kostenlos mitfahrenden Kunden oder potentiellen Kunden wird“

„1. das Miteinander am Boot auf die Organisation von Unternehmen übertragen, also unmittelbar Beratung betrieben,“

„2. ein Netzwerk aufgebaut, Kunden geworben und die Kundenbeziehung gestärkt, also unmittelbar der Umsatz erhöht.“

„Ad 1)“

„Die Teilnehmer sind meist Führungskräfte, welche oft beratungsresistent, jedoch für Schulungen im Rahmen eines Regattaprogramms offen sind. Vor derjeweiligen Regatta gibt es einen Trainingstag, dann wird an der Wettfahrt teilgenommen. Über das Treckingsystem ist nach der Wettfahrt genau transparent wann, wo und wie gesegelt wurde, welche Fehler und Verbesserungen im Laufe der Regatta gemacht wurden.“

„Das Ziel ist das Miteinander an Bord. Welcher Platz bei der Regatta endgültig erzielt wurde, ist gleichgültig. Erfolgreiches Segeln ist mit der Erfüllung von 'Benchmarkings' verbunden, wobei laufende Anpassungen und Verbesserungen an wechselnde Verhältnisse notwendig sind.“

„Diese Erfahrung ist unmittelbar auf Unternehmen übertragbar, wobei die Wichtigkeit der 'Benchmarking' hervorgehoben wird. Benchmarking in der Betriebswirtschaft ist ein systematischer und kontinuierlicher Prozess des Vergleichens von Produkten, Dienstleistungen und Prozessen im eigenen Unternehmen sowie mit denen in fremden Unternehmen in qualitativer und/oder quantitativer Hinsicht. Bei Regatten wird unmittelbar zwischen Teilnehmern verglichen und Verbesserungen sofort an der Platzierung sichtbar.“

„Im Anschluss an jede Regatta kommt es unter Mitwirkung des Geschäftsführers der Berufungswerberin zu einer Analyse der jeweiligen Wettfahrten und fiktive Übertragung der gemeinsamen Aktivität an Bord auf die Aktivitäten von Unternehmen und deren Verbesserungsmöglichkeiten. Benchmarking wird von Unternehmen oft vernachlässigt oder zu selten geprüft.“

„Dies führt auch zu veröffentlichen Berichten, wie das Beispiel von C-Quadrat zeigt (Beilage 3), in welchen auf die Überleitung in den Unternehmensbereich Bezug genommen wird.“

„Ad 2)“

„Mit den Mitseglern ergibt immer ein besonders guter Kontakt, weil außerhalb eines normalen geschäftlichen Rahmens Förmlichkeiten wegfallen und damit Netzwerke aufgebaut, Kunden geworben und Kundenbeziehungen gestärkt werden können.“

„[Seite 5 des Berufungsschreibens]“

„Dies hat sich auch unmittelbar auf die Geschäftsentwicklung der Berufungswerberin ausgewirkt, weil folgende zusätzliche Umsätze im Zusammenhang mit der Aktivität um das A-Segelteam - im Rahmen der Beratungstätigkeit - generiert werden konnten: 2005 € 2.898,00“

„2006 € 70.370,67“

„2007 € 50.447,62“

„2008 € 188.966,13“

„2009 € 130.832,19“

„2010 € 123.351,32“

„2011 € 80.326,87“

„2012 bis 9 € 60.074,69“

„Umsatz aus A seit Start € 707.267,48“

„In diesem Umsatz sind die direkten Einnahmen aus der Aktivität des A- Segelteam nicht enthalten, welche im Wirtschaftsjahr 2010/2011 € 125.433,33 betragen haben (Beilage 5).“

„Aus der Aufstellung von Aufträgen aus Marketingaktivitäten (Beilage 4) können die oben genannten Umsätze nachvollzogen werden, wobei die Fußnote am rechten Rand auf die Anmerkung am Ende der Liste verweist und daraus der Zusammenhang mit den Aktivitäten des A-Segelteam abgeleitet werden kann.“

„B) Vorgangsweise der Betriebsprüfung“

„[...]“

„[Seite 13 des Berufungsschreibens]“

„BEGRÜNDUNG:“

„ad 1) Wiederaufnahme des Verfahrens“

„[...]“

„ad 2) Unterstellung eines Teilbereiches“

„Die Behörde unterstellt gemäß den Erkenntnissen des ; 2007/15/0154 v. , dass das Betreiben einer Segelyacht als eigenständiger Teilbereich anzusehen ist.“

„Im Erkenntnis vom , 2001/14/0042 ist folgender Rechtssatz enthalten:“

„'Dass die Einkünfte aus Tätigkeiten von Mitunternehmerschaften, die einen Gewerbebetrieb führen, stets und in vollem Umfang als gewerbliche Einkünfte gelten, bedeutet nicht, dass nicht auch hinsichtlich einzelner Teilbereiche von Liebhaberei ausgegangen werden könnte. Die Liebhabereibeurteilung gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 2 LVO erstreckt sich gesondert auf jede organisatorisch, in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbstständigkeit ausgestattete Einheit (Hinweis E , 93/15/0215)'“

„Dieses Erkenntnis ist im Zusammenhang mit Leasingvermögen ergangen, dessen Vermietung von Beginn weg als Totalverlust geplant war.“

„Dieser Sachverhalt liegt im gegenständlichen Verfahren nicht vor, weil das A Segelteam in den Gesamtbetrieb der [Beschwerdeführerin] eingebettet ist und hauptsächlich als Werbeträger dient.“

„Das Erkenntnis vorn , 2007/15/0154 führt aus:“

„'Nach § 1 Abs. 1 und Abs. 2 LVO 1990, BGBl. Nr. 322/1990, und LVO 1993, BGBl. Nr. 33/1993 (im Folgenden kurz: LVO), erstreckt sich die Liebhabereibeurteilung gesondert auf jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit. Obwohl Einkünfte von Mitunternehmerschaften, die einen Gewerbebetrieb führen, stets und in vollem Umfang als gewerbliche Einkünfte gelten, kann - wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 2001/14/0042, betont hat - hinsichtlich einzelner Teilbereiche Liebhaberei vorliegen. Ein Teilbereich im Sinne der LVO liegt nicht vor, wenn die Vermietungstätigkeit auf Grund ihres Zusammenhanges mit dem Handelsbetrieb in diesem aufgeht. Das "Herausreißen" eines einzelnen unrentablen Betriebszweiges oder eines Geschäftsfeldes und dessen Beurteilung als Liebhaberei ist unzulässig (vgl. in diesem Sinne das hg. Erkenntnis vom , 84/14/0104)'“

„[Seite 14 des Berufungsschreibens]“

„Es handelt sich um ein Folgeerkenntnis über den gleichen Sachverhalt, wie beim oberen Erkenntnis, wobei nochmals festgehalten wird:“

„'Infolge Fremdfinanzierung der Leasinggüter habe sich die Leasingtätigkeit - auch nach Bereinigung um die geltend gemachten Investitionsfreibeträge - negativ gestaltet. Die Leasingtätigkeit sei 'auf Totalverlust kalkuliert'. Der Gesamtverlust betrage rund 6,3 Mio. S. Nach Bereinigung um die Investitionsfreibeträge verbliebe ein Totalverlust von rund 1,652.940 S'“

„Die Behörde verkennt daher die Sachlage bei der Zitierung der Erkenntnisse, weil das Leasingvermögen ein total abgegrenzter zweiter Geschäftszweig des Unternehmens war, welcher auf Totalverlust kalkuliert wurde.“

„Dies liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, weil das Segelboot im Rahmen Unternehmens genutzt wird, um“

„1. das Miteinander am Boot auf die Organisation von Unternehmen zu übertragen, also unmittelbar Beratung zu betreiben,“

„2. ein Netzwerk aufzubauen, Kunden zu werben und die Kundenbeziehung zu stärken, also unmittelbar Umsatz zu generieren und daher keine abtrennbare Tätigkeit vorliegt.“

„Dass dies erfolgreich war und ist, zeigt“

„1. die Beilage 3 - Teamwork als Wellenbrecher der C Quadrat fund company“

„2. die Beilage 4 - es wurden aus den Marketingaktivitäten des Bootes Umsätze von € 707.267,48 generiert.“

„Die Behörde hat daher entgegen der Rechtsprechung des VwGH einen fiktiven, getrennten Geschäftszweig unterstellt und diesen aus der Gesamttätigkeit des Unternehmens 'herausgerissen', um diesen dann als einzelnen unrentablen Betriebszweig oder Geschäftsfeld darzustellen und damit eine Beurteilung als Liebhaberei vornehmen zu können.“

„Sollte die Berufungsbehörde zur Ansicht gelangen, dass das Boot einen Teilbetrieb darstellt, dann fällt dieses unter § 1 Abs. 3 LVO, welcher ausgeführt:“

„'Liebhaberei liegt nicht vor, wenn eine Betätigung bei einer einzelnen Einheit im Sinn des Abs. 1 vorletzter Satz, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit weiteren Einheiten steht, aus Gründen der Gesamtrentabilität, der Marktpräsenz oder der wirtschaftlichen Verflechtung aufrechterhalten wird.“

„LVO TZ 108“

„Für die Anwendbarkeit des § 1 Abs. 3 LVO muss die verlustbringende Einheit die Gesamtrentabilität unmittelbar beeinflussen.'“

„[Seite 15 des Berufungsschreibens]“

„Die nach Ansicht der Behörde 'verlustbringende Einheit' hat die Gesamtrentabilität des Unternehmens unmittelbar beeinflusst, weil aus den Marketingaktivitäten des Bootes Umsätze von € 707.267,48 generiert wurden. Daher wurde entgegen der Ansicht des diese Einheit aus dem Gesamtbetrieb 'herausgerissen'.“

„Es liegt auch keine in der Lebensführung begründete Neigung des Gesellschafter/Geschäftsführers vor, weil“

„1. die Nutzung des Bootes erfolgt ausschließlich zu Zwecken der [Beschwerdeführerin], der Gesellschafter/Geschäftsführer nutzt das Boot überhaupt nicht, da diese nur für Regattabenutzung eingerichtet ist (Beilage 2).“

„2. das Boot kann auch von dritten Personen nicht privat benutzt werde, da hierfür die nötigen Einrichtungen, wie Küche oder Toiletten fehlen (Beilage 2),“

„3. der Gesellschafter/Geschäftsführer ist kein Regattasegler und nicht Mitglied der Mannschaft.“

„Die auf Grund der Betriebsprüfung ergangenen Sachbescheide sind daher wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung rechtswidrig, weil aus den oben genannten Gründen kein Teilbereich vorliegt, welcher Liebhaberei darstellt.“

„ad 3) Verletzung des Grundsatzes der steuerlichen Gleichbehandlung“

„Im Steuerrecht besteht der Grundsatz des Gleichbehandlungsgebotes gemäß § 114 BAO. Dieser normiert sich insbesondere im Absatz 1:“

„'Die Abgabenbehörden haben darauf zu achten, dass alle Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften erfasst und gleichmäßig behandelt werden.'“

„Die Behörde beurteilt jedoch Segelaktivitäten zwischen der Red Bull GmbH und der Berufungswerberin unterschiedlich.“

„Red Bull finanziert das redbullextremesailing Team über Sponsoring, welches gleiche Aktivitäten setzt, wie das A SALINGTEAM. Dieses wird im Rahmen von Red Bull jedoch nicht als Teilbereich oder Teilbetrieb gesehen und/oder das Sponsoring nicht als Liebhaberei behandelt.“

„[Seite 16 des Berufungsschreibens]“

„Die Sachlage ist jedoch exakt gleich:“

„a) Ein Unternehmen unterhält ein Segelteam, samt Boot und Stammcrew, welches an Regatten teilnimmt.“

„b) Bei den Regatten werden Gäste, Kunden oder potentielle Kunden mitgenommen (ist bei der extreme Sailing Serie zwingend vorgeschrieben).“

„c) Das Segelteam hat eine eigene WebSeite - www. redbullextremesailing.com.“

„d) Der Verlust des redbullextremesailing Teams ohne Beitrag von Red Bull beträgt sicher ein Vielfaches, des Verlustes des A SAILINGTEAMS.“

„e) Beim redbullextremesailing Team werden keine Umsätze oder Effekte direkt für Red Bull aus der Aktivität des Teams generiert, beim A Segelteam jedoch schon.“

„f) Die Nutzung des Bootes erfolgt ausschließlich zu Zwecken der direkten und indirekten Werbung für die jeweilige Gesellschaft, der Gesellschafter/Geschäftsführer oder Sponsor nutzt das Boot überhaupt nicht, da dieses nur für Regattabenutzung eingerichtet ist.“

„g) Das Boot kann auch von dritten Personen nicht privat benutzt werde, da hierfür die nötigen Einrichtungen, wie Küche oder Toiletten fehlen (Beilage 2),“

„h) Der Gesellschafter/Geschäftsführer oder Sponsor ist kein Regattasegler und nicht Mitglied der Mannschaft.“

„i) Das Team betreibt auch Werbung für andere Gesellschaften und erhält dafür Sponsorgelder.“

„Generell ist auszuführen, dass nach der im Prüfungsbericht geäußerten Ansicht der Behörde alle werbenden Aktivitäten von Red Bull, wie z.B.“

„1. Formel 1 Rennstall (Kosten per Jahr ca. € 300 Mio)“

„2. Stratosphären Sprung von F Baumgartner (Kosten ca. € 50 Mio)“

„3. Hangar 7 Ausstellung samt Flugzeugen (Kosten per Jahr ca. € 80 Mio)“

„4. FC Red Bull Salzburg (Kosten per Jahr ca. € 50 Mio)“

„als verlustbringende Teilbetriebe oder Teilbereiche angesehen werden müssten und daher steuerlich nicht im Aufwand der Red Bull GmbH berücksichtigt werden dürften.“

„Da bei der Red Bull GmbH der Aufwand für das redbullextremesailing Team als Aufwand anerkannt wird, darf bei der Berufungswerberin der Aufwand des A SAILINGTEAMS nicht als Liebhaberei ausgeschieden werden, weil die Abgabenbehörden darauf zu achten hat, dass alle Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften  erfasst und gleichmäßig behandelt werden.“

„Die auf Grund der Betriebsprüfung ergangenen Sachbescheide sind daher wegen der Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes rechtswidrig.“

„[Seite 17 des Berufungsschreibens]“

„ad 4) Erwirtschaftung eines Gesamtüberschusses“

„Die LVO TZ 5 führt aus:“

„'Die Anwendung der Verordnung wird durch das Anfallen eines Jahresverlustes ausgelöst. (vgl. ). Maßgebend ist der nach steuerlichen Vorschriften einschließlich aller Sondervorschriften für die Einkunftsermittlung - richtig ermittelte Verlust.“

„Ist ein solcher nicht gegeben, ist die Verordnung auch bei Betätigungen mit Annahme von Liebhaberei (§ 1 Abs. 2 LVO) nicht anzuwenden, es sei denn, die Beurteilung nach dem Gesamtbild der Betätigung ergibt, dass Liebhaberei vorliegt. In diesem Fall ist die Verordnung auch in Gewinn- bzw. Überschussjahren anzuwenden.'“

„Die Berufungswerberin hat mit dem von der Behörde unterstellten Teilbereich 'A Segelteam' keinen Verlust, sondern einen Gesamtgewinn erwirtschaftet.“

„Die Gewinne und Verluste stellen sich folgendermaßen dar:“

„2006/2007 Verlust € -58.996,01“

„2007/2008 Verlust € -40.776,73“

„2008/2009 Verlust € -99.007,85“

„2009/2010 Verlust € -76.310,56“

„2010/2011 Verlust € -43.721,95“

„2011/2012 Verlust € -100.086,03“

„2012/2013 Gewinn € 521.328,69“

„Totalgewinn € 102.429,56“

„Die auf Grund der Betriebsprüfung ergangenen Sachbescheide sind daher wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung rechtswidrig, weil die Liebhabereiverordnung nur bei Anfallen eines Totalverlustes anwendbar ist."“

Die belangte Behörde legte die Berufungen ohne Berufungsvorentscheidungen dem unabhängigen Finanzsenat im Februar 2013 zur Entscheidung vor. Der Stellungnahme im Vorlagebericht vom ist zu entnehmen:

"[Seite 1 der Stellungnahme des Vorlageberichtes]

Zu den Ausführungen unter Punkt „Sachverhalt“:

Ad A) allgemein und A 1):

Die von Seiten des Berufungswerbers wiedergegebene Sachverhaltsdarstellung unter Punkt A und A1 entspricht im Wesentlichen den Angaben bzw Stellungnahmen des GF FX, die im Zuge der Besprechungen (, , ) während der Außenprüfung abgegeben wurden. Die angehängten Fotobeilagen wurden den Prüfungsorganen im Zuge der Schlussbesprechung am übergeben. Zu diesen allgemeinen Angaben wird auf die Ausführungen in der Tz 2 der Niederschrift verwiesen.

Ad 2):

Die 'Aufstellung von Aufträgen aus Marketingaktivitäten A' - Beilage 4 der Berufung - wurde bereits im Zuge der AP vorgelegt (allerdings endete diese Tabelle mit dem Jahr 2011 und der Beleg-Nr 681/06/11/CON) und gewürdigt.

Von der Außenprüfung wurde u. a. anhand des WJ 2006/2007 die Erlössituation aus der 'A'-Tätigkeit näher untersucht.

Am Beispiel der GuV für das WJ -, eingegangen im Finanzamt am , in welchem erstmals Umsatzerlöse aus der A angeführt wurden - für das WJ 2005/06 wurde € 0,00 erklärt, demgegenüber sind in der Berufung erstmals auch für dieses WJ Umsatzerlöse ausgewiesen -, ist ersichtlich, dass ursprünglich unter Konto 4823 die Erlöse 'A' iHv € 32.603,17 aufscheinen. Die einzelnen Beträge der € 32.603,17 sind auf den Kontenblättern aufgelistet, die entsprechenden Rechnungen wurden eingesehen und kopiert (siehe Anhang J zum Vorlageantrag)

Dabei handelt es sich, abgesehen von der offensichtlich falsch eingeordneten Rechnung vom an die O betr 'Innenrevision' und der Rechnung an C vom (Sponsorbeitrag), um Einnahmen aus Segelfahrten. Die Segelfahrten wiederum sind zum Großteil 'Segelevents', zwei Törns wurde als Teamtraining angeführt (Rechnungen vom an 'CL' und 'FL'). An folgende Adressaten wurden im WJ 2006/2007 für Regattenteilnahmen Rechnungen ausgestellt: H, Bank-M, A2-GmbH, A3-GmbH, C2-GmbH, F-GmbH, N-AG, I-GmbH, U-AG, C3-GmbH und Mag. S.

Demgegenüber wurden laut der erst im Zuge der Außenprüfung Ende Juni 2011 dem Außenprüfungsorgan - und somit nach der Erwähnung auf Überprüfung der Tätigkeit hinsichtlich Liebhaberei - vorgelegten 'Aufstellung von Aufträgen aus Marketingaktivitäten A' € 70.370,67 für das Jahr 2006 ausgewiesen.

Bezogen auf das WJ - ergibt sich ein Wert von € 62.458,10 (4-12/2006: € 56.629,44; 1-3/2007: € 5.828,66), also beinahe doppelt so viel wie in der GuV ausgewiesen. Zudem wird auch für 12/2005 bis 3/2006 ein Auftragsvolumen von € 14.273,11 angegeben, für einen Zeitraum also, in welchen

[Seite 2 der Stellungnahme des Vorlageberichtes]

laut GuV noch überhaupt keine Tätigkeiten mit der 'A' entfaltet wurden.

Von der Liste 'Aufstellung von Aufträgen aus Marketingaktivitäten A' wurden probeweise sechs Rechnungen (Anhang 2 zum Vorlageantrag) aus den Jahren 2006 und 2007 geprüft: Vier Rechnungen an die O, eine an die E-AG, eine an Dr. St. Aus den Rechnungen selbst ist kein unmittelbarer Zusammenhang mit der A-Tätigkeit erkennbar, vielmehr handelt es sich um typische Consultingleistungen.

Als Ergebnis war dabei festzuhalten:

O:

Wie aus der 'Aufstellung von Aufträgen aus Marketingaktivitäten A' ersichtlich, ist die OVP ab zumindest 2005 ein (Haupt)Kunde der [Beschwerdeführerin], scheint aber bei den Segelfahrten im WJ 2006/2007 nicht auf. Sollten in den späteren Zeiträumen Regatten unter Beteiligung der OVP stattgefunden haben, würde dies aber nach Ansicht des Finanzamtes gerade zum gegenteiligen Schluss führen, nämlich dass die OVP als (langjähriger) Geschäftspartner der [Beschwerdeführerin] von Herr [FX] zur Teilnahme an etwaige Törns angesprochen wurde.

E-AG:

E-AG war ebenfalls schon Kunde der [Beschwerdeführerin] bevor etwaige Regatten-Teilnahmen stattfanden.

Außerdem wird darauf hingewiesen, dass aus der 'Aufstellung von Aufträgen aus Marketingaktivitäten A' keine Aussage getroffen werden kann, welche Personen tatsächlich bei den einzelnen Fahrten mitgesegelt sind. Auf die Frage, ob an den jeweiligen Segelfahrten nur die Rechnungsadressaten (= die jeweiligen Unternehmen) teilgenommen: haben, oder ob vielmehr auch Gäste dieser Unternehmen eingeladen wurden - und somit Personen, die keine Kontakte zur [Beschwerdeführerin] hatten, am Boot waren - ist in der Besprechung vom mit 'teils - teils' geantwortet worden.

Zu den Ausführungen unter Punkt 'Anträge' und 'Begründung':

Ad 1) Wiederaufnahme des Verfahrens:

[...]

[Seite 4 der Stellungnahme des Vorlageberichtes]

[...]

Ad 2) Unterstellung eines Teilbereichs:

Entgegen der Darstellung in der Berufung wird vom Finanzamt die Rechtsauffassung vertreten, dass die 'A' einen Teilbereich im Sinne der Judikatur des VwGH (, 2001/14/0042; , 2007/ 15/0154) darstellt. Neben den rechtliche Ausführungen in den bekämpften Bescheiden wird auch auf die Tatsache hingewiesen, dass die [Beschwerdeführerin] mit Kaufvertrag vom an die neu gegründete A-GmbH, mit Sitz in ********, den angeblich nicht vom Gesamtbetrieb trennbaren Teil 'A' zu einem Preis von € 597.700.00 verkauft hat (siehe Anhang 3 zum Vorlageantrag). Dieser Vorgang zeigt, dass ein 'eine organisatorisch, in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbstständigkeit ausgestattete Einheit' vorgelegen ist, welche einem eigenen Veräußerungsgeschäft zugänglich war, womit nach der Ansicht des Finanzamtes die Beurteilung eines eigenständigen Teilbereichs untermauert wird.

Zu den Ausführungen bzgl § 1 Abs 3 LVO wird nochmals dargelegt, dass diese Verordnungsvorschrift nur auf Betätigungen iSd § 1 Abs 1 LVO, nicht aber auf solche iSd § 1 Abs 2 LVO - wie im vorliegenden Fall - angewendet werden kann (vgl. VwGH 98/ 13/0114 v. ).

Ad 3) Verletzung des Grundsatzes der steuerlichen Gleichbehandlung:

Eingangs wird erwidert, dass schon verfassungsrechtlich der Grundsatz 'kein Recht auf Gleichheit im Unrecht' gilt, und wird diesbezüglich auf die ständige Judikatur des Verfassungsgerichtshofes Bezug genommen, wonach niemand einen Rechtsanspruch daraus ableiten kann, dass die Behörde in einem anderen Fall möglicherweise zu Unrecht nicht mit gleicher Strenge vorgegangen ist (VfSlg 14.811).

Hinsichtlich der expliziten Zitierung des § 114 Abs 1 BAO wird darüber hinaus auf die ständige Judikatur des VwGH verwiesen, wonach aus dem der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung nach § 114 Abs 1 BAO auch folgt, dass eine Partei aus einer rechtswidrigen Vorgangsweise der Behörde in anderen Fällen (bei anderen Abgabepflichtigen) keine Rechte für sich ableiten kann (z.B. ).

Abgesehen von diesen grundsätzlichen Entgegnungen wird zum konkreten Vorbringen dargelegt:

§ 49 Abs 1 BAO lautet: Abgabenbehörden sind die mit der Erhebung der im § 1 bezeichneten öffentlichen Abgaben und Beiträge betrauten Behörden der Abgabenverwaltung des Bundes (§ 52), der Länder und Gemeinden.

Wie sich aus dem AVOG 2010 und dem UFSG, auf welche Gesetze § 52 BAO Bezug nimmt, ergibt, sind Abgabenbehörden des Bundes das Bundesministerium für Finanzen, die Finanzämter und die Zollämter sowie der Unabhängige Finanzsenat (Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3, § 49 Anm 1).

Die [Beschwerdeführerin] ist beim Finanzamt Bruck Leoben Mürzzuschlag unter der Steuernummer 65 [***/****] veranlagt und ist dieses Finanzamt Behörde im Sinne des § 49 Abs 1 BAO. Die genannte Red Bull GmbH ist hingegen nicht beim Finanzamt Bruck Leoben Mürzzuschlag veranlagt, und ist das Finanzamt Bruck Leoben Mürzzuschlag auch nicht Behörde im Sinne des § 49 Abs 1 BAO.

Aus diesem Grund sind nach Ansicht des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag das Argument der

[Seite 6 der Stellungnahme des Vorlageberichtes]

Verletzung des Grundsatzes der steuerlichen Gleichbehandlung und die Feststellung 'Die Behörde beurteilt jedoch Segelaktivitäten zwischen der Red Bull GmbH und der Berufungswerberin unterschiedlich' unsachlich und für das gegenständliche Verfahren nicht relevant.

Ad 4) Erwirtschaftung eines Gesamtüberschusses:

Auf die rechtliche Beurteilung in den bekämpften Bescheide und der Tz 2 der Niederschrift wird verwiesen.

Weiters wird angemerkt:

Vom Berufungswerber wird negiert dass sich die Feststellungen im AP-Verfahren auf

- den Zeitraum 2006-2010 sowie 3/2011, und

- auf den Betrieb mit der Rennyacht 'A alt', welche im November 2005 angekauft und im Oktober 2010 veräußert wurde,

bezogen haben. Für diesen abgeschlossenen Zeitraum wurde insgesamt ein Verlust von € -275.091‚15 erklärt.

Am erfolgte der Ankauf der 'A neu', welche - wie oben beschrieben - am an die A-GmbH veräußert wurde und stammt somit der in der Berufung ausgewiesene Gewinn für das WJ 2012/2013 aus diesem Vorgang.

Zudem wird auf die mehrmaligen Aussagen des GF Bezug genommen, in welchen er jeweils vom unentgeltlichen Einsatz der Crew und der Ehre 'auf dem Schiff fahren zu dürfen' gesprochen wurde. Gerade diese Vorgangsweise ist ein weiterer Punkt der für die 'Passion Rennyacht' und somit für eine § 1 Abs 2 LVO-Betätigung spricht. Bei einer Beurteilung als typisch erwerbswirtschaftliche Betätigung wäre jedenfalls für eine dem Fremdvergleich standhaltenden Berechnung die fremdüblichen Löhne/Gehälter einer Stammcrew für eine Rennsegelyacht mitanzusetzen gewesen was die Verlustsituation ungleich erhöht hätte."

Die Beschwerdeführerin hat die mündliche Verhandlung und die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat beantragt.

In der mündlichen Verhandlung wurde von Seiten der Beschwerdeführerin nochmals das Vorliegen eines steuerlichen Gesamtverlustes bestritten.

Das Bundesfinanzgericht hat über die gemäß § 323 Abs. 38 BAO als Beschwerden zu erledigende Berufungen erwogen:

Zur Liebhaberei wird von Seiten der Beschwerdeführerin in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen die Ansicht vertreten, dass das Betreiben einer Segelyacht kein Teilbereich sei, der aus der Gesamttätigkeit herausgerissen werden dürfe (Seite 13 bis 15 des Berufungsschreibens) und dass dadurch im Vergleich zu Red Bull der Grundsatz der steuerlichen Gleichbehandlung verletzt würde (Seite 15 bis 16 des Berufungsschreibens). Darüberhinaus sei in sachverhaltsmäßiger Hinsicht bei Zusammenrechnung der steuerlichen Ergebnisse der Wirtschaftsjahre 2006/2007 bis 2012/2013 gar kein steuerlicher Gesamtverlust erzielt worden (siehe Seite 17 des Berufungsschreibens).

Zu Letzterem ist vorweg festzuhalten, dass in allen Jahren laufend Verluste aus der Bewirtschaftung der Rennyachten erzielt wurden und der von der Beschwerdeführerin behauptete steuerliche Gesamtgewinn nur auf die (zeitlich nach Ergehen der hier angefochtenen Bescheide und kurz vor Erhebung der Berufungen) vorgenommene Veräußerung der (zweiten) Rennyacht "A" am an die eigens gegründete A-GmbH zurückzuführen ist (siehe die rechnerische Darstellung auf Seite 17 des Berufungsschreibens).

Liebhaberei ist bei einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern entstehen, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen (z. B. Wirtschaftsgüter, die der Sport- und Freizeitausübung dienen, Luxuswirtschaftsgüter) und typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen (§ 1 Abs. 2 Z 1 Liebhabereiverordnung).

Die Annahme von Liebhaberei kann (auch) in diesem Fall nach Maßgabe des § 2 Abs. 4 ausgeschlossen sein. Das Vorliegen der Voraussetzungen (auch) der Z 1 ist für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen (vgl. die beiden letzten Sätze des § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung).

Bei Betätigungen gemäß § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung liegt Liebhaberei dann nicht vor, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) erwarten lässt (§ 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung). Enthält der Plan hingegen das Vermieten auf einen begrenzten Zeitraum, so muss das positive Ergebnis innerhalb dieses Zeitraumes erzielbar sein (vgl. z. B. ).

Liebhaberei liegt nicht vor, wenn eine Betätigung bei einer einzelnen Einheit im Sinn des Abs. 1 vorletzter Satz, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit weiteren Einheiten steht, aus Gründen der Gesamtrentabilität, der Marktpräsenz oder der wirtschaftlichen Verflechtung aufrechterhalten wird (§ 1 Abs. 3 Liebhabereiverordnung).

Bei der Bewirtschaftung der (ersten) Rennyacht "A" handelt es sich um die Bewirtschaftung eines Wirtschaftsgutes im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 Liebhabereiverordnung. Beurteilungseinheit bei zeitlich nacheinander erfolgender Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 Liebhabereiverordnung ist das einzelne Wirtschaftsgut (hier: jede Rennyacht für sich). § 1 Abs. 3 Liebhabereiverordnung ist - wie die belangte Behörde bereits erkannt hat - auf die Bewirtschaftung eines Wirtschaftsgutes im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 Liebhabereiverordnung nicht anzuwenden, weil es sich um keine Betätigung im Sinne des Abs. 1 des § 1 Liebhabereiverordnung handelt.

Im gegenständlichen Fall hat es die belangte Behörde im abgabenbehördlichen Verfahren unterlassen, der Beschwerdeführerin das Vorliegen eines steuerlichen Gesamtverlustes aus der Bewirtschaftung der (ersten) Rennyacht "A" vorzuhalten, weshalb die Beschwerdeführerin - nachdem dies im Beschwerdeverfahren nachgeholt wurde - eigene Berechnungen vorgelegt hat, in denen sie aufgrund zusätzlicher (sachverhaltsmäßig nicht aufgeklärter) Erträge das Vorliegen eines steuerlichen Gesamtgewinnes behauptet.

Die belangte Behörde wird zu ermitteln haben, welche der bisher verzeichneten und welche der von der Beschwerdeführerin neu einbezogenen Erträge (die Aufwendungen waren im Verfahren weitgehend unstrittig) tatsächlich in die Berechnung zur Feststellung, ob mit der Bewirtschaftung der (ersten) Rennyacht "A" ein steuerlicher Gesamtverlust erzielt wurde, einzubeziehen sind. Zu diesem Zweck sind durch Einsichtnahme in die Ausgangsrechnungen und Verträge zu den in den Gewinn- und Verlustrechnungen aller Bewirtschaftungsjahre (2005/2006 bis 2010/2011) verzeichneten Erträgen detaillierte sachverhaltsmäßige Feststellungen zu treffen, welche Erträge bzw. Ertragsanteile durch die Vermietung der (ersten) Rennyacht "A" erzielt worden sind. Erträge bzw. Ertragsanteile aus anderen Leistungsarten, wie z. B. Beratungsleistungen, für die Berechnung des steuerlichen Gesamtergebnisses aus der Bewirtschaftung der (ersten) Rennyacht "A", sind auszuscheiden. Stehen Erträge in keinem Zusammenhang mit der Veräußerung der (ersten) Rennyacht "A", so sind sie für die Feststellung des Vorliegens eines steuerlichen Gesamtverlustes (wie auch für die Liebhabereibeurteilung selbst) nicht zu berücksichtigen. Dies betrifft insbesondere Erträge aus der Veräußerung der Marke, des Segelteams und des Kundenstockes.

Für die Feststellung, ob mit der Bewirtschaftung der (ersten) Rennyacht "A" ein steuerlicher Gesamtverlust erzielt wurde, wird auch zu ermitteln sein, welche im Jahresabschluss für das Wirtschaftsjahr 2010/2011 verzeichneten Erträge und Aufwendungen (noch) auf die (erste) Rennyacht "A" entfallen.

Ob eine Tätigkeit einer bestimmten Einkunftsart zuzuordnen oder als Liebhaberei im weiteren, steuerlichen Sinn zu werten ist, kann regelmäßig erst nach einem gewissen Zeitraum (fünf bis acht Jahre) beurteilt werden. Wird eine Tätigkeit allerdings bereits nach so kurzer Zeit wieder eingestellt, dass keine länger dauernde Beobachtung angestellt werden kann, muss anhand dieses kurzen Zeitraumes eine Beurteilung getroffen werden. Dabei kann zunächst auf jene Umstände zurückgegriffen werden, die schon bei einem kurzen Beobachtungszeitraum für eine Liebhaberei sprechen (z. B Umsätze decken nicht einmal die AfA, Fixkosten sind höher als die Einnahmen usw.; vgl. ).

Für die Liebhabereibeurteilung wird die belangte Behörde zu ermitteln haben, für welchen (bei Yachten üblicherweise begrenzten) Zeitraum die Bewirtschaftung der (ersten) Rennyacht geplant war und ob sie vorzeitig, insbesondere durch den Eintritt von Unwägbarkeiten, beendet wurde. Bei Würdigung der diesbezüglichen Ermittlungsergebnisse wird die belangte Behörde zu beachten haben, dass von einem (geplanten) Bewirtschaftungszeitraum von fünf Jahren (dies entspricht einem sonst üblichen Beobachtungszeitraum für die Liebhabereibeurteilung) ausgegangen werden kann, wenn die Beschwerdeführerin nicht den Nachweis dafür erbringt, dass sich die Beendigung nach fünf Jahren erst nachträglich (also früher als eigentlich geplant), insbesondere durch den Eintritt konkreter Unwägbarkeiten, ergeben hat, die Bewirtschaftung somit nicht latent von vornherein auf fünf Jahre geplant gewesen ist (vgl. ; vgl. weiters auch ). Die Beschwerdeführerin wird also den Nachweis zu erbringen haben, dass die Bewirtschaftung nicht latent von vornherein nur so lange beabsichtigt war, bis sich - wie es bei Wirtschaftsgütern im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 Liebhabereiverordnung oftmals vorkommt - eine entsprechend günstige Gelegenheit zur Anschaffung einer größeren, schnelleren oder neueren Rennyacht geboten hat (vgl. ). Die belangte Behörde wird unter Zugrundelegung der Ergebnisse der oben verlangten Sachverhaltsermittlungen anhand dieses kurzen Zeitraumes eine Liebhabereibeurteilung zu treffen haben, wobei sie auf jene Umstände zurückgreifen kann, die schon bei dem vorliegenden kurzen Beobachtungszeitraum für eine Liebhaberei sprechen.

Gemäß § 278 Abs. 1 BAO kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können.

Die Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde ist zweckmäßig, weil es die Kapazitäten des Verwaltungsgerichtes übersteigt, (erstmals) zu ermitteln, ob bzw. inwieweit die einzelnen Erträge tatsächlich durch die Vermietung der (ersten) Rennyacht "A" erzielt worden sind. Diese Ermittlungen können vom Verwaltungsgericht selbst nicht rascher durchgeführt werden. Die Durchführung durch das Verwaltungsgerichts selbst wäre auch nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden.

Die angefochtenen Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide waren daher unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde aufzuheben.

Durch die Aufhebung der angefochtenen Bescheide tritt das Verfahren gemäß § 278 Abs. 2 BAO in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung der Bescheide befunden hat.

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da diese Voraussetzung im Beschwerdefall im Hinblick auf die oben wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vorliegt, war auszusprechen, dass die Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig ist.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.2101369.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at