Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 09.05.2016, RV/7104251/2014

Rückzahlung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache Bf., Adr., gegen den Bescheid des Finanzamts Baden Mödling vom ,  betreffend Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2008 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.) ist Vater des Kindes H..

Das Finanzamt forderte mit Bescheid vom den Zuschuss in Höhe von 2.060,40  Euro gemäß § 19 Abs. 1 Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) zurück. Als Begründung wurde Folgendes ausgeführt:

"Für Ihr Kind H. wurden Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld ausbezahlt.

Gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG sind im Rahmen des Gesamtschuldverhältnisses beide (Ehe)partner zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichtet. Bei einer Gesamtschuld liegt es im Ermessen der Behörde, wem und in welchem Ausmaß die Abgabe vorgeschrieben wird.

Im Jahr 2008 wurden die für die Rückzahlung des Zuschusses maßgeblichen Einkommensgrenzen gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 KBGG überschritten. Die Behörde hat nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände Sie auf Grund Ihrer Einkommensverhältnisse und der Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten durch den anderen Elternteil zur Rückzahlung herangezogen."

In der Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen diesen Rückforderungsbescheid wurde begründend im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Aufgrund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichthofs G 184-195/10-/ vom , mit dem die Regelung des § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG als verfassungswidrig erkannt wurde, beantrage ich die Aufhebung des gegenständlichen Bescheides."

Daraufhin erließ das Finanzamt eine abweisende Beschwerdevorentscheidung mit folgender Begründung:

"Mit Bescheid wurden Sie zur Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld gemäß § 18 Abs.1 Z 2 KBGG aufgefordert.

Gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG sind beide (Ehe)Partner im Rahmen des Gesamtschuldverhältnisses zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichtet. Bei einer Gesamtschuld liegt es im Ermessen der Behörde, wem und in welchem Ausmaß die Abgabe vorgeschrieben wird.

Die Rückzahlung ist gemäß § 18 Abs. 3 KBGG eine Abgabe im Sinne des § 1 der Bundesabgabenordnung (BAO). Die Abgabe wird bei Übersteigen der Einkommensgrenze gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 KBGG berechnet und gemäß § 20 KBGG höchstens im Ausmaß des Zuschusses, der im jeweiligen Anspruchsfall ausbezahlt wurde, erhoben.

Entsprechend der Bestimmung des § 21 KBGG entsteht der Abgabenanspruch mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einkommensgrenze gemäß § 19 erreicht wird, frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres der Geburt des Kindes, letztmals mit Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden 7. Kalenderjahres.

In den Jahren 2005 und 2006 wurden Zuschüsse in Höhe von 1.539,24 Euro und 521,16 Euro (2.060,40 Euro gesamt) für Ihr Kind H. ausbezahlt.

Leben die Eltern in den Fällen des § 18 (1) Z 2 KBGG im Zeitpunkt der Entstehung
des Abgabenanspruches dauernd getrennt, so ist gem. § 18 (2) KBGG die
Rückzahlung bei den Elternteilen insoweit zu erheben, als dies bei dem jeweiligen
Elternteil billig ist. Dabei ist insbesondere auf die jeweiligen Einkommensverhältnisse
der Elternteile sowie auf die Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes
verbundenen Lasten Bedacht zu nehmen.

Da Sie sich zur Rückzahlung der ausbezahlten Zuschüsse zum
Kinderbetreuungsgeld gemäß § 18 (1) Z 2 KBGG verpflichtet haben und im Jahr
2008 die maßgeblichen Einkommensgrenzen gemäß § 19 Abs.1 Z 2 KBGG
überschritten wurden, wurde Ihnen die Abgabe mit Bescheid vom
vorgeschrieben."

Dagegen brachte der Bf. einen Vorlageantrag mit folgender Begründung ein:

"1) Ich beantrage die Vorlage beim Bundesfinanzgericht.

2) In erster Linie, möchte ich mich hiermit auf das Gleichbehandlungsgesetz (GLBG)
und den Gleichbehandlungsgrundsatz berufen.
Daher sehe ich eine Entscheidung mich als alleinigen Verpflichteten
heranzuziehen, als nicht zulässig.


3) ln zweiter Linie, übermittle ich lhnen ein Schreiben der Kindsmutter (S
H), in welchem Sie sich zur Übernahme der Gesamtschuld bereiterklärt.


4) Ich beantrage die Aussetzung der offenen Beträge (2.060,40€)‚ bis zur Erledigung
der Vorlage.

Daher möchte ich Sie ersuchen, jegliche Rückzahlungsaufforderung an meine
Person einzustellen und aufzuheben." Beigelegt war ein Schreiben der Kindesmutter, in dem sie sich zur Zahlung dieser Zuschüsse bereit erklärte.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG haben die Eltern des Kindes, wenn an einen der beiden Elternteile ein Zuschuss gemäß § 9 Abs. 1 Z 2, 3 oder 4 ausbezahlt wurde, die Rückzahlung zu leisten.

Die Rückzahlung ist gemäß § 18 Abs. 3 KBGG eine Abgabe im Sinne des § 1 der Bundesabgabenordnung (BAO).

Leben die Eltern in den Fällen des Abs. 1 Z 2 im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs (§ 21) dauernd getrennt, so ist die Rückzahlung nach § 18 Abs. 2 KBGG bei den Elternteilen insoweit zu erheben, als dies bei dem jeweiligen Elternteil billig ist. Dabei ist insbesondere auf die jeweiligen Einkommensverhältnisse der Elternteile sowie auf die Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten Bedacht zu nehmen.

Gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 KBGG beträgt die Abgabe jährlich in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 2 bei einem Gesamteinkommen der beiden Elternteile von


Tabelle in neuem Fenster öffnen
mehr als 35.000 €
5%
mehr als 40.000 €
7%
mehr als 45.000 €
9%

des Einkommens.

Die Abgabe wird bei Übersteigen der Einkommensgrenze gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 KBGG berechnet und gemäß § 20 KBGG höchstens im Ausmaß des Zuschusses, der im jeweiligen Anspruchsfall ausbezahlt wurde, erhoben.

Entsprechend der Bestimmung des § 21 KBGG entsteht der Abgabenanspruch mit Ablauf des Kalenderjahres in dem die Einkommensgrenze gemäß § 19 erreicht wird, frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres der Geburt des Kindes, letztmals mit Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden 7. Kalenderjahres.

Gemäß § 22 KBGG obliegt die Erhebung der Abgabe in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Vaters des Kindes, nach dem Tod des Vaters dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen der Mutter des Kindes zuständigen Finanzamt (§ 22 KBGG).

Jeder Abgabepflichtige (§ 18 leg. cit.) ist verpflichtet, eine Abgabenerklärung über sein im Kalenderjahr erzieltes Einkommen im Sinne des § 19 Abs. 2 KBGG bis zum Ende des Monates März des Folgejahres einzureichen. § 134 Abs. 1 zweiter Satz BAO ist anzuwenden (§ 23 KBGG).

Das Kind H. wurde am 2005 geboren. Der Abgabenanspruch kann gemäß §  21 KBGG letztmals mit Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden 7. Kalenderjahres entstehen (= Jahr 2012). Der streitgegenständliche Abgabenanspruch entstand mit Ablauf des Jahres 2008, das ist jenes Kalenderjahr, in dem die Einkommensgrenze gemäß § 19 KBGG erreicht wurde.

2008 wurde die Einkommensgrenze gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 KBGG überschritten.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat mit Erkenntnis vom , G 184- 195/10-7 die Bestimmungen des § 18 Abs. 1 Z. 1 KBGG aufgehoben. Dabei hat der VfGH ausgesprochen, dass die Bestimmung des § 18 Abs. 1 Z. 1 KBGG in der Stammfassung mit einem auf die Vergangenheit beschränkten zeitlichen Anwendungsbereich weiterhin in Geltung steht.

Gemäß § 49 Abs. 23 KBGG tritt der Abschnitt 4 (enthält die § 18 KBGG bis § 23 KBGG) des KBGG mit Ablauf des außer Kraft, sind jedoch auf Geburten bis weiter anzuwenden, soweit kein Anwendungsfall des Abs. 22 vorliegt.

Im vorliegenden Fall ist das Kind 2005 geboren, sodass die Bestimmungen des 4. Abschnitts KBGG hier weiter anzuwenden sind.

Im vorliegenden Fall ist letztlich unstrittig, dass an die Mutter des minderjährigen Kindes für die Jahre 2005 und 2006 vom zuständigen Versicherungsträger Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld nach dem KBGG in Höhe von insgesamt 2.060,40 € ausbezahlt worden sind. Vom Bf. wurde auch nicht in Abrede gestellt, dass das für das Jahr 2008 vom Finanzamt bescheidmäßig ermittelte Einkommen beider Elternteile mit einem Gesamtbetrag von 51.255,18 € die Freigrenze des § 19 Abs. 1 Z. 2 KBGG überschritten hat. Zudem blieben die Berechnung des Rückforderungsbetrages im gesetzlich vorgegebenen Ausmaß von 9 Prozent des Gesamteinkommens sowie dessen Höhe (2.060,40 €) im Ergebnis unbestritten.

Auch beanstandete der Bf. weder die grundsätzliche Verpflichtung beider Elternteile zur Rückerstattung ausbezahlter Bezüge auf Grundlage der Bestimmung des § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG, noch die darauf basierende Bemessung der Abgabe nach § 19 Abs. 1 Z 2 KBGG.

Der Bf. wehrt sich aber dagegen, ausschließlich mit der gegenständlichen Abgabe belastet worden zu sein und begehrt eine Übertragung der Gesamtschuld auf die Kindesmutter und ehemalige Lebensgefährten, Frau S.

Eltern, die eine Rückzahlung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG zu leisten haben, sind Gesamtschuldner im Sinne des § 6 BAO. Das Wesen einer Gesamtschuld ist es aber, dass es im Ermessen des Gläubigers steht, wem gegenüber er die gesamte Schuld geltend macht (vgl. Ritz, BAO³, § 6 Tz 2). Im Rahmen dieser Ermessensübung sind freilich die Einkommensverhältnisse und die mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten zu berücksichtigen.

Doch hat der Gesetzgeber  auch jenen Fall berücksichtigt, in dem die ursprünglich zusammen lebenden Elternteile im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches getrennt leben. Für diesen Fall hat der Gesetzgeber nämlich in § 18 Abs. 2 KBGG vorgesehen, dass die Abgabe insoweit zu erheben ist, als dies bei dem jeweiligen Elternteil billig ist. Dabei soll insbesondere auf die jeweiligen Einkommensverhältnisse der Elternteile sowie auf die Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten Bedacht genommen werden (so auch ).

Im vorliegenden Fall hat das Finanzamt das Ermessen richtig ausgeübt, weil der Bf. über mehr Einkommen verfügt als die Kindesmutter und das Kind bei der Kindesmutter haushaltszugehörig ist. Daran ändert auch das Schreiben der Kindesmutter nichts. Es bleibt dem Bf. jedoch davon unabhängig unbenommen, mit der Kindesmutter eine gemeinsame Lösung zu finden.

Soweit der Bf. in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des VfGH verweist, ist nochmals auf die ausdrückliche Anordnung in diesem Erkenntnis zu verweisen, das der 4. Abschnitt des KBGG, der die §§ 18 bis 23 umfasst weiterhin für Kinder, die bis zum geboren wurden in Anwendung bleiben soll.

Im Übrigen hat das Bundesfinanzgericht nicht die Verfassungsmäßigkeit gesetzlicher Bestimmungen zu prüfen, sodass auch die Ausführungen des Bf. zum Gleichbehandlungsgrundsatz bzw. Gleichbehandlungsgesetz obsolet sind. 

Über die Beschwerde war daher wie im Spruch angeführt zu entscheiden.

Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, abhängt. Die Frage der Rückzahlungsverpflichtung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld ist den einschlägigen Bestimmungen des KBGG zu entnehmen. Im Erkenntnis vom , 2010/17/0040 verweist der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich auf die weitere Anwendbarkeit des 4. Abschnittes des KBGG betreffend die §§ 18-23.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7104251.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at