Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 21.06.2016, RV/3100357/2016

Krankheitsbedingter Abbruch des Studiums

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache A, Adr, gegen die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck, SV-Nr,
1. vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag
    für den Zeitraum März 2013 bis Juni 2014, und
2. vom betreffend die Abweisung des Antrages auf erhöhte Familienbeihilfe
    für die Zeiträume Juli 2012 bis August 2012 sowie ab März 2013 

zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Frau A (= Beschwerdeführerin, Bf) hatte für die Tochter B, geb. November 1993, laufend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag bezogen. Im Rahmen einer Überprüfung des Anspruches im September 2013 hat sie dem Finanzamt bekannt gegeben, dass die Tochter seit Oktober 2012 an der Universität   X das Bachelorstudium "Vergleichende Literaturwissenschaft" betreibt. Vorgelegt wurde eine diesbezügliche Studienbestätigung bzw. Meldung zur Fortsetzung als ordentlich Studierende für das Wintersemester 2013/2014.
Die Bf gibt weiters an, aufgrund einer Erkrankung könne die Tochter ihrem Studium nicht in vollem Umfang nachgehen, weshalb auch kein Studienerfolgsnachweis vorgelegt werden könne. Dazu wurde eine "Ärztliche Stellungnahme" des DrX, Facharzt für Psychiatrie, vom vorgelegt, wonach die Tochter B seit März 2013 bei ihm in fachärztlicher Behandlung stehe, und weiter:

"Aufgrund einer psychischen Erkrankung seit September 2012 bis Juli 2013 ist es zu einer deutlichen Einschränkung der Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit gekommen. Deshalb war Frau … für den Zeitraum von zumindest 11 Monaten durch die Krankheit deutlich eingeschränkt und dadurch nicht in der Lage ihr Studium planmäßig voranzubringen".

Im Juni 2014 erfolgte eine nochmalige Anspruchsüberprüfung und gibt die Bf an, die Tochter sei derzeit geringfügig beschäftigt und habe ihr Studium aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen.

Die Familienbeihilfe war zunächst bis Juni 2014 gewährt worden.

Im März 2015 stellte die Bf den Antrag auf Zuerkennung (bzw. Weitergewährung) der Familienbeihilfe und führt aus, die Tochter wohne ab März 2015 nicht mehr im gemeinsamen Haushalt, sondern – auf unbestimmte Dauer - zwecks "Reha" in einer betreuten Wohngemeinschaft des Vereines   VereinXY. Zugleich wurde die Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung, konkret wg. "Angststörung mit depressiver Reaktion", ab Juli 2012 beantragt.
Es wurde nochmals die Stellungnahme des DrX sowie eine Bestätigung des Vereins XY beigebracht, wonach die Tochter seit in eine therapeutische Wohngemeinschaft eingezogen ist und dort an einem Rehabilitationsprogramm teilnimmt.

Vom Finanzamt wurde anschließend eine Begutachtung durch das Sozialministeriumservice (vormals Bundessozialamt) veranlaßt. Aus dem am erstellten ärztlichen Sachverständigen-Gutachten (= Bescheinigung) geht hervor:

Bei der Tochter B besteht aufgrund der psychischen Erkrankung ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 %, der rückwirkend ab dem festgestellt wird; eine dauernde Erwerbsunfähigkeit liegt nicht vor.

In Beantwortung eines Vorhaltschreibens des Finanzamtes vom , worin ua. das Ergebnis der ärztlichen Begutachtung zur Kenntnis gebracht wurde, hat die Bf im Schreiben vom wie folgt Stellung genommen:

Die Tochter habe aufgrund ihrer psychischen Erkrankung das Studium 2014 abbrechen müssen. Sie lebe seit März 2015 in der betreuten Wohngemeinschaft und beginne diese Woche mit einer psychiatrischen Behandlung bei   DrY. Die Reha-Maßnahmen (Gesprächsverhaltenstherapien) würden derzeit keine weitere berufliche Ausbildung erlauben. Es bestehe dazu Kostenpflicht, wozu zwei Kostenbescheide beigelegt wurden, und sei die ganze Situation nicht einfach. Das Nichtbestehen der FB-Ansprüche nach 2014 erscheine nicht nachvollziehbar, da die Erkrankung der Hinderungsgrund für die weitere Berufsausbildung sei. Vorgelegt wurden:
- ein Befund der psychodiagnostischen Praxis   DrZ vom September 2015, wonach bei der Tochter laut Testung keine Störung aus dem autistischen Spektrum, sondern mit hoher Wahrscheinlichkeit eine "Soziale Angststörung" gegeben sei;
- eine weitere ärztliche Stellungnahme des DrX vom , der angibt, die Tochter der Bf sei seit März 2013 bei ihm in fachärztl. Betreuung; es sei für sie nur schwer möglich, sich im öffentlichen Raum aufzuhalten, das führe zu Rückzugstendenzen; durch das betreute Wohnen seien deutliche Fortschritte erzielt worden; Diagnose: Soziale Phobie, Anpassungsstörung.

In der Folge hat das Finanzamt eine Studienauskunft eingeholt, woraus hervorgeht:

Die Tochter war ab dem WS 2012/2013 bis zum WS 2015/2016 zum (Bachelor)Studium "Vergleichende Literaturwissenschaft", Studienkennzahl C 033 670, fortlaufend "inskribiert", dh. zur Fortsetzung gemeldet.
Es scheinen nur im WS 2012/2013 abgelegte Prüfungen auf, mit gesamt erzielten 12,5 ECTS-Punkten.
Die Abmeldung von diesem Studium erfolgte am .
Seit dem SS 2016 ist die Tochter zu einem anderweitigen Studium an der Uni X, Studienkennzahl C 033 201 (Bachelorstudium "Technische Mathematik"), gemeldet.

Das Finanzamt hat diese Erhebung mit dem Ergebnis, dass die Tochter nach dem WS 2012/2013 aufgrund der Krankheit offenbar keine Prüfungen mehr abgelegt hat, der Bf mit Vorhaltschreiben vom zur Kenntnis gebracht und um Stellungnahme samt Nachweisen (zu Prüfungen, Vorlesungen etc.) zur Frage ersucht, wie lange das Studium tatsächlich betrieben wurde bzw. seit wann lediglich eine (bloße) Inskription vorgelegen habe.

Laut FA-Aktenvermerk wurde seitens des Kindesvaters, Herrn C, am dazu telefonisch mitgeteilt, die Tochter habe nur im WS 2012/2013 tatsächlich studiert. Ab März 2013 habe es keine Prüfungen mehr gegeben und habe die Tochter auch keine Vorlesungen mehr besucht.

Das Finanzamt hat daraufhin mit Bescheiden vom und vom , SV-Nr,

1. von der Bf zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die Tochter   B für den Zeitraum März 2013 bis Juni 2014, gesamt € 3.582,40, zurückgefordert. Begründend wurde nach Darstellung ua. der Bestimmung nach § 2 Abs. 1 lit b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG), BGBl 1967/376 idgF, ausgeführt:
Die Tochter habe ihr Studium im Wintersemester 2012/2013 zielstrebig betrieben, jedoch ab März 2013 keine Prüfungen abgelegt und auch keine Vorlesungen besucht, sodass ab März 2013 keine zielstrebige Berufsausbildung mehr vorliege und daher die Familienbeihilfe zurückzufordern sei;

2. den Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe (ab Juli 2012) für die Tochter für den Zeitraum Juli 2012 – August 2012 sowie ab März 2013 bis laufend abgewiesen. Unter Verweis auf § 8 Abs. 5 ff. FLAG 1967 führt das Finanzamt in der Begründung aus, laut Gutachten des Sozialministeriumservice vom sei die 50%ige Behinderung der Tochter ab dem festgestellt worden, weshalb für die Monate Juli und August 2012 kein Anspruch auf den Erhöhungsbetrag zustehe. Für den Zeitraum ab März 2013 bis laufend bestehe ebenso kein Anspruch, da mangels Berufsausbildung kein Anspruch auf den Grundbetrag an Familienbeihilfe gegeben sei.

In der gegen beide Bescheide rechtzeitig erhobenen Beschwerde bringt die Bf vor, die Tochter habe bis zum Ende des Wintersemesters September 2012 bis Feber 2013 – trotz schon bestehender gesundheitlicher Probleme - ordnungsgemäß studiert. Danach sei es ihr aufgrund der psychischen Erkrankung nicht mehr möglich gewesen, die Universität zu besuchen und die geforderten ECTS-Punkte nachzuweisen. Es mache einen Unterschied, ob das Studium wegen Krankheit oder deshalb nicht mehr fortgesetzt werden könne, weil sie "keine Lust" oä. mehr gehabt habe. Nach Ansicht der Bf sei die Erkrankung nicht berücksichtigt worden; eine nochmalige Überprüfung werde erbeten.
Die direkte Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht wurde beantragt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

1.) Gesetzliche Bestimmungen:

Gemäß § 2 Abs. 1 FLAG 1967 idgF. haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe

lit a) für minderjährige Kinder,

lit b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. ...
Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. ...

In § 8 Abs. 2 FLAG 1967 werden die monatlichen Beträge an Familienbeihilfe pro Kind bestimmt.
Gemäß § 8 Abs. 4 FLAG erhöht sich die Familienbeihilfe (der Grundbetrag) für jedes Kind, das erheblich behindert ist, monatlich um € 138,30 für Zeiträume bis Juni 2014 und ab um monatlich € 150.

Gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967 idgF gilt als erheblich behindert ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v. H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Nach § 8 Abs. 6 FLAG ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr Sozialministeriumservice) auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.

Nach § 10 Abs. 2 FLAG wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschliessungsgrund hinzukommt.

Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG hat, wer zu Unrecht Familienbeihilfe bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

Gem. § 33 Abs. 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, denen aufgrund des FLAG 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag für jedes Kind zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 FLAG 1967 anzuwenden.

2.) Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

Anhand der eigenen Angaben der Bf und der vorgelegten Unterlagen sowie der durch das Finanzamt durchgeführten Erhebungen steht an Sachverhalt fest, dass die Tochter sich nach Ablegung der Reifeprüfung im nächstfolgenden Wintersemester 2012/2013 zum Studium "Vergleichende Literaturwissenschaft" an der Universität   X angemeldet, in diesem Semester auch mehrere Prüfungen abgelegt und dabei 12,5 ECTS Punkte erreicht hat.
Zugleich ist bei der Tochter eine psychische Erkrankung aufgetreten. Seitens des Psychiaters DrX sowie laut durch das Sozialministeriumservice erstelltem Sachverständigengutachten vom (siehe eingangs) wird befundet bzw. festgestellt, dass die Tochter seit an einer Sozialphobie und Angststörung leidet. Laut Bescheinigung beträgt die Behinderung (GdB) ab diesem Zeitpunkt 50 %, es liegt aber voraussichtlich keine Erwerbsunfähigkeit vor.

Aufgrund dieser Krankheit war es für die Tochter ab dem März 2013 nicht mehr möglich, das Studium zu betreiben. Sie war ab dieser Zeit zunächst in fachärztlicher Behandlung bei Psychiater DrX sowie ab März 2015 in einer betreuten Wohngemeinschaft ua. zur Durchführung von Rehabilitationsmaßnahmen.

Sie war dennoch lt. Studienauskunft bis zum Jänner 2016 weiterhin an der Universität   X zu diesem Studium zur Fortsetzung gemeldet. Zufolge der eigenen Angaben beider Elternteile, in Übereinstimmung mit der abgefragten Studienauskunft, hat die Tochter "tatsächlich und ordnungsgemäß" (nur) bis Ende des WS 2012/2013, also bis März 2013, studiert und anschließend weder mehr Vorlesungen besucht noch Prüfungen abgelegt.
Ab dem Sommersemester 2016 hat die Tochter nunmehr, infolge der zwischenzeitig deutlichen Besserung des Gesundheitszustandes, ein anderes Studium, "Technische Mathematik", an derselben Universität begonnen.

3.) Rechtliche Beurteilung:

A) "Berufsausbildung":

Nach § 2 Abs. 1 lit b FLAG ist die Gewährung von Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, an die Voraussetzung der Berufsausbildung gebunden.

Was unter Berufsausbildung zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht näher definiert. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit b FLAG dann vor, wenn neben dem laufenden Besuch einer der Berufsausbildung dienenden schulischen Einrichtung das ernstliche und zielstrebige, nach Außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg deutlich zum Ausdruck kommt (). Der VwGH hat hiezu in ständiger Rechtsprechung ua. noch folgende Kriterien entwickelt (siehe zB ; ; ):
- Ziel einer Berufsausbildung ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen.
- Das Ablegen von Prüfungen ist essentieller Bestandteil der Berufsausbildung. Diese liegt daher nur vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung von vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist.
- Die Voraussetzungen einer Berufsausbildung können vorliegen, wenn das Kind die erforderlichen Prüfungen ablegen will und sich darauf tatsächlich und zielstrebig vorbereitet. Dies ist dann anzunehmen, wenn die Vorbereitung auf die Prüfung die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt.

Bei einer Berufsausbildung im Rahmen eines Studiums, dh. bei Besuch einer in § 3 StudFG 1992 genannten Einrichtung, sind die Anspruchsvoraussetzungen nur dann erfüllt, wenn die im zweiten bis letzten Satz des § 2 Abs. 1 lit b FLAG näher festgelegten Voraussetzungen vorliegen. Nach dieser Bestimmung gelten die im Studienförderungsgesetz 1992 angeführten Regelungen auch für die Gewährung der Familienbeihilfe. Anspruch auf Familienbeihilfe liegt demnach nur vor, wenn nach § 16 StudFG 1992 ein günstiger Studienerfolg vorliegt.


Ein günstiger Studienerfolg liegt vor, wenn der Studierende
1. sein Studium zielstrebig betreibt
2. die vorgesehene Studienzeit nicht wesentlich überschreitet
3. Nachweise über die erfolgreiche Absolvierung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen vorlegt (§§ 20 bis 25 StudFG).

Als Anspruchsvoraussetzung für den Studienbeginn bzw. das erste Studienjahr gilt die Aufnahme als ordentlicher Hörer; ab dem zweiten Studienjahr ist als Anspruchsvoraussetzung die Ablegung bestimmter Prüfungen für das vorhergehende Studienjahr nachzuweisen. Gleichzeitig kann aber nicht außer Acht gelassen werden, dass dennoch eine "Berufsausbildung" vorgelegen sein muss, was nach obigen Kriterien bedeutet, dass zwar im ersten Studienjahr zum Einen kein Prüfungsnachweis erforderlich ist, andererseits aber das ernsthafte und zielstrebige Bemühen um den Studienerfolg, dies zumindest in der Form eines laufenden Besuches der Studieneinrichtung samt Lehrveranstaltungen, nach Außen hin deutlich - beispielsweise durch Vorlage von Teilnahmebestätigungen an Seminaren, Vorlesungsmitschriften, Stundenplan der besuchten Veranstaltungen, ev. Seminararbeiten etc. - zum Ausdruck zu kommen hat.

Als Zeiten der "Berufsausbildung" gelten daher nur solche Zeiten, in denen aus den objektiv erkennbaren Umständen darauf geschlossen werden kann, dass eine Ausbildung für den Beruf auch tatsächlich erfolgt ist.

Im Gegenstandsfalle steht zufolge der nachgewiesenen abgelegten Prüfungen in Zusammenhalt mit den Angaben der Bf erwiesenermaßen fest, dass die Tochter der Bf im WS 2012/2013 das Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben hat. Für den Zeitraum bis zum Ende dieses Semesters, sohin bis März 2013, steht daher, was auch vom Finanzamt anerkannt wurde, der Anspruch auf Familienbeihilfe unbestritten zu.

B) Abbruch, Beendigung der Berufsausbildung - Unterbrechung der Berufsausbildung:

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist es Ziel einer Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit b FLAG, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Es muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein (vgl. ; ; ).

Wird hingegen die Tätigkeit, durch die ein Kind "für einen Beruf ausgebildet wurde", abgebrochen und nicht mehr wiederaufgenommen, sondern krankheitshalber oder aus welchen Gründen auch immer endgültig beendet, so kann ab der Beendigung nicht mehr von einer Berufsausbildung des Kindes iSd § 2 Abs. 1 lit b FLAG gesprochen werden (vgl. ; ) und es besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe (siehe in Csaszar/Lenneis/Wanke , FLAG-Kommentar, Rz 125 zu § 2).

(Bloße) Unterbrechungen des tatsächlichen Ausbildungsvorganges wären dagegen für einen bereits vorher entstandenen Anspruch auf Familienbeihilfe nicht schädlich. Hiezu gehören beispielsweise Erkrankungen, die die Berufsausbildung auf begrenzte Zeit unterbrechen, oder Urlaube und Schulferien. Als solcher nicht schädlicher, "begrenzter Zeitraum" wird zB in Zusammenhang mit einer Unterbrechung wegen Geburt eines Kindes eine Zeitspanne von rund zwei Jahren ("zwei Jahre nicht deutlich übersteigend") erachtet.
Bei einer mehrjährigen krankheitsbedingten Unterbrechung der tatsächlichen Berufsausbildung bleibt allerdings der FB-Anspruch nicht bestehen, weil in einem solchen Fall die Berufsausbildung nicht mehr aufrecht ist.
Von einer bloßen Unterbrechung des tatsächlichen Ausbildungsvorganges kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die Ausbildung nach ihrem Abbruch nicht wieder aufgenommen wird. Das bloße Aufrechterhalten eines Berufswunsches ist der tatsächlichen Ausbildung nicht gleichzuhalten ().

Die Aufgabe einer Berufsausbildung zufolge Krankheit ohne Wiederaufnahme dieser Berufsausbildung nach der Genesung bedeutet den Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen für die Familienbeihilfe (vgl. ; siehe zu vor: Csaszar/Lenneis/Wanke, aaO, Rz 38 zu § 2).

Entgegen dem Vorbringen der Bf, die Tochter habe das Studium "im Jahr 2014" bzw. "im Juni 2014" abgebrochen, steht gegenständlich anhand objektiver Kriterien fest, dass das Studium tatsächlich bereits ab dem März 2013 nicht mehr fortgeführt wurde, da keinerlei Vorlesungen mehr besucht und keine Prüfungen mehr abgelegt wurden. Ab diesem Zeitpunkt liegt ein Abbruch des Studiums und nicht bloß eine etwaige Unterbrechung vor, da dieses Studium auch nach Genesung der Tochter nicht mehr wiederaufgenommen, sondern vielmehr ab dem SS 2016 nunmehr ein anderweitiges Studium neu begonnen wurde. Auch im Hinblick auf den krankheitsbedingt verstrichenen Zeitraum von drei Jahren (März 2013 – März 2016) könnte in keinem Fall mehr von einer "Unterbrechung" für einen "begrenzten Zeitraum" (maximal rund zwei Jahre) gesprochen werden.

Da sohin ab Abbruch bzw. Beendigung des Studiums keine Berufsausbildung der Tochter iSd § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 mehr gegeben war, steht der Anspruch auf Familienbeihilfe ab dem März 2013 nicht mehr zu.
Die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum März 2013 bis Juni 2014 ist damit zu Recht erfolgt.

C) Studienbehinderung durch Krankheit ?

Ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis kann die Studienzeit verlängern (§ 2 Abs. 1 lit b, 4. und 5. Satz, FLAG 1967). Eine Studienbehinderung von jeweils (ununterbrochen) drei Monaten bewirkt eine Verlängerung der Studienzeit um ein (Verlängerungs)Semester. Die maßgeblichen Umstände für eine krankheitsbedingte Studienbehinderung sind durch geeignete Beweismittel, dh. durch schlüssige ärztliche Bestätigungen, glaubhaft zu machen (siehe in Csaszar/Lenneis/Wanke, aaO, Rzn. 85-87 zu § 2).

Die Frage nach einer relevanten Studienbehinderung stellt sich allerdings nur in Zusammenhalt damit, ob das Studium in der laut Studienvorschriften "vorgesehenen Studienzeit" (im jeweiligen Studienabschnitt) absolviert wurde, und ist daher im Gegenstandsfall im Hinblick auf den hier tatsächlich vorliegenden Studienabbruch (siehe oben Punkt B) ohne jede Bedeutung.

D) Erhöhungsbetrag:

Voraussetzung für den Erhöhungsbetrag nach § 8 FLAG ist, dass der Grundbetrag an Familienbeihilfe zusteht. Somit muss ua. für volljährige Kinder ein Anspruch nach § 2 Abs. 1 lit b – k FLAG 1967 bestehen (siehe Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG-Kommentar, Rz 5 zu § 8), andernfalls weder der Grund- noch der Erhöhungsbetrag an Familienbeihilfe zusteht.

In Entsprechung des § 8 Abs. 6 FLAG wurde mittels Bescheinigung des Sozialministeriumservice (ärztliches Sachverständigengutachten v. ) die psychische Erkrankung der Tochter und der damit verbundene Grad der Behinderung im Ausmaß von 50 %, dies – übereinstimmend mit dem Befund des DrX - rückwirkend ab dem festgestellt.

Wenn daher das Finanzamt den Antrag der Bf auf erhöhte FB "ab Juli 2012"

1. hinsichtlich der Monate Juli und August 2012 deshalb abgewiesen hat, weil die Krankheit wie festgestellt überhaupt erst ab September 2012 aufgetreten ist und daher von einer vorhergehenden Behinderung keine Rede sein kann, sowie weiters

2. ab dem März 2013 deshalb abgewiesen hat, weil mangels vorhandener Berufsausbildung der Tochter iSd § 2 Abs. 1 lit b FLAG ab dieser Zeit (siehe oben Punkt 1 B) bereits der Anspruch auf den Grundbetrag an Familienbeihilfe nicht zusteht,

dann kann dem nach Ansicht des BFG nicht entgegen getreten werden.

Die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe ist sohin hinsichtlich der in Streit stehenden Zeiträume völlig zu Recht erfolgt.

E) Ergebnis:

In Anbetracht obiger Sach- und Rechtslage konnte daher der Beschwerde gegen die bezeichneten Bescheide insgesamt kein Erfolg beschieden sein und war spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen sich ein Kind in "Berufsausbildung" befindet oder diese unterbrochen bzw. abgebrochen ist, ist die obgenannte, langjährige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowie das mehrfach zitierte Schrifttum vorhanden.
Zu beurteilen war im Wesentlichen, ob und ab wann aufgrund der Erkrankung entweder eine bloße Unterbrechung oder aber ein Abbruch des Studiums vorgelegen ist, wobei es sich unter Berücksichtigung aller vorliegenden Umstände zunächst um die Klärung einer reinen Tatfrage, nicht aber um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Aus den genannten Gründen ist daher eine Revision nicht zulässig.

Innsbruck, am

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