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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 01.06.2016, RV/3100119/2015

Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, Verjährung, kein Wiederaufnahmegrund

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. R in der Beschwerdesache A gegen den am ausgefertigten Bescheid des Finanzamt B betreffend Zurückweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2005 und Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2013 zu Recht erkannt:

I.     Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II.    Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I.     Verfahrensgang

1.     Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 wurde von der Abgabenbehörde am  ausgefertigt und die dagegen erhobene Berufung mit der am ausgefertigten Berufungsvorentscheidung als unbegründet abgewiesen.

2.     Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 wurde von der Abgabenbehörde am ausgefertigt.

3.     Mit Schreiben vom hat der Beschwerdeführer eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts zu den Einkommensteuererklärungen 2003 bis 2007 angeregt wegen der nachgetragenen Kapitalerträge und Instandhaltungskosten und ersuchte um Neuberechnung des Pensionisten-Absetzbetrages. Mit Schreiben vom regte er zudem die Wiederaufnahme betreffend Absetzbeträge hinsichtlich der Einkommensteuer 1998 bis 2006 an und erachtete die Nachberechnung der Steuerbescheide von 1994 bis 1997 als zweckmäßig.

4.     Die Abgabenbehörde gab dem Beschwerdeführer in der am ausgefertigten Mitteilung betreffend Ihrer Anregung auf Wiederaufnahme des Verfahrens bekannt, dass die Frist zur Festsetzung der Abgaben für die Veranlagungsjahre 1994 bis 1997 gemäß § 207 BAO bereits abgelaufen sei. Für die Jahre 1998 bis 2007 hielt sie im Wesentlichen fest, dass der Anregung auf Wiederaufnahme nicht entsprochen werde, da keine Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen wären, die eine solche rechtfertigten.

5.     Mit Schreiben vom regte der Beschwerdeführer neuerlich die Wiederaufnahme der Steuerneuberechnung wegen der Absetzbeträge für die Jahre 1998 bis 2007 an, ebenso mit Schreiben vom und dem als Vorlageantrag bezeichneten Schreiben vom .

6.     Am wandte sich der Beschwerdeführer mit folgendem Schreiben an die Abgabenbehörde (kursive Schreibweise im Original):

Betrifft: Richtigstellung und Nachtrag zu meinem Schreiben vom - das heißt Berücksichtigung der deutschen Steuerforderung seit 2005.

Mein Schreiben vom wurde bisher nicht beantwortet. Auch wurde ich von Ihnen falsch beraten, denn es darf nicht heißen Anregung auf Wiederaufnahme, sondern Antrag auf Wiederaufnahme. Nachträglich ist die deutsche Steuerforderung ab 2005 zu berücksichtigen.

Weil der deutsche Steuerfreibetrag über die Jahre mit 4.848.- (lt. Bescheid vorerst) gleich bleibt, ist es für Sie ein Leichtes, diesen schon im Voraus in Ihrer Berechnung einzubauen und meine deutsche Steuerleistung im Wege der Wiederaufnahme in Ihrem Bescheid nachzurechnen.

Beispiel:

Im Bescheid 2013 erhielte ich bei einem angenommenen Freibetrag von € 1.000,- von Ihnen nur € 100,-. anstatt € 365,-. Auch hier ist die Berechnung zu ändern!

7.    Die Abgabenbehörde wertete das Schreiben des Beschwerdeführers vom als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne des § 303 Abs. 1 BAO betreffend Einkommensteuer 2005 und 2013 und hat mit am ausgefertigtem Bescheid den Antrag betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2005 wegen bereits eingetretener Verjährung zurückgewiesen und den Antrag betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2013 abgewiesen, weil kein Wiederaufnahmegrund belegt wurde und Rechtsfragen keine Wiederaufnahmegründe darstellten.

8.     Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom folgende Beschwerde (kursive Schreibweise im Original):

Beschwerde zum Bescheid v.

Durch die Besteuerung der deutschen Rente seit 2012 bzw. rückwirkend bis 2005, ist die Sachlage eine andere.

Ich beantrage in ihrer Berechnung den gleichbleibenden Freibetrag von € 4.874,- und auch die 7 jährige Verjährungsfrist zu berücksichtigen.

 Bei der Kürzung des Pensionisten-Absetzbetrages wird nicht das versteuerbare Einkommen herangezogen, sondern die Werbungskosten weggelassen. Ich beantrage auch hier die Änderung.

9.     Die Abgabenbehörde wies die Beschwerde betreffend den Bescheid über die Zurückweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2005 sowie Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2013 mit der am ausgefertigten Beschwerdevorentscheidung als unbegründet ab. Hinsichtlich des Jahres 2005 sei Verjährung eingetreten und hinsichtlich des Jahres 2013 seien keine Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht worden, die als Wiederaufnahmegründe in Betracht kommen würden.

10.    Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom die Entscheidung über die Beschwerde betreffend den Bescheid über die Zurückweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2005 sowie Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2013 durch das Bundesfinanzgericht (kursive Schreibweise im Original):

Ich bin überzeugt, dass mit der Besteuerung der deutschen Renten ab 2005 die Steuerberechnung zu ändern ist. Ich beantrage daher den Freibetrag von 4.849,- bei der deutschen Rente zu berücksichtigen. Nach dem letzten mir vorliegenden Bescheid von 2008 bin ich in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig!

Da das deutsche Finanzamt rückwirkend bis 2005 Bescheide schickt, sind diese in der Berufung dabei, die auch für die Jahre bis 2013 gilt. Meine Bemängelung über den Betrag zur Ermittlung des Absetzbetrages und zum Grenzsteuersatz ziehe ich zurück. Für den Vorlageantrag vom (mit 100,- bezahlt) sowie den Wiederaufnahmeantrag v. fordere ich eine Beantwortung.

11.    Die Beschwerde betreffend den Bescheid über die Zurückweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2005 sowie Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2013 wurde von der Abgabenbehörde mit Bericht vom dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.

II.     Rechtslage

1.     Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann nach § 303 Abs. 1 lit. b BAO auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

2.      Neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel rechtfertigen eine
Wiederaufnahme des Verfahrens. Neu hervorgekommen sind solche Umstände,
wenn sie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits existent, der Behörde aber nicht
bekannt waren. Damit bietet die Wiederaufnahme die Möglichkeit, bisher unbekannten,
aber entscheidungsrelevanten Sachverhaltselementen Rechnung zu tragen. Sie
dient aber nicht dazu, bloß die Folgen einer unzutreffenden rechtlichen Würdigung
eines offengelegten Sachverhaltes zu beseitigen ().

3.     Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel müssen entscheidungsrelevant sein, somit geeignet, einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeizuführen ().

4.     Nach Eintritt der Verjährung ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 304 BAO nur zulässig, wenn der Wiederaufnahmsantrag vor Eintritt der Verjährung eingebracht ist.

5.     Die Verjährungsfrist beträgt grundsätzlich fünf Jahre (§ 207 Abs. 2 BAO) und beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist (§ 208 Abs. 1 BAO). Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist (§ 209 Abs. 1 BAO).

III.  Rechtliche Beurteilung

1.     Für die Einkommensteuer des Jahres 2005 hat die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2005 begonnen. Die grundsätzlich bis zum Ablauf des Jahres 2010 laufende fünfjährige Verjährungsfrist (§ 207 Abs. 2 BAO, siehe oben Punkt II.5.) wurde durch die am erfolgte Ausfertigung des Einkommensteuerbescheides 2005 sowie die Abweisung der Berufung gegen diesen Bescheid mit der am ausgefertigten Berufungsvorentscheidung (fristverlängernde Amtshandlungen im Sinne des § 209 Abs. 1 BAO, siehe oben Punkt II.5.) um insgesamt ein Jahr verlängert. Die Verjährung des Rechtes, die Einkommensteuer für das Jahr 2005 festzusetzen, ist daher mit Ablauf des Jahres 2011 eingetreten. Da mit Schreiben vom der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2005 erst nach Eintritt der Verjährung eingebracht wurde, erweist sich die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid in diesem Punkt als unbegründet und war gemäß § 279 Abs. 1 BAO abzuweisen.

2.     Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine Tatsachen oder Beweismittel aufgezeigt, die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung (die Ausfertigung des Einkommensteuerbescheides 2013 erfolgte am ) bereits existent, der Behörde aber nicht bekannt waren und damit eine Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2013 rechtfertigen könnten. Die in der Beschwerde (siehe Punkt I.8.) vorgetragene andere Sachlage der Besteuerung der deutschen Rente seit 2012 bzw. rückwirkend bis 2005 in Deutschland ist für die Besteuerung in Österreich kein neuer Umstand im Sinne des § 303 BAO. Die deutschen Rentenzahlungen sind der österreichischen Abgabenbehörde seit Jahren bekannt und werden von ihr unter Progressionsvorbehalt steuerfrei gestellt (bereits in dem am ausgefertigten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 ebenso wie in dem am ausgefertigten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013). Wenn der Beschwerdeführer der Meinung ist, dass ein in Deutschland gewährter Freibetrag auch bei der Berechnung der österreichischen Einkommensteuer insoweit zu berücksichtigen sei, dass er auch bei den progressionswirksamen, jedoch steuerfreien ausländischen (deutschen) Einkünften abzuziehen wäre, ist er auf das ordentliche Rechtsmittel einer rechtzeitig (binnen Monatsfrist) einzubringenden Beschwerde (§§ 243 ff BAO) gegen den Einkommensteuerbescheid zu verweisen. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303 BAO kann diese der Abgabenbehörde entgegengesetzte Rechtsansicht jedenfalls nicht rechtfertigen. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet und war gemäß § 279 Abs. 1 BAO abzuweisen.

IV.   Zulässigkeit einer Revision

Nach Art 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtsfragen zur Wiederaufnahme des Verfahrens sind durch die unter Punkt III. zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist demzufolge nicht zulässig. Zur außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof siehe nachstehende Rechtsbelehrung.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 304 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 208 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.3100119.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at