zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 03.06.2016, RV/1100175/2013

Normverbrauchsabgabe und Kraftfahrzeugsteuern bei einem Wochenpendler

Beachte

Revision eingebracht (Amtsrevision). Beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2016/16/0083. Einstellung des Verfahrens mit Beschluss vom .

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Peter Bilger in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch die Khüny Bliem Steuerberatungsgesellschaft KG, Adamgasse 16, 6020 Innsbruck, gegen die Bescheide des FA Feldkirch vom betreffend Normverbrauchsabgabe und Kraftfahrzeugesteuern für die Jahre 2008 bis 2011 sowie für die Kalendermonate Jänner bis September 2012 zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrenslauf:

Am wurde der Beschwerdeführer (Bf.) mit dem Kraftfahrzeug kfz mit dem Kennzeichen Kz. (KFZ) am Grenzübertritt Feldkirch S von der Finanzpolizei angehalten und einer abgabenrechtlichen Kontrolle unterzogen.

Über die dabei durchgeführte Befragung des Bf. wurde von der Finanzpolizei niederschriftlich festgehalten, das KFZ sei auf die A. mit Sitz in C im Fürstentum Liechtenstein zugelassen. Der A. gehöre auch ein Unternehmen in Österreich. Der Bf. sei als Geschäftsführer für die A. tätig und mache für die österreichische Tochter den Vertrieb. Er verwende dieses Fahrzeug seit der Zulassung am . Für die private Verwendung werde ein Sachbezug versteuert. Ein Fahrtenbuch werde nicht geführt. Die Kosten für das Kraftfahrzeug trage die A.. Der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen befinde sich in Österreich. Er wohne im Haus seiner Freundin, mit der er in einer Lebensgemeinschaft lebe.

Aufgrund dieser Befragung regte die Finanzpolizei i n einer anschließenden Kontrollmitteilung an das Finanzamt an, dem Bf. für die Verwendung des KFZ Einfuhrumsatzsteuer, Normverbrauchsabgabe und Kraftfahrzeugsteuern vorzuschreiben.

Angefochtene Bescheide

Das Finanzamt folgte dieser Anregung und setzte mit Bescheiden vom Normverbrauchsabgabe in Höhe von 4.051,74 Euro und Kraftfahrzeugsteuern für die Jahre 2008 bis 2011 in Höhe von je 1.058,40 Euro und für den Zeitraum 1-9/2012 in Höhe von 793,80 Euro mit der Begründung fest, das KFZ sei im Inland widerrechtlich verwendet worden.

Beschwerde

In der gegen diese Bescheide am erhobenen Beschwerde wandte der Bf. durch seine Steuervertretung ein, der Bf. sei Dienstnehmer der A. und somit unselbständig tätig. Er sei weisungsgebunden, unterliege dem Konkurrenzverbot, habe eine Berichterstattungspflicht und müsse seine Arbeitsleistung höchstpersönlich erbringen. Daher seien ihm die Dienstreisen vorgegeben. Seine Arbeitszeit betrage laut Arbeitsvertrag 40 Stunden in der Woche. Für die private Nutzung des Kraftfahrzeuges werde ein Sachbezug versteuert. Der Bf. sei daher eindeutig in den geschäftlichen Organismus seiner Arbeitgeberin, die über keine Betriebstätte in Österreich verfüge, eingegliedert. Auch Service und Reparaturen würden in Liechtenstein durchgeführt. Über das KFZ werde daher vom Betriebsstandort aus verfügt und befinde sich sein dauernder Standort somit in Liechtenstein.

Laut dem , BMF-010220/0230-IV/9/2012 sei die Fahrzeugüberlassung an einen inländischen Dienstnehmer durch ein ausländisches Unternehmen, das im Inland über keine Betriebsstätte verfüge, dem ausländischen Unternehmen zuzurechnen. Könne der beim ausländischen Unternehmen angestellte Dienstnehmer nicht aus eigenem Gutdünken über das KFZ frei verfügen, sondern habe er Anweisungen und Aufträge seines Dienstgebers durchzuführen, befinde sich der dauernde Standort des KFZ nicht im Inland. Dies treffe im Beschwerdefall zu. Daher komme § 79 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) zur Anwendung. Da das KFZ vor Ablauf eines jeden Jahres das Bundesgebiet verlasse, sei die Jahresfrist des § 79 KFG nicht erfüllt. Die Verwendung des KFZ im Inland sei daher zulässig gewesen und die angefochtenen Bescheide mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet.

Beschwerdevorentscheidung

Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom ab. Zur Begründung führte es aus, Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet würden, seien gemäß § 82 Abs. 8 KFG bis zum Gegenbeweis als Fahrzeuge mit dauerndem Standort im Inland anzusehen. Solche Fahrzeuge dürften nur während eines Monats ab der Einbringung im Bundesgebiet verwendet werden. Der Gegenbeweis sei erbracht, wenn dargelegt werde, dass die Tätigkeit dem ausländischen Unternehmen zweifelsfrei zuzurechnen sei und somit keine freie Verfügbarkeit über das Fahrzeug vorliege. Maßgebliche Kriterien dafür seien z.B. die Möglichkeit der Privatnutzung, die Vorgabe von Dienstreisen sowie die tatsächliche Durchführung von Service, Garagierung und Reparaturen. Zur Darlegung des Gegenbeweises seien Vertragsauszüge und Rechnungen vorzulegen. Im Falle eines selbständigen Vertreters oder geschäftsführenden Gesellschafters einer GmbH könne grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass dieser selbst über das Fahrzeug verfüge.

Der Bf. habe seinen Wohnsitz im Inland, das in Rede stehende KFZ werde ausschließlich von ihm benützt. Fahrtenbuch werde keines geführt. Der Bf. sei Geschäftsführer und Verwaltungsrat der A.. Gleichzeitig sei er als Geschäftsführer der B. operativ tätig und verwende auch für diese Tätigkeit das in Rede stehende KFZ. Die Fahrtätigkeit sei daher der B. zuzurechnen. Als Geschäftsführer der Mehrheitsgesellschafterin der B., der A., sei er über das KFZ verfügungsberechtigt. Das gesamte Vorbringen in der Beschwerde betreffend Dienstreisen und Dienstnehmereigenschaft des Bf. werde durch die von der Finanzpolizei erstellte Niederschrift widerlegt. Der zitierte Erlass sei nicht einschlägig, da der Bf. mit demselben KFZ auch für die inländische Tochtergesellschaft tätig sei. Die Versteuerung eines Sachbezuges sei in diesem Zusammenhang unerheblich.

Vorlageantrag

Im am eingebrachten Vorlageantrag wandte die Steuervertretung des Bf. gegen die Ausführungen des Finanzamtes in der Beschwerdevorentscheidung ein, es sei zwar richtig, dass der Bf. Geschäftsführer der A. sei, dabei sei er aber Dienstnehmer und nicht selbständiger Unternehmer. Die A. sei ein operatives Unternehmen mit Büro und Mitarbeitern. Daher könne die Behörde auch nicht davon ausgehen, dass der Bf. selbst über das Fahrzeug verfüge. Wenn der Bf. für die B.. Österreich tätig werde, dann ausschließlich im Auftrag und im Rahmen der A.. Diese Tätigkeiten würden von der A. vergütet. Eine Zurechnung der Verwendung des KFZ zur B.. Ka GmbH sei daher nicht zulässig. Auch der Umstand, dass dem Bf. für seine Fahrten zwischen Wohnort und Betriebsstandort in Liechtenstein und für gelegentliche Privatfahrten das KFZ zur Verfügung stehe, vermöge nicht den dauernden Standort des KFZ am Wohnort des Bf. zu begründen (). Zudem werde für die private Verwendung des KFZ durch den Bf. ein Sachbezug versteuert.

Ermittlungsverfahren BFG

Mit Vorhalt vom forderte das Bundesfinanzgericht den Bf. auf, den Dienstvertrag mit der A. vorzulegen, bekannt zu geben, ob die A.. weitere Dienstnehmer oder Geschäftsführer habe, die Bilanzen der B.. E der Jahre 2008 bis 2012 vorzulegen und die Kostentragung für das KFZ sowie die Durchführung des Sachbezuges für die private Verwendung dieses Fahrzeuges nachzuweisen, die Fahrerlaubnis für den Zeitraum 2008 bis 2011und den Mietvertrag über das Büro in C vorzulegen, die überwiegende Verwendung dieses Fahrzeuges im Zeitraum 2008 bis 2011 im Ausland durch Vorlage z.B. von Terminkalender, Rechnungen mit der Inrechnungstellung von Kilometergeldern, Vertragsabschlüsse sowie Rechnungen für Services, Garagierungen und Reparaturen für das Fahrzeug nachzuweisen und bekannt zu geben, in welcher Frequenz er das Büro der A. in C, Straße, in Liechtenstein (täglich, wöchentlich, monatlich) aufgesucht habe.

Auf diesen Vorhalt hin legte die Steuervertretung am den Dienstvertrag, die Bilanzen 2007 bis 2012 (Aktiva und Passiva), die Konten mit dem KFZ Aufwand und die Fahrerlaubnis der A. vor. Gleichzeitig führte sie aus, die A. habe keine weiteren Geschäftsführer, es gebe nur noch eine Angestellte in den Büroräumlichkeiten in C, die die Bestellungen der Kunden aufnehme und abwickle. Aus den vorgelegten Tankrechnungen sei ersichtlich, dass der Bf. auch als Vertreter bei Kunden unterwegs gewesen sei. Die Buchhaltung 2008 sei aufgrund eines EDV-Wechsels nicht mehr vorhanden. Zur Geschäftsführertätigkeit sei bereits am dem Finanzamt Bregenz gegenüber ausgeführt worden:

„Herr BF.. ist als Geschäftsführer der A. in Liechtenstein im Handelsregister eingetragen. Er hat somit alle unternehmensrechtlichen Belange zu erledigen. Die Arbeitszeit beträgt laut Arbeitsvertrag 40 Stunden pro Woche, ohne Feststellung, wann die Stunden erbracht werden müssen. Als Geschäftsführer hat er eine freie Zeiteinteilung und wird vor allem am Erfolg des Unternehmens bewertet und bezahlt und nicht an den geleisteten Stunden. Die Geschäftsführung für die A. wird in Liechtenstein, C, mit der vorhandenen Infrastruktur ausgeübt. Es werden ebenfalls im Rahmen der Kundenbetreuung Kunden vor Ort besucht. Es gibt keine weiteren schriftlichen Regelungen, denn der Geschäftsführer wird am Erfolg des Unternehmens gemessen. Er ist deshalb in der Zeiteinteilung frei.“

Und zu den Telefonnummern sei damals ausgeführt worden:

„Es wurde aus Kostengründen auf Handys umgestellt. Die Mitarbeiterin in Liechtenstein, welche die Homepage verwaltet, hat auf der Homepage die Mobilnummer eingetragen, um die Kosten der Rufumleitung zu sparen. Beide Telefonnummern sind korrekt“.

Der Bf. sei ca. 2 x die Woche in den Büroräumen in Liechtenstein. Er mache als Verkäufer auch Kundenbesuche. Betriebskosten wie die Mieten würden in Liechtenstein bezahlt, die Telefonkosten seien bereits im Parallelverfahren erläutert worden und Terminkalender würden nicht aufbewahrt.

Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:

Streitpunkt

Strittig ist, ob der Bf. für das KFZ zur Abgabe von Normverbrauchsabgabe und für die Jahre 2008 bis 2011 und die Monate Jänner bis September 2012 zur Abgabe von Kraftfahrzeugsteuern verpflichtet war oder nicht.

Sachverhalt

Für die Beurteilung dieser Streitfrage geht das Bundesfinanzgericht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

Das in Rede stehende KFZ ist seit dem auf die A. zugelassen. Die A. ist eine Anstalt nach liechtensteinischem Recht mit Sitz in der Straße in XXX C. Sie ist seit dem im Liechtensteinischen Handelsregister eingetragen. Ihr Geschäftszweck ist die Bearbeitung und Veredelung sowie der Verkauf von K. Alleiniger Geschäftsführer und Verwaltungsrat ist seit 2007 der Bf. Die A. unterhält in C (Straße) ein Büro, das mit einer Angestellten der A. ständig besetzt und mit entsprechender Büro-Infrastruktur ausgestattet ist, sowie ein Lager. Laut Arbeitsvertrag aus dem Jahr 2004 ist der Bf. seit bei einer Arbeitszeit von 40 Stunden die Woche mit der operativen Unternehmensleitung der A. betraut. Als Arbeitsort wird C genannt. Im Rahmen der Kundenbetreuung besucht er Kunden vor Ort.

Die A. ist zu 99,2 % an der B. beteiligt. Der Sitz der GmbH befindet sich in Z. Geschäftsführer der GmbH ist der Bf. Zu seinen Aufgaben als Geschäftsführer gehören die operative Unternehmensführung, die Personalverantwortung und die Verkaufsleitung. Dabei betreut er persönlich Kunden im In- und Ausland. Im Büro der A. werden Bestellungen von Kunden entgegengenommen, die in der Folge an die B. zur Produktion weitergegeben werden. Nach Fertigstellung der Ware wird diese entweder direkt an den Kunden oder zuerst an das Langer in C und dann erst an den Kunden ausgeliefert.

Für diese Feststellungen folgt das Bundesfinanzgericht neben dem Arbeitsvertrag, Firmenbuchauszug und dem  Handelsregisterauszug Nr. FL-XXXX auch den Angaben der Steuervertretung des Bf. als Vertretung der B. in einer Vorhaltbeantwortung vom an das Finanzamt Bregenz. Dort wird u.a. zur  Geschäftsführertätigkeit für die B. ausgeführt: "Zu den Geschäftsführertätigkeiten gehören die operative Unternehmensführung, Personalverantwortung und Verkaufsleitung. Er persönlich betreut diverse Kunden, die in der Liste Anhang 1 angeführt sind".
Zur Tätigkeit für die A. heißt es: "Die Geschäftsführung für die A. wird in Liechtenstein, C, mit der vorhandenen Infrastruktur ausgeübt. Es werden ebenfalls im Rahmen der Kundenbetreuung Kunden vor Ort besucht". Und zur Tätigkeit der A. wird ausgeführt: "Die A. ist eine Gesellschaft mit Sitz in Liechtenstein mit Büroräumlichkeiten, Lager und eigenen Angestellten. Die Kunden rufen in Liechtenstein an und geben eine Bestellung auf. Diese Bestellung wird zur Produktion nach Z. gemeldet. Nach der Fertigstellung der Ware erfolgt eine Auslieferung an den Kunden bzw. auch zuerst eine Lieferung zum Lager in C, danach erst zum Kunden. Die B.. GmbH in Österreich ist nicht der einzige Lieferant der A.. Es gibt weitere Lieferanten in Italien, Frankreich und auch Österreich".  Laut der diesem Schreiben beigefügten Kundenliste betreute der Bf. 43 Kunden. Unter diesen Kunden befanden sich neben inländischen auch solche, die im Ausland (Deutschland, Frankreich, Belgien, Dänemark, Niederlande) ansässig waren. Diese Ausführungen anzuzweifeln besteht für das Bundesfinanzgericht kein Anlass, zumal sie, soweit ersichtlich, auch vom Finanzamt Bregenz nicht in Zweifel gezogen wurden. Nach einer abgabenrechtlichen Außenprüfung bei der B. hat das Finanzamt Bregenz mit Aktenvermerk vom vielmehr ausdrücklich bestätigt, dass die A. eine wirtschaftliche Tätigkeit entfalte und daher nicht einfach der Gewinnverlagerung nach Liechtenstein diene.

Während des Streitzeitraumes 2008 bis 2012 befand sich der Hauptwohnsitz des Bf. in Adr., wo er mit seiner Lebensgefährtin und der gemeinsamen Tochter in einem Haus wohnte. Dies ergibt sich aus einer Abfrage im Melderegister und der zwischen den Parteien unstrittigen Sachverhaltsfeststellung im Vorverfahren.

Das KFZ wurde im fraglichen Zeitraum vom Bf. sowohl für seine Tätigkeit für die A. als auch für seine Tätigkeit für die B. als auch privat verwendet. Für die Verwendung für die A. bestand ein „Fahrauftrag“ der A. vom , mit dem der Bf. bevollmächtigt wurde, das KFZ in Liechtenstein, in der Schweiz und im EU-Raum zu benützen. Ein Fahrtenbuch über die Verwendung des KFZ wurde nicht geführt. Die Kosten für das KFZ wurden von der A. getragen, für die private Verwendung wurde ein Sachbezug versteuert. Diesbezüglich folgt das Bundesfinanzgericht den Ausführungen des Bf.

Ferner geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass der Bf. das KFZ im Streitzeitraum mindestens einmal im Monat ins Ausland verbracht hat. Zur Beweiswürdigung dieser Feststellung wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in der rechtlichen Würdigung verwiesen.

Rechtslage

Gemäß § 1 Z 3 Normverbrauchsabgabegesetz BGBl 1991/695 idF BGBl. I 1999/122 (NoVAG) unterliegt der Normverbrauchsabgabe die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, ausgenommen von Vorführkraftfahrzeugen, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach § 1 Z 1 und Z 2 NoVAG eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 Abs. 1 NoVAG erfolgt ist. Als erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen, es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht.

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 (KfzStG) unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung).

Die Frage, wann ein Fahrzeug im Inland zuzulassen ist bzw. wann eine widerrechtliche Verwendung eines Fahrzeuges im Inland vorliegt, richtet sich nach dem Kraftfahrgesetzte 1967 (KFG).

Gemäß § 36 KFG dürfen Kraftfahrzeuge unbeschadet der Bestimmungen u.a. des § 82 KFG über die Verwendung von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39 KFG) oder mit ihnen bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten (§§ 45 und 46 KFG) durchgeführt werden und sie weitere hier nicht interessierende Voraussetzungen erfüllen.

Gemäß § 79 KFG ist das Verwenden von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unbeschadet zollrechtlicher und gewerberechtlicher Vorschriften nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden und wenn die Vorschriften der §§ 62, 82 und 86 KFG eingehalten werden.

Gemäß § 82 Abs. 8 KFG in der Fassung des zweiten Abgabenänderungsgesetztes 2002, BGBl. I Nr. 132 (2. AbgÄG 2002), sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeuge mit dauerndem Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 KFG ist nur während eines Monates ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

Mit vom , 2011/16/0221, hat der Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass die Einbringung in das Bundesgebiet gemäß § 82 Abs. 8 KFG der Einbringung gemäß § 79 KFG entspreche und die Monatsfrist bis zur erforderlichen inländischen Zulassung mit jeder Verbringung des Fahrzeugs ins Ausland oder in das übrige Gemeinschaftsgebiet neu zu laufen beginne.

Die Entscheidung, dass die Monatsfrist des § 82 Abs. 8 KFG mit jeder Verbringung ins Ausland unterbrochen wird, hat der VwGH mit Erkenntnis vom , 2015/16/0031, bestätigt.

Die in Reaktion auf das Erkenntnis vom , 2011/16/0221 mit BGBl I 2014/26 erfolgte, am kundgemachte und rückwirkend bis in Kraft getretene Änderung des § 82 Abs. 8 KFG dahingehend, dass nur die erstmalige Einbringung eines Kraftfahrzeuges in das Bundesgebiet die einmonatige Frist auslöst, innerhalb derer ein Verwenden eines Kraftfahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ohne Zulassung zulässig ist, ist hinsichtlich ihrer Rückwirkungsanordnung vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , G72/2014, als verfassungswidrig aufgehoben worden. Daher ist die geänderte Bestimmung des § 82 Abs. 8 KFG mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung, das war mit Ablauf des in Kraft getreten.

Damit ist im Beschwerdefall der § 82 Abs. 8 KFG in der Fasssung des 2. AbgÄG 2002 anzuwenden und im Sinne der vorzitierten Erkenntnisse des VwGH zu verstehen.

Rechtliche Würdigung

Standortvermutung

Unstrittig hat der Bf. das in Rede stehende KFZ im Streitzeitraum im Inland verwendet. Auch wenn das Fahrzeug auf die A. in Liechtenstein zugelassen wurde, ist dennoch der Bf. aufgrund seiner beherrschenden Stellung in diesem Unternehmen als Verfügungsberechtigter und damit als Verwender des KFZ anzusehen. Da er seinen Hauptwohnsitz im Streitzeitraum im Inland hatte, war gemäß des § 82 Abs. 8 KFG zu vermuten, dass sich der dauernder Standort des KFZ im Inland befand.

Monatsfrist

Im Falle des dauernden Standorts des KFZ im Inland durfte der Bf. dieses ohne Zulassung nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet verwenden. Wie oben ausgeführt, wurde diese Monatsfrist durch jede Verbringung des KFZ ins Ausland unterbrochen und begann mit jeder Wiedereinbringung wieder neu zu laufen.

Ob die gemäß § 82 Abs. 8 KFG zulässige Verwendung des KFZ während eines Monates ab der jeweiligen Einbringung in das Inland im Streitzeitraum jemals überschritten wurde oder nicht, ist eine Tatfrage, die das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung zu entscheiden hat. Dabei hat das Gericht unter sorgfältiger Berücksichtigung des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es dabei, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allem Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt  oder zumindest  weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. ).

In diesem Sinne gelangt das  Bundesfinanzgericht zum Ergebnis, dass im Beschwerdefall die Monatsfrist regelmäßig unterbrochen wurde und daher im Streitzeitraum keine über einen Monat hinausgehende Verwendung des KFZ im Inland erfolgt ist. Dass der Bf. das Büro in C etwa zweimal die Woche aufgesucht hat, ist im Hinblick auf die Geschäftsführertätigkeit des Bf. für die A. und der relativen kurzen Distanz zwischen dem Wohnort des Bf. in W  und dem Büro der A. in C von ca. 20 km glaubwürdig. Dass er für die Fahrten dorthin und zurück zum Wohnsitz das KFZ verwendet hat, steht für das Bundesfinanzgericht außer Zweifel. Dafür spricht auch, dass dem vorliegenden Sachverhalt zufolge der Bf. nur ein Kraftfahrzeug, nämlich das in Rede stehende, verwendet hat, mit dem er sowohl private Fahrten als auch Fahrten für die B. und die A. unternommen hat. Da er sowohl für die B. als auch für die A. Kunden betreut und zum Teil im Ausland besucht hat, ist von weiteren Fahrten mit dem KFZ ins Ausland auszugehen und wird die Annahme einer monatlichen Verbringung des KFZ ins Ausland weiter verfestigt. Dass der Bf. das KFZ monatlich ins Ausland verbracht hat, wird schließlich auch noch durch die vorgelegten Kontenblätter den Fahrzeugaufwand betreffend nahe gelegt, die u.a. zahlreiche Buchungen von Zahlungen für Treibstofftanks im Ausland aufweisen.

Auch wenn aufgrund der vorliegenden Aktenlage keine Gewissheit darüber besteht, dass der Bf. das KFZ zumindest einmal im Monat ins Ausland verbracht und die Monatsfrist daher ständig unterbrochen wurde, so hat diese Annahme nach Dafürhalten des Bundesfinanzgericht aus den obgenannten Gründen doch zumindest die größte Wahrscheinlichkeit für sich. Konkrete Anhaltspunkte, die für die Erfüllung der Monatsfrist im Streitzeitraum sprechen würden, liegen im Beschwerdefall jedenfalls nicht vor. Ohne solche Anhaltspunkte, die auch sichere Aussagen über den Zeitpunkt der erstmaligen Überschreitung der Monatsfrist zuließen, ist eine gegenteilige Annahme aber nicht vertretbar. Auch das Finanzamt hat keine Feststellungen getroffen oder Beweise vorgelegt, die der hier vorgenommenen Beweiswürdigung widersprechen würden. Eine Beweislastumkehr derart, dass eine Unsicherheit im Tatsachenbereich dem Steuerpflichtigen zum Nachteil gereichen würde, ist im Falle der Monatsfrist aber nicht zulässig.

Daher lag im Beschwerdefall schon mangels Überschreitens der Monatsfrist keine widerrechtliche Verwendung des KFZ im Sinne des § 82 Abs. 8 KFG vor und bestand daher im Streitzeitraum weder eine Normverbrauchsabgabepflicht noch eine Kraftfahrzeugsteuerpflicht.

Auf die Frage, ob dem Bf. der Gegenbeweis zur Standortvermutung gemäß § 82 Abs. 8 KFG gelungen ist, war daher nicht mehr einzugehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die dieser Entscheidung zugrundeliegende maßgebliche Rechtsfrage, ob die Monatsfrist des § 82 Abs. 8 KFG unterbrechbar ist oder nicht, ist durch die in der Entscheidung zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshof geklärt.

Insoweit die Entscheidung auf Sachverhaltsfeststellungen bzw. Beweiswüdigungen beruht, liegen keine Rechtsfragen, sondern Sachverhaltsfragen vor, die einer ordentlichen Revision grundsätzlich nicht zugänglich sind. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 79 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 82 Abs. 2 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
Verweise


ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.1100175.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at