Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 28.06.2016, RV/7102664/2016

Pflichtveranlagung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Adr.Bf., gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2015 zu Recht erkannt: 

1. Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass die Einkommensteuer für das Jahr 2015 in der selben Höhe wie in der Beschwerdevorentscheidung (vom ), auf Grund der in dieser Beschwerdevorentscheidung angegebenen Bemessungsgrundlage, festgesetzt wird.

2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.) bezog im Streitjahr 2015 die im Folgenden dargestellten Bezüge:


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Bezugsauszahlende Stelle
Bezugszeitraum
BUAK
bis
BUAK betriebliche Vorsorgekasse
bis
A. GmbH
bis
B. Gesellschaft
bis
Arbeitsmarktservice Österreich
bis
Arbeitsmarktservice Österreich
bis

Mit Bescheid vom betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2015 wurde ein Einkommen in Höhe von € 27.242,06 festgesetzt, welches eine Abgabennachforderung in Höhe von € 483,00 ergab.

Mit Eingabe vom  erhob der Bf gegen den oa Bescheid Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass in seinem Fall die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung gem. §  41 Abs. 1 EStG 1988 nicht vorliegen würden, sodass es sich um eine Antragsveranlagung gem. § 41 Abs. 2 EStG  handeln würde. Er ziehe somit seinen Antrag auf Veranlagung zurück und beantrage die ersatzlose Aufhebung des Einkommensteuerbescheides.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde der Bescheid vom insoweit abgeändert als das Einkommen nunmehr in Höhe von € 25.984,30 festgesetzt wurde (festgesetzte Einkommensteuer € 458,00). Begründend wurde ausgeführt, dass die Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2015 nicht zurückgezogen werden könne, da die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung vorliegen würden. Es seien gleichzeitig zwei lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen worden, die beim Lohnsteuerabzug nicht gemeinsam versteuert worden seien (Fa. B. und Fa. A. GmbH). Es sei jedoch berücksichtigt worden, dass der Bf. bei der Fa. A. GmbH nur geringfügig beschäftigt angestellt gewesen sei. Der Bf habe im Jahr 2015 steuerfreie Einkommensersätze erhalten (insbesondere Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, bestimmte Bezüge als Soldat oder Zivildiener), die eine besondere Steuerberechnung nach sich ziehen würde (§ 3 Abs. 2 EStG 1988). Dabei würden die für das restliche Kalenderjahr bezogenen Einkünfte auf den Zeitraum des Erhalts der steuerfreien Bezüge umgerechnet werden, so als ob sie auch während des Bezugs der Einkommensersätze weiterbezogen worden wären. Daraus sei ein Umrechnungszuschlag ermittelt worden, der zur Berechnung des Durchschnittssteuersatzes dem Einkommen hinzugerechnet worden sei. Mit diesem Durchschnittssteuersatz werde das steuerpflichtige Einkommen versteuert.

Mit Eingabe vom (eingelangt beim Finanzamt am ) erhob der Bf. "Beschwerde" (wohl gemeint: Antrag auf Vorlage der Beschwere an das Bundesfinanzgericht) und wiederholte begründend sein bisheriges Vorbringen.

Mit Bericht vom legte das Finanzamt die oa Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Über die Beschwerde wurde erwogen

Folgender Sachverhalt wird als erwiesen angenommen:

Der Bf. erzielte im Streitjahr die im Folgenden dargestellten steuerpflichtigen Bezüge


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A. GmbH
bis
B. Gesellschaft
bis

sowie steuerfreie Einkommensersätze (zB Arbeitslosengeld, Notstandshilfe).

Der Sachverhalt gründet sich auf die der Behörde elektronisch übermittelten Daten und wird vom Bf. auch nicht bestritten.

Strittig ist jedoch, ob der Pflichtveranlagungstatbestand des § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 erfüllt ist.

§ 39 Abs. 1 EStG 1988 bestimmt: "Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraumes) nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat, hat der Steuerpflichtige lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen, so erfolgt eine Veranlagung nur, wenn die Voraussetzungen des § 41 vorliegen."

§ 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 lautet: "Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind."

Eine Pflichtveranlagung hat zu erfolgen, wenn im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Bezüge (ein Tag genügt, ) ausbezahlt wurden. Zweck der Veranlagung ist die gemeinsame Erfassung der Bezüge aus sämtlichen Dienstverhältnissen, da die Anwendung des Einkommensteuertarifs auf die Gesamtbezüge in der Regel eine höhere Einkommensteuerschuld zur Folge hat als bei einem getrennten Lohnsteuerabzug (). In die Veranlagung sind daher auch Dienstverhältnisse einzubeziehen, deren Bezüge für sich allein noch zu keinem Steuerabzug geführt haben (vgl. Jakom/Baldauf EStG 2015, § 41 Rz 10).

Liegt ein Pflichtveranlagungsgrund vor, kann ein Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung nicht mehr zurückgezogen werden und sind im Veranlagungsverfahren sämtliche Umstände für das betreffende Kalenderjahr zu berücksichtigen.

Entscheidungswesentlich für den gegenständlichen Fall ist, dass während der zum zweiten Lohnzettel gehörenden Beschäftigung ( also vom 19.01.205 bis ) eine weitere Tätigkeit (vom bis ), aus welcher der weitere steuerpflichtige Bezug als beschäftigter Angestellter entstammt, ausgeübt wurde. Damit ist der zitierte Pflichtveranlagungsgrund des § 41 Abs. 1 Z 2 erfüllt.

Da somit vom Finanzamt für das beschwerdegegenständliche Jahr 2015 eine Pflichtveranlagung gemäß § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 vorzunehmen war, ist eine Zurücknahme des Antrages auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für dieses Jahr nicht möglich.

Zum besonderen Progressionsvorbehalt (§ 3 Abs. 2 EStG 1988):

Es ist zwar nicht erkennbar warum im angefochtenen Bescheid () die für den Bf. die ungünstigere Variante angesetzt wurde. Es ist aber gem. § 3 Abs. 2 EStG 1988 die günstigere Variante zu nehmen. Daher wird der angefochtene Bescheid im Sinne der Beschwerdevorentscheidung vom abgeändert.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Ob eine Pflichtveranlagung durchzuführen ist, ist eine Sachverhaltsfrage, die einzelfallbezogen zu beurteilen ist (). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt gegenständlich daher nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7102664.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at