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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 21.06.2016, RV/7102152/2014

Säumniszuschlag; Zahlungserleichterungsansuchen erst nach Fälligkeit eingebracht

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache Bf, AdressBf, vertreten durch Toifl Steuerberatungs KG, Dietrichgasse 14b/6, 1030 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln vom , betreffend Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages (§ 217 BAO) zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der erste Säumniszuschlag von der Umsatzsteuer 12/2013 mit € 400,00 (statt bisher € 499,07) festgesetzt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln gegenüber der nunmehrigen Beschwerdeführerin (in der Folge kurz Bf genannt) einen ersten Säumniszuschlag von der Umsatzsteuer 12/2013 (€ 24.953,40) in Höhe von € 499,07 fest.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Festsetzung sei erforderlich gewesen, weil die angeführte Abgabenschuldigkeit nicht bis zum gesetzlichen Fälligkeitstag () entrichtet worden sei.

Mit der frist- und formgerechte Beschwerde vom wird die Aufhebung des Säumniszuschlages mit der Begründung beantragt, dass für diese Abgaben ein Ratenansuchen gestellt worden sei , dem das Finanzamt zugestimmt habe. Die Ratenvereinbarung betreffe genau den Betrag von €  24.953,40 Euro und sei mit vom Finanzamt ausgestellt worden. Somit seien neue Zahlungsziele zwischen den Vertragspartnern vereinbart worden und der Säumniszuschlag sei hinfällig.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die Abgabenbehörde die gegenständliche Beschwerde als unbegründet ab und führt zur Begründung aus, im konkreten Fall sei auf elektronischem Weg für die am fällige Umsatzsteuer 12/2013 ein Ansuchen um Zahlungserleichterung eingebracht worden; allerdings nicht bis spätestens zum Fälligkeitstag , sondern erst am .

Da das Ansuchen um Zahlungserleichterung also verspätet eingebracht worden sei, sei die Vorschreibung  des Säumniszuschlages gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu Recht erfolgt.

Dem Beschwerdebegehren habe daher nicht positiv entsprochen werden können.

Am beantragte die Bf die Vorlage der gegenständlichen Beschwerde an das Bundesfinanzgericht mit dem Begehren, den Säumniszuschlag von der Umsatzsteuer 12/2013 mit € 0,00 festzusetzen.

Zur Begründung wird ergänzend vorgebracht, g rundsätzlich sei der Säumniszuschlag von der Umsatzsteuer 12/2013 falsch berechnet worden. Die Bf habe bereits bis zur gesetzlichen Frist am ( sei ein Samstag gewesen) € 4.953,40 überwiesen. Diese Zahlung sei auch so vom Finanzamt verbucht worden. Somit sei nur mehr ein Betrag von € 20.000,00 zum Fälligkeitstag offen gewesen.

Der Antrag auf Zahlungserleichterung sei am beim Finanzamt eingebracht worden. Einerseits bewege sich die Bf noch immer innerhalb der 3 Tages Toleranzgrenze und andererseits sei § 217 Abs. 9 BAO zu berücksichtigen, wonach im Fall der nachträglichen rückwirkenden Zuerkennung oder Verlängerung von Zahlungsfristen auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung der zuerkannten oder verlängerten Zahlungsfrist zu erfolgen habe. Da das Finanzamt der Zahlungserleichterung zugestimmt habe, sei man mit einer späteren Bezahlung laut Zahlungsplan seitens der Behörde einverstanden gewesen und es dürfe somit kein SZ festgesetzt werden.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren, nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO Säumniszuschläge zu entrichten.

Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Gemäß § 217 Abs. 4 BAO sind Säumniszuschläge sind für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als
a) ihre Einhebung gemäß § 212a ausgesetzt ist,
b) ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist,
c) ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt,
d) ihre Einbringung gemäß § 231 ausgesetzt ist.

Gemäß § 217 Abs. 9 BAO hat im Fall der nachträglichen rückwirkenden Zuerkennung oder Verlängerung von Zahlungsfristen auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung der zuerkannten oder verlängerten Zahlungsfrist zu erfolgen.

Wurde ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen (§ 212 Abs. 1) vor dem Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebracht, so dürfen gemäß § 230 Abs. 3 BAO Einbringungsmaßnahmen bis zur Erledigung des Ansuchens nicht eingeleitet werden; dies gilt nicht, wenn es sich bei der Zahlungsfrist um eine Nachfrist gemäß § 212 Abs. 3 erster oder zweiter Satz handelt.

Gemäß § 21 Abs. 1 UStG hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweit folgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Als Voranmeldung gilt auch eine berichtigte Voranmeldung, sofern sie bis zu dem im ersten Satz angegebenen Tag eingereicht wird. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

Nach der Aktenlage hat die Bf am die Umsatzsteuervoranmeldung 12/2013 mit einer ausgewiesenen Zahllast von € 24.953,40 beim Finanzamt eingebracht, ohne die ausgewiesene Umsatzsteuerzahllast zeitgleich zu entrichten.

Am hat sie die Umsatzsteuersteuervorauszahlung 12/2013 teilweise in einem Betrag von € 4.953,40 per Banküberweisung entrichtet. Unter Berücksichtigung der dreitägigen Respirofrist gemäß § 211 Abs. 2 und 3 BAO wurde die Umsatzsteuervorauszahlung 12/2013 daher insoweit rechtzeitig bis zum gesetzlichen Fälligkeitstag entrichtet und die Bf ist mit ihrem Vorbringen im Vorlageantrag insoweit im Recht.

Die Bf gesteht im Vorlageantrag zu, das die Umsatzsteuervorauszahlung 12/2013 betreffende Zahlungserleichterungsansuchen erst nach deren Fälligkeit () am , eingebracht zu haben.

Gemäß § 217 Abs. 4 BAO iVm § 230 Abs. 3 BAO hätte nur ein zeitgerecht bis zum Fälligkeitstag eingebrachtes Ratenansuchen einbringungshemmende und damit säumniszuschlagsvermeidende Wirkung haben können.

Wenn die Bf im Vorlageantrag vorbringt, d er Antrag auf Zahlungserleichterung sei am beim Finanzamt eingebracht worden und die Bf bewege sich damit noch i mmer innerhalb der 3 Tages Toleranzgrenze und andererseits sei § 217 Abs. 9 BAO zu berücksichtigen, wonach im Fall der nachträglichen rückwirkenden Zuerkennung oder Verlängerung von Zahlungsfristen auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung der zuerkannten oder verlängerten Zahlungsfrist zu erfolgen habe, so ist ihr zu begegnen, dass keine rückwirkende Zuerkennung einer Zahlungsfrist vorliegt, wenn einem nicht zeitgerecht im Sinne des § 230 Abs. 3 BAO eingebrachten Ansuchen um Zahlungserleichterungen stattgegeben wird (Vgl. Ritz BAO5, Rz 62 zur § 217 BAO sowie RAE, Rz 991).

Wegen nicht zeitgerecht erfolgter Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung 12/2013 in Höhe eines Teilbetrages von € 20.000,00 erfolgte daher die Festsetzung des ersten Säumniszuschlages in Höhe von € 400,00 zu Recht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.

Die gegenständliche Entscheidung ergibt sich unmittelbar und zwingend aus den zitierten Gesetzesbestimmungen, weswegen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 230 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7102152.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at