Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 27.04.2016, RV/5100601/2016

1. Zurückweisung von Anbringen 2. Festsetzung einer Mutwillensstrafe

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
RV/5100601/2016-RS1
Die Festsetzung der Mutwillensstrafe liegt sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach im Ermessen (§ 20 BAO) des Gerichtes. Dabei ist etwa die Neigung des Antragstellers zur Geltendmachung aussichtsloser Erledigungsansprüche oder der verursachte Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen.
RV/5100601/2016-RS2
Bei Fehlen eines der inhaltlichen Erfordernisse ist grundsätzlich nach § 85 Abs. 2 BAO vorzugehen. Im gegenständlichen Fall ist jedoch davon auszugehen, dass es sich dabei um ein bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltetes Anbringen handelt, da sämtliche in § 309 a BAO angeführten inhaltlichen Erfordernisse fehlen. Dieses Anbringen ist daher sofort zurückzuweisen (vgl. ).

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. betreffend die am eingelangten Anträge des Antragstellers auf "Wiederaufnahme" und "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" beschlossen:

  • Die am eingelangten Anträge auf "Wiederaufnahme" und "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" werden zurückgewiesen.

  • Eine Mutwillensstrafe (§ 112a BAO) in Höhe von 500 Euro wird festgesetzt und am fällig. Dem Finanzamt Grieskirchen Wels obliegt die Einhebung und zwangsweise Einbringung dieser Mutwillensstrafe.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Das Bundesfinanzgericht hat mit Beschluss vom , RV/5101028/2015 in der im Spruch angeführten Beschwerdesache die Beschwerde als zurückgenommen erklärt.

Mit dem am beim Bundesfinanzgericht eingelangten und an das Bundesfinanzgericht gerichteten Anbringen beantragte der Antragsteller die "Wiederaufnahme" und die "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" hinsichtlich des Beschlusses des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/5101028/2015. Die Beischaffung sämtlicher Akte, sowie der Strafanzeigen, wovon er eine Liste beifüge, wurde beantragt. Zudem wurde beantragt einen Sachverständigen aus der Steiermark beizuziehen.

Gleichzeitig wurde die Befangenheit des zuständigen Richters geltend gemacht und dieser abgelehnt.

Rechtslage

§ 112 a BAO IdF BGBl I 2007/99 lautet:

"Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Abgabenbehörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht der Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die Abgabenbehörde eine Mutwillensstrafe bis 700 Euro verhängen."

§ 305 der Bundesabgabenordnung (BAO) IdF BGBl I 2013/14 lautet:

"Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Abgabenbehörde zu, die für die Erlassung des nach § 307 Abs. 1 aufzuhebenden Bescheides zuständig war oder vor Übergang der Zuständigkeit als Folge einer Bescheidbeschwerde oder einer Säumnisbeschwerde (§ 284 Abs. 3) zuständig gewesen wäre. Ist die diesbezügliche Zuständigkeit auf eine andere Abgabenbehörde übergegangen, so steht die Entscheidung der zuletzt zuständig gewordenen Abgabenbehörde zu."

§ 308 BAO IdF BGBl I 2013/14 lautet:

"(1) Gegen die Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110) oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(2) [aufgehoben durch BGBl I 2003/124]

(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses bei der Behörde (Abgabenbehörde oder Verwaltungsgericht), bei der die Frist wahrzunehmen war bzw. bei der die Verhandlung stattfinden sollte, eingebracht werden. Bei Versäumnis einer Beschwerdefrist (§ 245) oder einer Frist zur Stellung eines Vorlageantrages (§ 264) gilt § 249 Abs. 1 dritter Satz sinngemäß. Im Fall der Versäumung einer Frist hat der Antragsteller spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag die versäumte Handlung nachzuholen.

(4) Wenn die Zuständigkeit zur Abgabenerhebung auf eine andere Abgabenbehörde übergegangen ist, kann der Antrag unter gleichzeitiger Nachholung der versäumten Handlung auch bei der Abgabenbehörde eingebracht werden, die im Zeitpunkt der Antragstellung zur Abgabenerhebung zuständig ist.

(5) [aufgehoben durch BGBl 1994/680]"

§ 309 a IdF BGBl I 2013/14 lautet:

"Der Wiedereinsetzungsantrag hat zu enthalten:

a) die Bezeichnung der versäumten Frist oder der versäumten mündlichen Verhandlung;

b) die Bezeichnung des unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (§ 308 Abs. 1);

c) die Angaben, die zur Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens an der Fristversäumung oder der Versäumung der mündlichen Verhandlung notwendig sind;

d) die Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrags notwendig sind."

Erwägungen

Zur Ablehnung des Richters

Dazu wird auf den Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/5100600/2016 verwiesen.

Zum Antrag auf "Wiederaufnahme":

Für die Beurteilung von Anbringen kommt es auf den Inhalt und auf das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes an ().

Im gegenständlichen Fall ist darauf zu schließen, dass der Bf. die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich des mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/5101028/2015 abgeschlossenen Verfahrens abzielt.

Aus dem klaren Wortlaut des § 305 BAO geht hervor, dass die Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens über Antrag der Partei (§ 78) oder von Amts wegen der Abgabenbehörde zusteht, die den zu ersetzenden Bescheid erlassen hat.

Im gegenständlichen Fall war das Anbringen jedoch an das Bundesfinanzgericht gerichtet. Da dieses für die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zuständig ist, war der Antrag wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen.

Zum Antrag auf "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand":

Diesbezüglich sind dem Anbringen keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, gegen welche Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110) oder einer mündlichen Verhandlung sich dieses Anbringen richtet. Auch die anderen in § 309 a BAO angeführten inhaltlichen Erfordernisse fehlen zur Gänze.

Bei Fehlen eines der inhaltlichen Erfordernisse ist grundsätzlich nach § 85 Abs. 2 BAO vorzugehen. Im gegenständlichen Fall ist jedoch davon auszugehen, dass es sich dabei um ein bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltetes Anbringen handelt, da sämtliche in § 309 a BAO angeführten inhaltlichen Erfordernisse fehlen. Dieses Anbringen ist daher sofort zurückzuweisen (vgl. ).

Festsetzung einer Mutwillensstrafe

Bei der Mutwillensstrafe handelt es sich nicht um die Ahndung eines Deliktes, sondern um ein Mittel zur Sicherung einer befriedigenden, würdigen und rationellen Handhabung des Verfahrens. Die Verhängung einer Mutwillensstrafe soll die Behörde vor Behelligung, die Partei aber vor Verschleppung der Sache schützen ().

Mutwillig nimmt die Behörde in Anspruch, wer sich in dem Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt ().

Aus § 287 Abs. 1 BAO ergibt sich, dass auch Verwaltungsgerichte Nebenansprüche, insbesondere Mutwillensstrafen (§ 3 Abs 2 lit. c BAO) mit Beschluss festsetzen können. Die Einhebung und zwangsweise Einbringung obliegt der vom Verwaltungsgericht bestimmten Abgabenbehörde.

Der Antragsteller hat einerseits einen Wiederaufnahmsantrag an das nicht zuständige Gericht gerichtet und andererseits einen völlig mangelhaften Wiedereinsetzungsantrag eingebracht. Der Mutwille des Antragstellers ist offenbar, weil für jede auch nur einigermaßen mit der Sache vertraute Person, leicht erkennbar ist, dass die vom Antragsteller formulierten Antragsbegehren nicht geeignet sind, in den Abgabenverfahren des Antragstellers andere rechtliche Beurteilungen irgendwelcher Art herbeizuführen. Angemerkt sei in diesem Zusammenhang, dass die Neigung des Antragstellers zur Geltendmachung von Erledigungsansprüchen, die die Arbeitskapazität der Abgabenbehörden und der Gerichte in einer jede zielgerichtete Sacherledigung erschwerenden Weise absorbieren, auch notorisch ist (siehe dazu die Begehren des Antragstellers und die ergangenen Beschlüsse des /0074-9 und 10). Beide Anträge wurden damit offenbar bewusst rechtsmissbräuchlich eingebracht, um das Gericht mit nicht zum Verfahrensgang beitragenden Begehren zu behelligen. Damit ist der Tatbestand des § 112 a BAO erfüllt (vgl. dazu auch ).

Die Festsetzung der Mutwillensstrafe liegt sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach im Ermessen (§ 20 BAO) des Gerichtes. Im gegenständlichen Fall wurde bereits die Neigung des Antragstellers zur Geltendmachung von aussichtslosen Erledigungsansprüchen erwähnt. Demnach ist die Festsetzung der Mutwillensstrafe dem Grunde nach geboten. Der durch das Vorgehen des Antragsstellers verursachte Verwaltungsaufwand ist nicht unerheblich, zudem handelt er bewusst rechtsmissbräuchlich, sodass das Ausmaß der Mutwillensstrafe mit 500 Euro als angemessen ist.

Die Mutwillensstrafe ist ein in § 3 Abs 2 lit c BAO ausdrücklich erwähnter Nebenanspruch. Die Fälligkeit der Mutwillensstrafe richtet sich nach § 210 Abs 1 BAO.

Zulässigkeit einer Revision

Gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer dieser anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (Vgl. ). Im gegenständlichen Fall liegt eine klare Rechtslage vor, sodass die Revision nicht zuzulassen ist. Im Übrigen wurden die Rechtsfragen im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes entschieden.

Linz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 287 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 112a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
Zitiert/besprochen in
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.5100601.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at