Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 14.06.2016, RV/7101100/2016

Berufsausbildung, wenn die überwiegende Zeit gearbeitet wird?

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke über die als Beschwerde weiterwirkende Berufung der Thi T*****, *****Adresse*****, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17, 1030 Wien, Marxergasse 4, vom , womit zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe (610,80 €) und Kinderabsetzbetrag (233,60 €), insgesamt 844,40 € für den im Juni 1994 geborenen Peter K***** für den Zeitraum Juni 2013 bis September 2013 gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 zurückgefordert werden, Versicherungsnummer 123, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der Spruch des angefochtenen Bescheides bleibt unverändert.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Überprüfung

Mit Formular "Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe" vom ersuchte das Finanzamt die Berufungswerberin (Bw) und spätere Beschwerdeführerin (Bf) Thi L***** T***** um nähere Angaben zu ihrem Sohn Peter K*****, für den Familienbeihilfe (und Kinderabsetzbetrag) bezogen werde.

Die Bf retournierte das Formular am unter Vorlage eines Jahreszeugnisses für Schüler der dritten Klasse der Handelsschule vom und dem Vermerk "geht dann weiter in die HAK".

Mit Formular "Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe" vom ersuchte das Finanzamt die Bf neuerlich Thi L***** T***** um nähere Angaben zu ihrem Sohn Peter K*****.

Das Formular langte am beim Finanzamt zurück, ist unterfertigt mit "P. K*****" und enthält den Vermerk "Nicht in die Schule eventuell Studieren".

Rückforderungsbescheid

Mit dem angefochtenen Bescheid vom forderte das Finanzamt von der Bf zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe (610,80 €) und Kinderabsetzbetrag (233,60 €), insgesamt 844,40 € für den im Juni 1994 geborenen Peter K***** für den Zeitraum Juni 2013 bis September 2013 gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 zurück und begründete dies so:

Ihr Sohn Peter hat am seine Schulausbildung beendet.

Da ab Herbst 2013 kein weiterer Tätigkeitsnachweis vorgelegt wurde, war der Anspruch auf Familienbeihilfe mit erloschen.

Berufung

Mit Schreiben vom , Postaufgabe , erhob die Bf Berufung offenkundig gegen den Rückforderungsbescheid mit folgendem Text:

Betreff: Berufung

Nachprüfung am Familienbeihilfe bis Ende Oktober 2013 und Bitte um Aussetzung des Betrages €844.40 bis zur Erledigung der Berufung.

Beigefügt waren ein Abschlusszeugnis vom für Peter K*****, wonach dieser von der zuständigen Prüfungskommission der Abschlussprüfung an der Handelsschule unterzogen und diese bestanden hat.

PRÜFUNGSGEBIETE / BEURTEILUNG

Deutsch / Genügend

Übungsfirma / Gut

Englisch einschließlich Wirtschaftssprache / Genügend

Betriebswirtschaftliches Kolloquium / Genügend

ASP: Digital Office und Webdesign

Er hat im Ausbildungsschwerpunkt die Projektarbeit" Erstellung einer Homepage für den Frisiersalon S*****" verfasst.

Versicherungsdaten

Das Finanzamt erhob am folgende Sozialversicherungsdaten betreffend Peter K*****:

Arbeiter

Arbeiter

Arbeiter

Arbeiter

Angestellter

Angestellter

Präsenzdienst aus kv-rechtl. Sicht

Präsenzdienst aus pv-rechtl. Sicht

Angestellter

Arbeitslosengeldbezug

laufend Angestellter

Folgende Beitragsgrundlagen sind aktenkundig:

Jahr / allgemein /Sonderzahlung

2013 / 3.709,33 / 617,38 €

2013 / 3.519,13 / 571,64 €

2013 / 1.580,62 / 259,12 €

2014 / 9.336,13 / 1.446,02 €

2015 / 531,67 / 87,40 €

Beschwerdevorentscheidung

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die als Beschwerde weiterwirkende Berufung vom als unbegründet ab:

Die Beschwerde wendet begründend ein:

„Nachprüfung am Familienbeihilfe bis Ende Oktober 2013 und Bitte um Aussetzung des Betrages €844.40 bis zur Erledigung der Berufung."

Weitere Umstände, wie etwa die Absolvierung oder Fortsetzung einer Ausbildung oder andere Sachverhalte, die einen Beihilfenanspruch begründen könnten, wurden (für den Rückforderungszeitraum) nicht eingewandt.

Für volljährige Kinder steht Familienbeihilfe nur unter bestimmten, im § 2 Abs. 1 lit. b bis k Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) genannten Voraussetzungen zu. Demnach gebührt Familienbeihilfe bei Erfüllung der ergänzenden Vorschriften z. B. dann, wenn das Kind in Berufsausbildung bzw. -fortbildung steht, wenn es wegen einer Behinderung dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, oder für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und frühestmöglichem Beginn einer Berufsausbildung.

Gemäß § 10 (2) FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden, bzw. erlischt der Anspruch auf Familienbeihilfe mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt, oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

Gemäß § 26 (1) FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

Gemäß § 33 (3) EStG 1988 ist bei zu Unrecht erfolgtem Bezug von Kinderabsetzbeträgen § 26 FLAG 1967 anzuwenden.

Dass eine Nachprüfung angestrebt (absolviert) wird, begründet für sich alleine keine (Berufs)Ausbildung i. S. des Familienlastenausgleichsgesetzes.

Der Vollständigkeit halber wird auch auf die Beschäftigungsausübung (22.05. bis Arbeiter, ab Angestellter) als Haupttätigkeit hingewiesen.

Insofern sind Sachverhalte, die einen Beihilfenanspruch, oder eine dem Rückforderungsbescheid anhaftende Rechtswidrigkeit begründen könnten, nicht feststellbar.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Über den (gleichzeitig mit der Berufung gestellten) Antrag auf Aussetzung der Einhebung wird gesondert entschieden.

Vorlageantrag

In ihrem formularmäßig (als "Beschwerde" gegen die Beschwerdevorentscheidung vom ) bezeichneten Vorlageantrag wiederholt die Bf ihr Vorbringen in der Berufung:

Abschluss Handelsschule im Oktober 2013 (siehe Kopie Zeugnis).

Beigefügt war wiederum eine Kopie des Zeugnisses vom samt Erläuterungen.

Vorlage

Mit Bericht vom legte das Finanzamt die als Beschwerde weiterwirkende Berufung vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus:

Sachverhalt:

Die Beschwerde postuliert die Zuerkennung der Familienbeihilfe bis zum Kalendermonat der positiven Ablegung der Abschlussprüfung der Handelsschule zum Wiederholungstermin im Oktober 2013.

Beweismittel:

Berufung, Vorlageantrag und weitere hochgeladene Akt-Dokumente.

Stellungnahme:

Angesichts der Volljährigkeit des als anspruchsbegründend eingewandten Kindes ist für eine Weitergewährung Voraussetzung, dass für den Zeitraum ab Ende der Schulausbildung (ab Ende des Schuljahres) bis hin zum Abschlussprüfungs-Wiederholungstermin vom (weiteren) Vorliegen einer Ausbildung (nötigenfalls in einer einem Selbststudium vergleichbaren Vorbereitungsform) als Haupttätigkeit ausgegangen werden kann.

Eine lehrgangsmäßig organisierte Bildungs- bzw. Vorbereitungsform (über das Ende des Schuljahres hinaus - vgl. Bezugsschuljahr am Zeugnis über die abgelegte Abschlussprüfung ist das Schuljahr 2012/2013) wurde nicht nachgewiesen.

Nach dessen Sozialversicherungsdaten war das als anspruchsbegründend eingewandte Kind in diesem Zeitraum zunächst als Arbeiter, und in der Folge als Angestellter beschäftigt, angesichts der Höhe der daraus gemeldeten Beitragsgrundlagen offensichtlich im Rahmen einer Vollzeit-Beschäftigung.

Somit kann aber für diese Zeit eine allenfalls als Berufsausbildung zu qualifizierende Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nicht mehr als Haupttätigkeit angesehen werden, und sind die Vorgaben des § 2 Abs.1 lit.b erster Satz FLAG 1967 insofern nicht erfüllt.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Die Bf bezog von Juni 2013 bis September 2013 (Beschwerdezeitraum) Familienbeihilfe (610,80 €) und Kinderabsetzbetrag (233,60 €) für den im volljährigen Peter K*****, da das Finanzamt auf Grund der Angaben im Überprüfungsformular vom von einer Fortsetzung der Berufsausbildung ("geht dann weiter in die HAK") ausging.

Peter K***** schloss im Mai 2013 die 3. Klasse der Handelsschule Fachbereich Digital Office & Web Design positiv ab. Die Abschlussprüfung an der Handelsschule wurde im Oktober 2013 abgelegt. Ab Mai 2013 fand kein Unterricht mehr statt.

Peter K***** arbeitete im Beschwerdezeitraum vom bis , vom bis , vom bis , vom bis und von bis als Arbeiter bzw. Angestellter jedenfalls in einem Umfang, der seine überwiegende Zeit in Anspruch nahm.

Dass im Zeitraum Juni bis September 2013 die weitaus überwiegende Zeit von Peter mit der Vorbereitung auf die Abschlussprüfung in Anspruch genommen wurde, kann nicht festgestellt werden. Peter hat im Anschluss an die Handelsschule auch keine weitere Berufsausbildung (Handelsakademie, Studium, ...) begonnen.

Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage.

Ob Vollzeit gearbeitet wurde, wie dies die BVE annimmt, steht nicht mit Sicherheit fest, aber jedenfalls wurde, nimmt man die Beitragsgrundlagen zur Sozialversicherung her, in einem Umfang gearbeitet, der die überwiegende Zeit des Sohnes in Anspruch nahm.

Die Bf hat weder gegen die Sachverhaltsfeststellungen in der Beschwerdevorentscheidung noch gegen die Ausführungen im Vorlagebericht etwas vorgebracht.

Rechtsgrundlagen

§ 2 Abs. 1 FLAG 1967 lautet auszugswese:

§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

a) ...

b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,

c) ...

...

§ 26 FLAG 1967 lautet:

§ 26. (1) Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

(2) Zurückzuzahlende Beträge nach Abs. 1 können auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden.

(3) Für die Rückzahlung eines zu Unrecht bezogenen Betrages an Familienbeihilfe haftet auch derjenige Elternteil des Kindes, der mit dem Rückzahlungspflichtigen in der Zeit, in der die Familienbeihilfe für das Kind zu Unrecht bezogen worden ist, im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.

(4) Die Oberbehörden sind ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechtes die nachgeordneten Abgabenbehörden anzuweisen, von der Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, wenn die Rückforderung unbillig wäre.

§ 33 Abs. 3 EStG 1988 lautet:

(3) Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.

Abweisung der Beschwerde

Die sehr kursorisch gehaltene Beschwerde vermag eine Rechtswidrigkeit (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen.

Zunächst ist diesbezüglich auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamts zu verweisen, denen wenig hinzuzufügen ist und denen die Bf im Vorlageantrag nicht substanziiert entgegen getreten ist.

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu.

Die Familienbeihilfe wird gemäß § 10 Abs. 2 FLAG 1967 vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Dies gilt nach § 33 Abs. 3 EStG 1988 auch für zu Unrecht bezogene Kinderabsetzbeträge.

Der Begriff "Berufsausbildung" ist im Gesetz nicht näher umschrieben. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter diesen Begriff alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird (vgl. , , u.a.).

Der laufende Besuch einer der Berufsausbildung dienenden schulischen Einrichtung reicht für sich allein noch nicht, um das Vorliegen einer Berufsausbildung im hier maßgeblichen Sinn anzunehmen (vgl. , ).

Um von einer Berufsausbildung sprechen zu können, ist außerhalb des im § 2 Abs. 1 lit b FLAG besonders geregelten Besuchs einer Einrichtung im Sinn des § 3 des Studienförderungsgesetzes nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das ernstliche, zielstrebige und nach außen erkennbare Bemühen um einen Ausbildungserfolg erforderlich. Ziel einer Berufsausbildung in diesem Sinn ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung. Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob die erfolgreiche Absicht tatsächlich gelingt (vgl. , ).

Ob ein Kind eine Berufsausbildung absolviert, ist eine Tatfrage, welche die Behörde in freier Beweiswürdigung zu beantworten hat (vgl. , ).

Jede Berufsausbildung i. S. d. FLAG 1967 weist ein qualitatives und ein quantitatives Element auf: Entscheidend ist sowohl die Art der Ausbildung als auch der zeitliche Umfang (vgl. Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 2 Rz 36).

An dem zeitlichen Element fehlt es hier: Eine Berufsausbildung i. S. d. FLAG 1967 liegt in zeitlicher Hinsicht nur vor, wenn ein wöchentlicher Zeitaufwand von etwa 30 Stunden für Kurse und Vorbereitung auf eine Prüfung entfällt  (vgl. Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 2 Rz 40).

Die überwiegende Zeit des Sohnes nahm im Beschwerdezeitraum seine Berufstätigkeit in Anspruch. Somit konnte nicht der weitaus überwiegende Teil der Zeit des Sohnes auf die Vorbereitung für die Abschlussprüfung entfallen. Daher lag schon deswegen keine Berufsausbildung i. S. d. FLAG 1967 vor.

Dass die Berufstätigkeit Teil eines verpflichtenden Praktikums im Rahmen der Ausbildung an der HAS war, hat die Bf nicht vorgetragen; es ergeben sich hieraus auch keine Hinweise aus der Aktenlage.

Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 ergibt sich eine objektive Erstattungspflicht zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe. Subjektive Momente, wie Verschulden, Gutgläubigkeit oder die Verwendung der Familienbeihilfe, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (vgl. etwa ).

Nichtzulassung der Revision

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Die Entscheidung folgt der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Berufsausbildung, ob wirklich eine Berufsausbildung betrieben wurde, ist eine Tatfrage, die der Revision nicht zugänglich ist.

Wien, am

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