Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 09.05.2016, RV/7105764/2015

Haftung, keine schuldhafte Pflichtverletzung, Mehrzahl an Geschäftsführern

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache A.M., (Bf.) vertreten durch Kosch & Partner Rechtsanwälte GmbH, Hauptplatz 32, 2700 Wiener Neustadt, über die Beschwerde vom gegen den Haftungsbescheid des Finanzamt Wien 1/23 zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Haftungsbescheid aufgehoben.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Haftungsbescheid vom wurde der Bf. gemäß §§ 80, 9 BAO wegen folgender offener Abgabenschuldigkeiten der Firma P.GmbH zur Haftung herangezogen:


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Abgabenart
Zeitraum
Höhe
Fälligkeit
Umsatzsteuer
9/06
25.701,12
Dienstgeberbeitrag
10/06
27.680,78
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
10/06
2.460,51
Dienstgeberbeitrag
11/06
17.475,57
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
11/06
1.533,38
Umsatzsteuer
10/06
32.461,35
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
2003
520,16
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
2004
783,24
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
2005
295,91
Lohnsteuer
2006
6.917,35
Dienstgeberbeitrag
2006
1.376,42
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
2006
122,28

Zur Begründung wurde nach Zitieren der bezughabenden Gesetzesbestimmungen ausgeführt, der Bf. sei im Zeitraum von bis Konkurseröffnung unbestritten handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fa. P.GmbH, also einer juristischen Person und daher gemäß § 18 GmbHG zu deren Vertretung berufen gewesen. Er sei somit auch verpflichtet gewesen, die Abgaben aus deren Mitteln zu bezahlen.

In diesem Zusammenhang werde auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach es Sache des Geschäftsführers sei, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert hätten, die ihm obliegende abgabenrechtliche Verpflichtung zu erfüllen, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung gemäß § 9 Abs. 1 BAO angenommen werden dürfe (,0038). Demnach hafte der Geschäftsführer für die nicht entrichteten Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung standen, hierzu nicht ausreichten, es sei denn, er weise nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt habe als andere Verbindlichkeiten.

Hinsichtlich der Heranziehung Haftung für ausstehende Lohnsteuer sei festzuhalten, dass gemäß §. 78 Abs. 1 EStG 1972 bzw. 1988 der Arbeitgeber die Lohnsteuer des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung einzubehalten habe. Es wäre die Pflicht des Bf. gewesen, für eine zeitgerechte Lohnsteuerabfuhr Sorge zu tragen. Er hingegen habe die Abfuhr der angeführten fälligen Lohnsteuerbeträge unterlassen. Es werde in diesem Zusammenhang hervorgehoben, dass der Arbeitgeber gemäß § 78 Abs. 3 EStG. für den Fall, dass die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes nicht ausreichten, verpflichtet sei, die Lohnsteuer von dem tatsächlichen zur Auszahlung gelangenden, niedrigeren Betrag zu berechnen, einzubehalten und abzuführen. In der Nichtbeachtung dieser Verpflichtung sei jedenfalls ein schuldhaftes Verhalten zu erblicken (vgl. . 84/13/0085).

Hinsichtlich anderer Abgaben, die für das Geschäftsergebnis einer juristischen Person nicht erfolgsneutral seien, sei es Sache des gemäß § 80 BAO befugten Vertreters darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen habe können, dass er die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichte, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden dürfe. In der Regel werde nämlich nur der Geschäftsführer jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der Gesellschaft haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermögliche. Außerdem treffe den Haftenden (§ 77 Abs. 2 BAO), die gleiche Offenlegungs-und Wahrheitspflicht(§ 119 leg.cit.) wie den Abgabenpflichtigen, sodass er zeitgerecht für die Möglichkeit des Nachweises seines pflichtgemäßen Verhaltens vorzusorgen habe. Der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer habe daher das Fehlen ausreichender Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen. Außerdem habe er darzutun, dass er die Abgabenforderungen bei der Verwendung der vorhandenen Mittel nicht benachteiligt habe(vgl. ; und ). Da der Bf seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen im angeführten Umfang nicht nachgekommen sei und die Abgaben bei der o. a. Gesellschaft uneinbringlich wären, sei wie im Spruch zu entscheiden gewesen.

Weiters sei der Bf. der Aufforderung zur Stellungnahme zum Haftungsvorhalt und der Aufforderung zur Darstellung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht nachgekommen. Die Schuldhaftigkeit sei damit zu begründen, dass er durch sein pflichtwidriges Verhalten als Vertreter der Gesellschaft die Uneinbringlichkeit eingetreten sei.

Aufgrund der Vermögenslosigkeit und der Beendigung der Tätigkeit der Gesellschaft, diese sei bereits im Firmenbuch gelöscht, sei die Uneinbringlichkeit der aushaftenden Abgabenschuld nachgewiesen.

Im Ermittlungsverfahren sei von der Behörde festgestellt worden, dass Mittel zur anteilsmäßigen Befriedigung sämtlicher Gläubiger vorhanden gewesen seien. Der Bf. habe jedoch keine oder nur unzureichende Zahlungen für Selbstbemessungsabgaben geleistet (Details siehe unten). Da der Bf. somit verabsäumt habe, für eine gleichmäßige Befriedigung aller Verbindlichkeiten Sorge zu tragen, haben er seine Pflichten gegenüber der Abgabenbehörde verletzt und es sei wie im Spruch zu entscheiden gewesen.

Im Ermittlungsverfahren seien der Behörde Unterlagen zugekommen, welche wie folgt bewertet werden:

Im Zeitraum der Fälligkeiten der Umsatzsteuer 9/06 und 10/06, in dem keinerlei Zahlungen auf diese an das Finanzamt erfolgt seien, seien einerseits mehrfache Zug-um-Zug-Geschäfte getätigt als auch saldowirksame Zahlungen zu Gunsten anderer Gläubiger geleistet worden. Zudem seien laufend Verrechnungen auf das Bankkonto erfolgt; dieses sei z.B. im selben Zeitraum, in dem keine saldowirksamen Zahlungen auf das Finanzamtskonto erfolgt seien, um knappe 20,61% reduziert worden (Reduzierung von 1,5 Mio €) - auch die Bank sei normaler Gläubiger ohne besondere Bevorzugungsrechte.

Festzustellen sei überdies gewesen, dass sämtliche „derzeitigen und künftigen Forderungen" an die Bank zediert gewesen seien; eine solche Generalzession, ohne dafür zu sorgen, dass andere Forderungen aus anderen Quellen bezahlt werden können, sei für sich alleine schon eine schuldhafte Pflichtverletzung des Geschäftsführers.

Der in den Unterlagen angeführten Einzelentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über Zug-um-Zug-Geschäfte dürfe die ständige Rechtsprechung desselben entgegen gehalten werden, z.B. ,0 2012/16/0100; und 2011/16/0075; , usw. Darin spreche der VwGH ganz allgemein von derartigen Geschäften und deren Berücksichtigung. Wobei dem Einwand des Bf. entgegenzuhalten sei, dass eben doch andere Gläubiger Zahlungen erlangt hätten, nicht nur zur Weiterbetreibung des Betriebes ( R.Bank, B, R sogar mit -68%, Bitumen und Baustoffindustrie, D, H). Auch der Steuerberater und eine weitere Beratungsfirma hätten Zahlungen erhalten.

Im Ermessen setze die Behörde die Schädigung an ausgebliebenen Umsatzsteuern jedoch nicht mit 100%, sondern mit lediglich 20% an, gleichlautend zum nächsten Großgläubiger, der R.Bank.

Bezüglich Lohnabgaben bleibe auf oben Genanntes hinzuweisen, die Gläubigergleichbehandlung bleibe hier außer Ansatz. Die anteilig offene Lohnsteuer 11/2006 bleibe außer Haftung. Die nicht entrichteten Dienstgeberanteile und Zuschläge hierzu seien jedoch in der Höhe der ausbezahlten Löhne haftungsrelevant - die Höhe ergebe sich aus dem vorliegenden Lohnkonto. Auch die in der nachträglichen Prüfung errechneten Lohnabgaben seien haftungsrelevant, weil es bei Lohnabgaben nicht auf die bescheidmäßige Fälligkeit ankomme, sondern das Zuflussprinzip wirksam werde. Welche Beträge hätten bezahlt werden müssen, wenn die Verrechnung ordnungsgemäß erfolgt wäre.

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Gegen diesen Bescheid richtet sich die innerhalb verlängerter Rechtsmittelfrist eingebrachte Beschwerde des Bf. vom , mit welcher dessen gänzliche Aufhebung, die Entscheidung über die Beschwerde durch den Senat (§ 272 Abs. 2 BAO) sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 274 Abs. 1 BAO) beantragt wird.

Zur Begründung wird ausgeführt, der Bf. sei Geschäftsführer der P.GmbH gewesen. Anfang Dezember 2006 habe sich herausgestellt, dass das Unternehmen nicht mehr saniert werden könne. Aus diesem Grund sei die Bezahlung sämtlicher Gläubiger eingestellt und lediglich die notwendigsten neuen Leistungen bezahlt worden, um ein Insolvenzverfahren vorzubereiten.

Das Insolvenzverfahren sei schließlich Anfang Jänner 2007 beantragt und am eröffnet worden. Das Unternehmen sei bis weitergeführt, dann geschlossen und verschiedene Unternehmensteile verkauft worden. Das Konkursverfahren sei am nach Schlussverteilung der Masse aufgehoben worden. Falsch sei im Übrigen die Anmerkung des Finanzamtes, die Gesellschaft sei bereits im Firmenbuch gelöscht.

Im Rahmen der Insolvenz seien auch beim Finanzamt Forderungen unberechtigt geblieben. Nunmehr sei der Bf. mit Schreiben vom vom Finanzamt aufgefordert worden, die Gleichbehandlungsnachweise zu erbringen. Gleichzeitig sei eine beantragte Nachsicht gemäß § 236 BAO zurückgewiesen worden.

Die Gleichbehandlungsnachweise seien nach einigen Fristverlängerungen erbracht worden. Die Beischaffung und Auswertung der Unterlagen habe sich schwierig gestaltet, da seit Abschluss der Insolvenz und damit Archivierung der Unterlagen bereits mehr als fünf Jahre verstrichen und die Aufbewahrungsfristen für die haftungsrelevanten Zeiträume bereits abgelaufen seien. Die Daten hätten kostspielig wieder hergestellt, Belege aus den Archiven beigeschafft werden müssen.

Am wäre nunmehr der angefochtene Haftungsbescheid erlassen worden.

Zu den Beschwerdegründen:

1.) Die Abgabenbehörde gebe an, dass zum Nachweis der Gleichbehandlung ein reines Unterlagenkonvolut übergeben worden sei. Dies sei falsch. Übergeben worden sei eine Aufstellung aller Zahlungen im haftungsrelevanten Zeitraum betreffend Umsatzsteuer und ergänzend zum Nachweis der Zug um Zug Zahlungen der entsprechende belegmäßige Nachweis. Aufgrund der Größe des Unternehmens sei dieser belegmäßige Nachweis lediglich stichprobenartig erfolgt. Ab der Umstellung auf „lnsolvenzgestion" Anfang Dezember sei keine Bedienung von Altschulden mehr erfolgt, weswegen die Quote mit 0% anzusetzen sei. Dies gehe aus dem eingebrachten Schriftsatz klar hervor. Dass die Berechnung von der Abgabenbehörde vorzunehmen gewesen wäre, sei dementsprechend auch falsch.

An dieser Stelle sei auch anzumerken, dass die qualifizierte Mitwirkungspflicht, welcher der Bf. vollinhaltlich nachgekommen sei, die Abgabenbehörde keinesfalls von der Ermittlungspflicht freistelle - und diese Ermittlungspflicht habe sich nicht auf reine den potentiell Haftenden belastende Argumente zu konzentrieren, wie im gegenständlichen Fall.

Falsch sei auch, dass der Zeitpunkt der jeweiligen Fälligkeit maßgeblich wäre. Aus der aktuellsten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergebe sich ganz klar, dass ein Fälligkeitsstichtag zu vollkommen verzerrten Ergebnissen führe und nur ein Betrachtungszeitraum - wie zum Beispiel ein Monat - die korrekten Ergebnisse bringen könne. Dementsprechend ändere sich die jüngere Judikatur zu Gunsten der Zeitraumbetrachtung.

Begründet werde die Haftungsfestsetzung im Ausmaß von 20% mit der Absenkung des Bankkontos. Der Bankkredit sei besichert gewesen und rechnerisch anders zu behandeln - wie dem auch sei, sei das Heranziehen des (durch Besicherung aus dem Betriebsvermögen) am besten behandelten Gläubigers als Vergleichsmaßstab ungerechtfertigt - betreffend der anderen Gläubiger sei die „Nullquote" nachgewiesen worden - dies auch durch Vorlage der OP-Listen vom sowie jener bei Insolvenzeröffnung. Das Finanzamt vermische „Zahlungen" mit „Gläubigerbefriedigungen" und damit Ungleichbehandlungen. Die Judikatur zum Thema der Zug-um-Zug Zahlungen bilde einen Sachverhalt ab, bei dem behauptet worden sei, dass über Jahre hinweg nur Zug-um-Zug Zahlungen erfolgten - der Rechtssatz sage aus, dass in solchen Fällen eine Ungleichbehandlung gesehen werden könne. Dies entspreche nicht dem hier dargestellten Sachverhalt, bei dem über wenige Wochen durch Zug-um-Zug Zahlungen die wichtigsten Funktionen aufrecht erhalten worden seien, um ein ordnungsgemäßes Insolvenzverfahren samt Betriebsfortführung gewährleisten zu können. Anzumerken - aber nicht relevant für den Sachverhalt - sei, dass das Unternehmen auch bei zahlreichen öffentlichen Bauvorhaben tätig gewesen sei und durch diese Maßnahmen all diese Gewerke in diesen Bauvorhaben ordnungsgemäß fertig gestellt hätten werden können und keine weiteren Schäden (durch Vertragsabbrüche) herbeigeführt worden seien.

Falsch sei auch, dass die R.Bank je Gläubigerin gewesen sei. Ebenso hätten Steuerberater und weitere Beratungsfirmen Zahlungen erhalten - auch diese wären nicht Gläubiger des Unternehmens gewesen, sondern wurden nur für neue und zukünftige Leistungen bevorschusst worden. Bei Zahlungen an Nichtgläubiger könne keine Ungleichbehandlung bzw. Schlechterstellung des Finanzamtes gegenüber anderen Gläubigern gesehen werden - es seien in diesem Fall nämlich keine Gläubiger gewesen. Hierin könne keine Pflichtverletzung im Sinne einer Ungleichbehandlung von Gläubigern gesehen werden.

Weiters sei zu beachten, dass der Bf. niemals für den Bereich Buchhaltung zuständig, sondern als technischer Geschäftsführer angestellt gewesen sei.

Vollständig unbeachtet und unbegründet seien geblieben:

a) Die Frage der Verjährung der bezeichneten Abgaben bzw. Haftungen

Zur Frage der Verjährung sei auszuführen, dass für diese nach Anerkennung im Insolvenzverfahren vermutlich nunmehr die 30 jährige Verjährungsfrist anzuwenden sei. Nach der Judikatur verjähre die Haftung nicht separat und könne diese so lange geltend gemacht werden, als die Primärschuld nicht verjährt sei. Gerade der vorliegende Fall zeige klar auf, dass sich hieraus unbillige Härten ergeben. Das Insolvenzverfahren sei lange abgeschlossen, die Grundschulden wären lange verjährt - alleine die Eintragung und Anerkennung im Anmeldungsverzeichnis solle die Haftung - bis zu 30 Jahre - vor der Verjährung schützen. Im gegenständlichen Fall wären die Abgaben nach abgabenrechtlichen Vorschriften mit Ende 2011 verjährt gewesen - ebenso wie die daraus resultierende Haftung.

Das Konkursverfahren sei mit nach Schlussverteilung aufgehoben worden. Das Finanzamt habe auch nach Aufhebung des Konkursverfahrens noch fünf Jahre verstreichen lassen, bevor die Haftung geltend gemacht worden sei - und die Geltendmachung hätte bereits in den Jahren ab 2007 erfolgen können.

Die Rechtsfolge der Hemmung der Verjährung durch Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis werde ausdrücklich bestritten.

b) Die Ermessensübung und zwar in folgenden Ausprägungen

Hinsichtlich der Frage der Geltendmachung der Haftung nach sehr langer Zeit (VwGH) und zusätzlich zu den Rechtsfragen der Verjährung wäre im Rahmen der Ermessensübung nach Zweckmäßigkeit und Billigkeit zu prüfen, ob die Geltendmachung der Haftung zulässig sei. In dem vorliegenden Fall er­gäben sich hinsichtlich der bereits lange verstrichenen Zeit und der sich daraus ergebenden Unbilligkeit Parallelen zu einem bereits ergangenen Erkenntnis des VwGH (vgl. , 0038 oder auch : "Den jeweiligen Umständen des Einzelfalles in der gebotenen Weise Rechnung zu tragen und aus dieser Beurteilung der Rechtslage, zumal auch hinsichtlich des Elementes der Zumutbarkeit der Heranziehung eines Haftungspflichtigen angesichts lange verstrichener Zeit, resultierende Unbilligkeiten hintanzuhalten, bleibt umso wichtigere Obliegenheit der behördlichen Ermessensübung.") zu würdigen.

Davon abgesehen bringe die sehr späte Geltendmachung der Haftung auch praktische Schwierigkeiten mit sich. Die Aufbewahrungsfrist für die entsprechenden Belege aus dem Jahr 2006 sei bereits abgelaufen und die Erinnerungen an die Sachverhalte verblassten. Einer der drei Geschäftsführer sei überhaupt bereits verstorben - es handle sich um Herrn E.K., der für die Koordination im Rahmen des Insolvenzverfahrens  zuständig gewesen sei. Auch der Kontakt zu früheren Mitarbeitern des Rechnungswesens sei nur noch eingeschränkt gegeben. Die Erbringung der Gleichbehandlungsnachweise werde mit verstrichener Zeit ungleich schwieriger. Am praktisch einfachsten für die Abgabenbehörde sei es schlicht die Aufbewahrungsfristen verstreichen zu lassen und die Haftung erst danach geltend zu machen - die Gegenwehr der Vertreter sinke.

Auch sei die Aufteilung auf zwei an Stelle von drei Vertretern ungleich härter - und das Verschulden hierfür liege ausschließlich bei der Abgabenbehörde.

Die Geltendmachung der Haftung der Geschäftsführer zum jetzigen Zeitpunkt - sieben Jahre nach Fälligkeit der Grundschuld - stelle jedenfalls eine unbillige Härte dar.

Hinsichtlich der Frage der Billigkeit in Anbetracht der Vermögens- und Einkommenssituation des Mandanten:

Die Geschäftsführer haben bereits einen Antrag auf Nachsicht über die Haftung eingebracht, was im Rahmen der Ermessensübung zum Thema der Zweckmäßigkeit und Billigkeit zu würdigen sei. Diesbezüglich sei rein eine Zurückweisung an Stelle einer Aufforderung gewisse dem Finanzamt noch nicht bekannte Informationen nachzuliefern erfolgt.

Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des potentiell Haftenden sei einzubeziehen (), trotz vorliegender Informationen sei dies nicht erfolgt - sollten Informationen gefehlt haben, wäre dies mit Ersuchen um Ergänzung zu bereinigen gewesen.

Auch der Grad des Verschuldens des Bf. an der behaupteten Pflichtverletzung sei in keiner Weise erhoben oder gewürdigt worden.

Der Bf. gebe seine Einkommens- und Vermögenssituation wie folgt bekannt:

Vermögen:

Barvermögen: incl. Depot € 17.000,00

Liegenschaftsvermögen: Hälfteeigentümer der Liegenschaft EZ1, Alleineigentümer der Liegenschaft EZ2. Pfandrecht der S über ATS 1.533,264 und der R.G. über € 255.000

Geschäftsanteile: keine

Sonstiges Vermögen: KFZ Peugeot 4007, 5 Jahre alt, KM Stand 145.000, Wert ca. € 11.000

Verbindlichkeiten: keine

Haftungen: keine

Einkommenssituation: Pension € 2.113,04 netto pro Monat, geringfügig beschäftigt bei der H- Ploberger GmbH, € 300 netto monatlich

Unterhalts- und Sorgepflichten: 1 Tochter, 22 Jahre, Studentin

Gleichzeitig werde der Antrag auf Nachsicht eingebracht, um dem Finanzamt die Möglichkeit zu geben, die bisher unterlassene Ermessensübung nachzuholen.

Der bezeichnete Bescheid werde daher zur Gänze angefochten und seine gänzliche Aufhebung beantragt.

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Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die Abgabenbehörde die gegenständliche Beschwerde als unbegründet ab und führte dazu aus:

Mit Eingabe vom habe der Bf. ein Rechtsmittel gegen den Haftungsbescheid vom erhoben, mit welchem er für die bis dato ausständigen und als uneinbringlich zu betrachteten Abgabenrückstände der Fa. P.GmbH, in Höhe von € 117.348,07 gemäß § 224 BAO zur Haftung herangezogen worden sei. Es handle sich dabei um die sognannte Geschäftsführerhaftung, wie sie in den §§ 9, 80 BAO ausdrücklich normiert sei.

Bei den Abgaben handle es sich um lohnabhängige Abgaben, nämlich die Lohnsteuer und Dienstgeberbeitrag 2006 sowie die Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen 2003 bis 2006, welche mit Haftungs- und Zahlungsbescheiden gemäß § 82 EStG 1988 vorgeschrieben worden seien. Hinsichtlich dieser Abgaben könne im Verfahren über den Haftungsbescheid nicht befunden werden.

Weiters seien im Rückstand die Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für die Monate 10/06 und 11/06 samt Zuschlägen enthalten sowie die Umsatzsteuer für die Monate September 2006 (€ 25.701,12) und Oktober 2006 (€ 32.461,35). Hinsichtlich der Umsatzsteuer sei anzumerken, dass es sich dabei keinesfalls um den gesamten noch aushaltenden Rückstand dieser Steuern handle; dieser betrage nämlich € 128.501,62 und € 162.306,73; wie aus der Begründung des Haftungsbescheides hervorgehe, habe sich die Behörde im Rahmen einer Ermessensentscheidung damit begnügt, lediglich etwa 20% dieser Nachforderungen im Haftungswege geltend zu machen. Im Übrigen sei die Umsatzsteuer für das Jahr 2006 bereits rechtskräftig veranlagt (vorläufiger Bescheid vom , zwei Tage später für endgültig erklärt) worden.

Insgesamt handle es sich um Fälligkeiten zwischen dem (DZ 2003) und dem (DZ 2006; für diese Abgabe sei eine Nachfrist bis zum gesetzt worden).

Zur Höhe des Haftungsbetrages: Zunächst einmal werde festgehalten, dass die im Haftungsbescheid vorgeschriebenen Abgabenschuldigkeiten auf dem Abgabenkonto der Primärschuldnerin nach wie vor und in voller Höhe unberichtigt aushaften. Die Höhe der Einzelbeträge sei in der Beschwerdeschrift nicht angefochten worden. Die Uneinbringlichkeit bei der Primärschuldnerin sei auch wegen des mittlerweile längeren Zeitablaufs seit Aufhebung des Konkursverfahrens wohl anzunehmen.

Zur Verjährung:

Gemäß § 238 BAO verjähre das Recht, eine fällige Abgaben einzuheben binnen 5 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Abgaben fällig geworden sei, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung dieser Abgabe selbst. Diese Frist könne durch nach außen tretende Maßnahmen zur Einhebung oder zwangsweisen Einbringung unterbrochen werden, sodass mit Ende des jeweiligen Jahres diese Frist erneut zu laufen beginne.

Auch durch die Anmeldung im Insolvenzverfahren werde die Verjährung der angemeldeten Forderung unterbrochen (§ 9 Abs. 1 Insolvenzordnung). Diese beginne von neuem mit Ablauf des Tages zu laufen, an dem der Beschluss über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens rechtskräftig geworden sei. Dies sei der Februar 2009 gewesen. Durch weitere Maßnahmen des Finanzamtes (Haftungsvorhalt, aber auch die Erlassung des angefochtenen Haftungsbescheides im Jahr 2014) sei es zu weiteren Unterbrechungshandlungen gekommen, sodass zumindest bis 2020 Verjährungseinreden erfolglos bleiben dürften.

Das Wesen der sogenannten Geschäftsführerhaftung nach §§ 9 und 80 BAO bestehe darin, dass der jeweils bestellte handelsrechtliche Geschäftsführer aus den Mitteln der Gesellschaft die dieses Unternehmen treffendenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen habe. Nach übereinstimmender Meinung von Verwaltungsübung und Judikatur, habe er dafür lediglich die der Gesellschaft tatsächlich zur Verfügung stehenden Mittel zu verwenden. Eine Verpflichtung zur Verwendung von Mitteln, auf die die Gesellschaft nicht zugreifen könne, bestehe nämlich nicht.

Sollten die Gesellschaftsmittel nicht ausreichen, sämtliche die Gesellschaft treffenden Zahlungsverpflichtungen zur Gänze zu begleichen, so handle der Geschäftsführer bzw. Vorstand dennoch nicht schuldhaft, wenn er sämtliche Verpflichtungen nur teilweise erfülle. Das habe jedoch zur Voraussetzung, dass sämtliche Gläubiger anteilsmäßig befriedigt bzw. nicht befriedigt würden. Es sei also immer eine Vergleichsrechnung anzustellen, welcher Anteil der gesamten Zahlungsverpflichtungen insgesamt erfüllt werden könne. Genau mit diesem Anteil wären sodann die einzelnen Gläubiger zu befriedigen gewesen.

Bei der Verwirklichung des Haftungstatbestandes komme es also darauf an, dass während der Funktion als Geschäftsführer eine Verpflichtung zur Entrichtung von Abgaben vorgelegen und nicht eingehalten worden sei. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO annehmen dürfe (vgl. etwa ).

Der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, obliege  dem Vertreter (vgl. ). Auf diesem laste auch die Verpflichtung zur Errechnung einer entsprechenden Quote. Trete der Vertreter diesen Nachweis nicht an, dann könne ihm die uneinbringliche Abgabe zur Gänze vorgeschrieben werden (vgl. ). Dem Vertreter obliege es auch, entsprechende Beweisvorsorgen - etwa durch das Erstellen und Aufbewahren von Ausdrucken - zu treffen ().

Der Nachweis der Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes könne durch die Erstellung einer Auflistung sämtlicher Gläubiger mit zum Zeitpunkt der Abgabenfälligkeiten gleichzeitig oder früher fällig gewordenen Forderungen erfolgen. In dieser Aufstellung müssten alle damaligen Gläubiger sowie die auf einzelne Verbindlichkeiten geleisteten (auch die zur Gänze bezahlten) Zahlungen enthalten sein. Außerdem sei rechnerisch darzustellen, in welchem prozentuellen Ausmaß durch Zahlungen die jeweils fälligen Verbindlichkeiten gegenüber den einzelnen (übrigen) Gläubigern reduziert worden seien. Diese Tilgungsquoten wären dann der an das Finanzamt geleisteten Quote gegenüberzustellen.

Der Hinweis des Bf. auf die neuere Judikatur, wonach diese Auflistungen nicht stichtagsbezogen, sondern vielmehr zeitraumbezogen zu erstellen seien, stelle lediglich eine Variation dieser Nachweismöglichkeiten dar. Es wäre dem Bf. freigestanden, die im Zeitraum (DZ 2003) und (Nachfrist für den DZ 2006) zur Verfügung stehenden Mittel den in diesem Zeitraum fälligen Zahlungsverpflichtungen insgesamt gegenüberzustellen, die entsprechende Quote zu errechnen und auf diese Weise darzulegen, in welcher Höhe die einzelnen Verbindlichkeiten getilgt worden seien.

Dies sei jedoch weder in der Stellungnahme vom  noch in der Beschwerdeschrift erfolgt; sämtliche diesbezüglichen Ausführungen hätten sich als zumindest unvollständig erwiesen. Aus diesen gehe vielmehr hervor, dass es wochenlang Zug-um-Zug-Zahlungen gegeben habe, um die wichtigsten Funktionen aufrecht zu erhalten (für den November 2006 seien diese Geschäfte mit insgesamt € 1.130.698,12 beziffert worden, siehe Stellungnahme vom ).

Wie der Bf. in seinem Rechtsmittel selbst zugebe, seien lediglich die Zahlungen an Umsatzsteuer dargestellt worden, der belegmäßige Nachweis sei ,,stichprobenartig" erfolgt. Unbestritten sei auch das Argument der Abgabenbehörde geblieben, dass im Zeitraum der Fälligkeiten 9/06 und 10/06, in dem keinerlei Zahlungen an das Finanzamt erfolgten, nicht nur mehrfache Zug-um-Zug-Geschäfte getätigt sondern auch Zahlungen an andere Gläubiger geleistet worden seien. Insbesondere die Einzahlungen auf ein Bankkonto im Ausmaß von etwa 1,5 Millionen Euro würden deutlich zeigen, dass in diesem Zeitraum sogar weitaus mehr Mittel zur Verfügung gestanden seien, als die Abgabenschuldigkeiten selbst heute noch ausmachten. Der Einwand, dass die Bank nicht Gläubiger gewesen sei, sei in diesem Zusammenhang bedeutungslos.

Hinsichtlich der Umsatzsteuer habe das Finanzamt nur etwa 20% der noch aushaltenden Beträge zum Thema des Haftungsverfahrens gemacht. Damit sei dem Einwand des längeren Zeitablaufs auf jeden Fall Genüge getan. Zudem habe der Bf. genügend Zeit gehabt, entsprechende Vorsorge zu treffen, zumal er selbst in seiner Stellungnahme vom von einem gesetzlichen Haftungsausmaß von € 24.458 ausgegangen sei. Seine gegenwärtige Einkommenssituation möge zwar nicht als besonders üppig zu bezeichnen sein, doch sei nicht auszuschließen, dass er in Zukunft wieder zu Vermögen kommen werde. Zudem stehe die Möglichkeit von Zahlungserleichterungen prinzipiell offen.

**********

Mit Schriftsatz vom beantragte der Bf. die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlagenantrag) sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 274 BAO) und die Entscheidung durch den Senat (§ 272 BAO).

Ergänzend wird ausgeführt, die Abgabenbehörde hätte bei der Ermessensübung nicht alle relevanten Aspekte beachtet. Andererseits enthalte der Vorlageantrag ein neues Vorbringen zum Thema Ressortteilung.

1.) Ermessensübung und Höhe der Haftungsinanspruchnahme

In der Beschwerdebegründung anerkenne das Finanzamt, dass lediglich eine teilweise Inanspruchnahme für Abgaben mit den Fälligkeitszeitpunkten (U 9/2006) und (U 10/2006) zu erfolgen habe und das Finanzamt nur teil­weise schlechter behandelt worden sei als andere Gläubiger. Hier erfolge - auch unter Hinweis auf die vorgelegten Nachweise zur ebenfalls nur geringen Befriedigung anderer Gläubiger -  eine Inanspruchnahme im Ausmaß von 20% der offen gebliebenen Abgaben.

Für die zum gleichen Zeitpunkt fälligen Abgaben Dienstgeberbeitrag 10/2006 () iHv € 27.680,78 und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 10/2006 () iHv € 2.460,51 sowie Dienstgeberbeitrag 11/2006 () iHv € 17.475,57 und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 11/2006 () iHv € 1.553,38 erfolge eine Inanspruchnahme zur Gänze.

Liege die erblickte Pflichtverletzung in der schlechteren Behandlung der Abgabenbehörde gegenüber anderen Gläubigern, so sei die volle Inanspruchnahme unschlüssig. Es sei unstrittig, dass zu den beiden bezeichneten Fälligkeitszeitpunkten lediglich beschränkte finanzielle Mittel zur Verfügung standen. In diesem Fall seien die Gläubiger gleich zu behandeln - eine Bevorzugung der Abgabengläubigerin sei nicht erforderlich (vgl. VwGH 99/14/0278).

Die vorhandenen Mittel seien bestmöglich gleichmäßig auf die Gläubiger verteilt worden. Dementsprechend sei eine volle Inanspruchnahme einerseits unsachlich und andererseits eine Ermessensübung, die nicht im Sinne der Billigkeit getroffen worden sei. Die Reduktion der Inanspruchnahme jeweils für die Abgaben Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für die Fälligkeitsstichtage und auf 20% würde dem Rechnung tragen. Die Haftung sei daher für diese Abgabenschuldigkeiten ebenfalls auf 20% der Haftungsbeiträge zu reduzieren.

Darüber hinaus sei festzuhalten, dass die Aufbewahrungsfristen für die Bücher und Belege für den betreffenden Zeitraum mittlerweile abgelaufen und durch den Konkurs die aufbewahrten Belege auftragsgemäß bereits vernichtet worden seien. Die Aufforderung, einen entsprechenden Gleichbehandlungsnachweis nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu erbringen, erscheine weder zweckmäßig noch billig und könne somit nicht als ordnungsgemäße Ausführung der Ermessensübung gesehen werden.

2.) Ressortteilung

Als Haftungsvoraussetzung nach § 9 BAO gelte, dass Vertreter nur in Folge schuldhafter Verletzung ihrer auferlegten Pflichten handeln. Im gegenständlichen Fall seien dem Bf. abgabenrechtliche Pflichten weder auferlegt gewesen, noch sei deshalb sein Verhalten schuldhaft gewesen.

Weiters hätten nach entsprechenden Nachforschungen nunmehr Dokumente aufgefunden werden können, mit denen ein Nachweis der Ressortteilung erbracht werden könne.

Aus den Aufsichtsratsprotokollen sowie der Korrespondenz mit dem früheren Aufsichtsrat ergebe sich, dass die Verantwortlichkeiten in der Geschäftsführung wie folgt funktional aufgeteilt gewesen seien:

Linz - Vertrieb und Technik: H.W.

Graz - Vertrieb und Technik: E.K.

Innsbruck - Vertrieb und Technik: M

Wien - Vertrieb, Technik und zentrale Administration/Rechnungswesen: K bis 3/2003 und E.K. ab

Anzumerken sei, dass die gesamte Buchhaltung sowie die Zahlungen zentral von der in Wien angesiedelten Verwaltung erledigt worden seien. Die Lohnverrechnung sei ausgelagert (Europatreuhand, Wien) worden.

Prinzipiell führe eine Ressortteilung nicht zur gänzlichen Haftungsbefreiung, sondern lediglich zu einer Reduktion des Haftungsumfangs - und damit im Rahmen der Ermessensübung im Rahmen der Haftungsinanspruchnahme zu einem geringeren Ausmaß der Haftung.

Im gegenständlichen Fall seien im Wesentlichen die Abgaben kurz vor Insolvenzeröffnung (zwei Monate) unbedient geblieben.

Im Rahmen der sich anbahnenden Krise hätten der Bf. und H.W. zunächst einen mit Sanierungen und lnsolvenzen erfahrenen Unternehmensberater (Firma I.GmbH, Linz) beigezogen. Als die Probleme größer geworden seien, sei kurzfristig die Kanzlei Kosch & Partner beauftragt, die notwendigen Schritte für die ordnungsgemäße Vorbereitung des Insolvenzverfahrens zu tätigen. Weiters sei auf Zug­ um Zug Zahlungen umgestellt worden um eine Gläubigergleichbehandlung zu erreichen.

Die beiden nicht mit dem Bereich Finanz- und Rechnungswesen befassten Geschäftsführer hätten keinen Grund zur Annahme gehabt, dass es zu einer Ungleichbehandlung bzw. Schlechterstellung der Abgabengläubigerin gekommen sei - vielmehr sei das Gegenteil der Fall gewesen nämlich, dass aufgrund der Zug-um-Zug Zahlungen so etwas nicht passieren sollte.

Auch im Rahmen der Abwicklung des Insolvenzverfahrens sei ein solcher Verdacht nicht aufgekommen - letztlich sei den beiden zur Haftung herangezogenen Geschäftsführern nicht ein Fall der Anfechtung nach der (damals noch) Konkursordnung bekannt. Eine Besserstellung einzelner Gläubiger bzw. Ungleichbehandlung erscheine auch hieraus nicht vorgelegen zu haben.

Betreffend der nachbemessenen Lohnabgaben (Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2003 - 2006) sei es so gewesen, dass diese im Rahmen einer Lohnabgabenprüfung festgestellt worden seien. Auch hier sei es so gewesen, dass für die damit nicht betrauten Geschäftsführer aufgrund der Auslagerung der dem Geschäftsführer E.K. unterstellten Lohnabrechnungsagenden an eine renommierte Kanzlei ebenfalls kein Anlass zur erhöhten Sorge bestand habe.

Die Abgabenverbindlichkeiten seien über weite Strecken ordnungsgemäß bedient worden, lediglich kurz vor Insolvenzeröffnung seien Abgaben offen geblieben. Dies hätte nicht bereits die damit nicht betrauten Geschäftsführer auf den Plan rufen müssen - sie hätten im Rahmen der Geschäftsverteilung und auf Basis der ihnen bekannten Umstände darauf nicht vertrauen dürfen, dass die Agenden des Finanzwesens ordnungsgemäß abgehandelt worden seien.

Weiters sei die Lohnabrechnung an einen dazu bestens befugten Unternehmer ausgelagert gewesen, was auch wiederum keine erhöhte Überwachungspflicht des Bf.  bedeutet hätte.

Entsprechend der Judikatur sei somit lediglich bei einer Verletzung der Beobachtungspflicht eine Haftung der mit dem Finanz- und Rechnungswesen nicht betrauten Geschäftsführer denkbar - die im gegenständlichen Fall nicht vorgelegen sei (vgl. VwGH 94/17/0122).

Für die Fragestellungen von Ungleichbehandlungen von Gläubigern - also die Frage ob die eingeschränkt verfügbaren Mittel unter Benachteiligung des Finanzamtes verteilt worden seien, sei der für die Zahlungsstelle in Wien zuständige Geschäftsführer verantwortlich gewesen.

Ein Aufsichtsratsprotokoll aus dem sich diese Verantwortlichkeit ergebe sowie die Bestätigung eines früheren Aufsichtsrates werde zum Nachweis dem Vorlageantrag beigelegt.

Es wird sohin der Antrag gestellt, das Bundesfinanzgericht möge der Beschwerde Folge geben und den Haftungsbescheid gemäß § 9 iVm § 80 BAO ersatzlos beheben.

Am hat zu der gleichgelagerten Haftungsinanspruchnahme zu RV/7105763/2015 vor dem Bundesfinanzgericht eine mündliche Senatsverhandlung stattgefunden. Die Haftungsinanspruchnahme des weiteren Geschäftsführers H.W. wurde aufgehoben.

In der Folge wurde daher mit Schriftsatz vom verfahrensgegenständlich der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Erlassung eines Erkenntnisses in einem Senatsverfahren zurückgezogen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Laut Firmenbuch war der Bf. im Zeitraum bis zur Konkurseröffnung über das Vermögen der Fa. P.GmbH am gemeinsam mit den weiteren Geschäftsführern E.K. und H.W. deren handelsrechtlicher Geschäftsführer und zählt somit zum Kreis der im § 80 Abs. 1 BAO genannten gesetzlichen Vertreter juristischer Personen, welche gemäß § 9 Abs. 1 BAO, bei Vorliegen der übrigen Haftungsvoraussetzungen, zur Haftung herangezogen werden können.

Alle drei Geschäftsführer wurden im März 2009 über eine geplante Haftungsinanspruchnahme informiert. E.K. ist im November 2009 verstorben, H.W. wurde ebenfalls mit Haftungsbescheid vom zur Haftung für dieselben offenen Abgabenschuldigkeiten der P.GmbH herangezogen.

Die unbestrittene Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten steht aufgrund des Beschlusses des Handelsgerichtes Wien vom , Zl. 6 s, mit welchem das Konkursverfahren über das Vermögen der Primärschuldnerin nach Schlussverteilung aufgehoben wurde, fest.

Mit dem Beschwerdevorbringen wendet sich der Bf. gegen das Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung indem er einerseits vorbringt, Gläubigergleichbehandlung wäre zu den maßgeblichen Fälligkeitstagen der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten nach Maßgabe der Beratung durch externe Berater (namentlich genannte Unternehmensberatungsfirma und Rechtsanwaltskanzlei) erfolgt und zu dem sei der Bf. im Rahmen einer festgelegten Geschäftsverteilung nicht für die steuerlichen Belange der GmbH, insbesondere auch nicht für die Abgabenentrichtung verantwortlich gewesen.

In einem vorgelegten Protokoll einer Aufsichtsratssitzung der Fa. Holding und AG vom wird E.K. als vom Aufsichtsrat eingesetzter Alleinverantwortlicher für die Niederlassung Wien inklusive der Administration bezeichnet.

Mit dem Antrag auf Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht legte der Bf. eine schriftliche Stellungnahme des Rechtsanwaltes Dr. vom vor, der im Zeitraum vom bis als Aufsichtsrat der Firmen Is.GmbH/P.GmbH im Rahmen Holding und der AG fungierte. Dieser gab Auskunft über die Verteilung der Geschäfte, und zwar welche Tätigkeiten den vier Geschäftsführern der P.GmbH, mit den Zweigniederlassungen in Linz, in Graz und in Innsbruck sowie dem Sitz des Unternehmens in Wien in ihrem Verantwortungsbereich zugeordnet waren.

Dazu führt der ehemalige Stellvertreter des Aufsichtsratsvorsitzenden aus, der jeweilige Geschäftsführer am Sitz des Unternehmens in Wien sei ausschließlich alleine verantwortlich für das Gesamtunternehmen, und zwar in den Ressortbereichen Verwaltung, Rechtsangelegenheiten, Finanz- und Steuerangelegenheiten gewesen. Zusätzlich wäre der jeweilige Geschäftsführer am Sitz des Unternehmens in Wien für sämtliche Bau- und Werkaufträge verantwortlich gewesen, die dieser Geschäftsführer zur Ausführung angenommen habe.

Herr K sei der Zentrale in Wien seit dem bis allein befugter sowie allein verantwortlicher Geschäftsführer für die oben angeführten Ressortbereiche gewesen. Nach seinem Ausscheiden habe E.K. neben der Geschäftsführerfunktion für die Zweigstelle in Graz auch die Geschäftsführerfunktion in der Zentrale in Wien, übernommen und es seien diesem ab diesem Zeitpunkt somit die Rechts-, Steuer- und Finanzangelegenheiten für das gesamte Unternehmen bis zur Einleitung des Insolvenzverfahrens Ende 2006 alleinverantwortlich unterstellt gewesen.

Für die Zweigniederlassung Innsbruck sei der Bf. als allein vertretungsbefugter Geschäftsführer eingesetzt gewesen und für die Akquirierung von Aufträgen, für die technisch mängelfreie Durchführung der Aufträge und für den Vertrieb, und zwar nur für diejenigen Aufträge, die er als Geschäftsführer der Zweigniederlassung Innsbruck akquirieren habe können. Zuständig sei der Bf. selbstverständlich auch für die ordnungsgemäße und richtige Baukostenabrechnung, der von der Zweigniederlassung Innsbruck akquirierten Aufträge gewesen.

Zusammenfassend wurde darauf hingewiesen, dass Dr. fast bei sämtlichen festgesetzten Aufsichtsratssitzungen, die den Vorstandssitzungen zeitlich nachgereiht gewesen seien, anwesend gewesen sei. Der jeweils zuständige Geschäftsführer habe über seinen ihm zur Alleinverantwortung übertragenen Aufgabenbereich referiert, da er hierfür die alleinige und volle Verantwortung zu tragen gehabt habe.

Sind mehrere potenziell Haftende vorhanden, richtet sich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die haftungsrechtliche Verantwortung danach, wer mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut ist. Der von den finanziellen, insbesondere steuerlichen Angelegenheiten ausgeschlossene Geschäftsführer ist in der Regel nicht in Anspruch zu nehmen. Verletzt jedoch der mit abgabenrechtlichen Angelegenheiten nicht befasste Vertreter seine eigenen Pflichten dadurch grob, dass er trotz Unregelmäßigkeiten des zur Wahrnehmung abgabenrechtlicher Angelegenheiten Bestellten nichts unternimmt, um Abhilfe zu schaffen, so ist auch er haftbar, es sei denn, dass ihm triftige Gründe die Erfüllung dieser wechselseitigen Überwachungspflicht unmöglich machen. Allerdings kommt eine Überprüfung der Tätigkeit des mit der Abgabenentrichtung betrauten oder hiefür verantwortlichen Geschäftsführers durch den anderen Geschäftsführer nur dann in Betracht, wenn ein Anlass vorliegt, an der Ordnungsmäßigkeit seiner Geschäftsführung zu zweifeln ().

Bei der Aufteilung der Vertreteragenden besteht eine Überwachungs- und Kontrollpflicht nur insoweit, als Anhaltspunkte für das pflichtwidrige Verhalten der anderen Vorstandsmitglieder bestehen ( und , 0038).

Der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer war für die Finanzgebarung der GmbH nicht zuständig. Eine solche Geschäftsverteilung kann einen Vertreter nur dann exkulpieren, wenn er sich nach Lage des Falles auf den intern zuständigen Vertreter verlassen durfte. Dies gilt dann nicht, wenn für ihn Anlass zur Annahme bestand, der zuständige Vertreter erfülle die ihm zugewiesenen Aufgaben nicht oder unvollständig, wenn somit ein Anlass vorlag, an der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung zu zweifeln. Aus dem Umstand allein, dass die GmbH sich in "Zahlungsschwierigkeiten" befand, kann auf die Mangelhaftigkeit der Geschäftsführung durch diesen Geschäftsführer nicht geschlossen werden ().

Aus dem Vorbringen des Bf. im Vorlageantrag und aus dem Inhalt der von ihm vorgelegten Unterlagen (Protokoll der Aufsichtsratssitzung vom und schriftliche Auskunft des ehemaligen Aufsichtsrates Dr. vom ) geht eindeutig hervor, dass zwischen den drei Geschäftsführern zu den haftungsrelevanten Zeitpunkten (insbesonders zum und zum ) eine im vorhinein festgelegte Geschäftsverteilung dahingehend bestand, dass E.K. für die Erledigung der steuerlichen und finanziellen Belange der Primärschuldnerin Fa. P.GmbH zuständig war. Der Bf. war Leiter der Zweigniederlassung Innsbruck und dort für die Akquirierung, technisch mängelfreie Durchführung der Aufträge sowie ordnungsgemäße und richtige Baukostenabrechnung der Zweigniederlassung Innsbruck zuständig. Die Erledigung der steuerlichen Belange des Unternehmens, insbesondere die Zuständigkeit für die Abgabenentrichtung lag zu den haftungsgegenständlichen Fälligkeitszeitpunkten beim Leiter der Zentrale in Wien (E.K.).

Aus der Gebarung des Abgabenkontos der Fa. P.GmbH geht hervor, dass bis zur Einbuchung der hier haftungsgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlung 9/2006 (Buchungstag /Fälligkeitstag ) kein Rückstand am Abgabenkonto bestand und die zuvor fällig gewordenen Selbstbemessungsabgaben zeitgerecht gemeldet und zeitnah zu den Fälligkeitstagen entrichtet wurden. Das Beschwerdevorbringen, die Abgabenverbindlichkeiten seien über weite Strecken ordnungsgemäß bedient worden, lediglich kurz vor Insolvenzeröffnung seien Abgaben offen geblieben, findet daher in der Aktenlage Deckung.

Im Rahmen der sich anbahnenden Krise wurde zunächst ein mit Sanierungen und lnsolvenzen erfahrenen Unternehmensberater (Firma I.GmbH, Linz) beigezogen. Als die Liquiditätsprobleme der Primärschuldnerin größer wurden, wurde nach dem unbedenklichen Beschwerdevorbringen kurzfristig die Rechtsanwaltskanzlei Kosch & Partner beauftragt, die notwendigen Schritte für die ordnungsgemäße Vorbereitung des Insolvenzverfahrens zu tätigen. Auf deren Anraten wurde auf Zug-­um-Zug Zahlungen umgestellt, um eine Aufrechterhaltung der Geschäftstätigkeit zu gewährleisten und um in Rahmen einer Zahlungseinstellung (Quote € 0,00 zur Vermeidung von Anfechtungsansprüchen) keine anderen Gläubiger zu benachteiligen.

Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes lagen für den Bf. als in Innsbruck tätigen und den Firmenstandort Innsbruck leitenden technischen Geschäftsführer zu den hier maßgeblichen Fälligkeitstagen (U 9/2006, DB und DZ 10/2006) und (U 10/2006 sowie DB, DZ 11/2006) keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der für die steuerlichen und finanziellen Belange der Primärschuldnerin verantwortliche am Standort Wien (und auch Graz) tätige Geschäftsführer E.K. seine Verpflichtung zur Abgabenentrichtung verletzen würde. Zum Einen konnte der Bf. auf Grund der in der Vergangenheit erfolgten zeitgerechten Meldung und vollständigen Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten auf eine weitere zuverlässige und richtige Erledigung der steuerlichen Belange durch den darin erfahrenen und dafür nach der Geschäftsverteilung zuständigen Geschäftsführer E.K. vertrauen und zum anderen erfolgte die Vorgangsweise der vollständigen Zahlungseinstellung betreffend die hier haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten (Ausnahme von der Zahlungseinstellung: Zahlung der nicht gegenständlichen Lohnsteuern 10/2006 und 11/2006) auf Anraten eines berufsmäßigen Parteienvertreters (des Rechtsanwaltes), der als rechtlicher Beistand beratend zur Vorbereitung des Insolvenzverfahrens beigezogen wurde.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein Rechtsirrtum bzw. das Handeln auf Grund einer vertretbaren Rechtsansicht die Annahme eines Verschuldens ausschließen. Gesetzesunkenntnis oder irrtümlich objektiv fehlerhafte Rechtsauffassungen sind nur dann entschuldbar und nicht als Fahrlässigkeit zuzurechnen, wenn die objektiv gebotene, der Sache nach pflichtgemäße, nach den subjektiven Verhältnissen zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen wurde (vgl. ; , sowie , 0006 und 0007).

Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes ist der Bf. mit seinem Beschwerdevorbringen, er hätte im Rahmen der Geschäftsverteilung und auf Basis der ihm bekannten Umstände darauf vertrauen dürfen, dass die Agenden des Finanzwesens ordnungsgemäß abgehandelt worden seien, im Recht. Der Bf. hatte zu den hier maßgeblichen Beurteilungszeitpunkten (insbesondere und ) keine Anhaltspunkte dafür, dass der für die steuerlichen Belange zuständige Geschäftsführer abgabenrechtliche Pflichten verletzen würde und es kann ihm daher auch keine Verletzung von Überwachungs- und Kontrollpflichten angelastet werden.

Da der Bf. somit im Rahmen der Geschäftsverteilung auf eine korrekte steuerliche Erledigung der steuerlichen Belange durch den dafür zuständigen Geschäftsführer E.K. vertrauen durfte und ihn schon deswegen keine schuldhafte Pflichtverletzung trifft, kommt dem im verwaltungsbehördlichen Haftungsverfahren umfangreich abgehandelten Streitpunkt, ob die (nicht vom Bf. durchgeführte) Bezahlung der Zug-um-Zug Geschäfte zur Aufrechterhaltung der Geschäftstätigkeit bei sonstiger Zahlungseinstellung zu einer Ungleichbehandlung der Abgabenbehörde gegenüber anderen Gläubigern geführt habe, keine Entscheidungsrelevanz zu.

Vollständigkeitshalber wird dazu informativ auf die ständige Rechtsprechung des VwGH verwiesen, dass sich der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung auch auf Zahlungen, die zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes erforderlich sind bezieht, und eine Bevorzugung von Gläubigern auch in der Barzahlung von Wirtschaftsgütern in Form von sogenannten Zug-um-Zug-Geschäften bestehen kann. Der vom Vertreter zu erbringende Nachweis der Gleichbehandlung aller Gläubiger hat somit auch die von der Gesellschaft getätigten Zug-um-Zug-Geschäfte zu erfassen (vgl. z.B. VwGH b18.4.2012, 2011/16/0186; ).

Keine Anhaltspunkte hat das gegenständliche Verfahren dafür ergeben, dass der Bf. wusste oder es ihm aus Fahrlässigkeit unbekannt geblieben wäre, dass durch den für die Abgabenentrichtung zuständigen Geschäftsführer im Rahmen der Bezahlung der Zug-um-Zug Geschäfte bei sonstiger weitgehender Zahlungseinstellung gegenüber der Abgabenbehörde (außer Lohnsteuer) und auch den anderen Gläubigern, eine Benachteiligung des Finanzamtes stattfindet würde. Dafür hatte der Bf. nach den Verfahrensergebnissen keine Anhaltspunkte.

Die haftungsgegenständlichen Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag 2003 (Fälligkeitstag ) in Höhe € 520,16, zum Dienstgeberbeitrag 2004 (Fälligkeitstag ) in Höhe € 783,24 und zum Dienstgeberbeitrag 2005 (Fälligkeitstag ) in Höhe € 295,91 wurden im Rahmen einer abgabenbehördliche Prüfung mit Bescheiden der Abgabenbehörde vom (Zahlungsfrist - nach Konkurseröffnung) nachgefordert. Bedenkt man, dass die durchschnittliche Höhe der monatlichen Lohnabgaben deutlich über € 100.000,00 betrug, so wird schon allein aufgrund der verhältnismäßig geringfügigen Höhe dieser Nachforderungen deutlich, dass dem Bf. insoweit kein Überwachungs- bzw. Kontrollverschulden im Bezug auf eine zu geringe Abfuhr zu den jeweiligen Fälligkeitstagen durch den dafür zuständigen Geschäftsführer treffen kann.

Die mit Bescheid vom der Primärschuldnerin vorgeschrieben Lohnabgaben 2006 (Fälligkeitstag ) betreffen nach dem Beschwerdevorbringen und nach der Aktenlage ganz offensichtlich den Monat 12/2006, da die Lohnabgaben (L,DB, DZ) bis September 2006 sowie auch die Lohnsteuern 10/2006 und 11/2006 vollständig gemeldet und entrichtet wurden. Die Dienstgeberbeiträge samt Zuschlägen für die Monate 10/2006 und 11/2006 wurde nach der Aktenlage zumindest in betraglich den Vormonaten entsprechender Höhe gemeldet, sodass der Schluss nahe liegt, dass die Festsetzung der Lohnabgaben 2006 (L, DB, DZ) den Monat 12/2006 betrifft, für den die Fälligkeit () bereits nach Konkurseröffnung () gelegen ist, sodass den Bf. insoweit auch aus diesem (zusätzlichen) Grund keine schuldhafte Pflichtverletzung treffen kann.

Insgesamt ist das Bundesfinanzgericht zur Überzeugung gelangt, dass der Bf. (insbesondere durch sein Vorbringen und die Vorlage entsprechender Beweismittel zur Geschäftsverteilung im Rahmen des Vorlageantrages) glaubhaft darlegen konnte, dass er seine ihn als Geschäftsführer treffenden abgabenrechtlichen Pflichten nicht schuldhaft im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO verletzte hat.

Der Haftungsbescheid war daher aufzuheben.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Entscheidung beruht auf Beweiswürdigung zu Sachverhaltsfragen. Es liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, die eine ordentliche Revision zulässig machen würde. 

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7105764.2015

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