Vermietung eines Ferienappartements als Liebhaberei
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache NN, vertreten durch KPMG Alpen-Treuhand GmbH,Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Krassniggstraße 36, 9020 Klagenfurt, gegen die Bescheide des Finanzamtes Judenburg Liezen betreffend Nichtveranlagung der Einkommensteuer 2005-2010 und Nichtfestsetzung der Umsatzsteuer 2005-2010 vom , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Strittig ist im vorliegenden Beschwerdefall die Frage, ob die Vermietung einer Ferienwohnung durch den Beschwerdeführer (Bf.) eine Einkunftsquelle darstellt.
Das Finanzamt setzte mit Nichtfestsetzungsbescheid vom die Umsatzsteuer für die Jahr 2005 bis 2010 und mit Nichtveranlagungsbescheid vom die Einkommensteuer für die Jahre 2005 bis 2010 nicht fest.
Dies mit der Begründung, dass im Beschwerdefall die prognostizierten Umsätze 2005 bis 2010 91.474 Euro betragen hätten; tatsächlich Umsätze von 19.355 Euro erzielt worden seien.
Der prognostizierte Überschuss 2005 bis 2010 habe 41.233 betragen; tatsächlich sei ein Verlust von 17.853,61 erwirtschaftet worden.
Mit Kaufvertrag vom sei das Objekt um 125.000 Euro brutto verkauft worden.
„Mit dem Verkauf liegt nunmehr ein abgeschlossener Beobachtungszeitraum vor und ein Gesamtüberschuss konnte nicht erzielt werden. Auf Grund der bisher erzielten Ergebnisse und der starken Abweichung von der Prognoserechnung ist von einer objektiven Ertragsfähigkeit der gegenständlichen Vermietung nicht auszugehen. Die Vermietungstätigkeit ist daher als Voluptuar zu beurteilen.“
Dagegen wandte sich der steuerliche Vertreter des Bf. rechtzeitig mit dem Rechtsmittel der Berufung (nunmehr Beschwerde) und führte aus, dass im gegenständlichen Fall im Jahr 2005 ein Pachtvertrag mit der X HotelvermietungsgesmbH als einziger Pächterin abgeschlossen worden sei. Die zum damaligen Zeitpunkt erstellte und dem Finanzamt übermittelte Prognoserechnung stelle die ursprüngliche Einschätzung der Mandantschaft bzw. des Hotelbetreibers dar, dass sowohl jährliche Einnahmenüberschüsse erzielt werden sollten beziehungsweise die Tätigkeit auf das Erreichen eines Gesamteinnahmenüberschusses abgestellt wäre. In den Jahren 2005 bis 2010 seien Verluste (Überschüsse der Werbungskosten) erzielt worden, was einerseits auf Anlaufschwierigkeiten zurückzuführen gewesen wäre und retrospektiv betrachtet, als ein erstes Anzeichen für die schwierige wirtschaftliche Situation des Vertragspartners X HotelvertriebsgesmbH gesehen werden könne, welche letztendlich mit auch zur Eröffnung des Konkurses geführt hätte.
Mit der Eröffnung des Konkurses sei ein unvorhersehbarer Umstand (Unwägbarkeit) für die Mandantschaft eingetreten. Das Vermietungsmodell an sich sei auf jährliche Einnahmenüberschüsse bzw. die Erzielung eines Gesamteinnahmenüberschusses ausgerichtet gewesen. Diese Überschüsse hätten auch erzielt werden können, wäre es nicht zu den wirtschaftlichen Schwierigkeiten und zum letztendlichen Konkurs des Vertragspartners gekommen.
In der in der Folge ergangenen BVE führte das Finanzamt im Wesentlichen aus, dass der Konkurs der bisherigen Pächterin als Unwägbarkeit angesehen werden könne. Die Folge des Verkaufes der Wohnung sei, dass der Berufungszeitraum 2005 bis inkl. 2010 als abgeschlossener Beurteilungszeitraum anzusehen sei. Bei der Beurteilung eines abgeschlossenen Betätigungszeitraumes seien grundsätzlich nur die Ergebnisse innerhalb dieses Zeitraumes heranzuziehen. Lässt die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit von vornherein keinen Gesamtüberschuss innerhalb eines absehbaren Zeitraumes erwarten, liege ungeachtet der Gründe, die zur Beendigung der Betätigung geführt haben, jedenfalls Liebhaberei vor. Werde eine Betätigung, für die ein Gesamtüberschuss innerhalb eines absehbaren Zeitraumes zu erwarten war, vor Erzielen eines Gesamterfolges beendet, sei für den abgeschlossenen Zeitraum eine Einkunftsquelle anzunehmen, wenn Unwägbarkeiten vorliegen.
Auf der Basis der tatsächliche bislang erzielten Ergebnisse unter Zugrundelegung der Prognoserechnung, könne auch unter gedanklicher Ausklammerung der Unwägbarkeit (Konkurs des bisherigen Pächters) nicht davon ausgegangen werden, dass in einem absehbaren Zeitraum von 20 Jahren ein Gesamtüberschuss hätte erzielt werden können. So sah die Prognoserechnung für die Jahre 2005 bis inkl. 2010 einen kumulierten Gesamtüberschuss von 41.233 Euro vor. Tatsächlich wäre im selben Zeitraum ein Überschuss der Werbungskosten von 13.238,94 erwirtschaftet worden. Diese deutliche Abweichung der tatsächlich erzielten, in Bezug auf die prognostizierten Ergebnisse, lasse die Erzielung eines Gesamtüberschusses in einem absehbaren Zeitraum nicht erwarten, weshalb auch die durch die Unwägbarkeit begründete Beendigung der Vermietungstätigkeit (Verkauf der Wohnung) nicht an der Liebhabereibeurteilung zu verändern vermag.
Im Vorlageantrag wurde der Sachverhalt nunmehr ausführlicher dargestellt:
Die Y habe als Bauträgergesellschaft ein Appartementhotelprojekt mit 33 Appartements und 140 Betten errichtet. Die Grundstückswidmung habe nur eine gewerbliche Nutzung des zu errichtenden Gebäudes ermöglicht, sodass neben den Appartements im Gebäude auch ein Wellnessbereich für das Hotel, ein Restaurant, Geschäfte etc. errichtet worden seien.
Die Fertigstellung des Gebäudes sei im Jahr 2003 und 2004 erfolgt. In den Jahren 2004 und 2005 sei das Hotel zunächst noch durch die Y betrieben worden und habe diese im Jahr 2004 Umsätze von rund TEUR 128 und im Jahr 2005 von rund TEUR 158 bei eingeschränktem Betrieb erzielt. Ab Dezember 2006 habe die X den Hotelbetrieb geführt und im Wirtschaftsjahr 2005/06 Umsätze von TEUR 236, 2006/07 von TEUR 388, 2007/08 von TEUR 417 und 2008/09 von TEUR 526 erzielt.
Da die Nutzung der Appartements ausschließlich zu gewerblichen Zwecken erfolgen durfte, hätten die Wohnungskäufer neben einem Bauträgervertrag auch einen Pachtvertrag mit der X abgeschlossen, wonach sie ihr Appartement der Hotelbetreiberin zur Nutzung im Rahmen des Hotelbetriebes verpachteten. Als Pachtzins seien 60% des aus der Vermietung des Appartements durch die X erzielten Einnahmen abzüglich von 5% Managementfee, 5% Kommission sowie allfällige Kreditkartengebühren vereinbart worden.
Der Nettokaufpreis der Wohnung von rund 156.500 Euro sei im Wesentlichen fremdfinanziert worden.
Die Kaufentscheidung sämtlicher Wohnungskäufer sei wesentlich durch eine Prognose der zu erzielenden Einnahmen durch die Y bzw. X beeinflusst gewesen. Demnach sei geplant gewesen, dass aus den Mieteinnahmen mittelfristig jedenfalls Überschüsse durch den Wohnungseigentümer erzielt würden, Die wirtschaftlichen Gründe der Überschusserzielung bzw. eine angemessene Rendite zu erzielen seien für den Erwerb der Wohnungen ausschlaggebend gewesen, da eine Privatnutzung nicht bzw. nur im geringfügigen Ausmaß möglich erschiene, da ja eine weitgehende Nutzung der Wohnung durch den Hotelbetrieb erwartet worden wäre.
Im August 2006 sei durch die Kärntner Treuhand GmbH im Auftrag und auf Basis der von der Geschäftsführung der X bekannt gegebenen Daten eine Planungsrechnung für die Wirtschaftsjahre 2006/07 und 2007/08 zusammengestellt worden. In diese Planungsrechnung sei die Umsatzerwartung basierend auf den Erfahrungswerten der Anlaufjahre ab 2004 eingeflossen. Die Planung der Umsätze hätte in den einzelnen Monaten einen Belegungsgrad von 0% z.B. November und Mai bis maximal 90% im Februar, bei 79,4 Vollbelegungstagen 2006/07 bzw. 93,1 2007/08 berücksichtigt. Da der Standort in diesem Jahr einen enormen touristischen Aufschwung erlebt habe, wäre diese Annahme durchaus realistisch gewesen. Diese Planungsrechnung habe Pachtzahlungen an die Wohnungseigentümer von TEUR 326 2006/07 und TEUR 393 2007/08 berücksichtigt. Umgelegt auf die 33 Appartements hätten sich daraus durchschnittlich TEUR 10 bzw. rund TEUR 12 pro Jahr je Appartement errechnet. Es sei daher festzustellen, dass sich aus damaliger Sicht, bei Eintritt der auf realistischen Zahlen basierenden Annahmen ein Gesamtüberschuss aus der Wohnungsvermietung zweifellos darstelle, sodass jedenfalls das Vorliegen einer Einkunftsquelle zu Recht angenommen werden konnte. Dies umso mehr, als die Vermarktung des Hotels durch einen professionellen Hotelbetreiber geplant gewesen sei.
Zur Frage, warum die Prognose nicht eingetreten sei, wurde Nachstehendes erläutert:
„Nach unserer Aktenlage bzw. Kenntnis der damaligen Abläufe hatte die X zunächst massive Personalprobleme, die dazu führten, dass das Angebot an die Hotelgäste nicht dem üblichen Standard entsprach. Auch wurde ein Hotelabrechnungs – EDV Programm angeschafft, welches durch Bedienungsfehler die Gästeabrechnung mangelhaft gestaltete, was ebenfalls zu massiven Beschwerden führte. Die Geschäftsführung hat durch Anstellung von Fachkräften und später durch einen ehemaligen Hoteldirektor versucht diesen Imageschaden zu beseitigen, was allerdings nicht ausreichend gelang. Diese Umstände haben dazu geführt, dass die ursprünglich realistisch zu erwartenden Einnahmen aus dem Hotelbetrieb weit hinter den Prognosen zurückblieben, so dass der Hotelbetreiber X am Konkurs anmelden musste.
Auf Grund des Umstandes, dass das gegenständliche Appartement Teil einer Hotelanlage war und ausschließlich dem Hotelbetrieb diente, hatten die Wohnungseigentümer auch nach der Vertragslage keine Möglichkeit die Einnahmenerzielung zu beeinflussen. Der mangelhafte Hotelbetrieb und letztlich der Konkurs, stellt somit ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis dar, welches de facto zum wirtschaftlichen Untergang der Einkunftsquelle führte.
Das Faktum des Unterganges der Einkunftsquelle manifestiert sich auch in den, dem Konkurs vorangegangenen und danach sich darstellenden Schwierigkeiten die Vermietung bzw. den Hotelbetrieb wieder in Gang zu bringen. Nach den uns vorliegenden Informationen haben mittlerweile einige Wohnungseigentümer ihre Wohnung verkauft, andere stellen sie dem derzeitigen Hotelbetreiber nicht zur Verfügung und betreiben Eigenvermietung usw.
Da sich aus dem vorstehend dargestellten Sachverhalt ergibt, dass die Grundkonzeption des Appartementhotels und damit auch die Vermietung der in dieses integrierten Appartements unter den getroffenen, realistischen Annahmen die objektive Eignung einer Einkunftsquelle aufwiesen, ist der Zeitraum von der Anschaffung bis zum Eintritt des unvorhersehbaren und für den Wohnungseigentümer unabwendbaren Ereignisses (Konkurs des Hotelbetreibers) Anfang 2010, welches de facto zum wirtschaftlichen Untergang der Einkunftsquelle führte, als steuerrelevant anzusehen.“
Im Vorlagebericht wies das Finanzamt darauf hin, dass auch unter gedanklicher Ausklammerung der Unwägbarkeit (Konkurs des bisherigen Pächters) nicht davon ausgegangen werden könne, dass in einem absehbaren Zeitraum von 20 Jahren ein Gesamtüberschuss hätte erzielt werden können.
In der mündlichen Berufungsverhandlung verwies der der steuerliche Vertreter auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2007/15/0255 und vom , 2010/15/0139, wonach eine getrennte Beurteilung zwischen einkommensteuerlicher und umsatzsteuerlicher Liebhaberei zu erfolgen habe.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 Liebhabereiverordnung (LVO) ist Liebhaberei bei einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste entstehen aus der Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten.
Nach § 2 Abs. 4 LVO liegt bei Betätigungen gemäß § 1 Abs. 2 Liebhaberei dann nicht vor, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen oder der Werbungskosten (§ 3) erwarten lässt. Andernfalls ist das Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn dieser Betätigung so lange anzunehmen, als die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit nicht im Sinne des vorstehenden Satzes geändert wird. Bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3 gilt als absehbarer Zeitraum ein Zeitraum von 20 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 23 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben).
Nach § 6 LVO kann Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn nur bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2, nicht hingegen bei anderen Betätigungen vorliegen.
1. Einkommensteuer
Fest steht, dass der in Österreich beschränkt steuerpflichtige Bf. im Jahr 2005 ein Appartement erworben und dieses, wie im Pachtvertrag vereinbart, der Betreibergesellschaft zur touristischen Vermietung als Ferienwohnung zugeführt hat. Ab diesem Jahr erklärte der Bf. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Punkt III des Pachtvertrages lautet:
Mit Beginn dieses Vertrages wird vereinbart, dass sich der Verpächter für das Vermietungsprogramm I entscheidet. Somit wird die bestandsgegenständliche Eigentumseinheit vom Verpächter nicht selbst genutzt und steht diese daher dem Pächter zu 100% zur Vermietung an Feriengäste zur Verfügung.
Gemäß Punkt IV wird als Pachtzins vereinbart, dass der Pächter 60% aus den um eine 5% Managementfee, eine 5% Kommission sowie evtl. anfallende Kreditkartengebühren bereinigte Erlöse, welche aus der Vermietung des vertragsgegenständlichen Bestandsgegenstandes erzielt werden, an den Verpächter ausschüttet.
Gemäß Punkt VII verpflichtet sich der Verpächter Grundsteuer, Gebäudeversicherung sowie einen Beitrag zur Investitionsrücklage in Höhe von 0,70 € pro m2 zu bezahlen.
Die Kosten für die laufende Bewirtschaftung, wie Energiekosten (Heizung, Strom), Wasser-, Müll-, Kanalkosten, allgemeine Verwaltungskosten, Hausbetreuungskosten, Erhaltungsaufwand und Liftwartung werden vom Pächter verauslagt. Die Erhaltung der Substanz der Ferienimmobilie, insbesondere der Fassade, des Daches, der Heizung sowie des Kanal- und Wassersystems usw. obliegt der Eigentümergemeinschaft, während es Sache des Pächters ist, für die Instandhaltung des Inneren (Ausmalen, Heizung, Fußboden, Möbel, Kleininventar usw.) zu sorgen.
Mit ging die Pächterin in Konkurs. Der Bf. stellte die Wohnung dem neuen Betreiber nicht mehr zur Verfügung und verkaufte das Appartement in der Folge mit Kaufvertrag vom .
Sowohl das Finanzamt als auch der Beschwerdeführer gehen davon aus, dass der Konkurs der Pächterin eine Unwägbarkeit darstellt.
Auch das Bundesfinanzgericht vertritt die Auffassung, dass dieses unvorhersehbare Ereignis eine Unwägbarkeit und kein typisches Vermietungsrisiko darstellt.
Wird nun eine Vermietungstätigkeit wie im gegenständlichen Fall wegen einer Unwägbarkeit vorzeitig beendet, so liegt insgesamt Liebhaberei vor, wenn sich die Vermietungstätigkeit auch unter Außerachtlassung (gedanklicher Ausklammerung) der Unwägbarkeiten und unter der Annahme der Fortführung nicht als objektiv ertragsfähig erwiesen hätte (Rauscher/Grübler, Steuerliche Liebhaberei2, Rz 308).
Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum hat der Bf. Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung prognostiziert bzw. erzielt:
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prognostiziert | tatsächlich | |
2006 | 17.298 | 4.093 |
2007 | 17.997 | 7.209 |
2008 | 18.357 | 706 |
2009 | 18.724 | 7.345 |
2010 | 19.098 | - |
In der Prognoserechnung vom wurde unter Annahme einer 50%igen Auslastung ein Gesamtüberschuss der Einnahmen im Jahr 2024 von 280.813 € prognostiziert. Die tatsächlich erzielten Einnahmen für den Zeitraum 2006 – 2010 iHv. 19.353 € haben jedoch nur 21% der prognostizierten iHv 91.474 € betragen. Erklärbar ist das nur durch eine wesentlich geringere Auslastung als durch die Betreiber geplant. Bei einer Durchschnittsbetrachtung der Jahre mit Einnahmenerzielung kommt man zu durchschnittlichen jährlichen Einnahmen von rund 3.870 €. Die Differenz zwischen tatsächlichen und prognostizierten Einnahmen von weit mehr als 12.000 € lässt erkennen, dass ein Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten auch unter Berücksichtigung des Wegfalles der Zinsen in den letzten Jahren, in einem absehbaren Zeitraum bei Weitem nicht zu erwarten war.
In der Beschwerdeschrift zeigt der Bf. zwar die Probleme der Betreiber auf und sieht darin (lt. Vorlageantrag) retrospektiv erste Anzeichen für die schwierige wirtschaftliche Situation des Vertragspartners, lässt aber den Vorhalt des Finanzamtes, indem er aufgefordert wird, „eine adaptierte Prognoserechnung unter Berücksichtigung der seit Betätigungsbeginn tatsächlich erzielten Einnahmen und tatsächlichen Ausgaben vorzulegen“, unbeantwortet. Der in der Beschwerde aufgestellten Behauptung, dass bei Eintritt der auf realistischen Zahlen basierenden Annahmen sich ein Gesamtüberschuss ergeben hätte, wird entgegnet, dass eine Prognose die von allzu optimistischen Annahmen ausgeht indem sie eine Auslastungsrate ohne Berücksichtigung der lokalen Gegebenheiten festsetzt und bereits am Beginn der Tätigkeit die (veränderten) tatsächlichen Verhältnisse nicht berücksichtigt, nicht der wirtschaftlichen Realität entspricht (vgl. dazu ). Das Bundesfinanzgericht vertritt die Auffassung, dass aus der Vermietungstätigkeit des Bf. bei gedanklicher Fortführung der ursprünglichen Art der Bewirtschaftung –und Neutralisierung der anerkannten Unwägbarkeiten- kein Totalgewinn innerhalb eines absehbaren Zeitraumes iSd § 2 Abs. 4 LVO zu erzielen gewesen wäre.
Die verfahrensgegenständliche Tätigkeit des Bf. ist daher als objektiv nicht ertragsfähig anzusehen und stellt somit Liebhaberei im einkommensteuerlichen Sinn dar.
2. Umsatzsteuer
Hinsichtlich der umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung ist der Bf. der Ansicht, dass der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend () das umsatzsteuerliche Verständnis von Liebhaberei seit dem UStG 1994 wesentlich enger gefasst sei als das ertragsteuerliche. Für die einkommensteuerliche Liebhabereibeurteilung von Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung sei nach § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung auf die Absehbarkeit eines steuerlichen Gesamterfolges abzustellen. Eine andere rechtliche Beurteilung sei im Lichte des Unionsrechtes in umsatzsteuerlicher Hinsicht geboten. Um von einer wirtschaftlichen Tätigkeit iSd Unionsrechtes auszugehen, sei - so der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis vom , weiter - eine Betrachtung der Gesamtheit der Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalles entscheidend.
Dem wird entgegnet, dass der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , Ra 2014/15/0015, - unter Hinweis auf die Vorjudikatur - (neuerlich) eindeutig klar gestellt hat, dass eine verlustträchtige (objektiv nicht ertragsfähige) Vermietung einer Eigentumswohnung, auch wenn es sich dabei um eine unternehmerische Tätigkeit handelt, vor dem Hintergrund des Unionsrechtes als (zwingend) steuerfreie Grundstücksvermietung nicht der Umsatzsteuer unterliegt und kein Recht auf Vorsteueranzug vermittelt: "Wie ausgeführt, ergibt sich aus § 2 Abs. 5 Z 2 und § 28 Abs. 5 Z 4 UStG 1994 iVm der LVO 1993, dass die dauerhaft verlusträchtige Vermietung einer Eigentumswohnung (anders als die im Erkenntnis vom zu beurteilende Schafzucht), auch wenn es sich dabei um eine unternehmerische Tätigkeit handelt, als steuerfreie Grundstücksvermietung nicht der Umsatzsteuer unterliegt und kein Recht auf Vorsteuerabzug vermittelt (..)".
Ist nun, wie im vorliegenden Fall, als erwiesen anzusehen, dass die Vermietung eines Ferienappartements in der konkreten Bewirtschaftungsart nicht geeignet ist, innerhalb eines absehbaren Zeitraumes einen Überschuss zu erwirtschaften, so unterliegen die aus der Vermietung erzielten Umsätze nach § 28 Abs. 5 Z 4 UStG 1994 und § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994 iVm § 1 Abs. 2 Z 3 LVO 1993 und § 6 LVO 1993 nicht der Umsatzsteuer und ein Vorsteuerabzug steht nicht zu.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (insbes. Abweichen des Erkenntnisses von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, Fehlen einer solchen Rechtsprechung, uneinheitliche Beantwortung der zu lösenden Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) zukommt.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 1 Abs. 2 Z 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993 § 6 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993 § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.2100732.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at