Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 24.05.2016, RV/5100614/2016

Neuzerlegung der Kommunalsteuer im Antragsverfahren

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin A in der Beschwerdesache B, vertreten durch C , gegen die Bescheide des Finanzamts Linz vom , betreffend Kommunalsteuer

a) 01.2013-12.2014; 46 XXX/XXXX

b) Jahre 2013 und 2014; 46 XXX/XXXX, 46 XXX/XXXX, 46 XXX/XXXX, 46 XXX/XXXX

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde hinsichtlich a) wird abgewiesen.

Der Beschwerde hinsichtlich b) wird stattgegeben, die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid der FLD für OÖ (134/4-6/Lau-1996) wurde über die Zerlegung der Kommunalsteuerbemessungsgrundlage 1994 abgesprochen. Behandelt sind die Betriebsstätte der X (idF X) und der Zerlegungsanteil der Gemeinden Bf (idf Bf) und Y (idf Y). Der Aufteilungsprozentsatz wurde dabei für die Bf von ca 3,4 % erhöht auf 33,21 %, für Y mit 66,79 % festgesetzt.

Die Gewichtung des Faktors Dienstnehmer erfolgte mit 40 %; dabei wurde ausgegangen von 302 in Bf und 111 in Y wohnenden Personen (incl.Verwandte und Pensionisten). Berücksichtigt wurde dabei die sich bis in die jüngsten Erkenntnisse fortsetzende gleichbleibende Rechtsprechung (), wonach der Wohnort der Arbeitnehmer maßgebend ist.

Die Gewichtung des Faktors Betriebsanlagen erfolgte mit 45% (Antrag Bf war 30%, Antrag  Y war 35%), da sich die wichstigsten Einrichtungen in Y befinden und die Aufteilung sich an den Investitionen zu orientieren hat.

Die Gewichtung des Faktors Betriebsflächen erfolgte mit 5% (gemäß dem Antrag Y)-die Bf hatte 10% beantragt : die Flächen in Y dienen der unmittelbaren betrieblichen Nutzung, während in Bf eine Aschedeponie ist, die inzwischen rekultiviert und auf der ein Gewerbebetrieb angesiedelt wurde.

Die Gewichtung des Faktors Umwelt und Verkehr erfolgte mit 10%, was dem Antrag von Y entsprach (kein Antrag der Bf).

Die gegen den oa Bescheid von Y eingebrachte Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof als unbegründet abgewiesen (, 96/14/0148).

Lt.Mitteilung des FA Linz habe Y mit Schreiben vom (Schreiben wurde dem BFG nicht vorgelegt) die neuerliche Zerlegung und Zuteilung der Kommunalsteuerbemessungsgrundlage gem. § 10 Abs.4 KommStG ab beantragt, weil sich aufgrund der teilweisen Schließung von Betriebsanlagen eine signifikante Änderung der Zerlegungsanteile zu den im oa Bescheid der FLD f.OÖ festgestellten Verhältnissen ergäbe. Das FA habe unter Berücksichtigung der zwischenzeitig eingetretenen Veränderungen in der Konzernstruktur (nunmehr sind statt einer fünf Gesellschaften betroffen) und Zugrundelegung der Arbeitslöhne der Dienstnehmer im jeweiligen in Betrieb befindlichen Anlagenbereich unter Beachtung der Gemeindegrenzen, die durch das Betreibsareal verlaufen, eine neuerliche Zerlegung und Zuteilung der Kommunalsteuerbemessungsgrundlage ab. durchgeführt. Für die St.Nr.XXX/XXXX sei keine Kommunalsteuerpflicht ab 1.2013 entstanden, da bei der betreffenden Gesellschaft nur eine Dienstnehmerin beschäftigt sei, die dem Kreis der begünstigten Behinderten (§5 Abs.2 lit.e KommStG) angehöre.

Gegen die in der Folge ergangenen Bescheide ab und bzw.1.2013 bis 12.2014 wurde rechtzeitig Beschwerde von Bf eingebracht. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass der Bf die Beweismittel nicht im Sinne des Parteiengehörs vorgelegt wurden, weshalb die Bescheidbegründung nicht ausreichend und nachvollziehbar und idF eine Neuzerlegung nicht gerechtfertigt sei.

Mit BVE wurde die Beschwerde abgewiesen. Begründend wurde auf das erfolgte procedere bei Sachverhaltsermittlung, Stellungnahmen etc. hingewiesen. Die Ausführungen der Bf seien nicht auf die geänderten Verhältnisse eingegangen, vielmehr sei auf die FLD-Entscheidung aus 1996 und das bezügliche VwGH-Judikat vom , 96/14/0148 hingewiesen worden. Lt. „VwGH 94/17/0328“ sei eine Bindung an die Rechtsanschauung des VwGH dann nicht mehr aufrecht, wenn der nunmehrige Sachverhalt von dem beurteilten abweicht.

In einem rechtzeitig gestellten Vorlageantrag wurde unstrittig gestellt, dass es hinsichtlich  St.Nr.XXX/XXXX keine Verteilungsmasse gibt.

Moniert wurde von der Bf im wesentlichen, dass nicht ersichtlich sei, welche Dienstnehmer der Bf und welche Y zugeordnet wurden. (St.Nrn. XXX/XXXX und XXX/XXXX). Bezüglich der beiden anderen Firmen wurde nicht mitgeteilt, weshalb man zur Ansicht gelangte, dass zwischen den Gemeinden keine Verteilung vorzunehmen sei. – Es gebe weiters keine sachliche Begründung, weshalb dem Faktor „Wohnen“ nun keine Bedeutung mehr zukomme : der Verminderung der Beschäftigten stehe eine Reduzierung der Betriebsanlagen gegenüber, weshalb sich am Aufteilungsschlüssel nichts änderte. Lt. BVE gäbe es noch 86 Dienstnehmer. Davon seien jedenfalls 41 in Bf und 17 in Y, der Rest in Drittorten wohnhaft. Würde man nur die Dienstnehmer heranziehen, so entfielen 70,685 auf Bf, der Rest auf Y, die anderen Dienstnehmer seien keiner der Gemeinden zuzuordnen. Der jetzige Prozentsatz entspreche durchaus dem im früheren Verfahren (73,12 5 incl.Angehöriger), zumal sich wegen der ebenfalls zu berücksichtigenden Angehörigen die Situation weiter zu Gunsten der Bf ändere.

Im dem BFG vorliegenden Akteninhalt ist eine Bestätigung der Gemeinde Bf enthalten, wonach (namentlich angeführt) 169 Dienstnehmer, Angehörige und Pensionisten in Bf wohnen. Lt. bezogener FLD-Entscheidung für das Jahr 1994 waren es 302 (in Y 111). Eine Vergleichsbestätigung der Gemeinde Y für die nunmehrigen beschwerdegegenständlichen Zeiträume liegt nicht vor. Ebenso wenig liegt eine exakt an Daten nachvollziehbare Beschreibung der „signifakenten Änderung“ der Verhältnisse vor : es wurde lediglich auf eine teilweise Stilllegung bzw Schließung von Betriebsanlagen hingewiesen.

Unbestritten ist, dass die Veränderungen in der Konzernstruktur (nunmehr 5 Gesellschaften anstatt vorher einer) eine organisatorische Änderung des Unternehmens bewirkten, der Unternehmensgegenstand (Kraftwerksbetrieb) wirtschaftlich unverändert blieb, dh die teilweise Stilllegung von Betriebsanlagen wirtschaftlich und nicht organisatorisch bedingt ist.

Der Antrag vom auf Neuzerlegung liegt nicht vor, sondern ergibt sich sinngemäß aus dem Akteninhalt.

Über die Beschwerde wurde erwogen :

Gem. § 5 Abs.1 KommStG 1993 ist Bemessungsgrundlage die Summe der Arbeitslöhne, die an die Dienstnehmer der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätte gewährt worden sind… .

Gem. § 7 Abs.2 leg.cit .wird bei mehrgemeindlichen Betriebsstätten die Kommunalsteuer von jeder Gemeinde nach Maßgabe des § 10 erhoben.

Gem.§ 10 Abs.1 leg.cit. ist die Bemessungsgrundlage vom Unternehmer auf die beteiligten Gemeinden zu zerlegen, wobei die örtlichen Verhältnisse und die durch das Vorhandensein der Betriebsstätte erwachsenden Gemeindelasten zu berücksichtigen sind.

Gem. § 10 Abs.4 leg.cit. hat das Finanzamt auf Antrag einer beteiligten Gemeinde die Zerlegung mit Zerlegungsbescheid durchzuführen, wenn ein berechtigtes Interesse an der Zerlegung dargetan wird. § 196 Abs.2 bis Abs.4 und § 297 Abs.2 erster Satz der BAO sind sinngemäß anzuwenden.

Lt. Ritz, BAO5, §196 Tz 9 hat die bescheidmäßige Zerlegung der Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer nur auf Antrag zu erfolgen.

Gemäß § 119 BAO sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen (Abs. 1).
Der Offenlegung dienen insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekannt geben (Abs. 2).

Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde im Übrigen unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Lt. bedeutet wahrheitsgemäß offenlegen, der Abgabenbehörde nicht nur ein richtiges und vollständiges, sondern auch ein klares Bild von den für die Abgabenerhebung maßgeblichen Umständen zu verschaffen. Was dazu gehört, hat der Abgabepflichtige nach der äußersten, ihm nach seinen Verhältnissen zumutbaren Sorgfalt zu beurteilen. Die Vollständigkeit setzt objektiv die Offenlegung aller für eine ordnungsgemäße Feststellung des Sachverhaltes notwendigen Tatsachen voraus ().


Angewendet auf den gegenständlichen Sachverhalt ist nun primär festzuhalten, dass sich aus dem Akteninhalt kein Hinweis ergibt, wonach die erschöpfende, wahrheitsgemäße Auskunft zu ihrem Antrag durch Y. bzw. generelle, eindeutige Anfragebeantwortungen durch sie die nach ihren Verhältnissen zumutbare Sorgfalt übersteigen würden. Zu sämtlichen von ihr im zu behandelndem Verfahren vorgebrachten Anträgen bzw. Beantwortungen ist festzustellen, dass sie weder begründet, noch nachvollziehbar sind. – Dies deshalb, weil zum einen die Ausmaße der „signifikanten Änderungen“ nach teilweisen Betriebsanlagenstilllegungen nicht datenmäßig nachvollziehbar angeführt wurden, zum anderen, weil nicht offengelegt wurde, inwieweit sich durch Änderungen in der Konzernstruktur (Schaffung von 5 Gesellschaften nach einer Gesellschaft) – bis auf eine unstrittige Gesellschaft St.Nr.XXX/XXXX – der Sachverhalt hinsichtlich Zerlegung der Bemessungsgrundlage in Beziehung zum rechtskräftigen Zerlegungsbescheid vom geändert hätte.

Auch die Veränderung der Beschäftigtenzahl im Verhältnis zum oa FLD-Bescheid ist nicht geeignet, die Angemessenheit der Neuzerlegung zu beurteilen, da die anderen Faktoren nicht (näher) erläutert wurden, weshalb es nicht möglich ist festzustellen, ob sich die Verhältniszahlen entscheidungswesentlich geändert haben.

Wesentlich festzuhalten ist, dass die nichtantragstellende Bf eine gemeindeamtliche Bestätigung ihrer Einwohner hinsichtlich Beschäftigter, Angehöriger und Pensionisten (namentlich angeführt) vorlegte, während eine vergleichsweise Bestätigung des Gemeindeamtes von Y nicht vorliegt: hinzuweisen ist jedoch, dass gegenständlich ein Antragsverfahren besteht, und es Sache des Antragstellers ist, seinen Antrag entscheidungswesentlich zu begründen – die Argumentation, wonach dies (auch) Sache der Bf wäre, ist idF nicht zutreffend, umso mehr die Begründung der „geänderten Verhältnisse“ den gegenständlichen Antrag stützen soll, es also absurd ist, nunmehr von Bf zu erwarten, dass die Begründung dafür von Bf kommen solle. Vielmehr wäre es Sache von Y ihren Antrag entscheidungswesentlich zu begründen, worauf Bf dann antworten könnte.

Der Hinweis von Y auf „VwGH 94/17/0328“, wonach eine Bindung an die Rechtsanschauung des VwGH dann nicht mehr aufrecht sei, wenn der nunmehrige Sachverhalt von dem beurteilten Sachverhalt abweicht, bringt idF nichts für den gegenständlichen Antrag auf Neuzerlegung der Kommunalsteuerbemessungsgrundlage, da Y im Antrag und folgenden Ausführungen nicht entscheidungswesentlich mitteilte, inwieweit der „nunmehrige Sachverhalt“ vom beurteilten Sachverhalt abweiche: allein der Umstand der organisatorischen Aufweichung in fünf Gesellschaften, Teilbetriebsstilllegungen und Änderungen der Beschäftigtenzahlen ist nicht ausreichend dargetan, um dem Sachverhalt lt. oa FLD-Bescheid gegenübergestellt zu werden zur Neuzerlegung der Kommunalsteuerbemessungsgrundlage.

Bei Durchführen der freien Beweiswürdigung ist der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen ausschlaggebend (). Dazu genügt es, von mehreren Möglichkeiten die als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (): Da woa eine Nachvollziehbarkeit des Antrages auf Neuzerlegung durch Y nicht gegeben ist und die unaufgeforderte Offenlegungspflicht nur dann besteht, wenn sie gesetzlich angeordnet ist (zB Anzeigepflicht, Abgabenerklärungspflicht – sh. Ritz, aa.O, § 119, TZ 2), ist auf Grund des vorliegenden Antragsverfahrens (sh. Ritz, aaO, § 196 TZ 9) ein weiteres Vorhalteverfahren obsolet.

Es ist darauf hinzuweisen, dass es den beteiligten Gemeinden offensteht, bei Beachtung des § 10 Abs.4 und § 11 KommStG 1993 ihr berechtigtes Interesse an der Zerlegung darzutun, jedoch sind die rechtlichen Ausführungen des rechtskräftigen Bescheids der FLD f.OÖ vom , 134/4-6/Lau-1996, Punkt 7 A-D anzuwenden: eine eventuell eingetretene Änderung der Dienstnehmerzahlen kann nicht dazu führen, nach Gutdünken etwa den Faktor „in der Gemeinde wohnende Dienstnehmer, Angehörige und Pensionisten“ zu vernachlässigen.

Es war aus den angeführten Gründen spruchgemäß zu entscheiden. – Die Abweisung hinsichtlich der St.Nr.XXX/XXXX erfolgte aufgrund des unstrittigen Sachverhalts.

Die Revision an den VwGH ist nicht zulässig. Gem. Art 133 Abs.4 B-VG kann gegen den Beschluss eines Verwaltungsgerichtes Revision erhoben werden, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn eine Rechtsprechung des VwGH fehlt.

Die gegenständliche Entscheidung gründet auf der VwGH-Rechtsprechung betreffend Sachverhaltsermittlung. Eine Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 11 KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993
Schlagworte
Neuzerlegung
Kommunalsteuer
Antragsverfahren
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.5100614.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at