1. Geringwertige Wirtschaftsgüter 2. Einstandskosten 3. Ansatz des halben Sachbezugswertes bei Privatnutzung eines arbeitgebereigenen PKW
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache des Bf., Adr., gegen den Bescheid des Finanzamts Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom , betreffend Einkommensteuer 2010 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem beiliegenden Berechnungsblatt zu entnehmen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (Bf.) erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der steuerliche Vertreter des Bf. brachte gegen den Einkommensteuerbescheid 2010 eine Berufung (nunmehr Beschwerde) mit folgender Begründung ein:
"Die Berufung richtet sich gegen die teilweise Nichtanerkennung der
Werbungskosten. Wir haben als steuerliche Vertreter am ein
Scheiben hinsichtlich der nachgefragten Ergänzungspunkte samt
Rechnungsbeilagen an Sie per Post übermittelt. Wir senden Ihnen nochmals mit den Brief samt Belege zu. Wir stellen den Antrag auf erklärungsgemäße Veranlagung."
Nach einem durchgeführten Vorhalteverfahren erliess das Finanzamt am eine abweisende Berufungsvorentscheidung mit folgender Begründung:
"Der Verwaltungsgerichtshof führt in diesen Zusammenhängen aus, dass immer dann, wenn es in einem Verfahren um die Erwirkung abgabenrechtlicher Begünstigungen geht, der Gedanke der strikten Amtswegigkeit insofern in den Hintergrund tritt, als der eine Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabenpflichtige selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzulegen hat, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Mit Vorhalt vom und wurden Sie gebeten, ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch, eine detaillierte Aufstellung und den belegmäßigen Nachweis der beantragten GWG (€ 410,81) und des PC`s vorzulegen. Dieser Aufforderung wurde nicht entsprochen (es wurden nur Kopien von Tagesauszügen aus den Monaten Mai, Oktober und Dezember vorgelegt). Da eine Überprüfung Ihrer Angaben mit den vorgelegten Unterlagen nicht möglich ist, war wie im Spruch zu entscheiden."
Dagegen brachte der Bf. einen Vorlageantrag mit folgender Begründung ein:
"Wir ersuchen nochmals um Anerkennung der Werbungskosten aus KZ 719 in Höhe von € 598,64. Sie betreffen die GWGs mit Betrag von € 410,81 und die 70ige berufsbedingte Abschreibung des PCs in Höhe von € 187,83. Kopien der Belege hiezu liegen bei.
Daneben ersuchen wir nochmals um Anerkennung der Werbungskosten aus KZ 724. Diese betreffen einerseits Einstandkosten in Höhe von € 129,53, andererseits den halben Sachbezugswert PKW in Höhe von € 611,99. Die Kopien des ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuches liegen bei."
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Strittig ist im vorliegenden Fall die Anerkennung folgender Werbungskosten:
1) Geringwertige Wirtschaftsgüter
Da im Zuge des Vorlageantrags die entsprechenden Belege dazu vorgelegt wurden, werden diese Werbungskosten in Höhe von € 410,81 vom Bundesfinanzgericht anerkannt. Ebenso wird die berufsbedingte Abschreibung des PC`s in Höhe von € 187,83 anerkannt. Somit werden nunmehr in Summe € 598,64 aus KZ 719 anerkannt.
2) Einstandskosten
Gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 schließt Repräsentationsaufwendungen und -ausgaben ausdrücklich vom Abzug als Werbungskosten aus.
Lt. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind unter Repräsentationsaufwendungen Aufwendungen zu verstehen, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt sind bzw. im Zusammenhang mit der Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften anfallen, aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern, also dazu dienen, zu "repräsentieren" (vgl. ), und zwar selbst dann, wenn der Aufwand ausschließlich im betrieblichen Interesse lag sowie im Besonderen auch im Falle eines damit verbundenen Werbezweckes ().
Im Erkenntnis vom , 94/13/0259, wurde zum Ausdruck gebracht, dass unter dem Begriff der Werbung ganz allgemein im Wesentlichen eine Produkt- und Leistungsinformation zu verstehen ist, während Aufwendungen, die im weitesten Sinn der Kontaktpflege und somit letztlich zur Herstellung einer gewissen positiven Einstellung zum Werbenden dienen, als werbeähnlicher Aufwand nicht abzugsfähig sind. Lediglich hinsichtlich Bewirtungsspesen - mit der Folge einer allfälligen Anerkennung als Betriebsausgaben - kann ein Nachweis erbracht werden, dass sie der Werbung dienen. Alle anderen Repräsentationsaufwendungen sind nach § 20 Abs 1 Z 3 EStG 1988 jedenfalls vom Abzug ausgeschlossen (vgl. auch , und vom , 2005/13/0049).
Da kein Nachweis erbracht wurde, dass die geltend gemachten Einstandskosten in Höhe von € 129,53 der Werbung dienen, hat das Finanzamt diese Kosten daher zu Recht auf Grund der eindeutigen gesetzlichen Regelung nicht als Werbungskosten anerkannt.
3) Reduzierung des vollen Sachbezugswertes für das Firmenauto auf die Hälfte
Gemäß § 15 Abs. 1 EStG liegen Einnahmen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 zufließen. § 15 Abs. 2 EStG führt u.a. als geldwerten Vorteil die Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung an.
Zu § 15 Abs. 2 EStG ist eine Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge (Sachbezugswerteverordnung) ergangen, deren § 4 in der für das Streitjahr geltenden Fassung die Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges regelt und wie folgt lautet:
Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benutzen, dann ist ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges, maximal 600 Euro monatlich, anzusetzen (Abs.1).
Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs. 1 nachweislich nicht mehr als 500km, ist ein Sachbezugswert im halben Betrag (0,75% der tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal 300 Euro monatlich) anzusetzen. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind unbeachtlich.
Dies bedeutet für den streitgegenständlichen Fall:
Der Antrag des Bw. auf Berücksichtigung des halben Sachbezugswertes stützt sich auf privat gefahrene Kilometer in Höhe von 2.483 (in ungefähr 7 Monaten) laut Fahrtenbuch. Vom Finanzamt wurde diese Kilometeranzahl in Zweifel gezogen, weil kein vollständiges Fahrtenbuch vorgelegt wurde.
Im vorliegenden Fall enthält das (erst im Zuge des Vorlageantrags vorgelegte) Fahrtenbuch des Bf. das Datum, den Zweck der Fahrt und die beruflich und privat gefahrenen Kilometer.
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass bei unbestrittener privater Verwendung des Autos der verminderte Sachbezug nach § 4 Abs. 2 der Verordnung vom Nachweis abhängt, dass die Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs. 1 der Verordnung im Jahr nicht mehr als 6.000 km beträgt.
Auch der Unabhängige Finanzsenat hat in seiner Entscheidung vom festgehalten, dass das Herausrechnen der privat gefahrenen Kilometer aus der Tageskilometerzahl, wobei die betrieblich gefahrenen Kilometer aufgrund der angegeben Orte nachvollziehbar sind, einer lückenlosen Aufzeichnung entspricht (vgl. RV/0440-S/03).
Der im vorliegenden Fall gewählten Methode der Ermittlung der privat gefahrenen Kilometer kann daher nicht von vornherein die Eignung zur Nachweisführung abgesprochen werden.
Da im Zuge des Vorlageantrags Kopien eines vollständigen Fahrtenbuches vorgelegt wurden und die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs. 1 nachweislich nicht mehr als 500km beträgt, können die diesbezüglich geltend gemachten Werbungskosten (halber Sachbezugswert in Höhe von € 611,99) nunmehr anerkannt werden.
Insgesamt wurden vom Bundesfinanzgericht daher folgende Werbungskosten (in €) berücksichtigt:
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Fachliteratur | 277,90 |
Fortbildungs-, Ausbildungs- und Umschulungskosten | 1.300,03 |
Arbeitsmittel | 598,64 |
Sonstige Werbungskosten | 611,99 |
Summe | 2.788,56 |
Unzulässigkeit einer Revision
Gegen dieses Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist keine Revision zulässig, weil das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. D as BFG folgt in rechtlicher Hinsicht der in der Entscheidung dargestellten Judikatur.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 4 Abs. 2 Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.7103735.2011 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at