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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 25.05.2016, RV/7101201/2016

Abzugsfähigkeit von Aufwendungen einer doppelten Haushaltsführung für eine übliche Wohnungsausstattung.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache Bf., adresse, vertreten durch Vertretung, über die Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom betreffend Einkommensteuer 2012 nach einer am durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 wird teilweise stattgegeben.

Der Einkommensteuerbescheid wird abgeändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.) ist Immobilienmanager und beantragte in der Einkommensteuererklärung 2012 die Berücksichtigung von Kosten für Familienheimfahrten in Höhe von 3.672,00 € sowie Kosten für doppelte Haushaltsführung in Höhe von 14.824,81 € für eine im Jänner 2012 angemietete Wohnung am Beschäftigungsort.

Im Einkommensteuerbescheid 2012 und in der Beschwerdevorentscheidung hat die Abgabenbehörde die einkommensteuerrechtliche Anerkennung des Vorliegens einer doppelten Haushaltsführung versagt und zudem den beantragten Alleinverdienerabsetzbetrag nicht anerkannt. Das Finanzamt berücksichtigte darüberhinaus im genannten Bescheid nicht die berufliche Nutzung der Jahreskarte für die Wiener Linien im Ausmaß von 60%. 

Im Vorlagebericht hat das Finanzamt dem Bundesfinanzgericht mitgeteilt, dass der Bf. durch später vorgelegte Unterlagen die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung und für Familienheimfahrten nachgewiesen habe und daher im konkreten Fall lediglich die Höhe der einkommensteuerlich abzugsfähigen Kosten der Einrichtungsgegenstände der Wohnung am Beschäftigungsort in Streit stehe:

"Aufgrund von Unterlagen, die im Zuge eines Vorhalteverfahrens vorgelegt wurden, wurden weder die Familienheimfahrten noch die
Kosten für doppelte Haushaltsführung anerkannt. Herr Bf. brachte am rechtzeitig Beschwerde gegen den ESt-Bescheid ein. Die Beschwerde wurde nach einem weiteren Vorhalteverfahren als unbegründet abgewiesen.
Herr Bf. brachte daraufhin einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde an die Abgabenbehörde 2. Instanz ein. Nach nochmaliger Überprüfung der Unterlagen kommt das ho. Finanzamt nunmehr zur Ansicht, dass die Familienheimfahrten sowie die
doppelte Haushaltsführung dem Grunde nach zustehen, ebenso wie der Alleinverdienerabsetzbetrag. In den beantragten Kosten für
doppelte Haushaltsführung („Möbel“) sind jedoch Aufwendungen der privaten Lebensführung enthalten (z.B. elektrische Zahnbürste
etc.) und sind dementsprechend zu kürzen. Von den beantragten Kosten in Höhe von 7.560,84 € können daher lediglich 1.943,01 € (siehe bearbeitete Aufstellung) anerkannt werden."

In der am durchgeführten mündlichen Verhandlung hat der Bf. die Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände der Wohnung und des Haushaltsbedarfes in Höhe von insgesamt 7.614,28 € belegmäßig nachgewiesen.

Es handelte sich dabei beispielsweise um Kosten für die Ablöse der Küche, um Aufwendungen für ein Wohnzimmer, einen Schrankraum, Betten, Matratzen, einen Lattenrost, einen Kleiderschrank, Lampen,  eine Mirkroanlage, Kaffemaschine, ein Radio mit DVD, Gegenstände des Haushaltsbedarfes, eine elektrische Zahnbürste, Dekorationsmaterial, Bilder, Reparaturen und Lampen. 

Die Abgabenbehörde vertrat die Auffassung, dass die Aufwendungen jener Gegenstände, die zu einer üblichen Grundausstattung einer Wohnung gehörten, einkommensteuerrechtlich abzugsfähig wären, während der Erwerb von Gegenständen, die zur Privatsphäre des Bf. gehörten nicht als abzugsfähige Kosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung berücksichtigt werden könnten. Zu Letzteren zählten nach Ansicht des Finanzamtes jene Einrichtungsgegenstände, die von ihrer Anzahl her über einen Ein-Personen-Haushalt hinausgehen, wie zB. Fernseher, Mikroanlage, Radio mit DVD, elektrische Zahnbürste, Bilder und Dekorationen, PC- Zubehör und USB Stick.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Nach der Aktenlage und den Ausführungen im Vorlagebericht, steht außer Streit, dass  der Familienwohnsitz des Bf. außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort liegt, demnach eine doppelte Haushaltsführung dem Grunde nach gegeben ist. Unbestritten sind ebenso das Ausmaß der Kosten für Familienheimfahrten, der Mietkosten einschließlich Betriebskosten der Wohnung am Beschäftigungsort sowie das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung eines Alleinverdienerabsetzbetrages und die 60%ige berufliche Nutzung der Jahreskarte für die Wiener Linien.

In Streit steht somit lediglich die Höhe der unvermeidbaren Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung in Bezug auf die Anschaffung von Einrichtungsgegenständen und Artikel des Haushaltsbedarfes für die angemietete Wohnung.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:

Kosten der doppelten Haushaltsführung und Familienheimfahrten sind grundsätzlich gemäß § 20 Abs. 1 Zif. 2 lit. a EStG 1988 nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung.

Liegt der Familienwohnsitz des StPfl (iSd § 4 der PendlerVO) außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort, können die unvermeidbaren (Mehr)Aufwendungen für die Unterbringung, wie zB die Wohnung am Beschäftigungsort (vgl. ), nur berücksichtigt werden, wenn die doppelte Haushaltsführung beruflich bedingt ist bzw eine Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann (vgl. Jakom, Baldauf, EStG 2014 § 20 Rz 90, ).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes  sind die Aufwendungen für eine zweckentsprechende Wohnung am Beschäftigungsort auch im Umfang erforderlicher Einrichtungsgegenstände als Werbungskosten abziehbar (vgl. ). Weiters brachte der Gerichtshof im genannten Erkenntnis zum Ausdruck, dass abzugsfähige Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung die Grenzen des gewöhnlichen Haushaltsbedarfes nicht verlassen und solcherart der Sache nach keine Aufwendungen geltend gemacht werden dürfen, die ihres Charakters wegen als Repräsentationsaufwendungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Z. 3 EStG 1988 nicht abzugsfähig wären.

Unter Repräsentationsaufwendungen sind alle Aufwendungen zu verstehen, die zwar durch den Bedarf des Steuerpflichtigen bedingt sind bzw. im Zusammenhang mit der Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften anfallen, aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern, es ihm also ermöglichen zu repräsentieren und zwar selbst dann, wenn der Aufwand ausschließlich im betrieblichen Interesse lag (vgl. , ).

Vor diesem Hintergrund und im Sinne der in der mündlichen Verhandlung dargelegten übereinstimmenden Auffassungen beider Parteien zur Frage der Abzugsfähigkeit der in Rede stehenden Kosten  waren nachfolgende vom Bf. in einer Aufstellung dargelegten und durch Rechnungen belegte Anschaffungskosten von Einrichtungsgegenständen und Haushaltsartikel (gegebenenfalls die jeweiligen Abschreibungsbeträge) als abzugsfähig bzw. als nicht abzugsfähig zu beurteilen gewesen:


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Ausgaben
anerkannt
nicht anerkannt
Einrichtung
2.640,03
 
Bett und Lampen
740,35
1.274,36
Microanlage, Fernseher, DVD-Radio
129,86
574,04
Haushaltsartikel
1.383,79
528,16
Reparaturen/Material
275,93
 
Garten
 
13,39
PC-Zubehör
 
54,37
 
 
 
Summe
5.169,96
2.444,32

   Aufwendungen bezüglich der in obiger Tabelle genannten Anschaffungen, die für den Bf. Mehraufwendungen durch das Wohnen müssen am Beschäftigungsort darstellten und darüber hinaus zur üblichen Wohnungsausstattung eines Ein-Personen-Haushalts gehörten, waren im Sinne der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einkünftemindernd zu berücksichtigen. Das Bundesfinanzgericht vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass ein Fernseher einer zweckentsprechenden Befriedigung des Wohnbedürfnisses dient und in Höhe der vorliegenden, durchschnittlichen Anschaffungskosten von 616,00 € (Abschreibungsbetrag: 129,86 €) einkommensteuerlich zu berücksichtigen war.

Die übrigen Kosten für den Ankauf von Gegenständen waren nicht abzugsfähig, da sie nicht für eine zweckentsprechende Befriedigung des Wohnbedürfnisses erforderlich waren, nicht der üblichen Wohnungsausstattung eines zu Berufszwecken dienenden Ein-Personen-Haushaltes und nicht der Unterbringung dienten.

Daraus ergibt sich, dass die streitgegenständlichen Kosten der doppelten Haushaltsführung im Ausmaß von 5.169,96 € anzuerkennen waren und gemeinsam mit den Mietkosten in Höhe von 7.263,97 € und den Kosten für Familienheimfahrten in Höhe von 3.672,00 € insgesamt Aufwendungen in Höhe von 16.105,93 € in Abzug zu bringen waren.

Außerdem ist festzuhalten, dass der verfahrensgegenständliche Einkommensteuerbescheid auch dahingehend abzuändern war, als die nicht bestrittene 60%ige berufliche Nutzung der Jahreskarte in Höhe von 219,00 € als Werbungskosten anzuerkennen war. Zudem erfolgte die Berücksichtigung der zwischen den Verfahrensparteien außer Streit stehenden sonstigen Werbungskosten in Höhe von 646,08 € und der Tagesgelder in Höhe von 434,70 €, und wird in diesem Zusammenhang auf die Beschwerdevorentscheidung vom verwiesen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, da die Feststellung des Ausmaßes der einkünftemindernden Ausgaben eine Sachverhaltsfrage darstellt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Wien, am

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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at