Vollstreckungsverfügung und Titelbescheid
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Verwaltungsstrafsache Bf., über die Beschwerde vom gegen die Vollstreckungsverfügung Parkometerstrafen des Magistrats der Stadt Wien vom , Geschäftszahl MA 67-PA-646577/4/7, Zahlungsreferenz Z, entschieden:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung als unbegründet abgewiesen. Die angefochtene Vollstreckungsverfügung wird bestätigt.
II. Gemäß Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG iVm § 25a Abs 4 VwGG sind eine ordentliche Revision und eine außerordentliche Revision der Beschwerde führenden Partei nicht zulässig.
III. Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG iVm § 25a Abs 1 VwGG ist eine ordentliche Revision der belangten Behörde unzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Vollstreckungsverfügung – Parkometerstrafen vom , Geschäftszahl MA 67-PA-646577/4/7 , Zahlungsreferenz Z , hatte der Magistrat der Stadt Wien die Zwangsvollstreckung einer Geldstrafe iHv EUR 82,00 gemäß § 3 VVG iVm § 10 VVG verfügt. Die Geldstrafe wurde mit der – lt. Spruch – rechtskräftigen Strafverfügung vom , Geschäftszahl MA 67-PA-646577/4/7 , wegen fahrlässiger Verkürzung der Parkometerabgabe über den Beschwerdeführer (Bf.) verhängt.
Am sandte der Bf. folgende eMail an den Magistrat der Stadt Wien: „lch hatte am An den Eisteichen eine Reifenpanne. Da ich am Vortag dienstlich mit dem Fahrzeug unterwegs war, war mein dienstl. Mobilteleofon gerade leer. Aus diesem Grund musste ich das Fahrzeug kurz verlassen um mein priv. Mobilte. aus meiner Wohnung zu holen. In dieser Zeitspanne muß ich die Parkstrafe erhalten haben. Unverständlich ist für mich jedoch: Das nicht erkannt wurde das das Fahrzeug eine Panne hat (Pannendreieck) Anbei übermittle ich Ihnen die Fotos die zu diesem Zeitpunkt gemacht wurden …“
Aus den Verwaltungsakten:
In der Strafverfügung vom hat der Magistrat der Stadt Wien dem Bf. die Verwaltungsübertretung vorgeworfen, dass er sein Fahrzeug mit dem in der Strafverfügung näher bezeichneten behördlichen Kennzeichen am um 10:57 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 12, An den Eisteichen 10, abgestellt hat, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Dadurch hatte der Bf. § 5 Abs 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006 verletzt. Über den Bf. wurde gemäß § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe iHv EUR 82,00 und im Falle ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Stunden verhängt.
Die Strafverfügung war innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung mit Einspruch anfechtbar. Sie wurde mit RSa – Rückscheinbrief versandt und hinterlegt. Die Abholfrist begann am . Der RSa – Rückscheinbrief mit der Strafverfügung wurde nicht behoben. Die Strafverfügung wurde nicht angefochten.
Die Geldstrafe wurde de dato nicht bezahlt.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Der Bf. hat die Vollstreckungsverfügung vom mit der Begründung angefochten, dass er eine Reifenpanne hatte, sein privates Mobiltelefon holen musste und davon ausgeht, dass er während seiner Abwesenheit vom Abstellort des Fahrzeugs eine Parkstrafe erhalten habe.
Rechtslage:
Gemäß § 10 Abs 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013 sind auf das Vollstreckungsverfahren, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs 1 und 61 und der 2. und 3. Abschnitt des IV. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 3 Abs 1 VVG ist die Verpflichtung zu einer Geldleistung in der Weise zu vollstrecken, dass die Vollstreckungsbehörde durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften die Eintreibung veranlasst.
Gemäß § 54b Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken.
Rechtliche Würdigung und Entscheidung:
Nach der zu § 10 VVG idF vor der Änderung durch das BGBl. I Nr. 33/2013 ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in , mwN ist im Vollstreckungsverfahren die Gesetzmäßigkeit und nicht die Rechtsmäßigkeit des Titelbescheides der zulässige Beschwerdegrund (, mwN). Diese Rechtsprechung ist auch auf § 10 VVG idF nach der Änderung durch das BGBl. I Nr. 33/2013 anzuwenden.
Da die Geldstrafe mit der Strafverfügung vom verhängt worden ist, hat der Bf. mit der Schilderung der Geschehnisse am Tattag einen Beschwerdegrund genannt, der sich gegen die Rechtmäßigkeit der Strafverfügung vom richtet.
Die Strafverfügung vom ist der Bescheid, der mit der Vollstreckungsverfügung vom zwangsvollstreckt wird. Die Strafverfügung vom ist daher der Titelbescheid, dessen Rechtmäßigkeit nach der vorzit. VwGH-Rechtsprechung im Vollstreckungsverfahren nicht mehr angefochten werden darf.
Das Bundesfinanzgericht legt die vorzit. VwGH-Rechtsprechung seiner Entscheidung zugrunde und weist die Beschwerde vom ab, da der Bf. die Vollstreckungsverfügung vom mit einem im Vollstreckungsverfahren unzulässigen Beschwerdegrund angefochten hat.
Revision:
Da die im ggstl. Beschwerdeverfahren angefochtene Entscheidung einen Antrag zum Gegenstand hat, der mit einem Verwaltungsstrafverfahren untrennbar verbunden ist, ist sie nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung in ; , u.v.a. eine "Verwaltungsstrafsache" iSd § 25a Abs 4 VwGG.
Gemäß § 25a Abs 4 VwGG iVm Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG ist eine Revision wegen Verletzung von Rechten nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,00 verhängt wurde. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die ordentliche Revision und die außerordentliche Revision der beschwerdeführenden Partei sind daher unzulässig.
Eine ordentliche Revision der belangten Behörde ist nicht zulässig, da der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsfrage der im Vollstreckungserfahren zulässigen Beschwerdegründe bspw. in seinem Erkenntnis , bereits beantwortet und das Bundesfinanzgericht dieses Erkenntnis als Rechtsgrundlage für die Entscheidung in diesem Beschwerdeverfahren verwendet hat.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 10 VVG, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.7502039.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at