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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 15.06.2016, RV/7104393/2015

Haftung; Einbringlichkeit der Abgabe

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache Bf, AdresseBf, vertreten durch Theiss Puchinger Steuerberatungs und Wirtschaftsprüfungs GmbH, Brucknerstraße 8/9, 1040 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamt Baden Mödling vom , betreffend Haftung gemäß § 9 BAO zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom wurde der Beschwerdeführer (Bf.) gemäß § 9 Abs. 1 BAO iVm § 80 BAO als Liquidator der X-GmbH in Liquidation für Kapitalertragsteuer 2009 in der Höhe von € 2.134.750,00 zur Haftung herangezogen, da diese durch die schuldhafte Verletzung der ihm als Vertreter der Gesellschaft auferlegten Pflichten nicht hätte eingebracht werden können.

In der dagegen am rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der Bf. im Wesentlichen aus, dass die Haftung gemäß § 9 BAO eine Ausfallshaftung sei und die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden voraussetze. Uneinbringlichkeit liege vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos gewesen seien oder voraussichtlich erfolglos wären.

Die Haftung dürfe nur subsidiär geltend gemacht werden, somit erst dann, wenn der Ausfall nicht nur beim Erstschuldner, sondern auch bei mit ihm verbundenen Gesamtschuldnern sowie bei dem (außer gemäß § 9 BAO) Haftenden feststehe (Ritz, BAO5 § 9 Rz 4ff).

Das Finanzamt führe in der Begründung aus, dass Vollstreckungs- und Sicherungsmaßnahmen gegen die X-GmbH in Liquidation aufgrund der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung wegen Vermögenslosigkeit im Interesse einer sparsamen Verwaltung zu unterbleiben hätten. Somit würde dies bedeuten, dass gerade bei der haftenden Gesellschaft nichts zu holen sei. Interessant sei jedoch, dass am beim steuerlichen Vertreter der Gesellschaft ein Sicherstellungsauftrag eingegangen sei (Ausstellungsdatum unkenntlich).

Der Bf. habe mittlerweile darüber Kenntnis erlangt, dass auch die entsprechenden Konten der Gesellschaft gesperrt worden seien. Entgegen der Begründung im Haftungsbescheid habe dieselbe Behörde daher Sicherstellungshandlungen gesetzt und daher erweise sich die Begründung des Bescheides als fehlerhaft. Die Behörde habe den Bf. falsch informiert und daher würden ihm divergierende Informationen über die Vermögenswerte bei der haftenden Gesellschaft vorliegen, sodass der streitgegenständliche Bescheid rechtswidrig ergangen sei.

Darüber hinaus habe sich die Behörde überhaupt nicht damit beschäftigt, ob die B in Liechtenstein über Vermögen verfüge. Diese sei - nach Auffassung der Finanzverwaltung - Empfängerin der verdeckten Ausschüttung gewesen und habe daher über Vermögen verfügen müssen. Aus den Beilagen zum Haftungsbescheid gehe jedoch hervor, dass auch der B ein Bescheid zugestellt werde. Somit dürfte daraus abgeleitet werden, dass Vermögen vorhanden sei. Somit erweise sich der Bescheid auch in diesem Bereich als rechtswidrig, da Ermittlungshandlungen fehlen würden, die zu einer eindeutigen Haftung des Bf. führen würden.

Abschließend beantragte der Bf. gemäß § 274 BAO betreffend die Beschwerde gegen den Haftungsbescheid vom eine mündliche Verhandlung vor dem Einzelrichter unter Ausschluss der Öffentlichkeit sowie gemäß § 262 Abs. 2 lit a BAO das Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung.

Mit Eingabe vom teilte Vertreter im Namen und Auftrag des Bf mit, dass auf die Duchführung einer mündlichen Verhandlung betreffend die Beschwerden vom (Haftungsbescheid und Sicherstellungsauftrag) verzichtet werde.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Die Haftung nach § 9 Abs. 1 BAO ist eine Ausfallshaftung (). Voraussetzung ist die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden (). Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos wären ().

Dazu ist festzustellen, dass die gegenständliche Kapitalertragsteuer 2009 in Höhe von € 2.134.750,00 sowohl der X-GmbH iL als Abzugs- und Haftungspflichtige als auch der liechtensteinischen B als hundertprozentige Muttergesellschaft der ZN und Empfängerin der Kapitalerträge gemäß § 95 Abs. 1 und 2 EStG 1988 vorgeschrieben wurde.

Der Rechtsansicht des steuerlichen Vertreters, dass die Käuferin der Grundstücke, die zur Vorschreibung der KESt geführt hätten, nämlich die ZN, über die Liegenschaften und daher über entsprechendes Vermögen verfüge, war zu folgen, da zwischenzeitige Verhandlungen der beteiligten Gesellschaften mit der Abgabenbehörde ergaben, dass auf den gegenständlichen Liegenschaften der ZN eine Besicherung der gesamten Abgabenforderung durch Pfandrechtseinverleibung durchgeführt werden konnte (Anmerkung im elektronischen Einbringungsakt vom ).

Im gegenständlichen Fall steht daher die Uneinbringlichkeit der Abgabe bei der Gesellschaft nicht fest (vlg. ), weshalb die gesetzlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO nicht vorliegen und die Haftungsinanspruchnahme des Bf. für die Abgabenschuldigkeiten der X-GmbH iL somit zu Unrecht erfolgte (vlg. ).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7104393.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at