Bescheidaufhebung bei vergessenem Antrag auf investitionsbedingten Gewinnfreibetrag
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin MMag. Elisabeth Brunner über die Beschwerde des A***B***, gegen den Bescheid des Finanzamtes betreffend einen Antrag auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2010 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Eine ordentliche Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist unzulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom zur Einkommensteuer für das Jahr 2010 veranlagt. Der Einkommensteuerbescheid wurde rechtskräftig.
Mit Schreiben vom beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2010 gemäß § 299 BAO zur Berücksichtigung eines Freibetrages für investierte Gewinne für körperliche Wirtschaftsgüter (Wertpapiere) in Höhe von € 15.000,00.
Das Finanzamt hat diesen Antrag abgewiesen. Eine Antragstellung für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag sei bis zur erstmaligen Rechtskraft des entsprechenden Einkommensteuerbescheides möglich.
In der gegen diesen Abweisungsbescheid eingebrachten Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, die Abgabenbehörde könne auf Antrag der Partei gemäß § 299 BAO einen Bescheid aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweise. Der Spruch des Einkommensteuerbescheides 2010 habe sich durch die Nichtberücksichtigung des Wertpapierkaufes als nicht richtig erwiesen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 10 Abs 1 EStG kann bei natürlichen Personen bei der Gewinnermittlung eines Betriebes ein Gewinnfreibetrag nach Maßgabe der in den folgenden Absätzen geregelten Bestimmungen gewinnmindernd geltend gemacht werden.
Voraussetzung für die Geltendmachung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages ist gemäß § 10 Abs 7 Z 2 letzter Satz EStG ua die Antragstellung bis zur Rechtskraft des betreffenden Einkommensteuerbescheides. Die Begrenzung der Antragstellung bis zur Rechtskraft beschränkt die Möglichkeit der Geltendmachung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages bis zum erstmaligen Eintritt der Rechtskraft. Ein Bescheid ist (formell) rechtskräftig, wenn er durch ordentliche Rechtsmittel nicht oder nicht mehr anfechtbar ist (zB , 0275).
Die Antragstellung für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag war im vorliegenden Fall daher bis zur Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides 2010 möglich. Die Antragstellung erfolgte allerdings unbestritten erst nach Rechtskraft mit einem Antrag auf Bescheidaufhebung nach § 299 BAO. Der Beschwerdeführer hat die Geltendmachung im Rahmen der Steuererklärung unterlassen und dies auch nicht innerhalb der Berufungsfrist nachgeholt. Nachfolgende allfällige Rechtskraftbeseitigungen (etwa in Folge eines Antrages gemäß § 299 BAO) führen jedoch zu keiner Öffnung der Antragsmöglichkeiten für Nachmeldungen. Das bedeutet, dass ein bis zur erstmaligen Rechtskraft unterlassener Antrag nach § 10 Abs 7 EStG nicht im Zuge einer allfälligen Aufhebung des Bescheides gemäß § 299 BAO nachgeholt werden kann. Eine Bescheidaufhebung kann nicht dazu führen, dass eine bereits abgelaufene Antragsfrist wieder auflebt (vgl ).
Nach § 299 BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Der Inhalt eines Bescheides ist nicht richtig, wenn der Spruch des Bescheides nicht dem Gesetz entspricht (vgl zB Ritz, BAO5, § 299 Tz 10). I m Falle der rechtzeitigen (und gerechtfertigten) Antragstellung nach § 10 Abs 7 EStG hätte der Spruch des Einkommensteuerbescheides zwar anders gelautet (nämlich auf die vom Beschwerdeführer nunmehr gewünschten Weise). Allerdings hat der Beschwerdeführer es verabsäumt rechtzeitig einen entsprechenden Antrag zu stellen. Mangels eines derartigen Antrages entsprach der Spruch dem Gesetz. Es liegt daher keine Unrichtigkeit iSd § 299 BAO vor.
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Dass die Aufhebung eines Bescheides gemäß § 299 BAO nicht dazu führen kann, dass eine bereits abgelaufene Antragsfrist wieder auflebt entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Es liegt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war daher gemäß § 279 Abs 1 BAO abzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 10 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.7101584.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at