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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 20.06.2016, RV/7106063/2015

Kein Familienbeihilfenbezug bei Unterhaltspflicht der Gattin

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch R in der Beschwerdesache Bf., W gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom betreffend  Abweisung des Antrages auf Gewährung von Familienbeihilfe für den Zeitraum Oktober 2014 bis Dezember 2014 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer, in der Folge Bf. genannt, beantragte die Gewährung von Familienbeihilfe für den Zeitraum Oktober 2014 bis Dezember 2014 mit der Begründung, dass seine Frau in diesem Zeitraum arbeitslos gewesen sei.

Mit Bescheid vom wurde dieser Antrag mit folgender Begründung abgewiesen: „Nach der Rechtsprechung des VwGH (vgl. Erkenntnis vom , 88/13/0124) ist zu prüfen, ob die Einkünfte des Ehegatten über die eigenen bescheidensten Unterhaltsbedürfnisse hinausgehen, was seine Unterhaltspflicht begründen und somit den Anspruch auf Familienbeihilfe ausschließen würde. Bei dieser Beurteilung kann der Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende herangezogen werden, der im Jahr 2014 € 857,73 betrug. Da der monatliche Nettobetrag der dem Ehegatten von Oktober bis Dezember 2014 zur Verfügung stand höher war als der Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende, bestand für diesen Zeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe.“

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom Beschwerde erhoben und folgendes vorgebracht: Der Bf. sei verheiratet und man sollte daher den Ausgleichzulagenrichtsatz für Verheiratete nehmen, das seien im Jahr 2014 € 1.286,03 gewesen. Seine Frau habe laut Unterlagen vom AMS pro Tag € 33,26 bekommen, das mache im Monat € 997,80 und dieser Betrag liege weit unter dem Richtsatz für Verheiratete.

Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung wurde wiederum auf das bereits im Abweisungsbescheid herangezogene Erkenntnis des verwiesen sowie darauf, dass es auf die Unterhaltsbedürfnisse des unterhaltsverpflichteten Ehegatten ankomme. Der Gattin sei ein täglicher Nettobetrag von € 33,26 durch das AMS im Zeitraum Oktober 2014 bis Dezember 2014, somit in den Monaten Oktober 2014 und Dezember 2014 jeweils € 1.031,06 und im November 2014 € 997,80 zur Verfügung gestanden, wodurch in jedem Monat die Grenze des Ausgleichzulagenrichtsatzes, geregelt im § 293 ASVG, überschritten worden sei. Da demnach die Einkünfte über die Bestreitung der eigenen bescheidensten Unterhaltsbedürfnisse hinaus gereicht haben, sei die Unterhaltspflicht gegenüber dem Bf. begründet worden und demnach ein Eigenanspruch gemäß § 6 Abs. 5 FLAG ausgeschlossen gewesen.

Im Vorlageantrag vom verwies der Bf. nochmals darauf, dass er verheiratet sei und man den Ausgleichszulagenrichtsatz für Verheiratete als Vergleichsmaßstab heranziehen sollte.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Das Bundesfinanzgericht geht von folgendem Sachverhalt aus:

Der Bf. beantragte für den Zeitraum Oktober 2014 bis Dezember 2014 die Gewährung von Familienbeihilfe. In diesem Zeitraum war der Bf. verheiratet.

Die Ehegattin bezog in diesem Zeitraum Arbeitslosengeld und zwar in Höhe von € 33,26 pro Tag.

Dieser Sachverhalt ist wie folgt zu würdigen:

Gemäß § 5 Abs. 2 FLAG besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, deren Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist. Für Kinder die verheiratet sind, besteht daher nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn der Ehegatte des Kindes nach seinen Lebensumständen nicht zur Unterhaltsleistung verpflichtet ist. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn der Ehegatte selbst keine oder nur geringfügige Einkünfte hat. Art und Umfang des Unterhaltsanspruches eines Ehegatten gegenüber dem anderen Ehegatten ergeben sich aus dem Zivilrecht, insbesondere aus § 94 ABGB.

Wie das Finanzamt bereits im Abweisungsbescheid vom und in der Beschwerdevorentscheidung vom ausführte, kommt es für die Frage, wann der Ehegatte zur Unterhaltsleistung verpflichtet ist, darauf an, ob seine Einkünfte zur Bestreitung der eigenen bescheidensten Unterhaltsbedürfnisse ausreichen (vgl. ). Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Personen zur Befriedigung ihrer einfachsten Lebensbedürfnisse eines bestimmten Mindestbetrages bedürfen. Der Maßstab für die Kosten der bescheidensten Lebensführung ist laut Rechtsprechung des OGH das Existenzminimum nach der geltenden Existenzminimumverordnung (Lenneis in Czsasar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 6 RZ. 17). Das Existenzminimum orientiert sich an den für das jeweilige Kalenderjahr geltenden Ausgleichszulagenrichtsätzen des § 293 ASVG. Daher ist es sachgerecht diese bei der Berücksichtigung der Höhe des Mindestbetrages zur Deckung der bescheidensten Bedürfnisse des Unterhaltsverpflichteten heranzuziehen ().

Es geht daher bei der Beurteilung der Unterhaltsverpflichtung der Gattin des Bf. gegenüber diesem ausschließlich um die eigenen Unterhaltsbedürfnisse der Gattin, daher kann nur der Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende für diese Beurteilung herangezogen werden. Der Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende betrug gemäß § 293 Abs. 1 lit. a ASVG im Jahr 2014 € 857,73 monatlich. Durch den Bezug von Arbeitslosengeld in Höhe von € 33,26 täglich standen daher der Gattin des Bf. in den vom Abweisungszeitraum umfassten Monaten folgende Beträge zur Verfügung: Oktober 2014 € 1.031,06, November 2014 € 997,80, Dezember 2014 € 1.031,06. Diese Beträge lagen daher über dem Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende in Höhe von € 857,73 monatlich, wodurch die Unterhaltspflicht der Gattin gegenüber dem Bf. ausgelöst wurde.

Der Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe für die Monate Oktober 2014 bis Dezember 2014 war daher zu Recht abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Frage, wie die den Familienbeihilfenbezug ausschließende Unterhaltsverpflichtung der Gattin zu ermitteln ist, wurde in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits ausreichend geklärt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7106063.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at