Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 09.05.2016, RV/7103016/2014

Zahlungserleichterungen nach Ablauf des beantragten Zeitraumes

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, gegen den Bescheid des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten vom , betreffend Zahlungserleichterungen gemäß § 212 BAO, zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom bewilligte das Finanzamt aufgrund des am eingebrachten Ansuchens um Zahlungserleichterung zur Entrichtung der mit Haftungsbescheid vom bekanntgegebenen Abgabenschuldigkeiten die nachstehenden Ratenzahlungen:


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Rückstand
35.281,44
Rate
Zahlungstermin
Betrag
1.
500,00
2.
500,00
3.
500,00
4.
500,00
5.
500,00
6.
500,00
7.
500,00
8.
500,00
9.
500,00
10.
500,00
11.
500,00
12.
29.781,44

In der dagegen eingebrachten Berufung vom führte der Beschwerdeführer (Bf) aus, dass er um Zahlungserleichterung weiterlaufend von € 150,00 wie gehabt angesucht habe.

Es sei darauf hingewiesen worden, dass der Bf mittlerweile das 70. Lebensjahr im September 2013 vollendet haben werde und keinerlei Berufstätigkeit mehr nachgehe oder nachgehen könne und nur mehr auf seine Pensionsansprüche reduziert sei. Des Weiteren habe er Verbindlichkeiten gegenüber Dritten, da er aufgrund seiner schlechten finanziellen Situation ein dementsprechendes Darlehen habe aufnehmen müssen.

Die Finanzbehörde habe seinen Bescheid über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen im Ausmaß von € 500,00 monatlich erlassen. Dieser Betrag gehe über die Möglichkeiten des Bf hinaus. Es werde daher dieser Bescheid angefochten, soweit er über einen Betrag von € 250,00 hinausgehe. Ein Betrag von € 250,00 könne geleistet werden, wohl aber nicht mehr im Monat. Auf die dementsprechenden Ausführungen des Schreibens vom werde ebenfalls verwiesen. Letztlich müsse er auch seinen Lebensunterhalt bestreiten und aufgrund seines Alters habe er auch dementsprechende gesundheitliche Probleme, die einen Mehraufwand erforderten und auch dementsprechende Diäten erforderlich seien. Ein Zuverdienst sei in diesem Alter nicht mehr möglich. Es werde daher der Antrag gestellt, in Stattgebung der vorliegenden Berufung den Bescheid dahingehend abzuändern, dass Zahlungserleichterungen in einer Ratenhöhe von € 250,00 bewilligt würden.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab.

Gemäß § 212 BAO könne die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber aufgrund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hierzu in Betracht kämen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet werde.

Im gegenständlichen Fall erscheine aufgrund des am eingegangenen Vermögensverzeichnisses die Einbringlichkeit der Abgaben gefährdet, zumal lediglich eine Pension von der SV in Höhe von € 2.578,02 (brutto) bezogen werde. Dieser jedoch zur Besicherung eines Kredites in Höhe von € 31.314,47 bis zur Höhe des jeweils monatlich pfändbaren Betrages gem. § 291 a EO die Zustimmung zur Übertragung von Leistungsansprüchen erteilt worden sei. Da im Hinblick auf die Höhe des Rückstandes entsprechende Pfandobjekte nicht greifbar seien, erscheine die Einbringlichkeit der Abgaben gefährdet.

Die begehrte Zahlungserleichterung habe daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 212 BAO nicht gewährt werden können, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

Mit Vorlageantrag vom beantragte der Bf die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.

Mit Stellungnahme vom brachte der Bf im Wesentlichen vor, dass Herr H bzw. die Firma M-GmbH in der S versteuere. Herr H habe in seiner Steuererklärung ein Darlehen von rund € 400.000,00 ausgewiesen. Das sei der Betrag, den der Bf schulde. Da in der S Vermögensteuer zu leisten sei, sei von dieser Forderung auch Vermögensteuer zu bezahlen, weil es sich um eine nicht ausgebuchte Forderung handle.

Es würde wohl keine Vermögensteuer bezahlt werden, wenn die Forderung nicht zu Recht bestünde. Abgesehen davon sei es unrichtig, dass die SV. die Abtretung nicht mehr akzeptiert habe, weil die Forderung nicht habe belegt werden können. Vielmehr habe die SV. mit Schreiben vom mitgeteilt, dass die Finanzprokuratur die Auffassung vertrete, dass ein objektivierbares schutzwürdiges Interesse an der Übertragung des Leistungsanspruches auszuschließen sei. Die Zustimmung zur Übertragung dieses Leistungsanspruches sei daher mit Wirkung  vom widerrufen worden.

Nicht die SV sei der Auffassung gewesen, dass die Abtretung nicht gerechtfertigt sei, sondern habe vielmehr die Finanzprokuratur interveniert. Die Prokuratur berufe sich in ihrem Schreiben vom an die SV. darauf, dass aufgrund eines VwGH­ Erkenntnisses Herr P nur von einer Darlehensverbindlichkeit entlastet werde, worin kein schutzwürdiges Interesse im Sinne des § 65 Abs.2 GSVG bestünde.

Über die Beschwerde wurde erewogen:

Genäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehördeauf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefaßt verbucht wird (§ 213), erstrecken.

Die für Ansuchen um Zahlungserleichterungen geltenden Vorschriften sind auf Berufungen gegen die Abweisung derartiger Ansuchen und auf solche Berufungen betreffende Vorlageanträge (§ 276 Abs. 2) sinngemäß anzuwenden.

Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist die Bewilligung von Ratenzahlungen zur Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten in Höhe von €  35.281 ,44 von 20.  Juni  201 3 bis 20. Mai  201 4.

Zahlungserleichterungsbescheide sind antragsgebundene Verwaltungsakte (). Ausfluss dieser Antragsgebundenheit ist unter anderem, dass sich die Abgabenbehörde, abgesehen von der im vorliegenden Fall nicht zutreffenden Ausnahme des § 212 Abs. 1 letzter Satz BAO, nicht über das Zahlungserleichterungsbegehren hinweg setzen darf. Aufgrund der Antragsgebundenheit ist es der Abgabenbehörde untersagt, eine über den beantragten zeitlichen Rahmen hinausgehende Zahlungserleichterungsbewilligung auszusprechen. Konsequenz dieser Rechtslage ist, dass ein Zahlungserleichterungsansuchen als gegenstandslos abzuweisen ist, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung die vom Zahlungswerber beantragte Laufzeit der Zahlungserleichterung bereits verstrichen ist. Der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Stundungszeitraum (bis 20.  Mai  201 4) ist zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Berufung bereits verstrichen, das Stundungsbegehren war somit als gegenstandslos zu betrachten ().

Erwägungen betreffend die Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben waren daher nicht anzustellen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt. Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7103016.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at