Antrag auf Unterbleiben einer BVE, Vorlage der Beschwerde nicht innerhalb von drei Monaten, Einstellung
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Rechtsanwalt Mag. Wolfgang Herzer, Krugerstraße 13, 1010 Wien, als Masseverwalter im Konkurs des L.S., Anschrift, vertreten durch Steuerberater Dr. Michael Kotschnigg, Franzensbrückenstraße 5/DG, 1020 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom betreffend Haftung gemäß § 9 BAO beschlossen:
Es wird die Unzuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes festgestellt.
Das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht wird eingestellt.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
L.S. war vom Datum-1 bis Datum-2 (Konkurseröffnung) Geschäftsführer der D-GmbH.
Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom Datum-3 wurde über sein Vermögen ebenfalls das Konkursverfahren eröffnet.
Mit Bescheid vom wurde der Beschwerdeführer (Bf.) als Masseverwalter im Konkurs des L.S. gemäß § 9 Abs. 1 BAO iVm § 80 BAO für Abgaben der genannten GmbH in der Höhe von € 3.843.023,76 zur Haftung herangezogen , da diese durch die schuldhafte Verletzung der dem Insolvenzschuldner als Vertreter der Gesellschaft auferlegten Pflichten nicht hätten eingebracht werden können.
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In der dagegen am rechtzeitig eingebrachten Beschwerde beantragte der Bf., das Finanzamt möge der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Haftungsbescheid, in eventu den vorgelagerten Umsatzsteuerbescheid 2006 ersatzlos aufheben, andernfalls die Beschwerde ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 262 Abs. 2 lit. a BAO) gleich dem Bundesfinanzgericht vorlegen. Für diesen Fall werde eine stattgebende Erledigung nach durchgeführter mündlicher Verhandlung vor dem Einzelrichter (kein voller Senat) beantragt.
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Das Finanzamt legte die Beschwerde ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung dem Bundesfinanzgericht am vor und führte dazu aus, dass diese aus einem nicht ersichtlichen Grund mittels Scaneinganges erst mit Februar 2016 dem Finanzamt bekannt geworden sei, weshalb dem Antrag auf Direktvorlage nach Verzicht auf eine Beschwerdevorentscheidung erst jetzt nachgekommen worden sei.
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Über Bescheidbeschwerden ist gemäß § 262 Abs. 1 BAO nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.
Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat gemäß § 262 Abs. 2 BAO zu unterbleiben,
a) wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und
b) wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt.
Zunächst ist festzustellen, dass entgegen der Behauptung des Finanzamtes im Vorlagebericht die Beschwerde vom laut Eingangsstempel bereits an diesem Tag beim Finanzamt eingelangt war.
Das Finanzamt wäre allerdings gemäß § 262 Abs. 2 lit. b BAO nur innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen zur Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung berechtigt gewesen.
Da die Beschwerde jedoch erst am dem BFG vorgelegt wurde, wurde dieses nicht zur Entscheidung darüber zuständig, sondern hätte eine Beschwerdevorentscheidung ergehen müssen.
Überdies wird bemerkt, dass das Finanzamt nicht einmal innerhalb von drei Monaten nach dem behaupteten Zukommen (Februar 2016) tätig wurde.
Im Erkenntnis vom , Ro 2015/15/0001 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass (unter Hinweis auf § 291 Abs. 1 BAO) der Entscheidungspflicht des Bundesfinanzgerichtes die von der Abgabenbehörde dem Bundesfinanzgericht vorgelegte Bescheidbeschwerde unterliegt. Zuständig zu einer Entscheidung (in der Sache) sei das Bundesfinanzgericht freilich im Regelfall nur dann, wenn zuvor bereits die Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung entschieden hat und dagegen ein Vorlageantrag erhoben wurde.
Vor diesem Hintergrund kommt im Falle einer rechtswidrig unterlassenen Beschwerdevorentscheidung eine Entscheidung in der Sache durch das Bundesfinanzgericht mangels Vorliegens eines entsprechenden (fakultativen) Vorlageantrages als Reaktion auf eine zuvor erlassene Beschwerdevorentscheidung, nicht in Betracht ().
Im Falle einer rechtswidrig unterlassenen Beschwerdevorentscheidung würde eine Zurückweisung der Beschwerde wegen Unzuständigkeit für die beschwerdeführende Partei den Rechtsnachteil der ungewollten Verfahrensbeendigung bewirken, wofür keine sachliche Rechtfertigung erkennbar ist ().
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 262 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 262 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.7102581.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at