Leibrentenvertrag nach dem 1.8.2008: keine Gebührenbefreiung nach § 15 Abs. 3 GebG
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Mag. Bf., Adr., vertreten durch Lampert Kanzlei für Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH, Hauptplatz 14, 8010 Graz, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , betreffend Gebühren, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufverträgen vom übertrug Herr Mag. B. an seine Tochter, die Beschwerdeführerin (Bf.), einerseits ein Apothekenunternehmen und andererseits die dazugehörige Liegenschaft. Das Unternehmen wurde gegen Einräumung einer Versorgungsrente von 4.702 € mtl. übergeben.
Nach Durchführung einer Außenprüfung wurde der Wert des Betriebsvermögens mit 1,172.132,13 € festgestellt und einerseits eine Gebühr für den Leibrentenvertrag und andererseits die Grunderwerbsteuer für den Erwerb der Liegenschaft errechnet. Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt - ausgehend vom Wert der übergebenen Sachen - sodann die Gebühr in Höhe von 23.442,64 € fest.
Gegen diese Vorschreibung wurde Berufung erhoben und die ersatzlose Behebung des Bescheides begehrt. Begründet wurde dies wie folgt: "Gemäß § 15 Abs. 3 Gebührengesetz 1957 sind Rechtsgeschäfte, die unter anderem unter das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz fallen, von der Gebührenpflicht ausgenommen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die beiden Grundtatbestände des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 'Erwerb von Todes wegen' und 'Schenkung unter Lebenden' mit Ablauf des aufgehoben. Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz blieb aber als solches in Rechtskraft. Da sich § 15 Abs. 3 des Gebührengesetzes ausdrücklich auf das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz bezieht und nicht auf einzelne Bestimmungen desselben, stehe ich auf dem Standpunkt, dass die oben genannte Gebührenbefreiung nach wie vor in Rechtskraft ist."
Der Streitfall wurde ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt. Mit BGBl I 51/2012 (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) wurde im Rahmen der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit das Bundesfinanzgericht eingerichtet und der bisher als Abgabenbehörde zweiter Instanz fungierende Unabhängige Finanzsenat per aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des bei dieser Behörde anhängigen Verfahren ging auf das Bundesfinanzgericht über (Art. 129 iVm Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG idF BGBl I 51/2012). Zu diesem Zeitpunkt beim Unabhängigen Finanzsenat anhängige Berufungen sind gemäß § 323 Abs. 38 BAO idF BGBl I 14/2013 (Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012) nunmehr vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Unbestritten ist, dass der gegenständliche Vertrag vom über den Kauf eines Unternehmens einen Leibrentenvertrag darstellt, der grundsätzlich einer Rechtsgeschäftsgebühr unterliegt (vgl. , VwSlg 4332 F). Strittig ist, ob die Befreiungsbestimmung des § 15 Abs. 3 GebG 1957 zur Anwendung gelangen kann.
Gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 3 GebG 1957 unterliegen Leibrentenverträge, die nicht von Versicherungsanstalten abgeschlossen werden, wenn gegen die Leibrente bewegliche Sachen überlassen werden, vom Wert der Leibrente, mindestens aber vom Werte der Sachen in Höhe von 2 vH der Gebühr.
Rechtsgeschäfte, die unter das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, Grunderwerbsteuergesetz, Kapitalverkehrsteuergesetz (I. Teil Gesellschaftsteuer und II. Teil Wertpapiersteuer) oder Versicherungssteuergesetz fallen, sind von der Gebührenpflicht ausgenommen; dies gilt auch für Rechtsgeschäfte, sofern und insoweit diese unter das Stiftungseingangssteuergesetz fallen (§ 15 Abs. 3 GebG 1957).
Zweck der Vorschrift des § 15 Abs. 3 GebG 1957 ist es zu vermeiden, dass ein Rechtsgeschäft, das nach einem der darin erschöpfend angeführten Abgabengesetze steuerbar ist, nicht überdies noch mit einer Rechtsgebühr belegt wird ( 1183, 1185/73; ; ). Diese Gesetzesstelle will also eine Doppelbesteuerung identer Rechtsgeschäfte vermeiden. Für die Anwendung der Abgrenzungsvorschrift genügt es, dass das Rechtsgeschäft überhaupt den genannten Verkehrsteuergesetzen unterliegt (vgl. ), dh das Rechtsgeschäft nach den angeführten Abgabengesetzen steuerbar ist. Es ist dabei nicht erforderlich, dass es tatsächlich auch steuerpflichtig ist und es zu einer Steuervorschreibung kommt. Auch solche Rechtsgeschäfte sind also gebührenfrei, die nach den genannten Abgabengesetzen zwar steuerbar, im Einzelfall jedoch steuerbefreit sind (vgl. die in Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, zu § 15 Rz 66 zitierte VwGH-Judikatur). Die Frage, ob ein Rechtsgeschäft unter das Erbschaftssteuergesetz und Schenkungssteuergesetz fällt oder nicht, ist nach dessen Vorschriften und nicht nach dem GebG zu lösen ().
Nach § 1 Abs. 1 Z 1 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 unterlagen der Erwerb von Todes wegen und nach Z 2 Schenkungen unter Lebenden dieser Steuer. Mit Erkenntnis vom , G 54/06, kundgemacht unter BGBl I 2007/9 wurde Z 1 und mit Erkenntnis vom , G 23/07, kundgemacht unter BGBl I 2007/39, wurde die Z 2 vom Verfassungsgerichtshof mit Wirkung vom aufgehoben. Daraus folgt, dass Rechtsgeschäfte, die bis der Erbschafts- und Schenkungssteuer unterlagen, seit einer Rechtsgeschäftsgebühr unterliegen können.
Durch die Aufhebung der beiden Grundtatbestände ist die Befreiungsbestimmung des § 15 Abs. 3 GebG 1957, soweit sich diese auf das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz bezieht, für Rechtsvorgänge, für die die Steuerschuld nach dem entsteht, inhaltsleer geworden. Mangels eines steuerlichen Tatbestandes kann nicht mehr davon gesprochen werden, dass ein (teilweise) unentgeltlicher Leibrentenvertrag unter das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz fallen kann und ist es nicht von Bedeutung, wenn das Gesetz an sich noch in Kraft steht. Die Befreiungsbestimmung des § 15 Abs. 3 GebG 1957 kann damit auf einen Leibrentenvertrag nicht mehr zur Anwendung gelangen (vgl. Fellner, w.o., § 33 TP 17 Rz 30; Gaier, Kommentar zum GebG5, § 33 TP 17 Rz 28f; Twardosz, GebG-ON6, § 33 TP 17 Rz 31 ff.) und ist die Gebührenpflicht im gegenständlichen Fall nach § 33 TP 17 Abs. 1 Z 3 GebG 1957 entstanden. Gegen die sachliche Richtigkeit der angesetzten Bemessungsgrundlage von 1,172.132 € und gegen den angewandten Steuersatz von 2 % wurden von der Bf. keine Einwände erhoben und besteht auch für das Bundesfinanzgericht kein Anlass, die Rechtmäßigkeit dieser Ansätze in Frage zu stellen.
Die Gebühr für den Leibrentenvertrag ist daher zu Recht vorgeschrieben worden und war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Rechtsprechung des VwGH hat bereits wiederholt klargestellt, dass die Anwendung des § 15 Abs. 3 GebG 1957 zur Voraussetzung hat, dass ein Rechtsgeschäft, das einen Tatbestand nach § 33 GebG 1957 erfüllt, grundsätzlich nach einem in § 15 Abs. 3 GebG 1957 genannten Verkehrsteuergesetz steuerbar sein muss (; ; ). Diesem Grundsatz folgt auch das gegenständliche Erkenntnis, weshalb nicht davon ausgegangen wird, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 33 TP 17 Abs. 1 Z 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 15 Abs. 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.2100133.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at