Kurzparkzone und Halte- und Parkverbot
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Folgerechtssätze | |
RV/7502051/2014-RS1 | wie RV/7500953/2014-RS2 Es bestehen keine Bedenken gegen die gleichzeitige Erlassung einer Halte- und Parkverbotsverordnung und einer Kurzparkzonenverordnung für denselben Straßenzug, weil der Straßenverkehrsordnung keine Bestimmung zu entnehmen ist, die es verbieten würde, für denselben Straßenzug eine Halte- und Parkverbotsverordnung und eine Kurzparkzonenverordnung zu erlassen, die sich teilweise zeitlich überschneiden, sodass sie in ihrer Verbotswirkung kumulieren ( VfGH B644/01). |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Verwaltungsstrafsache gegen Bf., W1 , betreffend Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung über die Beschwerde des Beschuldigten vom T4 gegen das Erkenntnis des Magistrats der Stadt Wien MA 67 als Abgabenstrafbehörde vom T1, MA 67-PA- 123, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Erkenntnis bestätigt.
Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, das sind € 12,00 zu leisten.
Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt. Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 12,00 ist zusammen mit der Geldstrafe in Höhe von € 60,00 und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens in Höhe von € 10,00 an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten. Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher € 82,00.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Gemäß § 25a Abs. 4 Z 2 VwGG ist eine Revision des Beschwerdeführers wegen Verletzung in Rechten gem. Art 133 Abs. 6 Z 1 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Am T2 erließ der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, die folgende Strafverfügung GZ. MA 67-PA- 123: „Angelastete Verwaltungsübertretung:
Sie haben am T3 um X Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in W2, mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-ABC folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 5 Abs. 2 Parkometerabgabe-verordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird wegen dieser Verwaltungsübertretung über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe in der Höhe von 60,00 EUR, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitstrafe von 12 Stunden.
Allfällig im gegenständlichen Verfahren bereits geleistete Zahlungen wurden auf die verhängte Geldstrafe angerechnet.“
Weitere Ausführungen betrafen die Rechtsmittelbelehrung und Zahlungsfrist.
Dieses Schriftstück wurde am zugestellt.
Am T7 erhob der Beschwerdeführer dagegen Einspruch und führte dazu u.a. aus: „Unbestritten ist, dass mein mehrspuriges Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-ABC am T3 um X Uhr in W2, abgestellt war. Das Fahrzeug wurde um 09:06 von mir dort abgestellt. Ich habe einen 15 Minuten Parkschein über „Handyparken” gelöst. Dieser hatte eine Gültigkeit bis 09:21 Uhr. Beim Verlassen meiner Kanzlei in W3, in Richtung meines Autos habe ich zwei Beamtinnen beim Schreiben der Organstrafverfügung gesehen. Mir war bewusst, dass ich die erlaubte Zeit überschritten hatte. Ich begrüßte die beiden Damen und ergänzte „Schade, bin ich doch 5 Minuten zu spät”, ich habe mich in der Zeit geirrt und dachte, dass ich bis 09:30 stehen hätte dürfen. Meine Aussage sollte nur signalisieren, dass ich mir der Zeitüberschreitung bewusst war.
Ich wurde von den beiden Damen, in einem nicht sonderlich höflichen Ton, darauf hingewiesen, dass ich im Halte- und Parkverbot stünde. Darauf habe ich bemerkt, dass in der Straße W4 (linke Seite) ein Halte- und Parkverbot verordnet wurde und nur Fahrzeuge mit „Parkpickerl Z-Bez.” ausgenommen wurden. Ich muss an dieser Stelle gestehen, dass mir diese Verordnung (Beschilderung) unbekannt war. Offensichtlich wurde sie erst ein paar Tage zuvor erlassen bzw. die Schilder aufgestellt. Nachdem ich mehrere Jahre regelmäßig in dieser Straße parkte, war ich hinsichtlich neuer Beschilderung nicht aufmerksam genug.
Nachdem sich die beiden Damen entfernten, musste ich aber feststellen, dass sich 2 Organstrafverfügungen auf der Windschutzscheibe meines Fahrzeuges befanden. Einmal EUR 36,-- für das Parken im Halte- und Parkverbot, sowie für, nun gegenständlich, das Abstellen „ohne gültigen Parkschein”. Nachdem die Missachtung, durch einen Fehler von mir, des Halte- und Parkverbots nicht zu bestreiten ist, wurde der entsprechende Betrag noch am selben Tag beglichen (anbei Zahlungsbeleg).
Unrichtige Tatsachenfeststellung/Rechtliches: In der Strafverfügung wird festgehalten, dass sich mein Fahrzeug in einer „gebührenpflichtigen Kurzparkzone” befunden habe. Dies ist unrichtig. Richtigerweise hat sich mein Fahrzeug in einem „Halte- und Parkverbot” befunden. Gemäß § 25 Abs 4a StVO kann das Abstellen eines Fahrzeuges in einer „Kurzparkzone“ von der Entrichtung einer Gebühr abhängig gemacht werden. Gemäß § 25 Abs 1 StVO ist eine Kurzparkzone eine bestimmte Straße oder Straßenstrecken oder Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes in denen das Parken zeitlich beschränkt (Kurzparkzone) ist. Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen. Durch die Verordnung des Halte- und Parkverbots ist die linke Seite (Fahrtrichtung) der Straße W4 keine Kurzparkzone im Sinne des § 25 Abs 1 StVO, da hier das Halten und Parken verboten ist. Entweder eine Straße ist eine Kurzparkzone gemäß § 25 Abs 1 StVO oder es ist das Halten und Parken gemäß § 24 StVO verboten.
Dementsprechend ist § 25 StVO und sohin auch § 1 Parkometerabgabeverordnung nicht anzuwenden. Mangels rechtlicher Grundlage ist die Strafverfügung ersatzlos zu beheben.
Antrag: Ich erhebe gegen die Strafverfügung vom T2 zu MA 67-PA-123 fristgerecht Einspruch und beantrage die gegenständliche Strafverfügung vom T2 zu MA 67-PA-123 ersatzlos zu beheben."
Dieser E-Mail waren die Kopie der Strafverfügung sowie die Kopie eines Umsatzdetails einer Bank zur Zahlung von € 36,-- beigefügt.
Am T1 erließ das Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 zur Gz. MA 67-PA-123 folgendes Straferkenntnis:
„Sie haben am T3 um X Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in W2 mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-ABC folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Die Parkometerabgabe wurde daher fahrlässig verkürzt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 5 Abs. 2 Parkometerabgabe-verordnung, ABI. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung. Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 60,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des VerwaItungsstrafgesetzes). Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 70,00.“
Weitere Ausführungen betrafen Einzelheiten zur Zahlungsfrist und zu Zahlungsinformationen.
Als Begründung ihres Straferkenntnisses führte die Behörde aus:
„Sie haben das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-ABC in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, sodass es am T3 um 9:35 Uhr in W2, ohne gültigen Parkschein gestanden ist.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Organstrafverfügung vom T3, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien, auf Grund einer eigenen dienstlichen Wahrnehmung gelegt wurde, sowie in die von diesem angefertigten Fotos.
Unbestritten blieb sowohl Ihre Lenkereigenschaft, als auch dass das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit ohne gültigen Parkschein abgestellt war.
In Ihrem fristgerecht eingebrachten Einspruch gegen die Strafverfügung vom T2 führten Sie im Wesentlichen aus, dass Ihnen bewusst war, dass zum Zeitpunkt der Anzeige kein gültiger Parkschein mehr vorhanden war. Als Sie nach 9:21 Uhr zu Ihrem PKW zurückkehrten, fanden Sie zwei Organstrafverfügungen vor. Eine war für den verfahrensgegenständlichen Vorfall und die andere, da Sie Ihr Fahrzeug im ´Halten und Parken verboten` abgestellt haben. Die Organstrafverfügung für die Abstellung im Bereich des Vorschriftszeichens ´Halten- und Parken verboten` wurde von Ihnen zur Einzahlung gebracht. Eine zusätzliche Strafe sei daher nicht anwendbar. Dazu wird Folgendes festgestellt:
Der Abstellort befand sich zum Tatzeitpunkt innerhalb eines ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzonenbereiches. Dieser ist ordnungsgemäß gekennzeichnet, wenn an allen Einfahrtsmöglichkeiten Verkehrszeichen ´Kurzparkzone Anfang` (§ 52 Iit. a Z. 13d StVO) und an allen Ausfahrtsstellen Verkehrszeichen ´Kurzparkzone Ende` (§ 52 lit. A Z. 13e StVO) angebracht sind.
Innerhalb von Kurzparkzonen können auch weitergehende Verkehrsbeschränkungen wie Halte- und Parkverbote erlassen werden, ohne dass die Kurzparkzone deshalb unterbrochen wird. Der Straßenverkehrsordnung ist keine Bestimmung zu entnehmen, die es verbieten würde, für denselben Straßenzug eine Halte- und Parkverbotsverordnung und eine Kurzparkzonenverordnung zu erlassen, die sich teilweise zeitlich überschneiden, sodass sie in ihrer Verbotswirkung kumulieren. Es liegt daher im Beurteilungsspielraum der verordnungserlassenden Behörde, solche Verordnungen auch nebeneinander in Geltung zu setzen, wenn sie dies aus den in § 24 und § 43 Abs. 1 genannten Gründen für erforderlich hält. ().
Wenn eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt, sind die Strafen nebeneinander zu verhängen (§ 22 Abs. 1 VStG). Die durch die StVO und die Parkometerabgabeverordnung geschützten Rechtsgüter sind nicht ident. Es wurden daher durch diese Tat mehrere verschiedene Delikte verwirklicht. Im Zuge des Verfahrens sind somit keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen könnten.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Es wird daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Organstrafverfügung sowie aus der Tatumschreibung in der Strafverfügung ersichtlich ist. Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung). Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder ein elektronischer Parkschein aktiviert ist (§§ 3 Abs. 1 und 7 Abs.1 der Kontrolleinrichtungsverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 33/2006). Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen.
Nach § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht (§ 6 StGB). Mangels Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens war Fahrlässigkeit anzunehmen. Somit sind sowohl die objektiven, als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Sie haben die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt. Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).
Gemäß § 19 Abs. 1 VerwaItungsstrafgesetz 1991 - VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe. Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten. Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße das an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes bestehende öffentliche lnteresse, dem die Strafdrohung dient. Der Unrechtsgehalt der verfahrensgegenständIichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering.
Bei der Strafbemessung wurde berücksichtigt, dass hieramts keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz aktenkundig sind. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe , selbst bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind.
Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991.“
Weitere Ausführungen betrafen die Rechtsmittelbelehrung. Das Straferkenntnis wurde am zugestellt.
Am T6 langte bei der Magistratsabteilung 67 eine Beschwerde zum Straferkenntnis MA 67-PA- 123 ein. Nach Ausführungen zur Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit der Beschwerde führte der Beschwerdeführer begründend aus: „Sachverhaltsdarstellung und bisheriges Verwaltungsgeschehen: Am T3 hat der Beschwerdeführer um 09:06 Uhr sein mehrspuriges Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-ABC in W2, abgestellt. Ein Parkschein über 15 Minuten wurde von ihm über ´Handyparken` gelöst. Da der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren regelmäßig in dieser Straße parkt, war ihm mangels entsprechender Aufmerksamkeit nicht bewusst, dass für die linke Seite der W4 ein Halte- und Parkverbot verordnet worden war. Nur für Fahrzeuge mit ´Parkpickerl Z-Bez.` war eine Ausnahme vorgesehen. Der Beschwerdeführer besitzt kein derartiges Parkpickerl für den Z-Bez.. Um X Uhr entdeckte er bei der Rückkehr zu seinem KFZ zwei Organstrafverfügungen. Einmal über EUR 36,- für das Parken im Halte- und Parkverbot sowie eine für das Abstellen ´ohne gültigen Parkschein`.
Im bekämpften Bescheid wird angeführt, dass sich das Fahrzeug mit einem nicht mehr gültigen Parkschein für die Kurzparkzone in der selbigen befunden habe und gleichzeitig in einem Halte- und Parkverbot. Für beides wurde eine Organstrafverfügung ausgestellt. Der Beschwerdeführer erkannte sein eigenes Fehlverhalten bezüglich des Parkens seines Fahrzeuges im ´Halte- und Parkverbot` gem. § 24 StVO an und bezahlte die ausgestellte Organstrafverfügung umgehend und fristgerecht. Gegen die Organstrafverfügung wegen Abstellen des Fahrzeuges ´ohne gültigen Parkschein` wurde vom Beschwerdeführer jedoch am T7 fristgerecht Einspruch bei der zuständigen Verwaltungsbehörde erhoben.
Diesem Einspruch wurde von der zuständigen Verwaltungsbehörde mit Straferkenntnis zu MA 67-PA- 123 nicht stattgegeben.
Beschwerdegründe: In der Strafverfügung wird festgehalten, dass sich das Fahrzeug des Beschwerdeführers in einer ´gebührenpflichtigen Kurzparkzone` gem. § 25 StVO befunden habe. Dies ist aus Sicht des Beschwerdeführers unrichtig, richtigerweise befand sich sein Fahrzeug in einem ´Halte- und Parkverbot` gem. § 24 StVO. Das wenige Tage vor gegenständlichem Tag in der W4 kundgemachte Halte- und Parkverbot war durch die, von der zuständigen Behörde angebrachte Beschilderung gem. § 52 lit. a Z. 13b StVO mit den entsprechenden Zusatztafeln ´Anfang` und ´Ende` erkenntlich und entspricht deshalb dem unter § 24 Abs. 1 Iit a StVO umschriebenen Tatbestand. Zudem befand sich die W4 im Tatzeitpunkt innerhalb eines ordnungsgemäß kundgemachten und gekennzeichneten Kurzparkzonenbereichs. An allen Einfahrtsmöglichkeiten war das Verkehrszeichen ´Kurzparkzone Anfang` iSd § 52 lit. a Z. 13d und an allen Ausfahrtsstellen das Verkehrszeichen ´Kurzparkzone Ende` gem. § 52 lit. a Z. 13e StVO angebracht.
Gem. § 25 Abs. 1 StVO ist eine Kurzparkzone eine bestimmte Straße oder Straßenstrecke oder Straße innerhalb eines bestimmten Gebietes in denen das Parken zeitlich beschränkt ist. Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen. Das Halten und Parken ist gem. § 24 Abs. 1 lit a StVO entsprechend den Maßgaben des § 52 Z 13b StVO innerhalb des ordnungsgemäß erlassenen und kundgemachten Halte- und Parkverbots verboten. Ein solches Verbot liegt hier vor. Wenn nun aber das Halten und Parken in einem ausgewiesenen Bereich gesetzlich verboten ist, kann in demselben Bereich der Logik nach keine Regelung Gültigkeit haben, die die Parkdauer zeitlich beschränkt. Die Verordnung über das Parkverbot gilt innerhalb der Beschilderung sohin als lex specialis und derogiert der Verordnung über die ´Kurzparkzone`. Sohin hat ausschließlich die Verordnung im beschilderten Bereich für den Beschwerdeführer Wirkung. Für Fahrzeuge mit einem Parkpickerl Z-Bez. ist die Verordnung über das Halte- und Parkverbot nicht anzuwenden Die Frage der Geltung der Verordnung über die Kurzparkzone stellt sich nicht, da mit Erwerb des Parkpickerls sowieso die Berechtigung zum Parken erworben wird.
Exkurs: Gleiches gilt schließlich auch für zeitlich befristete Halte- und Parkverordnungen als ´Ladezone` (wie etwa vor bestimmen Geschäften, die ausschließlich die Zulieferung von Ware erlaubt). Oder auch jene Halte- und Parkverbote, die mit Ausnahme von Diplomaten erlassen werden. Sofern der Meinung des Straferkenntnis, kumulative Wirkung beider Verordnungen für denselben Parkplatz folgen würde, käme man zu dem Schluss, dass Diplomatenfahrzeuge, sowie Fahrzeuge für Ladetätigkeiten ebenso ein ´Parkpickerl` oder ´Kurzparkschein` lösen müssten. Die Verordnung des Halte- und Parkverbots sieht nur eine Ausnahme für die Bestimmung über das Halte- und Parkverbot vor, nicht jedoch hinsichtlich der Kurzparkzone. Es ist daraus zu folgen, dass selbst bei Erlassung der Verordnung davon ausgegangen wird, dass bei Verordnungen über ein Halte- und Parkverbot, die Verordnung über die Kurzparkzone derogiert wird.
Sofern sich die Ausnahme auch auf die Kurzparkzone erstrecken soll, liegt entweder eine - nicht zu vertretende - Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes vor oder eine nicht ordentlich kundgemachte Verordnung über die Ausnahme der Kurzparkzone vor. Bei ordentlicher Kundmachung, wäre es dem Beschwerdeführer möglich gewesen zu erkennen, dass die Verordnung über die Kurzparkzone durch die Verordnung über das Halte- und Parkverbot, wie im Straferkenntnis behauptet, nicht derogiert wird. Mangels ordentlicher Kundmachung, ist die Verordnung über die Kurzparkzone nicht anzuwenden.
Die im Straferkenntnis zitierte Judikatur ist nicht präjudiziell. Gegenständlich handelt es sich um einen anderen Sachverhalt, der auf jenen in der zitierten Entscheidung des VfGH nicht - auch nicht analog - zutrifft. Entweder eine Straße, ein Straßenabschnitt oder auch nur ein Parkplatz ist eine Kurzparkzone gem. § 25 Abs. 1 StVO oder es ist das Halten und Parken gem. § 24 StVO verboten. Sofern beides gleichzeitig vorliegen solle, wäre es entsprechend kundzumachen. Da im gegenständlichen Fall ein Halte- und Parkverbot vorlag und keine anderslautende Kundmachung vorlag, ist dementsprechend weder § 25 StVO noch § 1 Parkometerabgabeverordnung anzuwenden.
Die vom Beschwerdeführer beeinspruchte Organstrafverfügung wegen Abstellen ´ohne` gültigen Parkschein ist deshalb mangels rechtlicher Grundlage ersatzlos zu beheben.
Der Beschwerdeführer stellt daher den Antrag, das von der Magistratsabteilung 67 zu MA 67-PA-123 erlassene Straferkenntnis möge ersatzlos behoben werden.“
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Das Bundesfinanzgericht geht von folgendem Sachverhalt aus:
Der Beschwerdeführer hat das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-ABC in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, sodass es am T3 um 9:35 Uhr in W2, ohne gültigen Parkschein gestanden ist. Gleichzeitig war an dieser Örtlichkeit ein „Halte- und Parkverbot“ gem. § 24 Abs.1 lit.d StVO 1960 (mit der Ausnahmeregelung „Parkpickerl Z-Bez.“, die der Bf. jedoch nicht besitzt) verordnet. Dieser Sachverhalt ist unstrittig.
Für dieses Fehlverhalten wurde für das Parken im „Halte- und Parkverbot“ eine Organstrafverfügung in Höhe von € 36 ausgestellt, die der Beschwerdeführer umgehend und fristgerecht bezahlte, und für das Parken ohne gültigen Parkschein in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone letztlich ein Straferkenntnis, das der Bf. in diesem Verfahren mit der Begründung bekämpft, dass dann, wenn das Halten und Parken in einem ausgewiesenen Bereich gesetzlich verboten ist, in demselben Bereich der Logik nach keine Regelung Gültigkeit haben könne, die die Parkdauer zeitlich beschränke. Die Verordnung über das Parkverbot gelte innerhalb der Beschilderung sohin als lex specialis und derogiere der Verordnung über die „Kurzparkzone“. Sohin hätte ausschließlich die Verordnung im beschilderten Bereich für den Beschwerdeführer Wirkung.
Streitgegenstand dieses Verfahrens ist daher ausschließlich die Rechtsfrage, ob im Bereich eines gesetzlichen Halte - und Parkverbots gleichzeitig auch eine gebührenpflichtige Kurzparkzone bestehen kann oder ob eine solche durch ein Halteverbot für diesen Bereich außer Kraft gesetzt wird.
Das Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006) LGBl. 9/2006 idF LGBl. 10/2013 ermächtigt in seinem § 1 Abs. 1 die Gemeinde Wien durch Verordnung die Entrichtung einer Abgabe für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzone n gemäß § 25 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) vorzuschreiben. Auf Grundlage dieser Ermächtigung erließ der Wiener Gemeinderat die Verordnung, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung).
Gemäß § 1 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung ABI. Nr. 51/2005 idF idF ABl. 29/2013 ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzone n (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten. Laut § 1 Abs. 2 Z. 1 leg.cit. umfasst der Begriff „Abstellen" sowohl das Halten im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 27 der StVO 1960, als auch das Parken im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 28 der StVO 1960 von mehrspurigen Kraftfahrzeugen. Nach § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Nach § 4 Abs. 1 Parkometergesetz sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Bei der Parkometerabgabe handelt es sich um eine ausschließliche Gemeindeabgabe aufgrund des aus § 8 Finanz-Verfassungsgesetz abgeleiteten Abgabenerfindungsrechts der Länder. Im Rahmen dieses Abgabenerfindungsrechtes kann die Landesgesetzgebung grundsätzlich auf alle Besteuerungsgegenstände greifen, soweit sie damit nicht in Widerspruch zu Bundesgesetzen gerät und soweit der Bund Besteuerungsrechte nicht in Anspruch genommen hat. Gegebenenfalls kann sich die Regelung einer Abgabe als missbräuchlich erweisen, wenn nämlich die Abgabe zufolge ihrer besonderen Ausgestaltung so umfassend in eine fremde Materie hineinwirkt, dass sie ungeachtet ihrer Qualifikation als Abgabe zugleich auch als Regelung dieser (fremden) Materie selbst gewertet werden muss (
; , 2002/17/0350).
In diesem Zusammenhang ist bezogen auf den Streitfall zunächst auf das Erkenntnis des VfSlg. 5859/1968 zu verweisen aufgrund dessen nach dem Finanz-Verfassungsgesetz 1948 und nach den auf seiner Grundlage erlassenen, derzeit geltenden Bundesgesetzen die Akte der Gesetzgebung, die das Halten oder Parken auf Verkehrsflächen, die nicht Bundesstraßen sind, besteuern, in die Zuständigkeit der Länder fällt. Auf dem Boden dieser Kompetenzlage (vgl. auch die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom , Slg. Nr. 7967, und vom , Slg. Nr. 12.668) enthält das Parkometergesetz - als ein Abgabengesetz im Sinne des Finanz-Verfassungsgesetzes – die an die Allgemeinheit gerichtete Verpflichtungen zur Leistung von Geld; darüber hinaus wird ein bestimmtes Verhalten den Normadressaten nur vorgeschrieben, soweit es der Sicherung der Geldleistungsverpflichtung dient.
An der Verpflichtung zur Geldleistung an die Gebietskörperschaft in der Art einer Abgabe, wenn auf bestimmten Verkehrsflächen mit einem mehrspurigen Fahrzeug gehalten oder wenn darauf ein mehrspuriges Fahrzeug geparkt wird, ändert auch der Umstand nichts, dass die Verkehrsfläche eine solche einer Kurzparkzone zu sein hat. Wer hält oder parkt, ohne die Abgabe entrichtet zu haben, ist wegen Hinterziehung oder fahrlässiger Verkürzung der Abgabe zu bestrafen, nicht aber wegen Zuwiderhandelns gegen ein Halte- oder Parkverbot nach der StVO 1960 (vgl. sinngemäß VfSlg. 5859/1968).
Wie der Verfassungsgerichtshof in Slg. 12668/1991 dargelegt hat, wird (kompetenzrechtlich unbedenklich) die Abgabenpflicht - als ein Sachverhaltselement - an das Bestehen einer nach der StVO 1960 (einem Bundesgesetz) eingerichteten Kurzparkzone geknüpft. Damit löst eine Kurzparkzonenverordnung einerseits (bestimmte) straßenpolizeiliche Rechtswirkungen, andererseits (davon verschiedene) abgabenrechtliche Folgen aus. Sie bewirkt im Rechtsfolgenbereich nach der StVO 1960 etwa ein Verbot des Haltens und Parkens; wohl aber begründet schon das Abstellen in der Kurzparkzone das Entstehen der Abgabenpflicht.
Wenn der (Landes-)Gesetzgeber die Abgabenpflicht auf das Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges - lediglich - in einer Kurzparkzone abstellt, so verfolgt er offenbar auch das Ziel, den zur Befriedigung des Bedarfes an Parkplätzen nicht mehr hinreichenden Parkraum zu rationieren; dies durchaus zulässigerweise, weil es an der Einordnung einer Geldleistungsverpflichtung als Abgabe nichts ändert, dass der Gesetzgeber neben fiskalischen auch andere Zwecke verfolgt (vgl. etwa VfSlg. 10403/1985 und die dort zitierte umfangreiche Vorjudikatur; vgl. insbesondere auch das zum Wiener Parkometergesetz ergangene Erkenntnis VfSlg. 7967/1976 und die dortigen Erwägungsdarlegungen unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes). Aus der Zulässigkeit der Verfolgung (auch) anderer als fiskalischer Zwecke ist aber im Umkehrsschluß noch nicht die Verpflichtung des Abgabengesetzgebers abzuleiten, an das Sachverhaltselement der Kurzparkzone (den straßenpolizeilichen Regelungen) idente Rechtsfolgen zu knüpfen. Dies heißt freilich nicht, dass der Abgabengesetzgeber die allgemeine bundesstaatliche Kompetenzverteilung wegen der Dichte der Regelung und der Art ihrer Auswirkungen im fremden Sachbereich schlechthin unterlaufen dürfte (vgl. VfSlg. 11864/1988 sowie 10403/1985). Für einen derartigen Missbrauch der Abgabeform bietet sich im Beschwerdefall aber kein Anhaltspunkt. Beim Bundesfinanzgericht entstanden daher ebensowenig wie beim Verwaltungsgerichtshof in seinem Grundsatzerkenntnis zur dieser Problematik () verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften.
Ausgehend vom oben Gesagten teilte der VwGH (, 92/17/0300; , 2002/17/0350) aber auch nicht die vom Bf. vertretene Auffassung, Kurzparkzone n würden durch weitergehende Verkehrsbeschränkungen "unterbrochen" bzw. eine Halteverbotsverordnung mit kleineren, innerhalb einer Kurzparkzone liegenden räumlichen Anwendungsbereichen würde die Zonenverordnung als lex specialis "zurückdrängen".
Der Verwaltungsgerichtshof ist vielmehr in seiner ständigen Judikatur (, 81/17/0168; , 84/17/0076; , 92/17/0300; , 2002/17/0350) der Auffassung, dass an der Geltung einer Kurzparkzone nverordnung - als Bestimmung eines Gebietes, woran die StVO 1960 (im Gesetz bestimmte) Rechtsfolgen knüpft -, die der Landesgesetzgeber als eine der Voraussetzungen für das Entstehen der Abgabepflicht als Sachverhaltselement bestimmt, nichts ändert, dass für den Rechtsfolgenbereich in straßenpolizeilicher Hinsicht die Wirksamkeit der Kurzparkzonenverordnung (durch weitergehende Verkehrsbeschränkungen) "zurückgedrängt" ist.
Es ist für die Abgabepflicht nach dem Parkometergesetz 2006 daher ohne rechtliche Relevanz, ob nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung das Halte n innerhalb des Bereiches einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone erlaubt ist oder nicht, weil auch solche Straßenstücke von der Kurzparkzone nicht ausgenommen sind; durch weitergehende Verkehrsbeschränkungen wie hier ein Halte- und Parkverbot wird die Kurzparkzone nicht unterbrochen ().
Daraus ergibt sich, dass am gegenständlichen Abstellort und zur Abstellzeit in der gebührenpflichtigen, flächendeckenden Kurzparkzone die Parkometerabgabe bei Abstellen des Fahrzeuges durch den Fahrzeuglenker zu entrichten war. Da der Bf. die zu entrichtende Abgabe unstrittig nicht entrichtete, hat er die Parkometerabgabe verkürzt.
Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 sind Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen. Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt gemäß § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.
Der Akteninhalt und das Vorbringen des Bf bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Berufungswerber nach seinen persönlichen Verhältnissen zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihm verursachten Erfolg vorauszusehen, oder dass ihm rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre. Die bloße Behautptung, dass der Bf. davon ausgegangen war, dass das Bestehen eines Halte - und Parkverbotes die Abgabepflicht ausschließe ist nicht geeignet, einen Rechtsirrtum des Bf. anzunehmen. Der Bf. einerseits als Lenker eines Kraftfahrzeugs ist verpflichtet, sich mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen vertraut zu machen und ist im gegenständlichen Fall zudem als Rechtsanwalt in besonderem Maße mit höchstgerichtlichen Entscheidungen befasst und vertraut. Im Hinblick darauf, dass die ständige Judikatur des VwGH zu dieser Rechtsfrage seit nunmehr beinahe dreißig Jahren unverändert besteht, ist ein diesbezüglicher Rechtsirrtum eines Rechtsanwaltes jedenfalls ausgeschlossen. Der Bf. hat daher durch die Verletzung der für ihn bestehenden und ihm auch zumutbaren Sorgfaltspflicht, somit fahrlässig, die Abgabe verkürzt.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.
Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der Bewirtschaftung bzw. Rationierung des ohnehin knappen innerstädtischen Parkraumes und an der ordnungsgemäßen Entrichtung der Parkometerabgabe. Der Unrechtsgehalt der Tat erweist sich daher im vorliegenden Fall nicht als gering oder unbedeutend (, zur Frage der Strafbemessung im Hinblick auf die durch Parkgebührenvorschriften geschützten Interessen).
Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen. Dem Bf hätte bei Anwendung der gebotenen und zumutbaren Sorgfalt klar sein müssen, dass er die Parkometerabgabe auch für das Halte n/Parken in einem Bereich, in welchem zusätzlich zur Kurzparkzone eine Halte- und Parkverbot gilt, zu entrichten hatte. Das Verschulden des Bf. in Form nicht mehr leichter Fahrlässigkeit kann daher keineswegs als geringfügig angesehen werden.
Dem Bf. kommt jedoch der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute, erschwerende Umstände traten nicht zu Tage.
Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bf wurden mangels diesbezüglicher Angaben als durchschnittlich berücksichtigt.
Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe bewegt sich im unteren Bereich des bis 365 Euro reichenden Strafsatzes ( § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006) und erscheint vor dem Hintergrund der dargelegten Strafzumessungsgründe angemessen. Eine geringere Geldstrafe ist nicht geeignet, den Bf. sowie andere Fahrzeuglenker in Hinkunft wirksam zu größerer Sorgfalt hinsichtlich der Entrichtung der Parkgebühren anzuhalten bzw. von der Begehung gleichartiger Verwaltungsstraftaten abzuhalten.
Die Ersatzfreiheitsstrafe erwies sich nach den Strafzumessungsgründen und auch im Verhältnis zur Geldstrafe als ebenfalls korrekt bemessen und war daher ebenfalls unverändert zu belassen.
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG abzusehen, da im angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt wurde, der sich aus der Aktenlage ergebende Sachverhalt unstrittig ist und der Bf nichts vorgetragen hat, das dessen ungeachtet die Durchführung einer Verhandlung geboten erscheinen ließe.
Kostenentscheidung
Die Verfahrenskosten gründen sich auf § 52 VwGVG, wonach in jedem Erkenntnis mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 20% der verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch € 10,00 festzusetzen ist.
Der Kostenbeitrag fließt dem Bund als jener Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Bundesfinanzgerichtes zu tragen hat.
Vollstreckung
Soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DR oder im FinStrG geregelt ist, hat das Bundesfinanzgericht gemäß § 25 Abs. 2 BFGG in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Für gemäß Art. 131 Abs. 5 B-VG dem Bundesfinanzgericht übertragene Rechtsmittel betreffend Verwaltungsübertretungen hat die Vollstreckung diesbezüglicher Erkenntnisse und Beschlüsse nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG) zu erfolgen. Es entspricht der gesetzgeberischen Konzeption, dass Vollstreckungsbehörde grundsätzlich jene Behörde sein soll, der die Einhebung der entsprechenden Abgabe, Strafe oder der Verfahrenskosten obliegt. Dies ist im verwaltungsbehördlichen Strafverfahren in Bezug auf Hinterziehungen oder fahrlässige Verkürzungen der (Wiener) Parkometerabgabe der Magistrat der Stadt Wien, daher erweist sich - schon zur Vermeidung eines Auseinanderfallens der Vollstreckungszuständigkeiten - dessen Bestimmung als Vollstreckungsbehörde als zweckmäßig. Hierfür spricht auch, dass nach § 24 Abs. 1 BFGG die Vollstreckung von Erkenntnissen und Beschlüssen in gemäß Art. 131 Abs. 5 B-VG dem Bundesfinanzgericht übertragenen Rechtsmitteln betreffend Verwaltungsübertretungen nach den Bestimmungen des VVG zu erfolgen hat und die - grundsätzlich ebenfalls in Betracht kommenden - Abgabenbehörden und Finanzstrafbehörden des Bundes nicht das VVG, sondern die Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) anzuwenden haben (§§ 1 ff AbgEO, §§ 172, 185 Finanzstrafgesetz - FinStrG).
Daher war der Magistrat der Stadt Wien ausdrücklich gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde zu bestimmen.
Zahlung
Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens von € 12,00 ist zusammen mit der Geldstrafe von € 60,00 und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens von € 10,00 in Summe daher € 82,00 an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG erfolgen kann: Empfänger: MA 6-BA 32 - Verkehrsstrafen, BIC: BKAUATWW, IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207. Verwendungszweck: Die Geschäftszahl des Straferkenntnisses (MA 67-PA-123).
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sondern der oben zitierten ständigen Judikatur des VwGH (, 81/17/0168; , 84/17/0076; , 92/17/0300; , 2002/17/0350) folgt.
Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs 1 VwGG die Unzulässigkeit der Revision für die belangte Behörde gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 25 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 § 24 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.7502051.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at