Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 24.06.2016, RV/7101108/2016

Kein Anspruch auf Familienbeihilfe nach Vollendung des 24. Lebensjahres

Entscheidungstext

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache A.Z., Anschr., gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom , betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung von Familienbeihilfe, zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.  

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. 

Entscheidungsgründe

Der Bf stellte am einen Eigenantrag auf Zuerkennung von Familienbeihilfe. Diesem Antrag schloss er eine Ausbildungsvereinbarung und Praktikumsvereinbarung Arbeitsplatznahe Qualifizierung (ANQ), die jeweils von ihm, dem Praktikumsbetrieb und künftigen Dienstgeber, der C-GmbH, Adresse1, und dem AMS-X unterfertigt wurden, als Beilagen bei. Die getroffenen Vereinbarungen sehen als theoretische Ausbildung die Absolvierung der Kurse “Energie-Effizienz-BeraterIn inkl. ÖKOPROFIT Zertifizierung“ in der Zeit von 17.06. - und “Umwelt-Management-System-BeraterIn inkl. ÖKOPROFIT Zertifizierung“ in der Zeit von 23.09. - bei einem externen Bildungsanbieter, der E-GmbH, Adresse2, in der Dauer von jeweils 360 Stunden sowie die Absolvierung eines Praktikums bei der C-GmbH in der Zeit von - im Umfang von 424 Stunden vor.

Mit Schreiben vom ersuchte die Abgabenbehörde den Bf folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Abschlusszeugnis (z.B. Diplomprüfungszeugnis, Rigorosenzeugnis) des Studiums 371 oder Studienblatt/Studienbuchblatt mit den entsprechenden Seitenzahlen

  • aktuell abgeschlossene Ausbildungsvereinbarung mit Angabe der Bezeichnung der Ausbildung, Dauer der Ausbildung und Bekanntgabe, ob die Ausbildung mit einer Abschlussprüfung abschließt.

In der Folge übermittelte der Bf neuerlich die Ausbildungsvereinbarung Arbeitsplatznahe Qualifizierung (ANQ), die er bereits seinem Antrag beigeschlossen hatte, sowie eine Bestätigung der E-GmbH vom , wonach in den Ausbildungen Energie-Effizienz-BeraterIn (360 UE) und Umwelt-Management-System-BeraterIn (360 UE), jeweils eine ÖKOPROFIT Abschlussprüfung (Zertifizierung) inkludiert sei.

Mit Bescheid vom wies die Abgabenbehörde den Antrag des Bfs auf Zuerkennung von Familienbeihilfe ab Oktober 2015 ab.

Diese Entscheidung begründete sie damit, gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 stehe Familienbeihilfe nur dann zu, wenn das Kind in Berufsausbildung stehe. Die wesentlichen Merkmale einer Berufsausbildung im Sinne des Gesetzes seien praktischer und theoretischer Unterricht, bei dem fachspezifisches, nicht auf Allgemeinbildung ausgerichtetes Wissen vermittelt werde, eine angemessene Unterrichtsdauer sowie die Verpflichtung zur Ablegung einer Abschlussprüfung.

Eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 liege nicht vor, wenn eine Integration in einen Betrieb bereits erfolgt sei, ein Nahebezug zum künftigen Arbeitsplatz gegeben sei und keine allgemein anerkannte Qualifikation erreicht werde.

Da es sich bei dem externen Bildungsanbieter/Trainer um ein Trainings- und Beratungsunternehmen handle und die Kernkompetenz das Abhalten von Seminaren mit Zertifizierung sei, könne keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 festgestellt werden.

Gegen den Abweisungsbescheid brachte der Bf mit undatiertem Schreiben (eingelangt am ) Beschwerde ein.

In der Beschwerdeschrift führt er aus, da er den Beruf des Umweltberaters gewählt habe, sei genau diese Zertifizierung Teil seiner Berufsausbildung - um Unternehmen beraten und zur Unternehmens-Zertifizierung geleiten zu können.

Zum Nachweis der überbetrieblichen Verwertbarkeit, seien in der Gesetzgebung nur folgende drei UMS (Umwelt-Management-Systeme) weltweit zugelassen und auch im neuen österreichischen EEffG (Energie-Effizienz-Gesetz) verankert: ISO 14001, EMAS, ÖKOPROFIT, vgl. http://www.bmwfw.gv.at/EnergieUndBergbau/Energieeffizienz/Seiten/Energieeffizienzpaket.aspx

Die Interessenvertretung WKO und das Land Steiermark förderten ÖKOPROFIT auch als bevorzugtes Beratungsprogramm im Kernbereich B - "Umwelt-Managementsysteme". Denn ÖKOPROFlT sei ein praxisorientiertes Umwelt-Managementsystem für alle Unternehmen weltweit, welches die Ökologie und die Ökonomie zugleich bewerte. vgl. http://www.win.steiermark.at/cms/ziel/57528063/DE

Selbstverständlich schließe seine Berufsausbildung (ohne diesen Abschluss dürfe kein Berater eine ÖKOPROFIT Beratung leisten) mit einer befähigenden Abschlussprüfung ab - sofern er diese bestehe.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom gab die Abgabenbehörde der Beschwerde keine Folge.

In der Begründung dieser Entscheidung wiederholt die Abgabenbehörde zunächst die im Zusammenhang mit dem § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 im angefochtenen Bescheid erfolgten Ausführungen und fügt ergänzend hinzu, Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten bzw. für volljährige Kinder bis zum 25. Lebensjahr, die den Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst abgeleistet hätten und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden würden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich sei.

In der Folge weist die Abgabenbehörde erneut darauf hin, dass eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 nicht vorliege, wenn eine Integration in einen Betrieb bereits erfolgt sei, ein Nahebezug zum künftigen Arbeitsplatz gegeben sei.

Laut Ausbildungsvereinbarung Arbeitsplatznahe Qualifizierung erfolge die Ausbildung zum Energie-Effizienz-Berater und Umwelt-Management-System Berater mit Oköprofit-Zertifizierung in theoretischer und praktischer Ausbildung. Der künftige Dienstgeber C-GmbH, verpflichte sich die Ausbildungskosten zur Gänze zu tragen und die praktische Ausbildung zur Gänze im eigenen Betrieb durchzuführen. Die theoretische Ausbildung erfolge bei externen Bildungsanbietern mit externen Trainern.

Die Ausbildung erfolge nicht an einer Fachschule und auch nicht im Rahmen eines anerkannten Lehr (Ausbildungs-) verhältnisses. Da die rein innerbetriebliche Ausbildung nicht einer allgemein anerkannten Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 entspreche, sei die Beschwerde abzuweisen.

Mit undatierter Eingabe (eingelangt am ) stellte der Bf einen Vorlageantrag gemäß § 264 BAO.

Darin bringt er vor, es sei nicht richtig, dass seine Ausbildung nicht überbetrieblich sei. Die Arbeitsplatznahe Qualifizierung (kurz: ANQ) sei ein Garant für überbetriebliche Ausbildungen, da sie vom AMS finanziert werde. Voraussetzung für die ANQ sei eine überbetriebliche Verwertbarkeit der absolvierten Ausbildung. Er erlangte die fachliche Qualifikation, welche es ihm möglich mache, den Beruf des Umweltmanagers firmenunabhängig auszuüben.

Fortbildungen beziehungsweise Einschulungen für Betriebe würden in Rahmen der Arbeitsplatznahen Qualifizierung gar nicht gefördert werden. Die Kosten, welche für seine Ausbildung entstünden, würde er im Rahmen eines Praktikums abarbeiten. Mit dem Unternehmen sei nämlich vereinbart, dass er das Praktikum kostenlos absolviere – eine Vorgangsweise, die im Rahmen der Arbeitsplatznahen Qualifizierung möglich sei.

Wenn für die Abgabenbehörde leichter eine Entscheidung zu treffen sei, könne er gerne geringfügig angestellt sein und die Kosten der Ausbildung selbst tragen. Er ersuche um lnformation, welche Nachweise dazu benötigt werden würden.

In der Folge wurden vom Bundesfinanzgericht Ermittlungen durchgeführt.

Eine Einsichtnahme in den Versicherungsdatenauszug ergab, dass der Bf in der Zeit von bis den Zivildienst abgeleistet hat.

Über Anfrage teilte die Abgabenbehörde mit, der Bf habe nach dem Zivildienst mit Wintersemester 2011/2012 mit dem Bachelorstudium “Management internationaler Geschäftsprozesse“ an der FH Y in O. begonnen. Dieses Studium habe er innerhalb der für den Bezug von Familienbeihilfe maßgebenden gesetzlichen Studiendauer (8 Semester) bis einschließlich Sommersemester 2015 nicht abgeschlossen.

Für den Zeitraum bis habe die Mutter des Bfs, B.Z., Vers.Nr., für diesen Familienbeihilfe bezogen. Ab sei der Eigenbezug durch den Bf erfolgt.

Für die Monate Juni bis September 2015 sei dem Bf Familienbeihilfe noch gewährt worden, da er sich noch in der gesetzlich vorgesehenen Studiendauer von 8 Semester für das Bachelorstudium befunden habe. In diesem Zusammenhang übermittelte die Abgabenbehörde die Mitteilung vom an den Bf über die Auszahlung von Familienbeihilfe einschließlich Kinderabsetzbetrag für die genannten Monate.

Über Anfrage teilte die FH Y mit, der Bf sei nach Ablegung der Reifeprüfung am von Wintersemester 2011/2012 bis einschließlich Wintersemester 2015/2016 im FH-Studiengang “Management internationaler Geschäftsprozesse“ inskribiert gewesen. Die letzten Prüfungen habe er im Sommersemester 2015 abgelegt (Statistik , Bachelor-Arbeit 1 ). Mit Ende des Wintersemesters 2015/2016 sei das Studium ohne Abschluss beendet worden. Da der Bf eine Lehrveranstaltung (Bachelor-Arbeit 2) 3 x nicht positiv abgeschlossen hätte, sei er mit Ende des Wintersemesters 2015/2016 seitens der FH exmatrikuliert worden.

Eine Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister ergab, dass der Bf bis mit seinem Hauptwohnsitz an der Adresse seiner Mutter in der D-Gasse, Adresse3, gemeldet war, ab dem genannten Zeitpunkt scheint er mit Hauptwohnsitz an der Adress4, auf.

Im Rahmen einer fernmündlichen Rücksprache am gab der Bf bekannt, mit Verlegung des Hauptwohnsitzes nach Adresse4 sei die Haushaltsgemeinschaft mit der Mutter aufgelöst worden. Unterhaltszahlungen seitens der Mutter oder einer anderen Person seien ab dem genannten Zeitpunkt nicht erfolgt.

Mit Schreiben vom wurde dem Bf das Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt dazu Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme ist seitens des Bfs nicht erfolgt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt:

Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

Der Bf, geb. am , legte am die Reifeprüfung ab.

Im Anschluss daran leistete er in der Zeit von bis den Zivildienst ab.

Mit Wintersemester 2011/2012 begann der Bf den 6-semestrigen FH-Bachelorstudiengang “Management internationaler Geschäftsprozesse“ an der FH Y in O..

In diesem Studium war er bis einschließlich Wintersemester 2015/2016 inskribiert. Mit Ende des Wintersemesters 2015/2016 erfolgte eine Beendigung dieses Studiums ohne Abschluss. Aufgrund einer 3 maligen nicht positiv absolvierten Lehrveranstaltung (Bachelor-Arbeit 2) wurde er seitens der FH exmatrikuliert. Die letzten Prüfungen in diesem Studium legte er im Sommersemester 2015 ab.

Bis einschließlich Mai 2015 bezog die Mutter des Bfs, B.Z., D-Gasse, Adresse3, für diesen Familienbeihilfe.

Mit löste der Bf die bislang mit der Mutter bestehende Haushaltsgemeinschaft auf und verlegte seinen Hauptwohnsitz nach Adresse4.

Unterhaltszahlungen seitens der Mutter oder einer anderen Person erfolgten ab dem genannten Zeitpunkt nicht.

Am stellte der Bf einen Eigenantrag auf Zuerkennung von Familienbeihilfe. Diesen fügte er die Ausbildungsvereinbarung und Praktikumsvereinbarung Arbeitsplatznahe Qualifizierung (ANQ), die jeweils von ihm, dem Praktikumsbetrieb und künftigen Dienstgeber, der C-GmbH, Adresse1, und dem AMS-X am abgeschlossen worden waren, als Beilagen bei. Die getroffenen Vereinbarungen sehen als theoretische Ausbildung die Absolvierung der Kurse “Energie-Effizienz-BeraterIn inkl. ÖKOPROFIT Zertifizierung“ in der Zeit von 17.06. – und “Umwelt-Management-System-BeraterIn inkl. ÖKOPROFIT Zertifizierung“ in der Zeit von 23.09. – bei der E-GmbH, Adresse2, und die Absolvierung eines Praktikums bei der C-GmbH in der Zeit von bis vor.

Die Abgabenbehörde gewährte dem Bf für die Monate Juni 2015 bis einschließlich September 2015 noch Familienbeihilfe. Dies erfolgte mit der Begründung, der Bf habe sich bis September 2015 noch innerhalb der für den Bezug von Familienbeihilfe gesetzlich vorgesehenen Studienzeit von 8 Semester für das Bachelorstudium befunden. Von der Auszahlung der Familienbeihilfe für die Monate Juni bis September 2015 wurde der Bf mit Mitteilung vom in Kenntnis gesetzt.

Für den Zeitraum ab wies die Abgabenbehörde den Antrag des Bfs ab und begründete dies mit näheren Ausführungen damit, eine Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 liege nicht vor.

Dieser Sachverhalt gründet sich auf die Angaben des Bfs in seinen Schriftsätzen und die von ihm vorgelegten Unterlagen, die Einsichtnahme in den Versicherungsdatenauszug und das Zentrale Melderegister, die von der Abgabenbehörde und der FH Y über Anfrage erteilten Auskünfte und seine Aussagen anlässlich der fernmündlichen Rücksprache am .

Rechtslage und rechtliche Erwägungen:

Gemäß § 6 Abs. 5 FLAG 1967 haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3).

Zufolge des § 6 Abs. 2 lit. a FLAG 1967 haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind anzuwenden.

Gemäß § 6 Abs. 2 lit. f FLAG 1967 haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; Vollwaisen, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Vollwaisen keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. k gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden.

Der letzte Satz wurde dem § 6 Abs. 2 lit. f FLAG 1967 gemäß BGBl. I Nr. 144/2015 mit Wirkung ab angefügt.

Im Beschwerdefall gilt es zu beurteilen, ob dem Bf ab Oktober 2015 Familienbeihilfe zusteht.

Der vom Bf am gestellte Antrag auf Zuerkennung von Familienbeihilfe umfasst zwar auch die Monate Juni bis September 2015, für diese Monate wurde seinem Antrag durch Gewährung von Familienbeihilfe entsprochen, diese Monate waren daher nicht mehr Gegenstand des Abweisungsbescheides vom und dementsprechend auch nicht der Beschwerde gegen diesen Bescheid (vgl. ).

Der Bf beantragte am die Gewährung von Familienbeihilfe und schloss diesem Antrag Unterlagen über eine Arbeitsplatznahe Qualifizierung (ANQ), die eine theoretische und praktische Ausbildung umfasst, bei. Damit gibt der Bf klar zu erkennen, dass er seinen Antrag auf das Vorliegen einer Berufsausbildung stützt.

Die Abgabenbehörde wies den Antrag des Bfs mit Bescheid vom ab Oktober 2015 ab mit der Begründung, eine Berufsausbildung iSd FLAG 1967 liege nicht vor, wenn eine Integration in einen Betrieb bereits erfolgt sei, ein Nahebezug zum künftigen Arbeitsplatz gegeben sei und keine allgemein anerkannte Qualifikation erreicht werde. Bei dem externen Bildungsanbieter/Trainer handle es sich um ein Trainings- und Beratungsunternehmen, dessen Kernkompetenz das Abhalten von Seminaren mit Zertifizierung sei.

Ob es sich bei der gegenständlichen Arbeitsplatznahen Qualifizierung (ANQ) um eine Berufsausbildung iSd FLAG 1967 handelt oder nicht, mag dahingestellt bleiben, gebührt doch dem Bf ab Oktober 2015, selbst wenn man von einer Berufsausbildung iSd FLAG 1967 ausgehen würde, allein schon wegen Überschreitung der Altersgrenze keine Familienbeihilfe mehr.

Der Bf hat mit sein 24. Lebensjahr vollendet.

§ 6 Abs. 2 lit. a FLAG 1967 sieht für volljährige Vollwaisen im Falle der Berufsaus-(oder Berufsfort)bildung einen Familienbeihilfenanspruch nur bis zum vollendeten 24. Lebensjahr vor.

Ein Anspruch auf Zuerkennung von Familienbeihilfe über das 24. Lebensjahr hinaus bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres besteht nur dann, wenn die im § 6 Abs. 2 lit. f FLAG 1967 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Bestimmung des § 6 Abs. 2 lit. f FLAG 1967 entspricht jener des § 2 Abs. 1 lit. g leg. cit., sodass die zu § 2 Abs. 1 lit. g FLAG 1967 geltenden Überlegungen auch für § 6 Abs. 2 lit. f FLAG 1967 herangezogen werden können.

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. g FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Kinder keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. k gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden.

Der vom Gesetzgeber in § 2 Abs. 1 lit. g FLAG 1967 geschaffenen Verlängerung der Anspruchsdauer für die Familienbeihilfe um ein Jahr liegt der Umstand zugrunde, dass Personen, die den Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst leisten, in der Regel daran gehindert sind, diese Zeit erfolgreich für eine Berufsausbildung zu nutzen. Aus diesem Grund wurde in § 2 Abs. 1 lit. g FLAG 1967 eine Rechtsgrundlage für den Bezug von Familienbeihilfe, verlängert um ein Jahr, geschaffen (vgl. ). Damit soll der durch die Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes regelmäßig eintretende zeitliche Verlust bei der beruflichen Ausbildung durch eine Verlängerung des Zeitraumes, für den Familienbeihilfe beansprucht werden kann, wettgemacht werden.

Die Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. g FLAG 1967 stellt auf Fälle ab, in denen volljährige Kinder nach Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes mit einer Berufsausbildung beginnen oder diese fortsetzen, die begonnene oder fortgesetzte Berufsausbildung aber innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Studiendauer bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erfolgreich abschließen können.

§ 2 Abs. 1 lit. g FLAG 1967 findet jedoch nicht auf Fälle Anwendung, in denen volljährige Kinder nach Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes mit einer Berufsausbildung beginnen, diese weder innerhalb der gesetzlichen Studiendauer noch im Zeitraum danach, also überhaupt nie zu einem erfolgreichen Abschluss bringen und kurz vor Vollendung des 24. Lebensjahres eine neue Berufsausbildung beginnen, für die über die Vollendung des 24. Lebensjahres hinaus die Zuerkennung von Familienbeihilfe begehrt wird. Dies würde dem Sinn der vom Gesetzgeber geschaffenen Verlängerung der Bezugsdauer widersprechen.

Genau ein solcher Fall liegt aber gegenständlich, übertragen auf den § 6 Abs. 2 lit. f FLAG 1967 (die genannten Bestimmung entspricht – wie bereits ausgeführt – dem § 2 Abs. 1 lit. g FLAG 1967) vor.

Der Bf, geb. am , leistete in der Zeit von bis den Zivildienst ab. Im Anschluss daran begann er im Oktober 2011 (Wintersemester 2011/2012) mit dem 6-semestrigen Bachelorstudiengang “Management internationaler Geschäftsprozesse“ an der FH Y in O.. In diesem Studium war er bis einschließlich Wintersemester 2015/2016 inskribiert. Dieses Studium schloss er weder in der für den Bezug von Familienbeihilfe maßgebenden Studiendauer (also bis Ende des Sommersemesters 2015) noch im Zeitraum danach erfolgreich ab. Mit Ende des Wintersemesters 2015/2016 erfolgte vielmehr eine Beendigung des Studiums ohne Abschluss. Im Juni 2015, also knappe 3 Monate vor Vollendung des 24. Lebensjahres, begann er mit einer neuen Berufsausbildung (Berufsausbildung im Rahmen einer Arbeitsplatznahen Qualifizierung) und begehrte für die Dauer dieser Ausbildung die Zuerkennung von Familienbeihilfe.

Für eine Berufsausbildung, die erst 4 Jahre nach Ableistung des Zivildienstes kurz vor Vollendung des 24. Lebensjahres nach einem betriebenen, letztlich nie abgeschlossenen Studium, aufgenommen wird, bietet der § 6 Abs. 2 lit. f FLAG 1967 keine geeignete Grundlage für die Zuerkennung von Familienbeihilfe für den Zeitraum nach Vollendung des 24. Lebensjahres.

Ab Oktober 2015 steht dem Bf demnach keine Familienbeihilfe zu.  

Zulässigkeit einer Revision:

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Dass ein Anspruch auf Familienbeihilfe nach Vollendung des 24. Lebensjahres nur unter bestimmten Voraussetzungen besteht, ergibt sich aus dem Gesetz.

Salzburg-Aigen, am

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