Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 20.05.2016, RV/7105924/2015

Eingabegebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG bei mangelhafter Beschwerde und abgewiesenem Verfahrenshilfeantrag

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7105924/2015-RS1
Die Gebührenpflicht ist gemäß § 24 Abs. 3 VwGG bereits mit dem Einlangen der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof entstanden, unabhängig davon, ob der VwGH einen Auftrag zur Ergänzung der Bescheidbeschwerde erteilt hat und der Beschwerdeführer die Bescheidbeschwerde nach Abweisung des Antrages auf Verfahrenshilfe nicht mehr retourniert hat.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf., Adr., gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , ErfNr. 123, betreffend Gebühr und Gebührenerhöhung zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Schreiben vom an den Verwaltungsgerichtshof erhoben der Beschwerdeführer, im Folgenden kurz Bf. genannt, und Frau S eine Bescheidbeschwerde gegen zwei Bescheide der Kärntner Landesregierung:

1.) vom , Zahl 1

2.) vom , Zahl 2.

Mit diesen Beschwerden war auch ein Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe verbunden. Die Anträge langten am beim Verwaltungsgerichtshof ein und wurden zu folgenden Geschäftszahlen erfasst:

1.) 2010/16/0027

2.) 2010/17/0036

Im erstgenannten Verfahren wies der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) den Antrag auf Verfahrenshilfe am mit Beschluss nach § 61 VwGG und § 63 Abs. 1 ZPO wegen Aussichtslosigkeit ab.

Mit Schreiben vom forderte der VwGH beide Beschwerdeführer unter Hinweis auf § 24 Abs. 3 VwGG auf, eine Eingabengebühr von 220 € binnen drei Wochen durch Bareinzahlung mittels Erlagschein bei einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut auf das angeführte Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern zu entrichten. Sollte dieser Aufforderung nicht entsprochen werden, müsste davon dem Finanzamt Mitteilung gemacht werden, welches die Gebühr kostenpflichtig einbringen würde.

Da dieser Aufforderung nicht nachgekommen wurde, nahm der VwGH einen amtlichen Befund auf und übersandte diesen an das Finanzamt. Gleichzeitig teilte er mit, dass die Originalbeschwerde nach dem Ergänzungsauftrag nicht mehr retourniert worden sei.

Mit Bescheid vom schrieb das Finanzamt für die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde zur Zl. 2010/16/0027 gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom , Zl. 1 (also gegen 1.) eine Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG in Höhe von 220 € und eine Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG 1957 in Höhe von 110 € vor.

Gegen diese Vorschreibungen erhob der Bf. Berufung. Er beantragte die Aufhebung der bekämpften Bescheide im Wesentlichen mit der Begründung, dass er gemeinsam mit S gleichzeitig mit der Bescheidbeschwerde einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt hatte, weil er kein Einkommen beziehen würde. Im Zeitpunkt der Einbringung des Antrages auf Verfahrenshilfe habe er im guten Glauben gehandelt und die Abweisung nicht vorhersehen können. Nach Abweisung des Verfahrenshilfenantrages habe er keine weitere Beschwerde an den VwGH erhoben.

Die Aufforderung zur Entrichtung der Eingabegebühr sei "nicht wissentlich ignoriert worden", jedoch habe er in einem gerichtlichen Verfahren, in welchem er ebenfalls Verfahrenshilfe beantragt hatte, keine "dementsprechende Kostenforderung" erhalten. Diese unterschiedlichen Handhabungen wären gleichheitswidrig.

Weiter brachte der Bf. vor, dass das Finanzamt am einen Bescheid mit einer Gebührenvorschreibung bzgl. einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde (zur Zahl 2010/17/0036) von ihm und der Frau S erlassen habe, der ein und dieselbe Rechtssache beinhalte.

Zur Berufung gegen die Gebührenerhöhung wurde vorgebracht, dass er einerseits kein Einkommen habe und andererseits das "Nicht-Bezahlen-Wollen nicht angedacht bzw. mit Absicht geschehen sei".

Mit Berufungsvorentscheidung vom entschied das Finanzamt abweislich über die Berufung und führte unter anderem auch aus, dass für den gestellten Verfahrenshilfeantrag keine Gebühr festgesetzt worden sei und dass das vom Bf. angeführte VwGH-Verfahren (2010/17/0036) nicht im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Berufungsverfahren stehe.

Gegen diese Erledigung wurde der Vorlageantrag gestellt und im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich nicht um zwei unabhängige Bescheide der Kärntner Landesregierung handle, sondern um einen Bescheid, welcher inhaltsgleich sei, jedoch an die zwei Eigentümer der Liegenschaft übersendet wurde. Es sei auch nur ein gemeinsamer Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt worden. Der Verwaltungsgerichtshof habe in ein und derselben Verwaltungssache den beiden Antragstellern (dem Bf. und Frau S) zwei verschiedene Geschäftszahlen zugeordnet. Im Gerichtsverfahren könne kostenlos um Verfahrenshilfe angesucht werden und bestehe damit ein Gegensatz zum Verwaltungsverfahren.

Mit Bericht vom wurde die Berufung/Beschwerde vom Finanzamt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt und darauf hingewiesen, dass keine zweifache Vergebührung vorliege, weil sich das weitere im Antrag angesprochene Verfahren auf den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom , Zahl 2, beziehe.

Über die Beschwerde wurde erwogen: 

1.) Eingabegebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG

Nach § 24 Abs. 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 4/2008, besteht eine Gebührenpflicht für Beschwerden, Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Gebühr beträgt 220 €. Für die oben genannten Eingaben entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszweckes durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut in Urschrift bestätigten Zahlungsbeleg nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Höhe der festen Gebühr keinen Bescheid zu erlassen, sondern bringt die seiner Auffassung nach zu entrichtende Gebühr in Form einer bloßen, nicht rechtsmittelfähigen Mitteilung zur Kenntnis. Dies erfolgte im gegenständlichen Fall durch Schreiben vom an beide Antragsteller.

Kommt der Gebührenschuldner der Verpflichtung zur Entrichtung der ihm vom Gericht bekanntgegebenen Gebührenschuld nicht nach, so hat der Verwaltungsgerichtshof einen Befund aufzunehmen und dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu übersenden, welches dann über die Gebührenschuld abzusprechen hat (vgl. § 34 Abs. 1 GebG).

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof kann Verfahrenshilfe beantragt werden, wobei für die Voraussetzungen und Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe die Vorschriften über das zivilgerichtliche Verfahren sinngemäß gelten (§ 61 VwGG). Nach § 63 Abs. 1 ZPO ist Verfahrenshilfe einer Partei, wenn diese eine natürliche Person ist, so weit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Bei Bewilligung der Verfahrenshilfe ist auszusprechen, welche der Begünstigungen (zB Befreiung von Gebühren, Beigebung eines Rechtsanwaltes) zum Teil oder zur Gänze gewährt werden (§ 64 Abs. 2 ZPO). Soweit die Verfahrenshilfe bewilligt wird, treten die Befreiungen und Rechte mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden sind (§ 64 Abs. 3 ZPO) - also auch rückwirkend (vgl. ).

Hat die Partei innerhalb der Frist zur Erhebung der Beschwerde (Anm.: 6 Wochen) die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Der Bescheid ist durch den Verwaltungsgerichtshof zuzustellen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, so beginnt die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei (§ 26 Abs. 3 VwGG).

Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf Verfahrenshilfe am mit Beschluss des VwGH wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen.

Der Bf. irrt, wenn er meint, dass im gegenständlichen Fall der gemeinsame Antrag auf Verfahrenshilfe eine Gebührenvorschreibung ausgelöst hat.  Der Besteuerungsgegenstand ergab sich aus folgendem Text des gemeinsam gestellten Antrages vom , eingelangt beim VwGH am : "Wir erheben Bescheidbeschwerde gegen den Bescheid d. Kärntner Landesregierung als Vorstellungsbehörde vom

, Zahl 1

, Zahl 2

(die Kopien liegen bei) wegen Verletzung in unseren Rechten. Zwecks näher fachgerechter Ausführung der Beschwerde, beantragen wir die Gewährung von Verfahrenshilfe und ersuchen, als Verfahrenshelfer einen Rechtsanwalt in Kärnten, im Wege der Kärntner Rechtsanwaltskammer bestellen zu lassen."

Aufgrund der ausdrücklichen Wortwahl "wir erheben Bescheidbeschwerde" steht es außer Zweifel, dass damit die Anfechtung zweier angeführter Bescheide beim VwGH begehrt wurde. Besteuerungsgegenstand der VwGH-Eingabegebühr ist daher die Beschwerde gegen den erstgenannten Bescheid vom (Verfahren zur VwGH Zl. 2010/16/0027), wie dies jeweils im Bescheid des Finanzamtes vom und in der Berufungsvorentscheidung vom angeführt wurde, nicht aber der weitere Antrag auf Verfahrenshilfe.

In Anwendung der angeführten gesetzlichen Bestimmungen auf den gegenständlichen Fall ergibt sich Folgendes: Die Gebührenpflicht ist gemäß § 24 Abs. 3 VwGG bereits mit dem Einlangen der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof entstanden, unabhängig davon, ob der VwGH einen Auftrag zur Ergänzung der Bescheidbeschwerde erteilt hat und der Bf. die Bescheidbeschwerde nach Abweisung des Antrags auf Verfahrenshilfe nicht mehr retourniert hat. Es ist für die Entstehung der Gebührenschuld nicht von Bedeutung, wie das Beschwerdeverfahren vor dem VwGH beendet wird. So ist es auch ohne Belang, wenn das Beschwerdeverfahren nach Durchführung eines Mängelbehebungsverfahrens vom VwGH infolge nicht behobener Mängel der eingebrachten Beschwerde, eingestellt wird (vgl. ; Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, § 14 TP 6, Rz 160). Der Ansicht des Bf., er habe keine Beschwerde an den VwGH gestellt, ist daher nicht zu folgen. Eine Befreiung von der Eingabegebühr ist ebenfalls nicht gegeben, weil der Antrag auf Verfahrenshilfe wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen wurde.

Nicht zuzustimmen ist auch dem Argument des Bf., es handle sich bei dem Verfahren vor dem VwGH nur um ein identes Verfahren gegen einen Bescheid der Kärntner Landesregierung. Die Kärntner Landesregierung hat zwei Bescheide an verschiedenen Tagen und zu verschiedenen Geschäftszahlen erlassen, die beide mit einer Eingabe angefochten wurden, die jeweils vom VwGH als mangelhaft eingebrachte Bescheidbeschwerden angesehen wurden und jeweils zu einem Mängelbehebungsverfahren führten. (Die Gebührenvorschreibung zum zweiten angefochtenen Bescheid wurde mit Entscheidung des , bestätigt.)

Eine Ungleichbehandlung bzgl. einer Gebührenvorschreibung für ein Ansuchen um Verfahrenshilfe im Verwaltungsverfahren und im Gerichtsverfahren kann nicht gesehen werden, weil dieses in beiden Fällen gebührenbefreit ist (§ 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 GebG 1957). Dieser gemeinsam eingebrachte Verfahrenshilfeantrag ist auch nicht - wie oben ausgeführt - der Besteuerungsgegenstand.

Im gegenständlichen Fall ist bereits mit Einlangen der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof die Gebührenschuld entstanden (wobei es nicht darauf ankommt, ob die Beschwerde nach dem Ergehen des Ergänzungsauftrages wieder an den VwGH retourniert wird) und wurde keine Bewilligung einer Verfahrenshilfe erteilt, weshalb die Vorschreibung der Gebühr zu Recht erfolgt ist und dem Beschwerdebegehren nicht gefolgt werden kann.

2.) Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG 1957

Wird eine feste Gebühr in der Folge vom Finanzamt mit Bescheid festgesetzt, so hat das Finanzamt gemäß § 9 Abs. 1 GebG 1957 zwingend eine Erhöhung im Ausmaß von 50 v. H. der nicht ordnungsgemäß entrichteten Gebühr zu erheben, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht, da die Vorschreibung dieser Gebührenerhöhung nicht im Ermessen der Behörde steht (). Es handelt sich um eine objektive Säumnisfolge und ist der Behörde keine Ermessensentscheidung eingeräumt, bei der Billigkeitsüberlegungen zu berücksichtigen sind (vgl. ; ). Billigkeitsüberlegungen können bei der Abgabeneinhebung, nicht aber bei der Abgabenfestsetzung eine Rolle spielen.

Die gegenständliche Gebühr war - wie oben ausgeführt - zu Recht aufgrund ihrer Nichtentrichtung und Befundaufnahme im Sinne des § 203 BAO vom Finanzamt mit Bescheid vorzuschreiben, womit die Gebührenerhöhung akzessorisch hinzu tritt.

3.) Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zur Lösung der Rechtsfragen liegt jeweils Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor ( speziell ), weshalb nicht davon auszugehen war, dass diesen eine grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 24 Abs. 3 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7105924.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at