Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 08.10.2014, RV/2100172/2013

Dem Finanzamt nicht zugekommene Erklärung nach § 22 Abs. 6 UStG 1994

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf., G, vertreten durch Mag. Gerald Mussnig M.B.A., Steuerberater, Kadagasse 1, 8430 Leibnitz, gegen den Bescheid des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom , betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2011, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Das Finanzamt hat den in Abweichung von der Umsatzsteuererklärung ergangenen Umsatzsteuerbescheid 2011 wie folgt begründet:

Der Antrag auf Vergabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, der am eingebracht worden sei, werde nicht als Verzichtserklärung nach § 22 Abs. 6 UStG 1994 gewertet. Der mit datierte Antrag gemäß § 22 Abs. 6 UStG 1994 sei laut Aktenlage nicht zeitgerecht, spätestens am eingebracht worden.

Dagegen hat der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers (Bf.), der ein Weingut betreibt, mit nachstehender Begründung Beschwerde erhoben:

Der Bf. habe sich nach der Erstellung des Jahresabschlusses 2010 entschlossen, rückwirkend mit zur Regelbesteuerung gemäß § 22 Abs. 6 UStG 1994 zu optieren.

Da der Bf. erst seit umsatzsteuerlich vom bevollmächtigten Vertreter vertreten werde, habe er selbst den Antrag auf Vergabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mit der Begründung der beabsichtigten Inanspruchnahme des Vorsteuerabzuges bei den anfallenden Investitionen eingebracht.

Zusätzlich habe der Bf. noch dem Finanzamt mit Schreiben vom im Postwege mitgeteilt, dass er rückwirkend per zur Regelbesteuerung optiere. Aus unerklärlichen Gründen sei dieses Schreiben aber beim Finanzamt nicht angekommen. Die Kopie dieses Schreibens sei dem Finanzamt anlässlich einer persönlichen Vorsprache am übermittelt worden. In dieser Annahme sei auch das Schreiben des bevollmächtigten Vertreters vom an das Finanzamt zu verstehen.

Daher stelle die Entscheidung des Finanzamtes, dieses Schreiben vom als nicht termingerecht eingebracht anzuerkennen und die Vergabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nicht als Verzichtserklärung gemäß § 22 Abs. 6 UStG 1994 zu werten, eine für den Bf. nicht nachvollziehbare Härte und einen erheblichen Verlust dar.

Es werde daher ersucht, Verständnis für die Situation des Bf. zu zeigen und die Umsatzsteuerveranlagung für das Jahr 2011 erklärungsgemäß durchzuführen.

Das Finanzamt hat die abweisende Beschwerdevorentscheidung folgendermaßen begründet:

Die Bestimmung des § 22 Abs. 6 UStG 1994 erlaube dem Unternehmer eine Option auf die Regelbesteuerung, die weitgehend der Vorschrift des § 21 Abs. 8 UStG 1972 nachgebildet sei. Erforderlich sei eine schriftliche Erklärung gegenüber dem zuständigen Finanzamt, dass der Unternehmer seine Umsätze nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes versteuern wolle.

Die Abgabe des Antrages auf Vergabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vom werde nicht als Antrag gemäß § 22 Abs. 6 UStG 1994 gewertet.

Weiters sei eine entsprechende Nachweisführung für das ordnungsgemäße, tatsächliche und zeitgerechte Einbringen des Antrages unterblieben.

Aufgrund des Nichtvorhandenseins der Erklärung gemäß § 22 Abs. 6 UStG 1994 und der mangelnden Nachweisführung der zeitgerechten Übermittlung habe der Beschwerde nicht entsprochen werden können.

Dagegen hat der Bf. den Antrag auf Entscheidung über die Berufung vom durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 22 Abs. 6 UStG 1994 kann der Unternehmer bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraumes gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklären, dass seine Umsätze vom Beginn dieses Kalenderjahres an nicht nach den Abs. 1 bis 5, sondern nach den allgemeinen Vorschriften dieses Bundesgesetzes besteuert werden sollen. Diese Erklärung bindet den Unternehmer für mindestens fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zum Ablauf des ersten Kalendermonates nach Beginn dieses Kalenderjahres zu erklären.

Der Gesetzgeber verlangt somit eine form- und fristgerechte Erklärung des Steuerpflichtigen, aus der hervorgeht, dass dieser auf die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 22 Abs. 1 bis 5 UStG 1994 verzichtet (vgl. Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, Wien 2011, § 22, Tz 53).

Eine Erklärung nach § 22 Abs. 6 UStG 1994 ist ein Anbringen im Sinne des § 85 BAO. Eingaben gelten danach nur dann als eingebracht, wenn sie der Behörde tatsächlich zugekommen sind. Nicht die Übergabe der Briefsendung vom Absender an die Post, sondern erst die Übergabe der beförderten Schriftstücke von der Post an den Empfänger bewirkt, dass das Anbringen beim Empfänger einlangt (vgl. , betr. eine Erklärung nach § 22 Abs. 6 UStG 1994 und ).

Somit liegt ein Anbringen erst vor, wenn die Eingabe tatsächlich bei der Behörde einlangt; die Gefahr des Verlustes der übersandten Eingabe trifft den Einschreiter (vgl. ).

Unter Bedachtnahme auf die vorhin dargestellte Rechtslage konnte der Beschwerde aus nachstehenden Erwägungen kein Erfolg beschieden sein:

Das aktenkundige, strittige, mit datierte, vom Bf. unterfertigte Schreiben - "Option zur Regelbesteuerung: Ich teile dem Finanzamt mit, dass ich rückwirkend mit zur Regelbesteuerung (§ 22 Abs. 6 UStG) optiere und dass meine Umsätze nach den allgemeinen Vorschriften dieses Bundesgesetzes besteuert werden sollen." - weist unterhalb der Datumsangabe "06. JULI 2012" den von einem Finanzamtsbediensteten angebrachten handschriftlichen Vermerk "persönlich abgegeben durch Dkfm. S" auf.

Es ist nach dem Beschwerdevorbringen unbestritten, dass es sich bei diesem Schriftstück um eine Kopie handelt, die dem Finanzamt anlässlich einer persönlichen Vorsprache vom bevollmächtigten Vertreter am  ausgehändigt worden ist.

Hinsichtlich der behaupteten Übermittlung des strittigen Schreibens vom im Postwege beschränken sich die Ausführungen in der Beschwerdeschrift auf die Feststellung, dass "aus unerklärlichen Gründen dieses Schreiben aber beim Finanzamt nicht angekommen ist." Somit ist jedenfalls unbestritten, dass dieses Schreiben nicht bis zum beim Finanzamt eingelangt ist.

Da nach der eingangs dargestellten Rechtslage ein Anbringen aber erst vorliegt, wenn die Eingabe tatsächlich bei der Behörde einlangt, erübrigt sich die nähere Prüfung, ob das strittige Schreiben tatsächlich, wie vom Bf. behauptet wird, zur Post gegeben worden ist.

Bezüglich der vom Bf. begehrten Wertung des am beim Finanzamt eingelangten Antrages auf Vergabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer als Verzichtserklärung gemäß § 22 Abs. 6 UStG 1994 ist Nachstehendes auszuführen:

Gemäß Art. 28 Abs. 1 UStG 1994 hat das Finanzamt Unternehmern, die ihre Umsätze ausschließlich gemäß § 22 versteuern oder die nur Umsätze ausführen, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen, auf Antrag eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erteilen, wenn sie diese u.a. benötigen für

- innergemeinschaftliche Erwerbe.

Unternehmer, die ihre Umsätze ausschließlich nach § 22 versteuern (deren unternehmerische Tätigkeit sich somit in der Führung eines pauschalierten land- und forstwirtschaftlichen Betriebes erschöpft) wird eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nur auf Antrag erteilt, wenn sie diese u.a. für innergemeinschaftliche Erwerbe benötigen (vgl. Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, Wien 2011, Art 28 BMR, Tz 8).

Auf dem aktenkundigen, vom Bf. am unterfertigten und beim Finanzamt am eingelangten Antrag sind die Punkte 1.2 - "Ich führe Umsätze aus, die ausschließlich nach § 22 UStG 1994 zu versteuern sind." - und 2.2 - Die UID-Nummer wird benötigt weil neue Fahrzeuge oder verbrauchsteuerpflichtige Waren erworben werden." - angekreuzt. Somit erweisen sich die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen, wonach "dieser Antrag mit der beabsichtigten Inanspruchnahme des Vorsteuerabzuges bei den anfallenden Investitionen begründet wurde" als tatsachenwidrig.

Abgesehen davon, kann diesem Antrag mangels einer ausdrücklichen, von der Bestimmung des § 22 Abs. 6 UStG 1994 geforderten Erklärung, dass die Umsätze vom Beginn des Kalenderjahres an nicht nach den Abs. 1 bis 5, sondern nach den allgemeinen Vorschriften des UStG 1994 besteuert werden sollen, keinesfalls die Bedeutung einer Verzichtserklärung nach § 22 Abs. 6 UStG 1994 beigemessen werden.

Da demnach für das Streitjahr keine rechtswirksame Erklärung nach § 22 Abs. 6 UStG 1994 vorliegt, konnte dem Beschwerdebegehren kein Erfolg beschieden sein.

Zur Zulässigkeit einer Revision:

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. In der vorliegenden Beschwerde werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Da die Entscheidung im Hinblick auf die Beachtlichkeit von Eingaben auf der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beruht (vgl. insbesondere ) ist die Revision nicht zulässig.

Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 22 Abs. 6 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.2100172.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at