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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 30.05.2016, RV/7500816/2015

Zeitlich aufeinanderfolgende Aktivierung von zwei fünfzehn Minuten nicht übersteigende elektronische Parkscheine ohne Veränderung des Abstellortes

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. über die Beschwerde des Mag. Bf., Wien, gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 - Parkraumüberwachung, vom , Zahl: MA 67-PA-xxx, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 (Wiener) Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis bestätigt.

Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 12,00, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt. Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (€ 12,00) ist zusammen mit der Geldstrafe (€ 60,00) und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (€ 10,00) an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG iVm § 25a Abs 1 VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die belangte Behörde hat über den Beschwerdeführer (Bf) mit Straferkenntnis vom , Zl. MA 67-PA-xxx, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl der Stadt Wien Nr. 51/2005 in Verbindung mit § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006, LGBI für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, eine Geldstrafe von 60,00 €, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden, sowie einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von € 10,00 verhängt. Der Beschwerdeführer habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt, da er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-xx am um 10:29 Uhr in Wien 14, Meiselstrasse 78, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt habe ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein zu kennzeichnen oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben.

Begründet wurde das Straferkenntnis folgendermaßen:

"Das Fahrzeug wurde beanstandet, weil es ohne gültigen Parkschein abgestellt war.

Dieser Sachverhalt gründet sich auf die auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung ausgestellte Organstrafverfügung eines Überwachungsorgans der Landepolizeidirektion Wien.

In Ihrem Einspruch wendeten Sie im Wesentlichen ein, dass Ihre Besorgung länger dauern würde und Sie nach den 15 Minuten daher noch einen weiteren Parkschein mittels m-parking buchen wollten. Dies war jedoch aufgrund einer Störung nicht möglich. Somit läge keine Fahrlässigkeit noch ein Verschulden Ihrerseits vor.

Dazu wird Folgendes festgestellt:

Unbestritten blieb, dass sich besagtes Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort befand und von Ihnen abgestellt wurde.

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).

Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder ein elektronischer Parkschein aktiviert ist (§§ 3 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 33/2008).

Wie aus Ihren eigenen Angaben hervorgeht, sind Sie dieser Verpflichtung nicht nachgekommen. Ihre Einwendungen waren nicht geeignet, Sie vom gegenständlichen Tatvorhalt zu entlasten, weshalb die angelastete Übertretung als erwiesen anzusehen ist.

Sie haben daher die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt

Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom , Heft Nr. 51).

Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet- Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung). Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).

Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden (§ 7 Abs. 2 und 3 der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 29/2013, in der geltenden Fassung).

Die A1 Telekom Austria AG räumt den Nutzern die unentgeltliche Möglichkeit zur Benutzung des Services HANDY Parken ein. Da es sich um ein auf Funktechnologie basierendes Service handelt, kann die A1 Telekom jedoch kein Gewähr für ein unterbrechungs- und störungsfreies Funktionieren des Services, insbesondere des dem Service zugrunde liegenden technischen Systems einschließlich der erforderlichen Mobilfunkeinrichtungen, oder für bestimmte Übertragungszeiten und Kapazitäten, wie beispielsweise SMS, übernehmen.

Weiters wird noch angemerkt, dass eine unmittelbar aufeinander folgende Aktivierung von elektronischen Parkscheinen mit einer fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Abstellzeit oder die Kombination der Aktivierung eines fünfzehn Minuten nicht übersteigenden elektronischen Parkscheins mit einem Parkschein gemäß § 2 Abs. 1 oder 2 in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge unzulässig wäre (§ 9 Abs. 2 der Kontrolleinrichtungenverordnung des Wiener Gemeinderates vom , ABI. der Stadt Wien Nr. 33/2008, in der geltenden Fassung). Ihre Einwendungen waren auch diesem Grund nicht schuldbefreiend.

Nach § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außeracht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könnte, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht (§ 6 StGB).

Der Akteninhalt bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass Sie nach lhren persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen waren, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von Ihnen verursachten Verkürzungserfolg vorauszusehen, oder dass Ihnen rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre. Sie haben daher durch die Verletzung der für Sie bestehenden und Ihnen auch zumutbaren Sorgfaltspflicht, somit fahrlässig, die Abgabe verkürzt.

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.

Somit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).

Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.

Die Strafe hat sich vor allem auch am Strafzweck zu orientieren. Das Parkometergesetz verfolgt auch das Ziel, den Parkraum zu rationieren und kann dieses Ziel nur erreicht werden, wenn die Strafe durch ihre Höhe geeignet ist, Sie zur Vermeidung von Übertretungen des Parkometergesetzes anzuhalten.

Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der Rationierung des vorhandenen Parkraumes, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering war.

Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen und kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.

Die Strafe nimmt ausreichend darauf Bedacht, dass keine Erschwerungsgründe vorliegen. Mildernd war das Fehlen von rechtskräftigen Vormerkungen zu werten.

Betreffend Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten sind dem Amt keine Umstände bekannt, die annehmen ließen, dass Sie durch die verhängte Strafe in Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen übermäßig hart getroffen werden.

Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe und den bis EUR 365,-- reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und Ihr Verschulden ist die verhängte Geldstrafe, selbst bei Vorliegen ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind.

Der Ausspruch über die Kosten ist im § 64 Abs. 2 VStG begründet."

In der mit E-Mail vom eingebrachten Beschwerde gegen das Straferkenntnis brachte der Bf vor:

"Das Straferkenntnis - offensichtlich mit Textbausteinen erstellt - geht praktisch nicht auf mein konkretes Vorbringen ein: ich habe NICHT fahrlässig gehandelt.

Auf 3 Seiten wird allgemein ausgeführt, unter welchen Voraussetzungen Strafbarkeit nach dem Parkometergesetz vorliegt. Die Begründung des Bescheides erschöpft sich praktisch in dem Satz "wie aus ihren eigenen Angaben hervorgeht, sind sie dieser Verpflichtung nicht nachgekommen. Ihre Einwendungen waren nicht geeignet, sie von dem gegenständlichen Tatvorhalt zu entlasten."

Das ist zu wenig ! Die Behörde geht nicht darauf ein, dass ich durchaus ZAHLUNGSWILLIG war, also die Parkometerabgabe entrichten wollte, jedoch an der Technik gescheitert bin.                                                    

Tatsächlich habe ich die Parkometerabgabe entrichten können, als es offensichtlich gestörte Technik zuließ: allerdings mit der Verspätung von EINER MINUTE, dies auf Grund eines technischen Problems, das NICHT in meinem Ingerenzbereich lag !

Die Behörde erläutert, umfassend was Fahrlässigkeit ist: Diese Ausführungen gehen bei mir ins Leere -ich habe nicht die Sorgfalt außer acht gelassen, zu der ich nach den Umständen verpflichtet gewesen wäre  - weil ich unverzüglich  -  als ich merkte, dass meine Besorgung im Geschäft länger dauern würde - daran ging, die Parkometerabgabe zu entrichten. Ich habe durch mein Tätigwerden von meiner Seite alles getan, um die Parkometerabgabe zu entrichten: hätte ich das nicht getan, hätte ich schuldhaft gehandelt. So aber schließt mein Handeln die Schulform "Fahrlässigkeit" aus, weil man mir nicht vorwerfen kann, dass ein kurzzeitiger technischer Fehler beim Provider oder ein Übertragungs-/Netzfehler - also ein technisches Problem bei einem Dritten - auf den ABGABEWILLIGEN rückprojeziert wird. Fahrlässig handelt der, der die Parkometerabgabe nicht entrichtet, sicherlich aber nicht, wenn er BEABSICHTIGT - und es auch sobald es geht durchführt - seiner Abgabenverpfichtung nachzukommen.                                                                                                                                

Der Beweis für meine Abgabenwilligkeit ist, dass es mir - allerdings mit einer Verzögerung von EINER MINUTE - gelang, ein Ticket zu buchen.

Ich hatte also den Willen meiner Abgabenpflicht nachzukommen und bin ihr auch nachgekommen. Möglicherweise lag eine Netzüberlastung bei der Handybuchung vor, für die ich nichts kann.

Die Ausführungen im Erkenntnis, dass A1 keine Gewähr für das Funktionieren des Services übernehmen kann, stimmen sicherlich, nur ist ein technisches Problem in der Funktechnologie bei A1 nicht als fahrlässiges Handeln eines Abgabewilligen diesem zu unterstellen.

Fahrlässig kann nur der Abgabenschuldner handeln. Es ist eine höchstpersönliche Fahrlässigkeit, die Voraussetzung der Strafbarkeit ist. Wenn der Abgabenschuldner nicht fahrlässig handelt, er alles macht, um seiner Zahlungsverpflichtung nachzukommen und der technische Fehler nicht in seine Bereich liegt, hat er nicht fahrlässig gehandelt.

Würde man den Gedanken weiterverfolgen, würde eine Fehlbuchung durch ein Bankinstitut aber auch die Fehlbuchung bei der Behörde selbst durch einen Beamten, wenn der Strafbetrag nicht gegengebucht wird, als fahrlässiges Handeln des ABGABESCHULDNERS gewertet werden, weil er nicht alles getan hat, um seiner Pflicht nachzukommen, dass das Geld zum  Akt kommt. All das ist nicht zeitgemäß, weil wir ein gewisses Vertrauen in die Technik haben müssen. Das bedingt, dass es auch Pannen in der Technik gibt, die von uns nicht zu beeinflussen sind. Wenn man dieses System als Behörde anbietet  - was sehr zu begrüssen ist ! - ‚ kann man aber nicht gleichzeitig einen Übertragungsfehler beim Provider als fahrlässiges Handeln des Abgabewilligen diesem anlasten.

Ich wollte - und bin - meiner Abgabenverpflichtung auch nachgekommen !

Das Ausstellen des zweiten Parkscheines zeigt, dass ich keine Abgabe hinterzogen habe bzw. hinterziehen wollte.

Insbesondere will ich auf meine Freiheit von Vormerkungen hinweisen: ich bin nicht "DER PARKSÜNDER", sondern entrichte meine Abgaben regelmäßig.

Die ausgesprochene Strafe erscheint - auch unter dem Gesichtspunkt der Verspätung um EINE MINUTE - und der tatsächlichen Entrichtung als unangemessen.

Der Satz im Erkenntnis - Die Strafe hat sich vor allem auch am Strafzweck zu orientieren - schmerzt: abgesehen davon, dass um 10 Uhr 29 im 14.Bezirk ausreichend freie Parkflächen vorhanden sind, die eine Rationierung garnicht notwendig machen müssten, wäre der Strafzweck wohl nur der, mich in Zukunft zur Entrichtung der Parkometerabgabe zu verpflichten.

Eben das habe ich ja auch getan - nur hat es kurzzeitig und nicht in meinem Bereich gelegen nicht funktioniert, für das ich aber nichts kann, also ich auch nicht fahrlässig gehandelt habe.

Da somit ein Strafausschließungsgrund vorliegt (=keine Fahrlässigkeit meinerseits), keine echte Abgabenverkürzung (= Verspätung bloss eine Minute) und auch die ausgesprochene Strafe im Verhältnis zum Verkürzungsbetrag (praktisch NULL !) unangemessen hoch ist, ersuche ich nicht zuletzt auf Grund meiner Vorstrafenfreiheit um Behebung des Erkenntnisses und Einstellung des Verfahrens."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Entscheidungselevanter Sachverhalt:

Der Bf hat am das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen W-xx in der im 14. Wiener Gemeindebezirk, Meiselstraße 78, befindlichen gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt. Er hat um 10:10 Uhr einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden elektronischen Parkschein aktiviert. Um 10:29 Uhr ist das kontrollierende Parkraumüberwachungsorgan zum Fahrzeug gekommen und hat festgestellt, dass der elektronische Gratisparkschein um 10:25 Uhr abgelaufen war. Der Bf hat um 10:30 Uhr einen weiteren fünfzehn Minuten nicht übersteigenden elektronischen Parkschein aktiviert, er war zu diesem Zeitpunkt nicht beim Fahrzeug und hat auch dessen Abstellort nicht verändert.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus den im Akt befindlichen Unterlagen.

Rechtslage

Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.

Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Gemäß § 1 Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Parkometerabgabeverordnung Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

§ 7 der Kontrolleinrichtungenverordnung regelt diesbezüglich:

Abs. 1: Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass während der Dauer seiner Abstellung ein elektronischer Parkschein aktiviert ist.

Abs. 2: Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung). Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).

Abs. 3: Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden.

§ 9 der Kontrolleinrichtungenverordnung normiert:

Abs. 1: Wird das Entgelt im Wege der Benützung eines elektronischen Parkscheines entrichtet, ist die Kombination mit einem Parkschein nach Anlage I (Fünfzehn-Minuten-Parkschein) oder mit einem fünfzehn Minuten nicht übersteigenden elektronischen Parkschein in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge unzulässig.

Abs. 2: Die unmittelbar aufeinander folgende Aktivierung von elektronischen Parkscheinen mit einer fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Abstellzeit oder die Kombination der Aktivierung eines fünfzehn Minuten nicht übersteigenden elektronischen Parkscheins mit einem Parkschein gemäß Anlage I, II oder III in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig.

Nach Gegenüberstellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen nimmt es das Bundesfinanzgericht als erwiesen an, dass der Bf die Parkometerabgabe im Beanstandungszeitpunkt nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt hat.

Einerseits ist die Parkometerabgabe mit der Verwirklichung des "Abstellens" zu entrichten. Dies bedeutet, dass der Lenker bereits bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges auch die Parkometerabgabe zu entrichten hat, ohne dass er sich zuvor von seinem Fahrzeug entfernt.

Andererseits hat die Aktivierung eines elektronischen Parkscheins für die Dauer der Abstellung des Kraftfahrzeuges zu erfolgen. Das Kombinieren zweier elektronischer Fünfzehn-Minuten-Parkscheine wäre nur bei einer Veränderung des Abstellortes des Fahrzeuges zulässig.

Der Bf hat sich aber von seinem Kraftfahrzeug entfernt, ohne für den gesamten Abstellzeitraum in einer gebührenpflichtigen Kurparkzone einen elektronischen Parkschein zu aktivieren.

Das Bundesfinanzgericht nimmt es auf Grund der obigen Ausführungen als erwiesen an, dass der Bf. die angelastete Verwaltungsübertretung, nämlich zum Beanstandungszeitpunkt wegen Kombinierens zweier elektronischer Fünfzehn-Minuten-Parkscheine ohne Veränderung des Abstellortes des Fahrzeuges in der Zeit von 10:25 Uhr bis 10:30 Uhr nicht für einen gültig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben, begangen hat.

Wenn der Bf in der Beschwerde ausführt, er habe nicht absichtlich die Parkometerabgabe verkürzen wollen, dann ist darauf hinzuweisen, dass dies die belangte Behörde auch nicht festgestellt hat.

Nach § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit.

Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die (Sorgfalt) ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könnte, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.

Dass die Bf nicht fähig gewesen wäre, zu Beginn des Abstellens seines Fahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurparkzone einen elektronischen Parkschein für den gesamten Abstellzeitraum zu aktivieren, dafür bietet der Akteninhalt keinen Anhaltspunkt.

Damit hat die Bf. aber die objektiv gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen und durch die Verletzung der für die Bf bestehenden und auch zumutbaren Sorgfaltspflicht die Abgabe fahrlässig verkürzt.

Somit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365 zu bestrafen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Wird die Parkometerabgabe nicht mit den hierfür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen entrichtet, entgehen der Gemeinde Wien die entsprechenden Abgaben. Auch wenn diese Abgaben im Einzelfall in der Regel ein bis sechs Euro nicht übersteigen werden, ist angesichts der hohen Hinterziehungs- oder Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine individualpräventive als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet.

Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und der Bf zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch die Bf eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Bei der Verhängung der Geldstrafe von € 60, wodurch der Strafrahmen von € 365 lediglich zu etwa 16 % ausgeschöpft wurde, fand der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit ausreichende Berücksichtigung, wobei selbst bei Annahme ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Strafhöhe als angemessen zu betrachten ist.

Gemäß § 16 Abs. 2 letzter Satz VStG war die Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BFBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z. 1 B-VG ist gem. § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetz nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 50 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 52 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7500816.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at