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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 27.06.2016, RV/6100276/2014

Zahlungserleichterung; Gefährdung der Einbringlichkeit

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Michael Schrattenecker in der Beschwerdesache XY, B-Dorf , gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom , betreffend die Abweisung eines Zahlungserleichterungansuchens gemäß § 212 BAO zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt:

Mit Anbringen vom stellte die Abgabepflichtige XY das Ansuchen, den Gesamtrückstand auf leistbare Raten aufzuteilen. Es werde um Aufteilung des Rückstandes auf zwei bis drei Jahre ersucht. Die momentane Lage werde sich ab Oktober 2014 um ca. € 500.—verringern. Wegen geringerer jährlicher Provisionsansprüche werde sich auch die Einkommensteuer für 2013 verringern. Es seien laufende Kredite für Eigenheim und Wohnung zu leisten, so dass der Rückstand nicht auf einmal entrichtet werden könne.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt Salzburg-Land dieses Ratenansuchen mit der Begründung ab, dass die Höhe der Raten in Anbetracht des Rückstandes zu niedrig sei. Die im letzten Stundungsansuchen gemachte Zusage, nämlich die Tilgung des Rückstandes mit der Abfertigung, sei nicht eingehalten worden. Für die Gewährung von Raten für den begehrten Zeitraum von 2 bis 3 Jahren wäre eine entsprechende Sicherheitsleistung notwendig (z.B. Bankgarantie).

In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde führt die Beschwerdeführerin (Bf.) aus, mit einer Pension von € 1.103,19 und Provisionen von monatlich € 400.—bis € 800.—könne ein Zahlung von € 9.970,14 unmöglich beglichen werden. Mit diesen Einkünften seien sämtliche Kosten und Renovierungsarbeiten zu leisten und der Lebensunterhalt zu bestreiten. Sie könne höchstens eine Rate von € 300.—bis € 350.—leisten.

In der am ergangenen Beschwerdevorentscheidung hielt das Finanzamt erneut fest, dass die angebotene Ratenhöhe nicht in entsprechender Relation zum Abgabenrückstand und zu den vierteljährlichen Einkommensteuervorauszahlungen stünden. Bis dato zugesagte Zahlungen und Termine seien nicht eingehalten worden. Das bisherige Zahlungsverhalten lasse nicht auf einen tatsächlich vorhandenen Zahlungswillen schließen. Es liege eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben durch den Zahlungsaufschub vor.

Durch den am eingelangten Vorlageantrag gilt diese Beschwerde wiederum als unerledigt. Die Bf. wiederholte im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen und führte ergänzend aus, dass in ein paar Monaten ihr Mann mit seiner Rückzahlung fertig sein werde und sie dann diese Raten weiterbezahlen könne.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet ist.

Jeder Zahlungserleichterungsentscheidung hat demnach die Prüfung der Frage vorauszugehen, ob die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit „erheblichen Härten“ verbunden wäre und durch die Stundung die „Einbringlichkeit der Abgaben“ nicht gefährdet wird. Fehlt es an einem der beiden Kriterien, so ist im Rahmen der rechtlichen Gebundenheit zu Ungunsten des Betroffenen zu entscheiden, ohne dass es der Behörde ermöglicht würde, in eine Ermessensentscheidung einzutreten.

Vorneweg ist festzuhalten, dass das Bundefinanzgericht nach den Verfahrensvorschriften der Bundesabgabenordnung nur über die Sach- und Antragslage zum Zeitpunkt der Entscheidung absprechen kann. Nach § 279 Abs. 1 BAO hat das Verwaltungsgericht von Formalentscheidungen abgesehen immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

Die Einsichtnahme in das Abgabenkonto ergibt nun, dass bei Stellung des Zahlungserleichterungsansuchens vom ein fälliger Abgabenrückstand von
€ 9.970,14 aushaftete, der sich durch die Einkommensteuer-Vorauszahlung für 01-03/2014 auf € 10.628,14 erhöhte. Dieser Rückstand entstand durch Nichtentrichtung der Einkommensteuern für die Jahre 2011 bis 2013. Durch Herabsetzung der Vorauszahlung und dementsprechende Gutschrift im 2.Quartal 2014 verminderte sich die offene Abgabenschuld auf rund € 9.600.--.

Da die Bf. keine Zahlungen leistete wurden vom Finanzamt Exekutionsmaßnahmen eingeleitet und eine Pfändung der Pensionsansprüche veranlasst. Beginnend mit Oktober 2014 werden monatlich Beträge zwischen € 169.—und € 385.—(in Monaten mit Sonderzahlung) einbehalten und an das Finanzamt abgeführt, sodass sich der Rückstand kontinuierlich verringert hat. Mit Stichtag beträgt der Kontostand  - € 5.441,10.

Festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin keine einzige der von ihr angebotenen Teilzahlungen entrichtet hat ! Es wurde im gesamten Zeitraum keine einzige Saldozahlung geleistet.

Dieser Sachverhalt lässt auf erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin schließen. Wenn die angekündigten Teilzahlungen nicht ein einziges Mal entrichtet werden und die Antragstellerin keine Sicherheiten anbieten kann, ist bei sachgerechter Würdigung vom Vorliegen einer Gefährdung der Einbringlichkeit auszugehen.

Dazu kommt, dass der angebotene Tilgungsplan (die Verteilung auf zwei oder drei Jahre) sowie die angebotene Ratenhöhe in keiner Relation zur Höhe des (damaligen und gegenwärtigen) Rückstandes stehen.

Zusammenfassend hält das Bundesfinanzgericht die Einbringlichkeit der Abgaben für gefährdet, so dass es nicht erforderlich war, auf das zweite tatbestandsmäßige Kriterium der „erheblichen Härte“ näher einzugehen. Denn selbst die Annahme der erheblichen Härte in der Einbringung wäre nicht imstande die vorliegende Gefährdung der Einbringlichkeit zu beseitigen.

Das Beschwerdebegehren war daher aus Rechtsgründen abzuweisen, ohne dass es zulässig gewesen wäre, in eine Ermessensentscheidung einzutreten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Gegenstandsfall liegen keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vor und weicht die Beschwerdeentscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.6100276.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at