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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.06.2016, RV/7501732/2014

nicht rechtzeitige Erteilung einer Lenkerauskunft

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. XX
in der Verwaltungsstrafsache gegen VN1 VN2 NN,
Straße-Nr-Stg-Top, 1210 Wien, betreffend Verwaltungsübertretung gemäß
§ 2 iVm § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Magistrat der Stadt Wien MA 67 als Abgabenstrafbehörde vom , MA 67-PA-903285/4/1, nach der am  im Beisein der Schriftführerin VN-SF NN-SF durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Punkt I

Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde teilweise stattgegeben.

Die verhängte Geldstrafe wird von 60,00 Euro auf 40,00 Euro und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden auf 8 Stunden herabgesetzt.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden in Höhe von 10,00 Euro festgesetzt.

Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Punkt II

Der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens und die Geldstrafe sind an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten. Dieser wird als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Punkt III

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.

Verfahrensgang:

VN1 VN2 NN, in der Folge mit Bf. bezeichnet, wurde mit Aufforderung des Magistrates der Stadt Wien vom aufgefordert, als Zulassungsbesitzer gemäß
§ 2 des Parkometergesetzes 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, der Behörde möglichst mit dem unteren Teil des Formulares auf der Rückseite der Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wem er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen KFZ-Kennz am um 15:00 Uhr überlassen gehabt habe, sodass es zu diesem Zeitpunkt in
Wien 15, Palmgasse 8 gestanden sei. In der Aufforderung wurde der Bf. darauf hingewiesen, dass die Auskunft den vollen Namen und die vollständige Anschrift der betreffenden Person enthalten müsse.

Der Bf. hat die Aufforderung des Magistrates der Stadt Wien am persönlich übernommen.

Mit Strafverfügung vom erließ das Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Parkraumüberwachung, eine Strafverfügung, in welcher dem Bf. folgende Verwaltungsübertretung angelastet wurde:
"Sie haben im Zusammenhang mit der Abstellung des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen KFZ-Kennz am um 15:00 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 15, Palmgasse 8, folgende Verwaltungsübertretung begangen: Als Zulassungsbesitzer haben Sie dem am 2013-12-06 ordnungsgemäß zugestellten Verlangen des Magistrats der Stadt Wien vom 2013-11-25, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem Sie dieses Fahrzeug überlassen gehabt haben, nicht entsprochen."
Über den Bf. wurde wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß § 2 in Verbindung mit
§ 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, eine Geldstrafe in Höhe von 60,00 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden, verhängt.

Die Strafverfügung wurde am im Wege der Hinterlegung zugestellt.

Gegen die Strafverfügung hat der Bf. Widerspruch erhoben und eingewendet, er habe bis heute noch keinen Führerschein, er sei zu diesem Zeitpunkt vom 30.8. - mit Schlaganfall im Spital gelegen, derjenige, den der Magistrat suche, befinde sich in der Straße2-Nr bei der Fam FAM- im 21. Bezirk. Das Auto fahre mit Badener Kennzeichen ohne seine Zustimmung herum und habe der VN-F das Auto umgemeldet. Sein Name sei VN-F NN-F. Dieser Widerspruch gelte auch für weitere Aktenzeichen und Strafverfahren.

In diesem Widerspruch war weder eine Geschäftszahl noch das Datum angeführt, die Zuordnung zur Strafverfügung erfolgte, offenbar in Übereinstimmung mit der Absicht des Bf., durch den Magistrat.

Der Magistrat hielt dem Bf. vor, dass die zweiwöchige Frist zur Erteilung einer Lenkerauskunft am begonnen und am geendet habe und die Lenkerauskunft daher nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen erteilt worden sei. Der Bf. habe Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.

Mit dem Bf. wurde anlässlich einer persönlichen Vorsprache am vor dem Magistrat eine Niederschrift aufgenommen. Er erklärte, 800,00 Euro Krankengeld zu beziehen. Weiters erklärte er, er habe keinen Führerschein, das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen KFZ-Kennz sei jedoch auf ihn zugelassen. Vor einiger Zeit habe er einen Schlaganfall gehabt und habe sich sehr lange im Spital und auf Rehabilition befunden. Er habe die Lenkerauskunft leider nicht an die Magistratsabteilung 67 gesendet, sondern unabsichtlich an die Landespolizei. Bestätigungen oder Rechnungen habe er keine mehr. Das gegenständliche Fahrzeug sei von Herrn VN-F NN-F, wohnhaft in
21 Wien, Straße2-Nr, gelenkt worden. Bis heute lenke der Besagte sein Fahrzeug. Er erreiche Herrn NN-F nicht und bekomme deswegen sein Fahrzeug nicht zurück und könne es daher nicht abmelden. Herr NN-F habe das Kennzeichen KFZ-Kennz abmontiert und fahre jetzt mit einem Badener Kennzeichen. Laut zentralem Melderegister habe VN-F NN-F keinen aufrechten Wohnsitz in Österreich.

Laut im Akt erliegenden Ausdruck wurde das mehrspurige, am auf den Bf. zugelassene Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen KFZ-Kennz am abgemeldet.

Das Magistrat erließ ein Straferkenntnis. In diesem wurde außer der Anführung der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, der Bf. habe im Zusammenhang mit der Abstellung des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen KFZ-Kennz am um 15:00 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in WIEN 15, PALMGASSE 8 folgende Verwaltungsübertretung begangen:
"Als Zulassungsbesitzer, haben Sie dem schriftlichen Verlangen der Behörde vom , zugestellt am , innerhalb der Frist von zwei Wochen bekanntzugeben, wem Sie das gegenständliche, mehrspurige Kraftfahrzeug überlassen gehabt haben, nicht entsprochen, da die Auskunft nicht erteilt wurde."
Der Bf. habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 verletzt. Gegen ihn werde gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 60,00, im Falle der Uneinbringlichkeit
12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.
Es werde dem Bf. zudem ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).
Der zu zahlende Gesamtbetrag betrage daher EUR 70,00.
Wie der Aktenlage entnommen werden könne, wurde die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom , durch die persönliche Übernahme am zugestellt.
Die Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft habe am begonnen und am geendet.
Innerhalb dieser zweiwöchigen Frist sei der Behörde keine Auskunft erteilt worden.
Nach Darlegung des Verfahrensganges und des Vorbringens des Bf. wurde in dem Straferkenntnis weiter ausgeführt, der Zweck einer Lenkerauskunft bestehe darin, den Lenker zur Tatzeit ohne Umstände raschest festzustellen, somit ohne weitere Ermittlungen als identifiziert zu betrachten und zur Verantwortung ziehen zu können.
Die Nennung eines Fahrzeuglenkers nachdem bereits eine Strafe wegen Nichterteilung einer Lenkerauskunft ausgesprochen worden sei (Strafverfügung vom ) könne nicht als ordnungsgemäße Erteilung der Lenkerauskunft anerkannt werden. Die nachträgliche Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers setze somit die gegenständliche VerwaItungsübertretung nicht außer Kraft.
Der Akteninhalt zeige, dass innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen kein Lenker bekannt gegeben worden sei und der Bf. somit seiner Verpflichtung gemäß
§ 2 Parkometergesetz 2006 nicht entsprochen habe.
Da zum Tatbestand der dem Bf. vorgeworfenen VerwaItungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehöre, handle es sich bei dieser Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG 1991. Nach dieser Gesetzesstelle sei Fahrlässigkeit - die im gegenständlichen Fall zur Strafbarkeit genüge - bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand dieser VerwaItungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehöre und der Täter nicht glaubhaft mache, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Es bestehe daher in solchen Fällen von vornherein die Vermutung eines Verschuldens zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens, welche jedoch vom Täter widerlegt werden könne. Es sei Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was seiner Entlastung dienen könne.
Der Bf. habe keine Gründe vorgebracht, um sein mangelndes Verschulden darzutun, und es seien auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich gewesen, dass ihn an der Begehung der VerwaItungsübertretung kein Verschulden treffe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen sei.
Somit seien sowohl die objektiven als auch subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.
Grundlage für die Bemessung der Strafe gemäß § 19 VStG seien die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität einer (gemeint: seiner) Beeinträchtigung durch die Tat.
Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung habe in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person geschädigt, dem die Strafdrohung diene, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering gewesen sei.
Eine Herabsetzung des Strafbetrages sei trotz der bekannt gegebenen ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in Betracht gekommen, zumal die verhängte Geldstrafe durch ihre Höhe geeignet sein solle, den Bf. von der Begehung weiterer gleichartiger Übertretungen abzuhalten.
Als mildernd sei die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bf. gewertet worden.
Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe und den bis zu 365 Euro reichenden Strafsatz sowie den Unrechtsgehalt der Tat sei die verhängte Geldstrafe als angemessen zu betrachten.
Der Ausspruch über die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens sei im § 64 VStG begründet.

Das Straferkenntnis wurde dem Bf. im Wege der Hinterlegung am zugestellt.

Gegen das Straferkenntnis erhob der Bf. Widerspruch, welcher als Beschwerde anzusehen ist. In diesem verwies er neuerlich auf VN-F NN-F. Der Bf. habe bis zum heutigen Tag nachweislich keinen Führerschein aus gesundheitlichen Gründen und sei vom bis wegen einem Schlaganfall im Spital gewesen.

Im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien,
GZ. UVS-GZ, hat der Bf. am unter anderem ausgesagt, er habe gar keinen Führerschein. Er sei kurz vor der praktischen Prüfung. Wegen seines Gesundheitszustandes wisse er jedoch noch nicht, wann er die Prüfung machen werde. Er habe das Auto angeschafft, um sich mit seinem Freund VN-F, von dem er keinen Nachnamen wisse, selbständig zu machen. Er verwende das Auto seit dem . Der Bf. wies dazu die Abrechnung der KFZ-Haftpflicht-Versicherung vor. Sein Freund VN-F habe ihn gelinkt. Er habe gemeint, er könne das nicht anmelden, weil er kein EU-Bürger sei, obwohl er aus EU-Land komme.

In der mündlichen Verhandlung, zu welche kein Vertreter des Magistrates erschienen ist, beantragte der Bf. die Aufhebung des Straferkenntnisses und führt ergänzend aus, er habe bei der MA 67 eine Dienstaufsichtsbeschwerde eingebracht; er habe bis zum heutigen Tag keine Antwort darauf erhalten. Der Bf. legte den Einschreibezettel vom vor. Mit diesem Datum wurde die im Akt erliegende Beschwerde gegen das Straferkenntnis eingebracht. (In derselben Eingabe wurde auch eine Dienstaufsichtsbeschwerde erhoben.) Herr NN-F habe sich beim Bf. wegen der Strafzettel nie mehr gemeldet. Die Staatsanwaltschaft unternehme nichts dagegen. Niemand fühle sich dafür verantwortlich. Vorgelegt wurden einige bedingte Zahlungsbefehle gegen den Bf. sowie ein bedingter Zahlungsbefehl in der Rechtssache des Bf. gegen VN-F NN-F. Die Ausfertigung des bedingten Zahlungsbefehles gegen VN-F NN-F und die dazugehörige Lastschriftsanzeige wurden kopiert und zum Akt genommen. Der vollstreckbare bedingte Zahlungsbefehl wegen 542,00 Euro samt Anhang richtet sich gegen „ VN-F NN-F, Strasse2-Nr, 1210 Wien, Einfamilienhaus der Fam. FAM-“. Zur Forderung wurde ausgeführt, der Kläger, also der Bf., zahle Rechnungen, die der Beklagte zahlen müsste. Der eingeklagte Betrag sei trotz Fälligkeit nicht bezahlt worden.

Zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen führte der Bf. aus, er habe einen Kredit laufen und zahle monatlich € 20,00 ab, er beziehe Notstandshilfe und habe die Rente eingereicht, da er eine Behinderung von 50% habe. Auch in diesem Zusammenhang habe er noch nichts bekommen. Ich lebe von der Notstandshilfe von 29,08 Euro täglich.

Dem Bf. wurde vorgehalten, dass ihm die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom am persönlich zugestellt wurde. Im gegenständlichen Verfahren gehe es also nicht darum, ob er das Fahrzeug ohne Parkschein in einer Kurzparkzone abgestellt habe oder ohne Führerschein gefahren sei, sondern darum, warum er nicht rechtzeitig bekannt gegeben habe, wem das Fahrzeug am um 15:00 Uhr überlassen gewesen sei. Die Strafverfügung sei ja erst am erlassen worden, d.h., das Magistrat habe damit ohnehin noch wesentlich länger als bis zum Ende der Frist im Dezember 2013 zugewartet.

Die Frage, warum er den Lenker nicht binnen 14 Tagen (ab dem ) bekannt gegeben habe, beantwortete der Bf. dahingehend, dass der Magistrat das ganz genau wisse, er habe das mehrfach bekannt gegeben im Zuge verschiedener Verfahren.

Dem Bf. wurde vorgehalten, er habe dem Unabhängigen Verwaltungssenat gegenüber erklärt, dass VN-F NN-F das Fahrzeug seit dem verwendet habe. Auf die Frage, ob dies zutreffe, erklärte der Bf., Herr NN-F sei in Österreich nicht angemeldet. Er arbeite schwarz und er habe deshalb auch keine Adresse angeben können bzw. wurden seitens des Gerichtes bzw. der Staatsanwaltschaft keine Anzeigen entgegen genommen. Er wisse nicht, wo das Auto heute sei, wo die Nummernschilder seien, er wisse gar nichts.

Der Bf. stellte keine weiteren Fragen und Beweisanträge.

Nach Schluss des Beweisverfahrens beantragte der Beschuldigte die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

Die Verhandlungsleiterin verkündete das Erkenntnis samt den wesentlichen Entscheidungsgründen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt:

Der Magistrat der Stadt Wien hat dem Bf. mit Schreiben vom aufgefordert, binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wem er das (seinerzeit auf den Bf. zugelassene) mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen KFZ-Kennz am um 15:00 Uhr überlassen gehabt habe, sodass es zu diesem Zeitpunkt in Wien 15, Palmgasse 8, gestanden ist.

Diese Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers hat der Bf. am übernommen.

Dass der Bf. den Fahrzeuglenker dem Magistrat in diesem Verfahren rechtzeitig bekanntgegeben hat, wurde nicht behauptet. Es wurde auch nicht behauptet, dass das Fahrzeug nicht in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gestanden sei. Der Bf. hat selbst angegeben, er habe die Lenkerauskunft leider nicht an die Magistratsabteilung 67 gesendet, sondern unabsichtlich an die Landespolizei. Eine Weiterleitung einer derartigen Auskunft an den Magistrat ist aus dem Akt nicht ersichtlich, sodass dieses Vorbringen nicht glaubhaft ist.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 2 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 in der geltenden Fassung hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

Gemäß § 2 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 ist die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

Gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Der Bf. hat nicht bestritten, dass er innerhalb der Frist von 14 Tagen ab Zustellung der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers dem Magistrat den Lenker des Fahrzeuges im gegenständlichen Verfahren nicht bekannt gegeben hat.

Der Bf. ist damit seiner Verpflichtung nicht rechtzeitig nachgekommen und hat damit den Tatbestand des § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 in objektiver Hinsicht erfüllt.

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Die Verletzung der Auskunftspflicht nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ist ein Ungehorsamsdelikt. Bei Ungehorsamsdelikten hat die Behörde dem Täter nur den objektiven Tatbestand nachzuweisen, weil nach § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG iVm
§ 45 Abs 1 AVG bei diesen Delikten die Rechtsvermutung für das Verschulden des Täters besteht. Dieser hat glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft und dabei initiativ alles darzutun, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, dass er solche Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen (vgl ).

Der Bf. hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Es ist ihm nicht gelungen, darzulegen, warum es ihm nicht möglich gewesen wäre, mit der zuständigen Behörde innerhalb der dafür vorgesehenen Frist Kontakt aufzunehmen, um dieser mitzuteilen, wem das Fahrzeug im angeführten Zeitpunkt überlassen war.

Strafbemessung:

Zur Strafzumessung ist auszuführen, dass gemäß § 19 Abs. 1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Bf. sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die der Bestrafung zugrunde liegende Handlung schädigte das öffentliche Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verkürzung bzw. Hinterziehung der Parkometerabgabe stehenden Person, wurde doch im vorliegenden Fall keine fristgerechte Auskunft erteilt und die Strafverfolgung des Lenkers des Fahrzeuges, mit dem eine Verwaltungsübertretung nach dem Parkometergesetz begangen wurde, erheblich verzögert und erschwert.

Das Ausmaß des Verschuldens war im vorliegenden Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der im gegenständlichen Fall objektiv gebotenen und dem Bf. zuzumutenden Sorgfalt als nicht geringfügig zu bezeichnen, da weder hervorgekommen noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift durch den Bf. im konkreten Fall eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen hat der Bf. ausgeführt, dass er von der Notstandshilfe im Betrag von 29,08 Euro täglich lebe.

Erschwerungsgründe lagen nicht vor. Als Milderungsgrund war das Fehlen von Vorstrafen nach dem Parkometergesetz zu berücksichtigen.

Gemäß § 16 Abs. 2 letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

Der gesetzliche Strafrahmen des § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 sieht eine Geldstrafe von höchstens 365,00 Euro vor. Die verhängte Geldstrafe beträgt zwar lediglich rund ein Sechstel dieses Betrages, sodass der bereits im angefochtenen Straferkenntnis angenommene Milderungsgrund des Fehlens von Vorstrafen nach dem Parkometergesetz
ausreichend berücksichtigt wurde. Es ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass die Strafhöhe in der Strafverfügung ohne Kenntnis der Einkommensverhältnisse des Bf. in Höhe von 60,00 Euro festgesetzt wurde. Bei Erlassung der Strafverfügung werden durchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse angenommen. Der Bf. hat jedoch glaubhaft dargelegt, dass er über ein unterdurchschnittliches Einkommen verfügt. Strafen können zwar auch gegen Personen verhängt werden, welche über kein bzw. lediglich ein geringes Einkommen verfügen, doch muss ein geringes Einkommen nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut bei der Bemessung der Strafhöhe berücksichtigt werden. Bei Berücksichtigung des Einkommens welches in etwa der Höhe der bedarfsorientierten Mindestsicherung entspricht, war die Strafe daher auf 40,00 Euro herabzusetzen.

Die für den Fall der Uneinbringlichkeit verhängte Ersatzfreiheitsstrafe war entsprechend auf 8 Stunden herabzusetzen.

Eine weitere Herabsetzung kommt deshalb nicht in Betracht, weil dem Bf. die Notwendigkeit der rechtzeitigen Befolgung behördlicher Aufträge vor Augen geführt werden soll und auch um andere davon abzuhalten, behördlichen Aufforderungen nicht die nötige Aufmerksamkeit entgegen zu bringen.

Aus den dargelegten Erwägungen konnte der Beschwerde teilweise Folge gegeben werden.

Kosten:

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der darstellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7501732.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at