Keine Verfahrenshilfe bei Fehlen besonderer Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage!
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. R. über den Antrag des Bf., A-Straße 1, 1XXX Wien, auf Beigebung eines Verteidigers im Beschwerdeverfahren gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Dresdnerstraße 81-85, 1200 Wien, vom , Gz. MA 67-PA- 00000/2016, betreffend Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 idgF. iVm. § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/ 2006 idgF. beschlossen:
I. Gemäß § 40 Abs. 1 VwGVG wird der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers
abgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133
Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) durch die belangte Behörde unzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit dem Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom , GZ. MA 67-PA- 00000/2016, wurde dem Einspruch des Beschwerdeführers (Bf.) gegen die zur gleichen Geschäftszahl ergangene Strafverfügung vom keine Folge gegeben. Über den Bf. wurden gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von 79 EUR verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 16 Stunden festgesetzt. Gleichzeitig wurden die vom Bf. zu ersetzenden Verfahrenskosten mit 10 EUR bestimmt.
Gegen das Straferkenntnis stellte der Bf. innerhalb offener Frist den Antrag auf Beigebung eines Verteidigers ohne nähere Begründung.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Gemäß § 40 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist, wenn der Beschuldigte außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, die Kosten der Verteidigung zu tragen.
Die Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers setzt voraus, dass beide in § 40 Abs. 1 VwGVG genannten Voraussetzungen – Mittellosigkeit des Beschuldigten und Interessen der Rechtspflege – kumulativ vorliegen (vgl. VwSlg 16.582 A/2005; ).
Als Gründe für die Erforderlichkeit der Beigebung eines Verteidigers zur zweckentsprechenden Verteidigung werden die Bedeutung und Schwere des Delikts, besondere Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage und die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei (wie etwa die Höhe der dem Beschuldigten drohenden Strafe) zu berücksichtigen sein (vgl. ; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 40 VwGVG, Anm 7, mwN). Steht bspw. der Entzug der persönlichen Freiheit durch eine (Ersatz)freiheitsstrafe von 58 Tagen in Rede, so ist die Gewährung der Verfahrenshilfe jedenfalls geboten (vgl. ).
Besondere Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage sind anzunehmen, wenn die Ermittlung oder Beurteilung des Sachverhaltes auf besondere Schwierigkeiten stößt oder eine besondere rechtliche Komplexität des Sachverhaltes gegeben ist. Sind sowohl die Sachverhaltsfragen, als auch die Rechtsfragen vergleichsweise einfach, so ist Verfahrenshilfe nicht zu gewähren (vgl. Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, § 51a, Rz 3).
Im vorliegenden Fall wurde dem Beschuldigten die Begehung der oben näher umschriebenen Verwaltungsübertretung zur Last gelegt. Besondere Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage, besondere persönliche Umstände des Antragstellers oder die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei, wie etwa die Höhe der dem Beschuldigten drohenden Strafe wurden im Antrag nicht behauptet und können auch dem Akteninhalt nicht entnommen werden.
Die Frage, ob der Beschuldigte sein Fahrzeug ohne gültigen Parkschein in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat, ist eine reine Tatsachenfrage. Dass die Erstbehörde der Argumentation des Beschuldigten nicht gefolgt ist, bedeutet nicht, dass er nicht in der Lage ist, seinen Standpunkt vor dem Bundesfinanzgericht im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung auch ohne anwaltlichen Beistand zu vertreten, etwaige Milderungsgründe darzulegen, seine wirtschaftlichen Verhältnisse offen zu legen und etwaige Beweisanträge zu stellen.
Auch die Höhe der dem Beschuldigten für das Delikt drohenden Strafe von 79,00 € (Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden) gebietet nicht die Beigebung eines Verteidigers, darf doch gemäß § 42 VwGVG in einem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.
Das Bundesfinanzgericht erachtet daher die Beigebung eines Verfahrenshilfeanwaltes im Interesse der Verwaltungsrechtspflege nicht für erforderlich.
Da somit die Beigebung eines Verteidigers im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung nicht erforderlich ist, braucht auch nicht mehr geprüft werden, ob der Beschuldigte außerstande ist, die Kosten der Verteidigung ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes zu tragen.
Zur Zulässigkeit der Revision:
Gemäß Art.133 Abs.4 B-VG iVm Art. 133 Abs. 9 B-VG und § 25a Abs.1 VwGG ist gegen einen die Angelegenheit abschließenden Beschluss des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da die Abweisung des gegenständlichen Antrages auf Verfahrenshilfe der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ) entspricht, liegt keine Rechtsfrage vor, deren Lösung grundsätzlicher Bedeutung zukommt.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 40 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:VH.7500024.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at