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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 06.06.2016, RV/7100530/2011

Keine Verkürzung der Nutzungsdauer einer Photovoltaikanlage auf einem sehr flachen Trapezdach wegen eines möglichen frühzeitigen Wassereintrittes.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache des Bf., adresse , über die Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs vom , betreffend die Einkommensteuer für das Jahr 2009 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 wird als unbegründet abgewiesen.

Der Einkommensteuerbescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.) übte im Jahre 2009 eine gewerbliche Tätigkeit in der Stromerzeugung über eine Photovoltaikanlage aus.

Im angefochtenen Einkommensteuerbescheid änderte das Finanzamt die für die Photovoltaikanlage vom Bf. in Ansatz gebrachte Abschreibungsdauer von 12 Jahren auf 20 Jahre und stellte demzufolge Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 1.674,29  € fest.

Im Begründungsteil des Einkommensteuerbescheides führte die Abgabenbehörde aus, dass sie in Anlehnung an die deutsche AfA-Tabelle für Photovoltaikanlagen von einer betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 20 Jahren ausgegangen sei.

In der nunmehr als Beschwerde zu behandelnden Berufung wandte der Bf. ein, für ihn sei eine Anlehnung an die deutsche AfA Tabelle nicht verständlich.

Als unabhängiger Fachberater bei "Y" sei der Bf. unter anderem für Photovoltaik zuständig und es wäre ihm deshalb auch bekannt gewesen, dass die Situation in Deutschland mit jener in Österreich nicht zu vergleichen sei.

Die Nutzungsdauer in AfA - Tabellen sei kein fixer Wert, sondern nur als Anhaltspunkt zu sehen.

 Aus diesem Grund habe der Bf. für seine Anlage keine 20jährige, sondern eine 12jährige Nutzungsdauer gewählt.  Die Gründe dafür habe er bereits im Jahre 2006 dem Finanzamt bekannt gegeben, das damals und in den folgenden vier Jahren dagegen keine Einwände erhoben habe. Diesbezügliche Unterlagen wären der Abgabenbehörde auch zur Einsicht vorgelegt worden, eine Berichtigung der Abschreibungsdauer ohne dass sich die diesbezüglichen Verhältnisse geändert haben, sei nicht nachvollziehbar.

Der Bf. führte in der Folge die Gründe für eine kürzere Abschreibungsdauer an.

Die technische Nutzbarkeit in Deutschland sei im Wesentlichen der in Österreich sehr ähnlich. Im vorliegenden Fall seien die Photovoltaikmodule in einem so flachen Winkel montiert, dass  aufgrund von dauerhafter Verschmutzung die Verglasung überdurchschnittlich negativ beeinträchtigt worden wäre. Dazu komme ein vorzeitiges Eindringen von Wasser über die stärker beanspruchte Dichtung, was zu einer Zerstörung des Moduls führen würde. Des weiteren hätten die beiden Wechselrichter als wesentliche Teile der Anlage eine übliche technische Lebensdauer von 10-15 Jahren.

Was die wirtschaftliche Nutzbarkeit betreffe, gebe es nach Ansicht des Bf. in Deutschland auf Grund einer dort bestehenden Förderung für 20 Jahre eine andere Sachlage als in Österreich, wo Förderungen derzeit für 13 Jahre, für die konkrete Anlage des Bf. für 12 Jahre vorgesehen wäre.

Zu beachten wäre insgesamt gesehen der in beiden Ländern herrschende technologische Fortschritt auf diesem Sektor, was bedeute, dass eine 20-jährige Abschreibungsdauer nicht begründbar sei, zumal heutige Anlagen in 20 Jahren bestenfalls 50% Strom der dann am Markt befindlichen Produkte erzeugen würden. Für einen optimalen wirtschaftlichen Einsatz an einem passenden Standort wäre zukünftig, abhängig von den Strompreisen, zu überlegen, eine Anlage nach 15 Jahren gegen eine neue zu tauschen. 

Abschließend verwies der Bf. im Falle der Beibehaltung der 20jährigen Nutzungsdauer darauf, die Besitzverhältnisse der Photovoltaikanlage zu berücksichtigen, denen zufolge auch die Ehegattin des Bf. auf Grund ihrer Finanzierung Eigentümerin dieser Anlage sei und die Gewinne daraus natürlich auch ihr zufließen würden und daher zu gleichen Teilen auf den Bf. und auf seine Ehegattin aufzuteilen gewesen wären.

Über Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes legte der Bf. zur Begründung seines Beschwerdebegehrens,  eine Abschreibungsdauer von 12 Jahren sei auf die in Rede stehende Photovoltaikanlage anzuwenden, nachfolgendes Schreiben der Ö GmbH (im Folgenden: GmbH) vor:

"Konstruktion: die Anlage wurde auf einem sehr flachen Trapezdach mit Dachdurchdringung um die erforderliche Statik zu erfüllen ausgeführt. Die Dachdurchdringungen wurden mit EPD Dichtungen abgedichtet. Bei diesen Dichtungen ist eine Lebensdauer von 10 Jahren zu erwarten.(Alterungsbedingt durch UV-Strahlung und Ozongehalt der Luft). Durch Ihre flache Dachneigung müssen Sie ab diesen Zeitpunkt mit Undichtheiten in der Dachhaut rechnen. Gegebenenfalls müssten diese Dichtungen erneuert werden, was eine Demontage der PVAnlage erfordern würde.

Module: durch Ihre sehr flache Dachneigung funktioniert der Selbstreinigungseffekt Ihrer Module nicht ordnungsgemäß, diese wäre erst ab einer Neigung von 25 Grad gewährleistet. Wir empfehlen daher auch die Anlage regelmäßig zu reinigen damit sich der abgelagerte Schmutz nicht in die Glasoberfläche dauerhaft einbrennt und zu einer erheblichen Ertragsminderung führt. Weiters wird die Abdichtung der Modullaminate durch die Bildung von Stauwasser in Folge der flachen Montage wesentlich höher belastet und es besteht höhere Gefahr der Wassereindringung in das Laminat der Module. Die Module würden in diesem Fall zerstört werden.

Wechselrichter: die Wechselrichter an Ihrem Standort sind ordnungsgemäß ausgelegt und Sie können mit einer Durchschnittlichen Lebensdauer von 13 Jahren rechnen. Da hier das Fabrikat S. eingesetzt wurde, kann aus heutiger Sicht keine Reparatur und kein Austauschgerät angefordert werden, da die Firma mittlerweile im Konkurs ist.

In Summe ist bei Ihrer Anlage von einer zu erwartenden Lebensdauer im Bereich zwischen 10 und 15 Jahren auszugehen".

Das Finanzamt nahm dazu am schriftlich Stellung und führte aus, dass nach den Angaben der Hersteller die unterschiedlichen Modelle von Photovoltaikanlagen 20 Jahre und länger betriebsfähig seien, sie würden auch grundsätzlich für diese Lebensdauer der Anlagen eine Garantie übernehmen. Im Schreiben der GmbH, weist diese lediglich darauf hin, dass aufgrund der flachen Dachneigung die Dichtungen spätestens nach 10 Jahren zu erneuern seien und es empfohlen werde, die Anlage regelmäßig zu reinigen. Darüber hinaus würden die Wechselrichter durchschnittlich eine Lebensdauer von 13 Jahren erreichen. Daraus folge, dass sich dieses Schreiben nicht auf die Nutzungsdauer der Photovoltaikanlage bzw. Module sondern auf ihre Verschleißteile  bezogen habe.

Die Abgabenbehörde nahm einen Vergleich zu einem Pkw vor, dessen Gesamtnutzungsdauer sich auch nicht deshalb verkürze, weil nach ca. zwei Jahren die Bremsbelege oder die Reifen erneuert werden müssen.

Auch die in der deutschen Afa-Tabelle für Photovoltaikanlagen angegebene 20-jährige Nutzungsdauer würde berücksichtigen, dass Wechselrichter bei Photovoltaikanlagen nach etwa 10 Jahren generell ausgetauscht werden müssen. Dies gehe aus einem beigelegten Artikel "Lebens- und Nutzungsdauer einer Photovoltaikanlage" unter www.energie-experten.org/erneuerbare-Energien/photovoltaik, hervor.

Auch das Fabrikat S. stelle kein Hindernis dar, da jede Art von Wechselrichter an die Anlage angeschlossen werden könne. Zudem habe S. für seine Kunden in ganz Europa eine fünfsprachige Hotline eingerichtet und garantiert auch in Zukunft Serviceleistungen.

Auch sei laut der nach dem Kaufvertrag vom vom Hersteller gewährte Leistungsgarantie von 12 Jahren auf 90% und sogar von 25 Jahren auf 80% der Anlage eine Gesamtlebensdauer von 10 bis 15 Jahren nicht begründbar.

Abschließend hielt das Finanzamt fest, dass das Schreiben der oben genannten GmbH nicht als unabhängiges Gutachten angesehen werden könne, da der Bf. Kunde bei der GmbH gewesen sei und bei der XY als unabhängiger Fachberater für Photovoltaikanlagen zuständig sei.

Zudem sei unter betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauer die Dauer der normalen technischen und wirtschaftlichen Nutzbarkeit zu verstehen, maßgebend sei dabei aber nicht der Zeitraum der voraussichtlichen Benutzung durch den Besitzer des Wirtschaftsguts oder andere subjektive Erwägungen, sondern die objektive Möglichkeit der Nutzung des Wirtschaftsgutes ().

Nicht zu beanstanden sei daher nach Ansicht der belangten Behörde der Abschreibung für Abnutzung eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 20 Jahren zugrunde zu legen.

In einer Gegenäußerung vom verwies der Bf. auf seine bisherigen Ausführungen in der Beschwerde und darauf dass das Schreiben der GmbH seine Vorgangsweise bestätigt habe.

Den Argumentationen des Finanzamts hielt der Bf. entgegen, dass es völlig klar sei, dass die "Normnutzungsdauer" 20 Jahre betrage, seine Anlage jedoch wegen der flachen Neigung keine "Normanlage" sei. Es gebe somit Spezifika, für die nicht die für die meisten Anlagen geltende normale Nutzungsdauer anwendbar sei.

Die GmbH sei  insgesamt gesehen zum Schluss gekommen, dass für die in Rede stehende Anlage mit einer Lebensdauer von 10 bis 15 Jahren zu rechnen sei, es gebe somit eine eindeutige Meinung zur Nutzungsdauer der Anlage und nicht lediglich zu einzelnen Anlagenverschleißteilen.

Der Vergleich mit einem Pkw sei nach Ansicht des Bf. nicht gerechtfertigt. Um die Dichtungen zur Dachhaut zu tauschen, müsse die Anlage demontiert werden und die Kosten dafür würden im Vergleich zu einem Pkw um ein Vielfaches höher liegen. Der zu erwartende Wassereintritt wegen der flachen Neigung ins Modullaminat mache aus wirtschaftlichen Gründen einen Tausch nicht möglich. Die Hoffnung bestehe, dass es möglichst lange nicht zutreffe, der Eintritt entspreche einem Totalschaden der Module und käme im Vergleich zu einem Pkw einem Motorschaden gleich. 

Der Bf. verwies erneut darauf hin, dass die Situation für Photovoltaikanlagen in Deutschland aus wirtschaftlichen Gründen wegen der unvergleichbar besseren Fördersituation mit Österreich nicht vergleichbar sei. Die technische Nutzbarkeit sei natürlich auch in Deutschland die gleiche.

Zur Verdeutlichung der wirtschaftlichen Nutzungsdauer der Anlage führte der Bf. aus:

"Ich bekomme für meine Anlage über die Dauer von 12 Jahren einen Tarif von 60 Cent netto. Nach Ablauf der Förderperiode würde ich nach derzeitigem Marktpreis lediglich 2,34 Cent netto bekommen. Andererseits beträgt der Tarif für neue geförderte Anlagen derzeit ca. 10 Cent netto (Mischtarif aus 8,24 Cent/kWh und umgelegter Direktförderung). Somit wird ohne eine großartige Wirtschaftlichkeitsberechnung durchzuführen schnell klar, dass man bei meiner Anlage nach Ablauf der Förderperiode (12 Jahre) eben in den darauffolgenden Jahren über eine Stilllegung der Anlage samt Neubau nachdenken kann!

Nebenbei ist es vielleicht auch kein Zufall, dass die dt. Afa-Tabellen 20 Jahre für PVA vorsehen und die Förderdauer 20 Jahre beträgt. Nachdem in Österreich die Förderdauer 13 Jahre beträgt (bei meiner Anlage 12 Jahre), sind auch 13 Jahre (bzw. eben 12 bei mir) nicht von der Hand zu weisen – aus wirtschaftlichen Nutzungsdauerüberlegungen!!!

Ich vertrete nach wie vor den Standpunkt, dass die zu Betriebsbeginn meiner Anlage aus wirtschaftlichen und technisch-spezifischen (sehr flache Neigung) gewählten 12 Jahre Nuzungsdauer/Afa, welche eben noch dazu im Vorfeld mit dem Finanzamt abgeklärt wurden, passend sind, auch wenn die große Mehrheit der Anlagen 20 Jahre Afa hat!"

In einem weiteren Schreiben vom führte das Finanzamt zum Einwand des Bf., die streitgegenständlichen Einkünfte auf ihn und seine Ehegattin aufzuteilen aus, dass im österreichischen Recht der gesetzliche Güterstand der Gütertrennung gelte. Das System der Gütertrennung sehe vor, dass die Ehegattin/der Ehegatte Eigentümer des in die Ehe gebrachten und während der Ehe erworbenen Vermögens bleibe. Sie verwalten jeweils das Gut selbst und haften für eigene Schulden. Feststehe, dass die konkrete "Auf Dach Anlage" ein selbständiges Wirtschaftsgut und sachenrechtlich kein unselbständiger Bestandteil des Hauses darstelle, demzufolge unabhängig von den Eigentumsverhältnissen am Haus zu beurteilen sei. Rechnungen, die auf den Bf. lauten und die Gewerbeanmeldung durch den Bf. allein würden keine Aufteilung der Einkünfte auf beide Ehepartner zulassen. Ein gemeinsames Konto der Ehegatten führe nicht zu einer Gütergemeinschaft.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

In Streit steht die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer einer Photovoltaikanlage.

Die Anschaffungs­kosten einer Photovoltaikanlage sind gekürzt um eine allfällige Investitionsförderung gem. § 7 EStG 1988 auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt abzuschreiben.

§ 7 Abs. 1 EStG 1988 bestimmt, dass bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt (abnutzbares Anlagevermögen) die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleichmäßig verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzusetzen sind (Absetzung für Abnutzung). Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer bemisst sich nach der Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung und richtet sich grundsätzlich nach seiner technischen und wirtschaftlichen Nutzbarkeit.  Maßgebend ist dabei die Dauer der normalen technischen und wirtschaftlichen Nutzbarkeit (vgl. ), nicht jedoch der Zeitraum der voraussichtlichen Benutzung durch den Besitzer des Wirtschafts­gutes oder andere subjektive Erwägungen, sondern die objektive Möglichkeit der Nutzung des Wirtschafts­gutes (vgl. ).

Die technische Nutzungsdauer wird durch den Materialverschleiß bestimmt, der sich infolge Gebrauch oder Zeitablauf wegen äußerer Einflüsse wie Witterung, Temperatur, Säure usw. ergibt ().

Die wirtschaftliche Nutzungsdauer richtet sich nach der wirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeit, insbesondere also danach, inwieweit das Wirtschaftsgut unmodern ist oder durch bessere Anlagen überholt werden kann. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer kann niemals länger, wohl aber kürzer als die technische Nutzungsdauer sein. Eine kürzere wirtschaftliche Nutzungsdauer ist der AfA-Berechnung aber erst zu Grunde zu legen, wenn dies der Abgabepflichtige durch konkrete Tatsachen nachgewiesen hat ().

Die  Nutzungsdauer ist vom Steuerpflichtigen zu schätzen (, ). Dabei sind alle Umstände zu beachten, die die Nutzungsdauer bestimmen, und zwar sowohl jene, die durch die Art des Wirtschaftsgutes bedingt sind, als auch jene, die sich aus der besonderen Nutzungs-(Verwendungs-)Form im Betrieb des Steuerpflichtigen ergeben ().

Bei Einschätzung der Nutzungsdauer sind zukünftige Verhältnisse nur insoweit zu berücksichtigen, als sich diese in der Gegenwart bereits verlässlich voraussehen lassen ().

Die Abgabenbehörde kann eine abweichende Schätzung auf Grund allgemein anerkannter Erfahrungssätze vornehmen (), wenn die Differenzen zur Schätzung des Steuerpflichtigen nicht nur geringfügig sind ().

Laut Angaben der Hersteller auf offiziellen Internetseiten sind die unterschiedlichen Modelle von Photovoltaikanlagen allgemein 20 bis 30 Jahre  betriebsfähig. Viele Hersteller übernehmen auch eine Garantie grundsätzlich für eine Lebensdauer von zumindest 20 Jahren. In der deutschen AfA-Tabelle für allgemein verwendbare Anlage­güter wird (unter Punkt 3.1.6.) bei Photovoltaikanlagen von einer Nutzungsdauer von 20 Jahren ausgegangen (vgl. auch ).

Der Bf. begründete die von ihm beantragte kürzere Abschreibungsdauer mit der konkret erfolgten flachen Dachkonstruktionund der sich daraus für die EPD Dichtungen ergebenden Lebensdauer von 10 Jahren, bedingt durch UV- Strahlung und Ozongehalt der Luft. Es bestehe daher eine höhere Gefahr der Wassereindringung in das Laminat der Module, was zu einer Demontage der Anlage führen würde. Dieses Vorbringen werde auch durch das oben dargestellte Schreiben der GmbH, die die Anlage an den Bf. verkauft hat, untermauert. 

Das Finanzamt weist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts zu diesem Vorbringen zutreffend darauf hin, dass eine erforderliche Erneuerung von Dichtungen und ihre Reinigung nichts über die insgesamt festgelegte Nutzungsdauer dieser Anlage aussagt, zumal davon ausgegangen werden kann, dass die von den Herstellern garantierte Nutzungsdauer die jeweils kürzere Lebensdauer von Dichtungen und Wechselrichter mit einbezieht.

Der Umstand, dass im Beschwerdefall die Anlage auf einem sehr flachen Trapezdach errichtet wurde,  mache laut Angaben des Bf. und der GmbH eine regelmäßige Reinigung notwendig und bedeute eine höhere Belastung der Abdichtungen, deren Lebensdauer mit 10 Jahren angenommen wird.

Aus diesem Vorbringen allein leitet sich keine kürzere Nutzungsdauer ab, zumal bei der von den Herstellern einer Photovoltaikanlage angegebenen Lebensdauer von einer fachgerechten Planung und Auslegung der Führungsqualität der Montage und der Elektroinstallationen  sowie von einer laufenden Wartung und Kontrolle ausgegangen werden muss und diese Umstände bei der Festlegung der branchenüblichen Nutzungsdauer berücksichtigt worden sind.

Ein Austausch von Dichtungen und ihre Reinigung sind mit höchster Wahrscheinlichkeit bei jeder Photovoltaikanlage vorzunehmen, diese Wartungs- und Reparaturleistungen verkürzen, sofern sie, bezogen auf die konkrete Anlage, regelmäßig durchgeführt werden müssen, ihre Lebensdauer mit Sicherheit nicht erheblich. Im konkreten Fall sind regelmäßige Wartungs- und Reparaturarbeiten auf Grund der sehr flachen Dachneigung zwingend geboten, sodass sich bei richtiger Wartung die technischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der konkreten Anlage nicht erheblich verändern und deshalb keine kürzere als die branchenübliche Lebensdauer anzunehmen war.

Der Bf. wies ebenso darauf hin, dass wegen der flachen Neigung ein Wassereintritt  ins Modullaminat zu erwartenden sei, und da aus wirtschaftlichen Gründen ein Tausch nicht möglich sei, bestehe lediglich die Hoffnung, dass ein Wassereintritt möglichst lange nicht eintreffe.

Dem ist zu entgegnen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei Einschätzung der Nutzungsdauer zukünftige Verhältnisse nur insoweit zu berücksichtigen sind, als sich diese in der Gegenwart bereits verlässlich voraussehen lassen (). Die Zerstörung der Module nach 12 bis 15 Jahren der Nutzung ist nach der Aktenlage keineswegs auf Grund von verlässlichen Annahmen mit Sicherheit vorherzusehen, zumal der Bf. in seinem Schreiben nur auf die Möglichkeit eines Wassereintrittes hinweist und gleichzeitig hofft, dass ein Tausch der Module möglichst lange nicht erforderlich ist.  Auch aus diesem Grund war für das Beschwerdebegehren nichts zu gewinnen.

Dazu kommt, dass aktenkundige Rechnungen der GmbH auf eine im Zusammenhang mit den Modulen erstellte Leistungsgarantie hinweisen, wonach im Sinne der branchenüblichen Darstellung der 20-jährigen Nutzungsdauer, nach 12 Jahren 90% und nach 25 Jahren 80% der ursprünglichen Leistung gewährleistet wird. Angesichts dieser prozentuell zum Ausdruck gebrachten Abnahme der Leistungsfähigkeit der konkreten Anlage, die überdies der branchenüblichen Nutzungsdauer zu Grunde gelegt ist,  und des fehlenden Nachweises von Umständen, die zu gravierenden mechanischen Defekten führen, oder die sich aus der besonderen Nutzung im Betrieb des Bf. ergeben, war von einer kürzeren Lebensdauer nicht auszugehen.

Zu den Ausführungen betreffend das Fabrikat S. (Wechselrichter) folgt das Bundesfinanzgericht  den Ausführungen des Finanzamts, wonach auf der Grundlage von S. erstellten Informationen, die Angaben im Schreiben der GmbH, dass eine Reparatur und ein Austausch von kaputten Wechselrichtern nicht möglich sei, als nicht zutreffend zu beurteilen waren.

Dass die Abschreibungsdauer von der Förderdauer abhänge muss schon deshalb verneint werden, da die Frage der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer  nicht von der Höhe eines erzielbaren Marktpreises abhängt bzw. von diesem beeinflusst wird. Die Abschreibungsdauer stellt vielmehr eine objektive Größe dar, die zwar im Schätzungswege zu ermitteln ist, aber von Umständen wie die Art und die Verwendung des Wirtschaftsgutes beeinflusst wird.

Insgesamt gesehen ergeben somit die obigen Ausführungen, dass für die in Rede stehende Photovoltaikanlage nicht von einer zu erwartenden Lebensdauer von 10 bis 15 Jahren auszugehen war.

Dass das Finanzamt in den  Jahren davor die vom Bf. vorgeschlagene kürzere Abschreibungsdauer anerkannt hat,  kann der Bf. für die folgenden Jahre nicht für sich verwenden, zumal dem Grundsatz von Treu und Glauben nur dann Bedeutung zukommt, wenn die Abgabenbehörde selbst die später als unrichtig erkannte AfA-Berechnung veranlasst hat (vgl. , Jakom, Kanduth-Kristen EStG 2016, § 7 Tz 55). Eine solche Veranlassung war jedoch im vorliegendem Fall nicht erwiesen. 

Der Beschwerdeeinwand, dass gemeinschaftliche Einkünfte vorliegen, widerspricht bezüglich des Streitjahres dem vorliegenden Akteninhalt, zumal sämtliche im Zusammenhang mit der konkreten Anlage im Jahre 2006 ausgestellten Rechnungen auf den Namen des Bf. lauteten, dieser das Gewerbe allein auf seinen Namen angemeldet hat und diese Tatsachen dem Finanzamt bekanntgab. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass eine steuerlich anzuerkennende Mitunternehmerstellung nicht ausschließlich mit einer vertraglich vereinbarten buchmäßigen Beteiligung am Ergebnis begründet werden kann. Bei einer Gesellschaft nach bürgerlichen Recht muss das Gesellschaftsverhältnis jedenfalls gegenüber dem Finanzamt in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise erkennbar zum Ausdruck kommen.

Diesem Erfordernis wird laut Rechtsprechung des VwGH regelmäßig dann nicht entsprochen, wenn ein Gesellschaftsverhältnis, das als solches keinen laufenden Niederschlag in den Büchern oder Aufzeichnungen gefunden hat, erst nach Ablauf des Besteuerungszeitraumes dem Finanzamt lediglich an Hand von Abgabenerklärungen zur Kenntnis gebracht wird (vgl. ).  Auch im Sinne dieser Ausführungen blieb der nachträgliche Beschwerdeeinwand des Vorliegens gemeinschaftlicher Einkünfte  im Jahre 2009 ohne Erfolg und war das Vorliegen einer Ehegattengemeinschaft zu verneinen.

Außerdem sind die Ausführungen des Finanzamtes zutreffend, wonach die in Rede stehende Anlage kein unselbständiger Bestandteil des Hauses darstellt, und auch deshalb im Streitjahr von keiner Gütergemeinschaft auszugehen war. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Bf. mit seiner Ehegattin ein gemeinsames Konto führte.

Aus all diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Beschwerdefall stellt die Feststellung, dass keine Umstände vorliegen, die die branchenübliche Nutzungsdauer einer Photovoltaikanlage verkürzen, eine Sachverhaltsfrage und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.  

Wien, am

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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7100530.2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at