Vollstreckungsverfügung und Antrag, die Strafe zu erlassen
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Verwaltungsstrafsache Bf., über die Beschwerde vom gegen die Vollstreckungsverfügung Parkometerstrafen des Magistrats der Stadt Wien vom , zugestellt am , Geschäftszahl MA 67 – PA 783096/3/3 , Zahlungsreferenz 271173443099 , zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung als unbegründet abgewiesen. Die angefochtene Vollstreckungsverfügung wird bestätigt.
II. Gemäß Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG iVm § 25a Abs 4 VwGG sind eine ordentliche Revision und eine außerordentliche Revision der Beschwerde führenden Partei nicht zulässig.
III. Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG iVm § 25a Abs 1 VwGG ist eine ordentliche Revision der belangten Behörde unzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Vollstreckungsverfügung – Parkometerstrafen vom , Geschäftszahl MA 67 – PA 783096/3/3, Zahlungsreferenz 271173443099, hatte der Magistrat der Stadt Wien die Zwangsvollstreckung einer Geldstrafe iHv EUR 150,00 gemäß § 3 VVG iVm § 10 VVG verfügt.
Die Geldstrafe und die Verfahrenskosten wurden mit der rechtskräftigen Strafverfügung vom , Geschäftszahl MA 67 – PA 783096/3/3 , wegen Übertretung von § 4 Abs 1 Parkometergesetz am um 21:05 Uhr in Wien 9, Viriotgasse 4, über den Beschwerdeführer (Bf.) verhängt.
Am sandte der Bf. folgendes Schreiben an den Magistrat der Stadt Wien: „Ich erhebe Einspruch gegen den Bescheid mit der Kundennr. 001998558 vom. Begründung: Eine ältere Dame ist bei der Überquerung der Nussdorferstraße Richtung Viriotgasse auf den Straßenbahnschienen gestürzt und hatte eine blutende Verletzung am Knie. Ich habe das Auto in der Viriotgasse geparkt um der älteren Dame zu helfen. Mein Fahrzeug hat dabei keine anderen Fahrzeuge bei der Ein- und Ausfahrt behindert. Die Dame hat mich gebeten ihr nach Hause zu helfen und das hat länger gedauert als ich mir vorgestellt habe. Als ich zu meinem Auto kam, sah ich, dass der Beamte damit beschäftigt war einen Strafzettel auszustellen. Ich habe dem Beamten erklärt, warum ich das Auto hier ohne gültigen Parkschein geparkt habe, aber ohne ein Wort zu wechseln, hat er mir ein weiteres Strafmandat geschrieben. Ich sehe das als meine Pflicht in solchen Situationen sofort zu reagieren und meinen Mitmenschen zu helfen, besonders bei älteren gebrechlichen Personen. Hiermit bitte ich Sie die Strafe zu erlassen. Die Dame ist bereit als Zeugin auszusagen.“
Aus den Verwaltungsakten:
In der Strafverfügung vom hat der Magistrat der Stadt Wien dem Bf. vorgeworfen, er habe die Parkometerabgabe dadurch fahrlässig verkürzt, dass er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem im Straferkenntnis näher bezeichneten behördlichen Kennzeichen am um 21:05 Uhr in Wien 9, Viriotgasse 4, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt habe, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Über den Bf. wurde gemäß § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe iHv EUR 150,00 und im Falle ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatz-Freiheitsstrafe im Ausmaß von 30 Stunden verhängt.
Die Strafverfügung vom wurde mit RSa-Rückscheinbrief versandt und vom Bf. am übernommen. Die Strafverfügung vom war innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung mit Einspruch anfechtbar; sie wurde nicht angefochten.
Die Geldstrafe wurde nicht bezahlt.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Beschwerdepunkt/e:
In der Beschwerdesache ist strittig, ob die Strafe, deren Zwangsvollstreckung mit der Vollstreckungsverfügung vom verfügt wird, nachzulassen ist.
Rechtslage:
Gemäß § 54b Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs 2 (Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe) vorzugehen.
Sachlage:
Der Entscheidung über die Beschwerde sind 1.) der Inhalt der Beschwerde und die mit dieser Beschwerde angefochtene Vollstreckungsverfügung vom und 2.) die Strafverfügung vom und die Daten aus dem RSa – Rückscheinbrief, mit dem diese Strafverfügung zugestellt wurde, zugrunde zu legen.
Rechtliche Würdigung:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in , u.a. kann der Beschwerdepunkt bei einer Beschwerde gegen eine Vollstreckungsverfügung nur das Vorbringen sein, dass die Vollstreckungsverfügung nicht gesetzmäßig erlassen worden ist.
Eine Vollstreckungsverfügung ist gesetzmäßig erlassen worden, wenn es eine Strafverfügung gibt, in dieser Strafverfügung eine Geldstrafe verhängt worden ist, die Strafverfügung rechtswirksam zugestellt und rechtskräftig geworden ist, die Geldstrafe nicht innerhalb der (vorzit.) § 54b Abs 1 VStG – Frist bezahlt worden ist und diese Geldstrafe die Geldstrafe ist, die mit der angefochtenen Vollstreckungsverfügung zwangsvollstreckt werden soll.
Wer bittet, eine Strafe zu erlassen, behauptet nicht, dass eine Vollstreckungsverfügung gesetzwidrig erlassen worden ist. Diese Bitte ist daher in Wirklichkeit ein Antrag, der nicht in einer Beschwerde gegen eine Vollstreckungsverfügung gestellt werden darf. Wird dieser Antrag dennoch in einer Beschwerde gegen eine Vollstreckungsverfügung gestellt, ist die Beschwerde abzuweisen.
In der Beschwerde vom hat der Bf. gebeten, die in der Strafverfügung vom verhängte Geldstrafe zu erlassen. Er hat etwas beantragt, was er nicht in einer Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung beantragen durfte. Seine Beschwerde ist daher abzuweisen.
Revision
Da die im ggstl. Beschwerdeverfahren angefochtene Entscheidung einen Antrag zum Gegenstand hat, der mit einem Verwaltungsstrafverfahren untrennbar verbunden ist, ist sie nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung in ; , u.v.a. eine "Verwaltungsstrafsache" iSd § 25a Abs 4 VwGG.
Gemäß § 25a Abs 4 VwGG iVm Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG ist eine Revision wegen Verletzung von Rechten nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,00 verhängt wurde. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die ordentliche Revision und die außerordentliche Revision der beschwerdeführenden Partei sind daher unzulässig.
Eine ordentliche Revision der belangten Behörde ist nicht zulässig, da der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsfrage der im Vollstreckungsverfahren zulässigen Beschwerdegründe bspw. in seinem Erkenntnis , bereits beantwortet und das Bundesfinanzgericht dieses Erkenntnis als Rechtsgrundlage für die Entscheidung in diesem Beschwerdeverfahren verwendet hat.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 54b Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.7500793.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at