Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Waldviertel vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2009 entschieden:
Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Spruches.
Gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Als der im Spruch angeführte Bescheid angefochten wurde, war der Unabhängige Finanzsenat für die Rechtsmittelerledigung zuständig. Diese Zuständigkeit des Unabhängigen Finanzsenates endete am . An die Stelle des Unabhängigen Finanzsenates trat am das Bundesfinanzgericht (BFG), das alle mit Ablauf des anhängigen Rechtsmittelverfahren – und damit auch dieses Rechtsmittelverfahren – weiterführt.
Mit Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit () haben sich die Bezeichnungen der Rechtsmittel geändert. Das Bundesfinanzgericht verwendet in seinen Verfahren die verwaltungsgerichtsübliche Terminologie: „Berufungen“ werden als „Beschwerden“ bezeichnet, „Berufungsvorentscheidungen“ als „Beschwerdevorentscheidungen“ und „Berufungswerberinnen“ als „Beschwerdeführerinnen (Bf.)“.
Aus den Verwaltungsakten:
1. Die Beschwerdeführerin (Bf.) hatte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die aus ihrer Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Q – M stammten. Sie erklärte im Streitjahr 2009 u.a. Aus- und Fortbildungskosten iHv EUR 3.636,04.
2. Mit Vorhalt vom ersuchte das Finanzamt die Bf., die Aus- und Fortbildungskosten – Belege vorzulegen.
3. Am legte die Bf. folgende Ausgabenliste vor:
Semestergebühr EUR 1.100,00 x 2 = EUR 2.200,00; Fachliteratur: „Bedienungsanleitung für ein menschliches Gehirn“ (EUR 16,35), „Wie aus Kindern glückliche Erwachsene werden“ (EUR 20,46), „Anleitung zum Unglücklichsein“ (EUR 6,54) und „Es ist nie zu spät, eine glückliche Kindheit zu haben“ (EUR 7,99); PC-Kosten USB-Stick (EUR 7,99); Fahrtkosten [1. Semester (5 x Mittwoch und 4 x Freitagabend bis Sonntag 14:00 Uhr = 34 Fahrten); 2. Semester (6 x Mittwoch, 3 x Freitag, 4 x Samstag und 4 x Sonntag = 34 Fahrten; Ticket Hadersdorf - Spittelau 2. Klasse, EUR 12,40) = 68 Bahnfahrten zu EUR 12,40) = EUR 843,20], U-Bahn 68 Fahrten zu EUR 1,80 = EUR 122,40; Tagesgelder (Mittwoch 4 Stunden, Freitag 4 Stunden, Samstag 9 Stunden und Sonntag 5 Stunden; 11 x Mittwoch = 44 Stunden, 7 x Freitag = 28 Stunden, 8 x Samstag = 72 Stunden und 8 x Sonntag = 40 Stunden = 184 Stunden x EUR 2,20 = EUR 404,80).
Dieser Ausgabenliste waren beigelegt:
1. Zahlungsbestätigung vom , ausgestellt von O; Semestergebühr für das Sommersemester 2009 (EUR 1.100,00; erhalten am ) und das Wintersemester 2009/10 (EUR 1.100,00; erhalten am ) für den Lehrgang „Propädeutikum Kurs 31“.
2. Psychotherapeutisches Propädeutikum – Semesterplan Sommersemester 2009, Kurs 31 / 1. Semester (Veranstaltungsort S) mit folgenden Veranstaltungen: und – Menschenbilder in der Psychotherapie / Startsemester; Rahmenbedingungen I – Psychotherapeutische Schulen, Methoden und Anwendungsbereiche – Essstörungen Teil I, Essstörungen Teil II und Psychosoziale und psychotherapeutische Aspekte in der Arbeit mit Menschen, die mit HIV - lnfektion leben; Tiefenpsychologische therapeutische Schulen (Freitag , 17.00 bis 21.00 Uhr; Samstag , 09.00 bis 20.00 Uhr; Sonntag , 09.00 bis 13.00 Uhr), Lerntheoretische Modelle bis Verhaltenstherapie (Freitag , 17.00 bis 21.00 Uhr; Samstag , 09.00 bis 19.00 Uhr; Sonntag , 09.00 bis 14.00 Uhr) Einführung in die systemische EinzeI-, Paar- und Familientherapie (Freitag , 17.00 bis 21.00 Uhr; Samstag , 09.00 bis 19.00 Uhr; Sonntag , 09.00 bis 14.00 Uhr), Humanistische und existenzielle Ansätze in der Psychotherapie (Freitag , 17.00 bis 21.00 Uhr; Samstag , 09.00 bis 19.00 Uhr; Sonntag , 09.00 bis 14.00 Uhr).
3. Psychotherapeutisches Propädeutikum – Semesterplan Wintersemester 2009/10, Kurs 31 / 2. Semester (Veranstaltungsort S) mit folgenden Veranstaltungen: Entwicklungspsychologie (4 Mittwoch Termine, 16.30 bis 21.00 Uhr; , , , ); Rahmenbedingungen I: Psychotherapeutische Schulen, Methoden und Anwendungsbereiche (3 Mittwoch Termine; von 17.30 bis 21.00 Uhr: Klassisches Psychodrama und analytisches Psychodrama; von 17.00 bis 20.30 Uhr: Drogentherapie; von 17.00 bis 20.30 Uhr: Individualpsychologie); Persönlichkeitstheorien (Freitag , 17.00 bis 21.00 Uhr; Samstag , 09.00 bis 20.00 Uhr; Sonntag , 09.00 bis 13.00 Uhr), Gerontopsychotherapie (Samstag , 09.00 bis 19.30 Uhr), Erste HiIfe (Sonntag , 09.00 bis 18.00 Uhr), Psychosomatik mit Pharmakologie-Inputs (Freitag , 17.00 bis 21.00 Uhr; Samstag , 10.00 bis 20.00 Uhr; Sonntag , 09.00 bis 14.00 Uhr), Diagnostik II (Freitag , 17.00 bis 21.00 Uhr; Samstag , 09.00 bis 19.00 Uhr; Sonntag , 09.00 bis 14.00 Uhr); Diagnostik I (Freitag , 17.00 bis 21.00 Uhr; Samstag , 09.00 -19.00 Uhr; Sonntag , 09.00 bis 14.00 Uhr).
4. Rechnung vom für das Buch „Bedienungsanleitung für ein menschliches Gehirn“ EUR 16,35
5. Rechnung vom für das Buch „Wie aus Kindern glückliche Eltern werden“ EUR 20,46
6. Rechnung vom für die Bücher „Anleitung zum Unglücklichsein“ EUR 6,54 und „Es ist nie zu spät, eine glückliche Kindheit zu haben“ EUR 14,30
7. Rechnung vom für USB-Stick 2 GB, EUR 7,99
4. Im Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2009 vom wurden die v.a. Ausgaben mit folgender Begründung nicht als Werbungskosten anerkannt: „Voraussetzung für die Absetzbarkeit von Umschulungsmaßnahmen ist, dass die neue Tätigkeit zur Sicherung des künftigen Lebensunterhaltes dient und die Haupteinnahmsquelle darstellt. Es müssen Umstände vorliegen, die über eine bloße Absichtserklärung, den anderen Beruf ausüben zu wollen, hinausgehen. Da derzeit kein ausreichend konkreter Zusammenhang mit nachfolgenden Einnahmen vorliegt, können die Umschulungskosten zur Psychotherapeutin nicht anerkannt werden. Sollten die Einkünfte aus dieser Tätigkeit Ihre Haupteinnahmsquelle zur Sicherung des Lebensunterhaltes darstellen, kann der Bescheid über Antrag gem. § 295 a BAO abgeändert werden“.
Dieser Bescheid war innerhalb 1 Monats ab Zustellung mit Beschwerde anfechtbar und wurde mit der Beschwerde vom angefochten.
5. In der gegen den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2009 gerichteten Beschwerde vom brachte die Bf. vor: „… ich habe lhre Rückmeldung zur Arbeitnehmerveranlagung 2009 Anfang Dezember 2010 erhalten. Anhand der Berechnung der Gutschrift sowie ihrer Begründung konnte ich erkennen, dass meine Kosten der O (Psychotherapeutisches Propädeutikum) nicht berücksichtigt wurden. Nachfolgend möchte ich nun darlegen, wieso es sich hierbei in erster Linie nicht um eine Umschulungsmaßnahme, sondern eine Weiterbildungsmaßnahme handelt. Ich habe in meiner Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Q täglich mit Menschen zu tun. Dazu zählt nicht nur das tägliche Arbeiten mit Vorgesetzten und Kolleginnen. Ich bin für Lehrgänge verantwortlich und habe in dieser Funktion mit Personen aus den verschiedensten Bereichen zu tun. Ich betreue nationale und internationale Referentinnen, Studierende aus ganz Europa, und berate Interessentinnen aus der ganzen Welt. Ich verhandle mit Kooperations- und andere Vertragspartnern, sehe mich bei Diskussionen und Unstimmigkeiten in einer Schlichtungsposition und bin so ständig gefordert. Bei all diesen Aufgaben ist es unumgänglich stets auf höchster sozialer Ebene zu agieren und reagieren. Das Psychotherapeutische Propädeutikum hat mir in den letzten zwei Jahren sehr geholfen, mich in dieser Richtung weiterzuentwickeln und meine Aufgaben an der Q mit besserer Sorgfalt und Kompetenz wahrzunehmen. Im Mittelpunkt des Propädeutikums steht der Mensch, der Umgang mit Menschen, das Verständnis menschlichen Verhaltens etc. - sprich die Verbesserung der sozialen Kompetenz. Etwas das für eine Position in der ich arbeite sehr wichtig ist. Ich bitte Sie daher meine Arbeitnehmerveranlagung für 2009 nochmals zu prüfen und meinem Antrag auf Berücksichtigung der im Rahmen des Propädeutikums entstandenen Kosten statt zu geben“.
6. Am sandte die Bf. folgendes Schreiben an das Finanzamt: „… da ich seit dem Einreichen meiner Berufung nichts von lhnen gehört habe und telefonisch seit 3 Monaten ständig weitervertröstet werde, ersuche ich um Vorlage meiner Berufung bei der nächsten Instanz, dem unabhängigen Finanzsenat. Anbei noch das Curriculum des von mir absolvierten Propädeutikums. Ich bitte Sie vor allem die Seiten 8 - 17 zu beachten. Daraus kann man auch entnehmen, dass das Propädeutikum ganz allgemein Personen mit Interesse an Menschen in psychosozialen Problemlagen, an Kommunikation, Entwicklung und Heilung an, sowie Personen mit Fähigkeiten zur Introspektion, Sensibilität und Strukturiertheit anspricht. Mittlerweile habe ich mein Propädeutikum bereits abgeschlossen und kann sagen, dass die darin vermittelten Inhalte und Praxisbeispiele bereits Teil meines täglichen Arbeitslebens sind. Der Umgang mit alltäglichen, aber auch schwierigen Situationen hat sich nachhaltig verändert, meine soziale aber auch meine Führungskompetenzen haben sich eindeutig verbessert und gefestigt“.
Auf Seite 8 – 17 des Curriculums mit dem Titel „Diplomlehrgang – Psychotherapeutisches Propädeutikum – Allgemeiner Teil der Ausbildung in Psychotherapie“ steht:
Seite 8: INHALTE DES PSYCHOTHERAPEUTISCHEN PROPÄDEUTIKUMS - Seminare im Überblick
Theoretischer Teil (insgesamt 765 Stunden)
1. Grundlagen und Grenzbereiche der Psychotherapie
a) Problemgeschichte und Entwicklung der psychotherapeutischen Schulen ([20 Stunden)
- Menschenbilder in der Psychotherapie (Startseminar)
- Tiefenpsychologische therapeutische Schule
- Einführung in die systemische Einzel-, Paar- und Familientherapie
- Lerntheoretische Modelle — Verhaltenstherapie
- Humanistische und existentielle Ansätze in der Psychotherapie
b) Persönlichkeitstheorien (30 Stunden)
c) Allgemeine Psychologie und Entwicklungspsychologie (60 Stunden)
d) Rehabilitation, Sonder- und Heilpädagogik (30 Stunden)
e) Psychologische Diagnostik und Begutachtung (60 Stunden)
f) Psychosoziale Interventionsformen (60 Stunden) inkl. Psychotherapie für Sub- und Randgruppen
2. Grundlagen der Somatologie und Medizin
a) Einführung in die medizinische Terminologie (30 Stunden)
b) Psychiatrie, Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik, Gerontopsychotherapie, Psychopharmakologie (165 Stunden)
c) Erste Hilfe (15 Stunden)
3. Grundlagen der Forschungs- und Wissenschaftsmethodik (75 Stunden)
4. Fragen der Ethik (30 Stunden)
5. Rahmenbedingungen I (30 Stunden)
6. Rechtliche und soziale Rahmenbedingungen zur Ausübung der Psychotherapie (60 Stunden)
Praktischer Teil (insgesamt 550 Stunden)
1. Einzel- oder Gruppenselbsterfahrung (mindestens 50 Stunden)
2. Praktikum unter Anleitung (mindestens 480 Stunden)
3. Praktikumssupervision (mindestens 20 Stunden)
Das Praktikum ist in einer im psychosozialen Feld bestehenden Einrichtung des Gesundheits- oder Sozialwesens unter fachlicher Anleitung und Aufsicht der Leitung dieser Einrichtung zu absolvieren. Für die Durchführung der Einzel- oder Gruppenselbsterfahrung sowie der Praktikumssupervision geben wir an die Lehrgangsteilnehmerlnnen gerne die Namen erfahrener Psychotherapeutlnnen weiter.
Seite 9: LEHRVERANSTALTUNGEN IN KURZFORM - Die folgenden Beschreibungen umreißen den inhaltlichen Gesamtrahmen der Seminare:
Menschenbilder in der Psychotherapie (Startseminar):
Formierung der Ausbildungsgruppe als soziales Lernsystem, persönliche Standortbestimmung, Abstecken der Lernziele.
Anthropologische Ansätze, historische Entwicklung; Grundlagen und Grundverständnisse psychotherapeutischer Schulen; die unterschiedlichen Menschenbilder als Grundlage der verschiedenen Psychotherapieschulen. Menschenbild und Gesellschaft, Menschenbild und Menschenrechtsfragen. Kindheit, Alter und Tod werden mit Hilfe von Menschenbildern interpretiert, bewertet und letztlich nach diesen Vorstellungen gestaltet.
Tiefenpsychologische therapeutische Schulen:
Was bedeutet >>Tiefe<< in der Psychologie?
Die grundsätzlichen Positionen der tiefenpsychologischen Ansätze von... Diskussion der Gemeinsamkeiten und Differenzen der 3 Hauptrichtungen der Tiefenpsychologie. Teilanwendungen in Techniken wie Hypnose, Regressionstherapie, Urschreitherapie, Aufstellungsarbeit.
Einführung in die systemische Einzel-, Paar- & Familientherapie:
1. Bezug auf Theorienkonzepte / Allgemeine Grundannahmen
über die Verwendung von Theorien in der systemischen Therapie (Erkenntnistheoretisches, Systemtheoretisches, Sprachphilosophisches, Chaostheoretisches - Nutzen und Umgangsformen)
Begriffserklärung
2. Systemische Haltungen
über Haltung und Verhalten systemischer TherapeutInnen (Neugier, Suche Hypothetisieren, Zirkularität, Neutralität, Verstehen wollen, Lösungsorientierung etc.)
3. Interessensfokus über das Arbeitsgebiet systemischer Therapie:
Soziale Systeme (Problemsysteme, Lösungssysteme, therapeutische Systeme)
Psychische Systeme (Denken, Sprache, Gefühle, Verhalten, Glaubenssysteme, innere Personen)
4. Systemische Techniken und Methoden
über Techniken (Aufklärungsarbeit, Frageformen, Umformulierungen, Interventionen, Skulpturen etc.)
5. Geschichte der Familientherapie
Überblick über die historische Entwicklung und die Entwicklung diverser Strömungen
6. Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten
Überblick über Ausbildungseinrichtungen / Schwerpunkte / Berufsalltag
7. Unterrichtsformen - Übungen / Präsentationen / Rollenspiele
Seite 10: LEHRVERANSTALTUNGEN IN KURZFORM - Die folgenden Beschreibungen umreißen den inhaltlichen Gesamtrahmen der Seminare:
Lerntheoretische Modelle — Verhaltenstherapie
Zentrale Begriffe, historische Entwicklung, Menschenbilder
Die Patient-Therapeut-Beziehung
Der therapeutische Prozess
Kognitiv - behaviorale Störungsmodelle
Das x als Grundkonzept verhaltenstherapeutischen Vorgehens
Kognitive und verhaltensorientierte Therapien
Kognitive Verhaltenstherapie bei verschiedenen Störungsbildern
Humanistische und existentielle Ansätze in der Psychotherapie
Philosophie (Menschenbild, Werthaltungen, Haltung zu Patienten etc.)
Theoretische Grundlagen (Persönlichkeitstheorie, Krankheits- u. Gesundheitsmodell)
Praxis (Beziehungsangebot, Prozessverständnis)
Strömungen innerhalb des Ansatzes, >>Humanistische Psychotherapie<<
Vergleich mit anderen psychotherapeutischen Richtungen
Hinweise zur fachspezifischen Ausbildung
Das Seminar gibt einen Überblick über die wichtigsten Strömungen in der Humanistischen Psychotherapie und stellt sie in ihren Grundlagen dar.
Methoden: Impulsreferate, Textreflexionen, Video aus der Serie >>Wege zum Menschen<<, erfahrungsorientierte Sequenzen, Beratungsgespräche, Kleingruppenarbeit, Plenumsdiskussion
Persönlichkeitstheorien
Dargestellt und erläutert werden wesentliche Persönlichkeitstheorien, die für ein psychotherapeutisches Verständnis und für psychotherapeutisches Handeln Relevanz beanspruchen können:
Tiefenpsychologische Persönlichkeitstheorie
Persönlichkeitstheorie der Humanistischen Psychologie
Konstrukttheorie und Theorie des Sozialen Lernens
Theorie der Persönlichkeitswesenszüge
Lerntheoretische Theorie der Persönlichkeit
Neurobiologische Theorien
Bei der Behandlung der jeweiligen Ansätze werden Leistungen und Grenzen deutlich gemacht, Fallbeispiele zur Illustration gebracht und Raum gelassen für Diskussion und Interpretation.
Seite 11:
Allgemeine Psychologie
5 Einleitung: Gibt es eine Psychologie?
Träumen: Psychophysiologische Schlafforschung vs. Psychoanalytische Traumtheorie
Was ist >>Psychologie<<?
Methoden der Psychologie
Organische Grundlagen (Leib-Seele-Problem)
Wahrnehmungstheorie: Der Beitrag der Gestalttheorie
Lerntheorien (Klassische Konditionierung, Klassischer Behaviorismus, Neobehaviorismus, radikaler Behaviorismus)
Kognitive Wende in der Psychologie (...)
Gedächtnisforschung (klassische Gedächtnisforschung), dichotome Speichertheorie, Gedächtnishemmungen, dynamische Struktur des Gedächtnisses
Testpsychologie (Intelligenz-Begriff)
Entwicklungspsychologie
Biologische, kognitive und emotionale Entwicklung des Kindes
Der Selbstwert, die positive oder negative Grundstimmung, die Beziehungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft werden bereits in frühester Kindheit maßgeblich bestimmt.
Die Bindungstheorie und die moderne Hirnforschung helfen uns, diese Entwicklungs- und Wachstumsprozesse zu erklären.
Rehabilitation, Sonder- und Heilpädagogik
Einführung in das Thema: Begriffsklärungen, Rahmenbedingungen, die für heil- und sonderpädagogisches Wirken maßgeblich sind.
Schwerpunkt 1: Der (geistig) behinderte Mensch
Historischer Paradigmenwechsel in der Betrachtung von Menschen in marginaler Position
Merkmale »Totaler« Institutionen
Das Normalisierungsprinzip in der Behindertenarbeit
Das Empowermentkonzept
Fragestellung: Was bedeutet es für Eltern, ein behindertes Kind zu haben?
Die Folgen einer Mehrfachbehinderung für die kognitive und psychosoziale Entwicklung
Früherkennung und Frühförderung
Geistige Behinderung als Ich-Schwäche
Wesentliche Aspekte der Kinderpsychotherapie, der psychoanalytischen Gruppenanalyse und der Prätherapie
Seite 12: LEHRVERANSTALTUNGEN IN KURZFORM - Die folgenden Beschreibungen umreißen den inhaltlichen Gesamtrahmen der Seminare:
Schwerpunkt 2: Dissozialität (Die antisoziale Persönlichkeitsstörung)
Theorie zur Dissozialität
Das therapeutische Milieu
Spezielle Betreuungsaspekte
Zusammenarbeit, Vernetzung und Administration, Fallmanagement
Schwerpunkt 3: Erlebnispädagogik - Erlebnistherapie
Merkmale und Zielsetzungen erlebnispädagogischer Aktionen und Projekte
Therapeutisch wirksame Faktoren
Methoden: Vortrag, Diskussion, Fallschilderungen und Videobeiträge
Psychologische Diagnostik und Begutachtung von Kindern und Erwachsenen
Diagnostik I
Kinderpsychologische Diagnostik umfasst nicht nur psychologische Testverfahren.
Die Auseinandersetzung mit der Problematik des Kindes greift die verschiedensten Lebensbereiche des Kindes auf. Der Kontakt mit der Familie wird dabei zum Teil schon als Intervention verstanden und eingesetzt.
In diesem Seminar wird besonders focussiert:
auf die Begegnung mit der Familie bzw. dem Kind
auf die unterschiedlichen Sichtweisen, die schon problemauslösend oder auch verstärken erlebt werden können
auf den sinnvollen Einsatz üblicher Testverfahren,
auf den autonomiefordernden Kontext der Diagnostik
Diagnostik II
Mehrdimensionale Diagnostik (und Therapie), beruhend auf dem bio-psycho-sozialen Paradigma der Entstehung und Behandlung von Seelenstörungen
Kulturrelativität der Grundannahmen im Gesundheitsbereich: Gesundheits-, Krankheits- und Behandlungsvorstellungen in verschiedenen Kulturräumen und -epochen
Erweiterung des biopsychosozialen Paradigmas um die drei Dimensionen: Alltag, Kreativität - Spiritualität, Symptom (Daseinstechniken)
Integriertes sechsdimensionales System als Grundlage von Diagnostik (und Therapie)
Erscheinungsbilder (Phänomenologie) und Bedingungsgefüge (Ätiologie) von Seelenstörungen; Symptome - Syndrome
Psychoeducation in der diagnostischen Begegnung
Integration von klassischer psychiatrischer Psychopathologie (incl. Klassifikation) und psychotherapeutischer Haltung im diagnostischen Dialog mit dem Patienten/Klienten
Seite 13:
Triadisches System (Nosologie) der Psychiatrie - reaktiv, endogen, organisch, quantitativer und qualitativer Psychosebegriff
Aktualneurosen, Charakterneurosen und Symptomneurosen
Zur Kulturgeschichte der Leidenschaften
Bedeutung und Umgang mit der Tendenz zur Polarisierung zwischen traditioneller Psychopathologie und psychotherapeutischen Begriffssystemen bzw. Betrachtungsweisen im Rahmen diagnostischer Dialoge
Diagnostik der Schwächen und Stärken
Symptome als Zeichen nicht gelöster Entwicklungsaufgaben
Psychosoziale Reflexionskompetenz
Primärrollen - Autoritäts-Autonomie-Balance, Geschlechter-Balance
Gesunde Verarbeitung von traumatischen Lebenserfahrungen (punktuell oder kumulativ)
Die diagnostische Begegnung als Beginn der Therapie, Versuchsweiser punktueller Einsatz therapeutischer Techniken
Psychosoziale Interventionsformen
Verschiedene Beratungsformen, Supervision, Mediation
Bürgerinitiativen und politische Aktionen, Projektarbeit und Projektgestaltung im psychosozialen Bereich
Personengruppen, die in psychosozialer Hinsicht besonders zu berücksichtigen sind (Alkoholiker, Verwahrloste, alte Menschen, etc.), sozialtherapeutische Interventionsformen
Psychosoziale Techniken: Krisenintervention, Selbsthilfegruppen, etc.
Psychosoziale Interventionsformen außerhalb des therapeutischen Bereichs: Kindergarten, Schule, Präventivmodelle
ABGRENZUNG zur PSYCHOTHERAPIE, Konsequenzen der Unterschiedlichkeit,
Schwerpunkt: Praktische Übungen der Teilnehmerlnnen in >>Erfinden<< von Projekten für den Psychosozialen Bereich; Konzipieren dieser Projekte unter besonderer Beachtung realistischer Rahmenbedingungen und Möglichkeiten. Projektmanagement. Rollenspiele im Aufgabenbereich der verschiedenen Beratungsformen
Medizinische Terminologie
Relevantes aus der Geschichte der Medizin, wichtige medizinische Schulen etc.
Medizinische Terminologie in Bezug auf Geschichte, derzeitige Strömungen in der Medizin
Übungen und Erläuterungen zum besseren Verständnis pathophysiologischer Abläufe, >>Entmystifizierung<< des medizinischen >>Technolektes<<
Seite 14: LEHRVERANSTALTUNGEN IN KURZFORM - Die folgenden Beschreibungen umreißen den inhaltlichen Gesamtrahmen der Seminare:
Geschichte der Beziehung zwischen Psychotherapie und Medizin und Diskussion der aktuellen Situation in Österreich
wichtige medizinische Aspekte aus der Psychosomatik, Psychiatrie und Kinderpsychiatrie
Ausrichtung des Seminars in Hinblick auf Teamfähigkeit der Psychotherapeutlnnen im interdisziplinaren Team
Psychiatrie
Teil I
Einführende Begriffsdefinition und Positionierung des Begriffes Psychiatrie
Einführung in die Psychopathologie
Syndromatologie und Nosologie
Affektive Störungen
Suchterkrankungen, insbesondere Alkoholismus
Methoden: Frontalvortrag mit Fallbeispielen und Diskussionen, Erarbeitung von Inhalten in Rollenspielen
Teil II
Schizophrenien
organische Psychosen
Persönlichkeitsstörungen
Selbstmord und Krisenintervention
Die Technik der Validation als Beispiel des Umgehens mit dementen Personen
Methodik und Literatur wie Teil 1: Video-, Fallstudien sowie Demonstration psychosomatischer Zusammenhänge anhand eines Videofilms
Kinder- und Jugendpsychiatrie
Entwicklungspsychopathologie (Phasenspezifität, Vulnerabilität)
Grundkenntnisse der Differentialdiagnose kinder- und jugendpsychiatrischer Störungen
Überblick über die kinderneuropsychiatrische Nosologie
Wechselwirkungen zwischen somatischen und psychischen Bedingungen (somatisch bedingte psychische Störungen)
psychisch bedingte somatische Störungen
sozialpädagogischer Hintergrund sozialisationsbedingter Störungen
Strukturen sozialpädagogischer und psychotherapeutischer Betreuungsmöglichkeiten im Kindes- und Jugendalter
Seite 15:
Psychosomatik
Das bio-psychosoziale Bild der ganzheitlichen Medizin
Erkennen von körperlichen Störungen und Erkrankungen, die infolge gegenwärtiger oder früherer emotionaler Konflikte psychisch mitbedingt sind. Zu unterscheiden sind hierbei: Psychosomatische Störungen, also körperliche Beschwerdebilder ohne nachweisbaren organischen Befund (sog. Funktionelle Störung), und psychosomatische Krankheiten mit nachweisbaren organisch-morphologischen Veränderungen.
Differentialdiagnostische Überlegungen zur Hysterie (Konversionsneurose, somatoforme, dissoziative Störungen, neurotische Störungsbilder), zur Neurasthenie und Beispiele wie Sick building, chronische Müdigkeit, etc.
Einblick in die interne Medizin und die psychische Komponente jeder Erkrankung
Gerontopsychotherapie
Das Problem der Polymorbidität alter Menschen: organische, nichtpsychiatrische und psychiatrische Krankheiten und/oder Defizienzsyndrome
altersabhängige klinische Syndrome sowie eine mögliche Prävention, insbesondere: Insult, Polyneuropathie, Hochdruckenzephalopathie, M.Parkinson, Elektrolythaushalt, Herz-Kreislauf, Endokrinologie, Ernährung, Gastroenterologie, Schmerzen, Gehbehinderung sowie Einschränkung sämtlicher Sinnesorgane
Schwerpunkt im Bereich der Psychopharmakologie: altersabhängige Nebenwirkungen, Dosierungsprobleme und Interaktion mit anderen Medikamenten (z.B. Hochdruck-Medikamente)
Psychopharmakologie
Aufgaben und Funktion der Psychotherapeutlnnen im >>Kräftefeld<< zur Psychiatrie und zur Psychopharmakologie
Erarbeitung des für die Psychotherapie wichtigen Grundwissens über Art, Wirkungsweise und Anwendung von Psychopharmaka
Die Fragen, inwieweit medikamentöse Behandlung überhaupt mit psychotherapeutischer Arbeit in Einklang zu bringen ist, wie sie diese ergänzen kann und wann Medikament und Psychotherapie gemeinsam eingesetzt werden müssen, sollen zur Diskussion gestellt und schließlich zum Thema der verschiedenen Indikationsstellungen für die Behandlung mit Psychopharmaka werden.
Anhand von Fallbeispielen werden dann die Hauptgruppen der Psychopharmaka und deren gängigste Produkte dargestellt.
Seite 16: LEHRVERANSTALTUNGEN IN KURZFORM - Die folgenden Beschreibungen umreißen den inhaltlichen Gesamtrahmen der Seminare:
Erste Hilfe
Einführung in »Erste Hilfe«: Kriterien für die Beurteilung einer Notlage, Umgang mit Krisensituationen
Medizinische Erste Hilfe für Laienhelfer: Zentrale Inhalte sind: Erkennung, Ursachen und Erste Hilfe bei Bewusstseinsstörungen, Atmungsstörungen, Herz-Kreislaufstillstand, Herz-Kreislauferkrankungen, Vergiftungen und anderen Krankheitsbildern wie z.B. (malignes) Neuroleptika Syndrom, Blutzuckerentgleisungen, Kollaps, Hyperventilation, Infekten u.a.
Psychosoziale Erste Hilfe, u.a. Umgang mit Krisensituationen
Forschungs- und Wissenschaftsmethodik
Begriffe: Wissenschaft, Erkenntnistheorie, Wissenschaftstheorie, Methodologie, Methodik etc.
Wissenschaftsgeschichte: Modelle der wissenschaftlichen Entwicklung
Das Beispiel der Psychologie: eine Wissenschaft ohne >>Paradigma<<
Theoretische Grundlagen: Logischer Positivismus, Kritischer Rationalismus, Kritische Theorie
Sozialwissenschaftliche Forschung: quantitative versus qualitative Methodologie
Fragen der Ethik
Ethische Problemstellungen in der Psychotherapie
Psychotherapeutische Arbeit ist gekennzeichnet durch die Weltbilder und Anschauungen der Patientlnnen, wie der Psychotherapeutlnnen
Verantwortung als Psychotherapeutln mittels Selbstreflexion eigener Werte auf der persönlichen Ebene
Professionelle Verantwortung hinsichtlich Fachlichkeit, Methode und Umgang mit Patienten
Reflexion der beruflichen Werte und Einstellungen als PsychotherapeutIn
Seite 17:
Rahmenbedingungen
Teil I
Vertreter ausgewählter fachspezifischen Schulen stellen ihre psychotherapeutischen Methoden vor.
Teil II a + b - Juristische und soziale Rahmenbedingungen für die Ausübung der Psychotherapie:
Aufbau des Gesundheitswesens in Österreich, verfassungsgesetzliche Grundlagen, Einführung und Darstellung des Psychotherapiegesetzes
Voraussetzungen für die Ausbildung und Ausübung als Psychotherapeutln unter besonderer Berücksichtigung der Berufspflichten
Behandlung der Fragen des Zusammenwirkens der verschiedenen Berufsgruppen im psychosozialen Feld (vgl. insbesondere Psychologengesetz, Ärztegesetz 1984 etc.)
Psychotherapie und soziale Krankenversicherung (vgl. ASVG & Therapie auf Krankenschein)
Weiterführung und Behandlung spezieller Fragen im Zusammenhang mit der Berufsausübung als Psychotherapeutln
Grundlagen des Krankenanstaltenwesens
Überblick über neue Kooperationsformen im Bereich des Gesundheitswesens (vgl. Gruppenpraxen etc.)
Fragen der Patientenrechte (vgl. Patientencharta), der Schieds-, Schlichtungs- und Beschwerdestellen
Grundlagen und weiterführende Fragen in Bezug auf die Unterbringung psychisch Kranker (vgl. Unterbringungsgesetz)
Vertiefung aktueller Fragen im Zusammenhang mit der psychotherapeutischen Berufstätigkeit, Fragen und Grenzen des psychotherapeutischen Behandlungsvertrages (Auskunft, Dokumentation, Verschwiegenheit etc.)
Haftungsfragen, Behandlung von Fragen hinsichtlich strafrechtlicher und strafprozessualer Problemstellungen (vgl. Kurpfuscherei, eigenmächtige Heilbehandlung, Verschwiegenheit, Zeugeneigenschaft etc.)
Auswirkungen des Psychotherapiegesetzes auf das Gentechnikgesetz, das Suchtgiftgesetz (1951), Umsatzsteuergesetz (1994), Einkommensteuergesetz (1988), Fortpflanzungsmedizingesetz etc.
7. Mit der Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde abgewiesen. Im Begründungsteil der Beschwerdevorentscheidung führte das Finanzamt aus:
… Strittig ist, ob die geleisteten Ausgaben für das Psychotherapeutische Propädeutikum Werbungskosten begründen.
Gemäß § 16 Abs 1 Z 10 EStG sind Werbungskosten u.a. Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit. Um Fortbildung handelt es sich nach herrschender Rechtsprechung, wenn der Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um seinen Beruf besser ausüben zu können (Erkenntnis des ). Daneben sind seit 2000 auch Ausbildungsmaßnahmen, soweit sie mit dem ausgeübten oder einem damit verwandten Beruf in Zusammenhang stehen, abzugsfähig. Maßgebend ist die konkrete Tätigkeit des Steuerpflichtigen. Nach wie vor nicht abzugsfähig sind dagegen Bildungsmaßnahmen, die allgemeinbildenden Charakter haben sowie Aufwendungen, die der privaten Lebensführung dienen (z.B. Persönlichkeitsentwicklung, Sport, Esoterik, B-Führerschein) (Doralt, Kommentar zum EStG, § 16, Tz.203/3 ff.).
Laut eigenen Angaben sind Sie wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Q , sind für Lehrgänge verantwortlich und betreuen nationale und internationale ReferentInnen und Studierende und verhandeln mit Kooperations- und Vertragspartnern.
Das Psychotherapeutische Propädeutikum stellt einen psychosozialen Grundlehrgang dar. Dieser ist laut dem von Ihnen vorgelegten Curriculum und laut Broschüre des C einerseits eine der Voraussetzungen für die nachfolgende Ausbildung zum Psychotherapeuten, andererseits dient er Personen in psychosozialen Berufen zur Weiterbildung und zur Erhöhung psychosozialer Kompetenz.
Zwischen Ihrer Tätigkeit und der Tätigkeit einer Psychotherapeutin besteht keine Artverwandtschaft. Der strittige Lehrgang ist daher jedenfalls nicht als Ausbildung, die miteinem verwandten Beruf in Zusammenhang steht, zu sehen.
Sie führen an, durch das Propädeutikum Ihre soziale Kompetenz verbessern zu können.
Wie in der Broschüre des C angeführt, richtet sich das Propädeutikum an Personen in psychosozialen Berufen. Für alle nicht-psychosozialen Berufe ist die Fortbildung aber zu wenig berufsspezifisch, auch wenn die im Propädeutikum vermittelten Kenntnisse für die von Ihnen ausgeübte Tätigkeit im Umgang mit Vorgesetzten, KollegInnen, ReferentInnen und Studierenden von Nutzen sind. Der Umstand allein, dass die gegenständliche Weiterbildung für die berufliche Tätigkeit von Vorteil sein kann, vermag keinen Werbungskostencharakter zu begründen. Denn psychotherapeutisches Grundsatzwissen kann für einen sehr weiten Personenkreis von Interesse sein, nämlich für alle Berufe, bei denen häufige Kontakte mit Menschen herzustellen sind.
Die absolvierte Fortbildung hat daher für Ihren Beruf als wissenschaftliche Mitarbeiterin zu sehr allgemeinbildenden Charakter.
8. Die Beschwerdevorentscheidung wurde im Vorlageantrag vom mit folgender Begründung angefochten:
… mit großem Bedauern und auch Unverständnis habe ich lhre Bescheidbegründung vom erhalten. Sie führen an, dass in der Broschüre des C angeführt wird, dass sich das Propädeutikum Personen in psychosozialen Berufen richtet. Ich habe mein Propädeutikum bei der O absolviert. Der Lehrplan ist zwar im Großen und Ganzen der GIeiche wie bei der C angeführt (da es sich ja hierbei um gesetzliche Vorgaben handelt), allerdings wird in der Infobroschüre der Arge angeführt, dass das Propädeutikum Personen mit lnteresse an Menschen in psychosozialen Problemlagen, an Kommunikation, Entwicklung und Heilung, sowie Personen mit Fähigkeiten zur Introspektion, Sensibilität und Strukturiertheit als Zielgruppe sieht. Damit fühlte auch ich mich vor Beginn meines Propädeutikums angesprochen. Es ist somit nicht nur so, dass das Propädeutikum für meine berufliche Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin und mittlerweile auch Fachbereichsleiterin nicht nur von Vorteil sein kann, sondern es mir in vielerlei Hinsicht auch erst ermöglicht hat, Ietztere genannte Position zu erreichen. Das Propädeutikum war dahingehend sehr wohl maßgeblich für meine berufliche Weiterbildung mitverantwortlich.
Sie gehen in Ihrer Bescheidbegründung auch darauf ein, dass das Propädeutikum zu wenig berufsspezifisch sei. Sie haben bis dato keinerIei konkrete Jobbeschreibung von mir angefordert, ein umfassendes Bild meines Jobs zu zeichnen scheint daher auch nicht möglich. Wie bereits angegeben bin ich für Lehrgänge verantwortlich, betreue nationale und internationale Referentlnnen und Studierende und verhandle mit Kooperations- und Vertragspartnern. Des Weiteren bin ich aber auch erste Ansprechperson bei Problemfällen (beruflicher und privater Natur) für Studierende, aber auch Referentlnnen. Meine Position verlangt Fingerspitzengefühl, sei es nun bei Streitschlichtungen, Verhandlungen aber auch bei der Bedürfnisbefriedigung sämtlicher in meinen täglichen Arbeitsablauf integrierter Personengruppen.
Mittlerweile habe ich mein Propädeutikum beendet und beschlossen, mich noch dieses Jahr für eine Fachrichtung zu entscheiden. Die weiterführende Ausbildung zur Psychotherapeutin möchte ich dann nach Absolvierung des Auswahlverfahrens nächstes Jahr beginnen. Da diese Ausbildung sehr zeitintensiv ist und ich diese neben meiner Vollzeitbeschäftigung beginnen werde, rechne ich damit, dass ich in etwa 6 Jahre bis zum Abschluss des Fachspezifikums, sprich zur fertig ausgebildeten Psychotherapeutin, benötige.
Ich habe bereits vor einigen Jahren eine Ausbildung zur Trainerin für Wirtschafts- und Sozialkompetenz absolviert. Leider war eine Ausübung des neuen Jobs trotz vieler Bewerbungen nicht möglich. Die Absolvierung des Propädeutikums und nun der Entschluss zur Ausbildung zur Psychotherapeutin, waren nach einigen Jahren Berufserfahrung die für mich sich automatisch ergebenden Weiter- / AusbiIdungsschritte in meiner bisherigen Vita.
lch bitte deshalb um Überdenkung des Bescheids bzw. WeiterIeitung an die nächste Instanz, den unabhängigen Finanzsenat.
9. Im September 2012 sandte die Bf. folgendes Schreiben an den Unabhängigen Finanzsenat:
.. anbei nochmals der bis dato vorliegende Schriftverkehr zu meiner Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2009. Zum damaligen Zeitpunkt wurde mir vom Finanzamt in Krems mitgeteilt, ich solle das Propädeutikum bei der Arge als „Weiterbildung“ deklarieren, da eine Ausbildung erst vorliege, sobald ich eine Berufsbefähigung erlangen würde. Dies erhält man im Falle der Psychotherapieausbildung jedoch nicht bereits nach dem Propädeutikum, sondern erst nach anschließender Absolvierung eines Fachspezifikums. Zum damaligen Zeitpunkt war noch nicht klar, für welche Fachrichtung ich mich entscheiden würde und wann ich diese beginnen würde (abhängig von Zulassungszeitpunkt durch den Psychotherapiebeirat und das BMG sowie der Aufnahme in einer zuständigen Ausbildungsstätte).
Im Sommer dieses Jahres habe ich nun erfahren, dass ich mein Fachspezifikum für „Systemische Familientherapie” an der y in Wien mit SS 2013 starten kann. Die Regelstudienzeit beträgt 4 Jahre, bereits im 3. Jahr kann man nach Erfüllung bestimmter Kriterien als Psychotherapeutin mit dem Status „unter Supervision” arbeiten.
Das Propädeutikum sowie das Fachspezifikum würden meinem Verständnis nach somit in die Kategorie „Ausbildung” fallen. Ich bitte daher meinen Fall bzgl. Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2009 nochmals genau zu prüfen und die Kosten für das Propädeutikum als Ausbildungskosten anzusehen.
Dem Schreiben vom September 2012 waren Ablichtungen des Einkommensteuerbescheides 2009, des Schreibens vom , des Schreibens vom (2 - fach), der Beschwerdevorentscheidung vom , des Schreibens vom , der Verständigung über die Beschwerdevorlage und des Vorlageberichtes beigelegt.
10. Am sandte die Bf. folgendes Schreiben an das Bundesfinanzgericht:
… ich habe seit meiner Einreichung der Arbeitnehmerveranlagung für 2009, welche im August 2011 an den Unabhängigen Finanzsenat übermittelt wurde, nichts mehr gehört. lm September 2012 habe ich Ihnen ein Schreiben übermittelt, in dem ich mitteilte, dass ich das Fachspezifikum beginnen würde. Sie finden dieses nochmals im Anhang. Ich habe im Februar 2013 mein Fachspezifikum gestartet und bin mittlerweile auch im Status (Psychotherapeutin in Ausbildung unter Supervision). Anbei finden Sie die Inskriptionsbestätigungen…
Im Schreiben vom bestätigt die y Wien, dass die Bf. seit dem am beginnenden Sommersemester Studentin des Fachspezifikum – Lehrganges 27 ist und den Lehrgang voraussichtlich mit dem Wintersemester 2017 abschließen wird.
In der Studienbestätigung vom , ausgestellt von der y steht: „… Die Y bestätigt, dass sich … seit Februar 2013 in Ausbildung zur systemischen Familientherapeutin befindet, die sie voraussichtlich im Jänner 2017 abschließen wird. Im Rahmen der Ausbildung müssen mindestens 20 bis 25 Stunden pro Woche für die einzelnen Ausbildungsschritte berücksichtigt werden. Diese umfassen Praktikumsstunden, Teilnahme an den Theoriewochenenden, den Selbsterfahrungsgruppen, Supervisionen in der Gruppe und die Lehreinzeltherapie. Für den Abschluss der Ausbildung sind 600 absolvierte und protokollierte Therapiestunden unter Supervision, ein Kolloquium und das Verfassen einer mindestens 30-seitigen Abschlussarbeit erforderlich. Begleitend muss Peergruppenarbeit und Literaturstudium nachgewiesen werden. [Die Bf.] befindet sich im 4. Semester der 8-semestrigen Ausbildung und hat alle bisher geplanten und notwendigen Schritte erbracht“.
11. BFG – Ermittlungen:
11.1. Im Schreiben vom wurde der Bf. nach Zitierung des Gesetzestextes von § 245 Abs 1 BAO idgF und § 108 Abs 2 – 4 BAO idgF mitgeteilt: „… Da der Einkommensteuerbescheid 2009 am Donnerstag, den erlassen wurde und der Postweg ca. 3 Tage dauert, ist davon auszugehen, dass der Einkommensteuerbescheid 2009 am Dienstag, den , zugestellt war. Die Beschwerdefrist hat daher am Dienstag, den , begonnen und hat am Donnerstag, den , geendet. Ihre Beschwerde wurde am und damit nach Ende der Beschwerdefrist eingebracht. Nach Ende der Beschwerdefrist eingebrachte Beschwerden sind gemäß § 260 Abs 1 lit b BAO idgF als verspätet zurückzuweisen“.
Die im Schreiben gesetzte Antwortfrist endete 1 Monat ab Zustellung dieses Schreibens.
11.2. Am antwortete die Bf.: „… ich habe das Schreiben bzgl. des Einkommenssteuerbescheids 2009 Anfang Dezember 2010 erhalten, das heißt die Berufung mit war rechtzeitig. Davon geht wohl auch das Finanzamt aus, welches meine Berufung damals sonst zurückweisen hätte müssen. Das Finanzamt hat sich nach meiner Berufung jedoch 6 Monate Zeit gelassen, um dann im Juli 2011 () die Berufungsvorentscheidung zu erlassen. Wäre meine Berufung verspätet gewesen, hätte das Finanzamt diese gleich zurückweisen müssen und sich nicht so lange Zeit lassen. Daher ist wohl auch das Finanzamt der Meinung, dass meine Berufung mit rechtzeitig war. Es ist nicht verständlich, dass das Bundesfinanzgericht nach Vorlage meiner Un-terlagen und zahlreicher telefonischer und schriftlicher Nachfragen fünf Jahre benötigt, um mir dann am mitzuteilen, dass meine Berufung vom verspätet sei“.
11.3. Am wurden die Schreiben vom September 2012, (samt Beilagen), und dem Finanzamt für eine allfällige Stellungnahme übermittelt. Dieses Schreiben blieb de dato unbeantwortet.
11.4. Internet – Recherchen:
In „Bedienungsanleitung für ein menschliches Gehirn“ schreibt der Autor über die Funktionsweise des menschlichen Gehirns und über die Möglichkeiten, das eigene Gehirn zu fordern und zu fördern – und das Ganze in einem leicht zu lesenden Stil, der komplizierte Sachverhalte auch für Nicht – Neurobiologen verständlich macht (Website, 1).
„Wie aus Kindern glückliche Erwachsene werden“ ist ein Erziehungsratgeber (Website, 2)
„Anleitung zum Unglücklichsein“ ist auf den ersten Blick eine Art Anti-Ratgeber, der „Empfehlungen“ zu der Frage abgibt, wie man sein Leben unerträglich gestalten kann. Allerdings kann (und soll) man in Wirklichkeit das Buch gegen den Strich lesen: Indem ein Leser sich bemüht, die „empfohlenen“ Verhaltensweisen abzustellen und Haltungen abzulegen, kann er das Ausmaß des empfundenen Unglücks reduzieren. Das Buch wurde verfilmt (Website, de.wikipedia.org)
„Es ist nie zu spät, eine glückliche Kindheit zu haben“ beschäftigt sich mit dem in Wissenschaft und Öffentlichkeit fest verankerten Mythos, dass schwierige Bedingungen in der Kindheit unweigerlich zu einem unglücklichen, gefährdeten Erwachsenenleben führen. Das Buch will Mut machen, auf die innere Stimme zu hören (Website, 4).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Vor jeder Entscheidung in der Sache ist u.a. zu prüfen, ob eine Beschwerde fristgerecht eingebracht wurde. Eine nach Aktenlage offenbar verspätet eingebrachte Beschwerde ist der Beschwerde führenden Partei vorzuhalten.
Gemäß § 245 Abs 1 BAO idgF beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Gemäß § 108 Abs 2 BAO idgF enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates. Gemäß § 108 Abs 3 BAO idgF werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Gemäß § 108 Abs 4 BAO idgF werden die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet.
In der Beschwerdesache war nach Aktenlage davon auszugehen, dass die Beschwerde vom verspätet eingebracht wurde, da der Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2009 vom nach dem idR 3 Tage dauernden Postweg am Dienstag, den , hätte zugestellt sein müssen. Wird am zugestellt, beginnt die Beschwerdefrist am Dienstag, den , und endet am Donnerstag, den . Da die Beschwerde nach dem eingebracht worden ist, muss sie als verspätet zurückgewiesen werden, wenn die Beschwerde führende Partei nicht zumindest glaubhaft macht, dass die Beschwerde nicht verspätet eingebracht worden ist. Irrelevant ist, ob die nach Aktenlage offenbar verspätete Einbringung der Beschwerde vom Finanzamt oder vom Bundesfinanzgericht vorgehalten wird, da die Verwaltungsgerichte im Beschwerdeverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Abgabenbehörden haben (§ 269 Abs 1 BAO idgF).
Die Bundesabgabenordnung kennt keine Vorschrift, die bestimmt, in welchem Verfahrensstadium eine nach Aktenlage offenbar verspätet eingebrachte Beschwerde vorgehalten werden muss, weshalb auch fünf Jahre nach Vorlage von „Unterlagen und zahlreicher telefonischer und schriftlicher Nachfragen“ (© Bf. vom ) diesbezüglich nachgefragt werden kann.
Da nach allgemeiner Erfahrung Postwege wegen der nahenden Weihnachtsfeiertage bereits im November länger dauern, ist auch ein ca. 14 Tage dauernder Postweg glaubwürdig. Das Bundesfinanzgericht glaubt daher der Bf. wenn sie angibt, dass sie den jetzt an-gefochtenen Bescheid erst Anfang Dezember 2010 erhalten hat und geht davon aus, dass die Bf. die Beschwerde vom innerhalb offener Beschwerdefrist eingebracht hat.
Nach Aktenlage ist der Vorlageantrag auch innerhalb der einen Monat dauernden Vorlageantragsfrist eingebracht worden, weshalb die Beschwerdevorentscheidung aus dem Rechtsbestand ausscheidet und zum Vorhalt wird. Über die Beschwerde und das Parteienvorbringen aus dem Vorlageantrag ist daher „in der Sache“ zu entscheiden.
Beschwerdepunkt/e
Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht ist strittig, ob EUR 3.636,04 als Werbungskosten abziehbare Ausgaben für Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung sind oder ob EUR 3.636,04 Privatausgaben sind.
Sach- und Beweislage
Der Entscheidung sind die Angaben der Bf. in den Eingaben vom , , , , September 2012, und den Beilagen zu diesen Schreiben zugrunde zu legen, woraus folgende, nicht strittige, Sachlage als Entscheidungsgrundlage festzustellen ist:
Die Bf. war im Streitjahr wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Q. Sie war für Lehrgänge verantwortlich, betreute an der Q Lehrende und Studierende aus ganz Europa, verhandelte mit Kooperations- und anderen Vertragspartner und griff schlichtend bei Diskussionen und Unstimmigkeiten ein.
Diesem Jobprofil liegen Angaben aus den Eingaben der Bf. zugrunde, die vom Bundesfinanzgericht nicht bestritten werden. Der Antrag der Bf., ein Jobprofil bei ihr anzufordern, wird abgewiesen, da nicht strittige Sachlagen weder nachzuweisen noch glaubhaft zu machen sind (vgl. BGH – Urteil vom , Az. X ZR 132/09; Quelle: openjur.de).
Ab dem Sommersemester 2013 absolvierte die Bf. das Fachspezifikum für systemische Familientherapie, wird lt. Studienbestätigung vom seit Februar 2013 zur systemischen Familientherapeutin ausgebildet und wird diese Ausbildung voraussichtlich im Jänner 2017 abschließen. Der Zeitaufwand für diese Ausbildung beträgt 20 – 25 Stunden pro Woche.
Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt gehört auch, dass das Psychotherapeutische Propädeutikum die erste Stufe und das Fachspezifikum die zweite Stufe der Ausbildung zum Psychotherapeuten ist (Website, de.wikipedia.org).
Rechtslage
Gemäß § 16 Abs 1 EStG 1988 in der 2009 geltenden Fassung sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind auch: … 10. Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen.
Rechtliche Würdigung und Entscheidung
Nach der vorzit. Rechtslage ist entscheidungsrelevant, dass die Bf. von der zweistufigen Ausbildung zur Psychotherapeutin die als Psychotherapeutisches Propädeutikum bezeichnete erste Stufe bereits absolviert hat, derzeit im Rahmen der als Fachspezifikum bezeichneten zweiten Stufe zur systemischen Familientherapeutin ausgebildet wird und dass sie diese Ausbildung voraussichtlich im Jänner 2017 abschließen wird.
Aus heutiger Sicht zielt das Absolvieren des Psychotherapeutischen Propädeutikums auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufs hin, da nach der allgemeinen Erfahrung niemand die Zeit aufwendet, die von der Bf. lt. Studienplan und Studienbestätigung aufwendet worden ist, um die Ausbildung abzuschließen, wenn „nur“ hobbymäßig studiert wird.
Die Bf. ist damals, als sie mit dem Psychotherapeutischen Propädeutikum begonnen hat, berufstätig gewesen. Sie ist wissenschaftliche Mitarbeiterin gewesen und hat damit eine Tätigkeit ausgeübt, bei der psychologisches Einfühlungsvermögen sicher nützlich ist, die jedoch mit dem jetzt angestrebten Beruf der systemischen Familientherapeutin schon deshalb nicht artverwandt ist, da Ausbildungszeiten nicht wechselseitig angerechnet und beide Tätigkeiten üblicherweise nicht gemeinsam am Arbeitsmarkt angeboten werden.
Das Bundesfinanzgericht stellt daher fest, dass sich die Bf. in einem anderen Beruf als dem einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin aus- oder weiterbilden lässt und sieht nach der ggstl. Sach- und Beweislage als erwiesen an, dass ihre Vorgangsweise dafür spricht, dass sie tatsächlich beabsichtigt, den Beruf einer systemischen Familientherapeutin auszuüben. Das Psychotherapeutische Propädeutikum zu absolvieren ist daher idF eine Umschulungsmaßnahme iSd § 16 Abs 1 Z 10 EStG 1988 idgF.
Bei Umschulungsmaßnahmen iSd § 16 Abs 1 Z 10 EStG 1988 idgF sind Studienkosten, Fahrtkosten und Tagesgelder in dem Kalenderjahr als Werbungskosten abziehbar, in dem sie erwachsen sind. Da die Bf. nur die im Streitjahr bezahlten Semestergebühren und die auf das Streitjahr entfallenden Fahrtkosten und Tagesgelder als Werbungskosten geltend gemacht hat, sind die Semestergebühren (EUR 2.200,00), die Fahrtkosten (EUR 843,20 und EUR 122,40) und die Tagesgelder (EUR 404,80) zur Gänze als Werbungskosten abziehbar.
Nach ständiger VwGH-Rechtsprechung in und Folgejudikaten müssen Druckwerke nach ihrem Inhalt typische Fachbücher sein, damit die Ausgaben als Werbungskosten abziehbar sind. Druckwerke sind typische Fachbücher, wenn sie ausschließlich für einen Personenkreis bestimmt und für die Allgemeinheit nicht von Interesse sind. Die „Bedienungsanleitung für ein menschliches Gehirn“ hat der Autor geschrieben, um Nicht-Neurobiologen zu erklären, wie das Gehirn arbeitet, wie es gefordert und wie es gefördert werden kann. „Wie aus Kindern glückliche Erwachsene werden“ ist ein Erziehungsratgeber. Die „Anleitung zum Unglücklichsein“ ist die Buchvorlage für einen Film gewesen und in „Es ist nie zu spät, eine glückliche Kindheit zu haben“ werden wissenschaftliche Ergebnisse nicht bzw. kaum diskutiert (Website, 3). Nach diesem Inhalt der Bücher ist davon auszugehen, dass sie auch von Personen gelesen werden, die sich nicht zu Psychotherapeuten ausbilden lassen. Diese Bücher sind daher keine typische Fachliteratur, weshalb die Ausgaben für diese Bücher nicht als Werbungskosten abziehbar sind.
USB-Sticks können wie die in Privatwohnungen eingesetzten Rechner privat und beruflich genutzt werden. Da der Privatanteil nicht ermittelt werden kann, ist er zu schätzen, wobei nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass dieser Privatanteil mindestens 40% beträgt (siehe ESTR 1512). Die als Werbungskosten abziehbaren Ausgaben werden daher iHv 60% des Kaufpreises festgesetzt. Da dieser Kaufpreis EUR 7,99 betragen hat, sind EUR 4,79 als Werbungskosten abziehbar.
Die v.a. Ausführungen zusammenfassend werden insgesamt EUR 3.575,19 als Werbungskosten anerkannt. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Revision
Gemäß Art 133 Abs 1 Z 4 B-VG ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Eine grundsätzlich bedeutende Rechtsfrage musste das Bundesfinanzgericht nicht beantworten, da sich die Antwort auf die Rechtsfrage, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit „Bildung“ eine Umschuldungsmaßnahme iSd § 16 Abs 1 Z 10 EStG 1988 idgF ist, unmittelbar aus dem Gesetz ergibt.
Die (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.7102464.2011 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at