Doppelte Haushaltsführung und steuerfreie Tagesgelder bei befristeter Entsendung nach Japan
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/7100633/2013-RS1 | Werden im Rahmen einer auf neun Monate befristeten Entsendung ins Ausland Diäten bezahlt, ist gemäß § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 ein Betrag, welcher den für Bundesbediensteten in der Reisegebührenvorschrift vorgesehenen höchsten täglichen Auslandsreiseersatz entspricht, steuerfrei zu belassen. |
RV/7100633/2013-RS2 | Wird der Bf. für einen befristeten Zeitraum von neun Monaten zwecks Dienstverrichtung ins Ausland entsendet, ist eine Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zumutbar, weshalb Kosten für eine doppelte Haushaltsführung anzuerkennen sind. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R über die Beschwerde des Bf., W., vertreten durch Deloitte Tax Wirtschaftsprüfung GmbH, Renngasse/Freyung 1,
1013 Wien, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom , betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2010, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 279 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem am Ende der folgenden Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Beschwerdespruches.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (Bf.) machte in seiner im elektronischen Weg eingebrachten Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2010 neben hier nicht (mehr) strittigen Aufwendungen Kosten für doppelte Haushaltsführung in Höhe von € 19.800,00 geltend. Gleichzeitig gab der Bf. die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ohne Lohnsteuerabzug in Höhe von € 48.699,41 bekannt.
In der Beilage zur Steuererklärung gab der Bf. an, dass er von seinem Arbeitgeber, der xy GmbH, vom 1. April bis zum nach Japan entsendet worden sei. Seinen österreichischen Wohnsitz habe er während der Entsendung beibehalten. Daneben habe er einen Wohnsitz in Japan begründet. Da sich im Jahr 2010 der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich befunden habe, gelte er gemäß DBA Österreich - Japan als in Österreich ansässig. Die doppelten Haushaltsführungskosten seien als Werbungskosten berücksichtigt worden.
Das Finanzamt richtete am folgendes Ergänzungsersuchen an den Bf.:
"1. Wie lange dauert die Entsendung nach Japan?
2. Übermitteln Sie bitte den Entsendungsvertrag für bis (in Kopie)!
3. Sie werden höflichst aufgefordert, den japanischen Besteuerungsnachweis (z.B. Einkommensteuerbescheid) samt Nachweis der Entrichtung (jeweils in Kopie) zu übermitteln!
4. Bitte, übermitteln Sie Kalenderaufzeichnungen für den Zeitraum von bis !
5. Bitte, übermitteln Sie eine Bestätigung Ihrer Arbeitgeberin, woraus hervorgeht, dass von ihr die Kosten für doppelte Haushaltsführung (z.B. durch Verfügungstellung einer kostenlosen Wohnung in Japan) und Familienheimfahrten nicht getragen wurden.
6. Sie werden höflichst um Mietvertrag, Rechnungen und Zahlungsbestätigungen für die Wohnung (in Kopie) in Japan gebeten!
7. Sind Sie alleinstehend? Falls nein, wird um nähere Angaben zu Ihren familiären und partnerschaftlichen Beziehungen ersucht!
8. Begründen Sie bitte die Notwendigkeit von Familienheimfahrten und doppelter Haushaltsführung!
9. Übermitteln Sie bitte belegmäßige Nachweise zu den Kosten für Familienheimfahrten (in Kopie)!
10. Um belegmäßige Nachweise zu den "sonstigen Werbungskosten" (Telefonkosten) im Ausmaß von 600,00 Euro (KZ 724) sowie um entsprechende Erläuterungen wird höflichst ersucht!"
Das Ergänzungsersuchen wurde mit Schriftsatz vom wie folgt beantwortet:
"... Ich wurde von meinem Arbeitgeber xy GmbH vom bis nach Japan zu x entsandt. Innerhalb des Unternehmens bin ich als "Researcher" tätig. Bitte finden Sie anbei meinen Entsendungsvertrag, dem Sie genauere Informationen bzgl. meiner Entsendung nach Japan entnehmen können.
Des Weiteren finden Sie im Anhang die japanischen Besteuerungsnachweise für das Jahr 2010. Als Nachweis für die bezahlten japanischen Steuern finden Sie im Anhang den japanischen Einkommensteuerbescheid 2010 in Höhe von JPY 1.033.400, sowie den Nachweis der einbehaltenen Lohnsteuer für das Jahr 2010 in Höhe von JPY 868.641. Beide Beträge wurden mit dem Wechselkurs 2010 der EZB (EUR 1 = JPY 116,24) in Euro umgerechnet. Somit ergibt sich eine in Japan einbehaltene anrechenbare Steuer von EUR 16.363,05 (JPY 1.902.041).
Ich lege Ihnen weiters auch meine Kalenderaufzeichnungen für den Zeitraum bis bei.
Im Jahr 2010 war ich mit meiner Frau F. H. (...) verheiratet. Da Sie im angefragten Zeitraum Studentin der y war und mich nicht bei meiner Entsendung begleitet hat sind mir Kosten für Familienheimfahrten angefallen und ich habe auch meinen Wohnsitz in Wien beibehalten.
Als Nachweis über meinen Haushalt in Japan lege ich Ihnen eine Kopie meines Mietvertrages bei (Kopie in Englisch und Japanisch). Des Weiteren finden Sie im Anhang die monatlichen Rechnungen von April bis Dezember 2010. Die Miete hat JPY 474.300 pro Monat betragen. Im Jahr 2010 ergibt sich somit ein Gesamtbetrag von JPY 4.268.970 (EUR 36.725,48). Die Kosten der Miete in Japan wurden von meinem Arbeitgeber getragen, stellen einen Sachbezug aus meinem Dienstverhältnis dar und wurden als Werbungskosten der doppelten Haushaltsführung mit dem möglichen Höchstbetrag in der Höhe von EUR 2.200 pro Monat in meiner Arbeitnehmerveranlagung 2010 berücksichtigt.
Als Beleg für die mir entstandenen Kosten für Familienheimfahrten lege ich Ihnen eine Aufstellung der Heimflüge sowie die Rechnungen der Flugtickets bei. Die Kosten der Familienheimfahrten wurden von meinem Arbeitgeber getragen, stellen einen Sachbezug aus meinem Dienstverhältnis dar und wurden als Werbungskosten für die doppelten Haushaltsführung mit dem möglichen Höchstbetrag - der großen Pendlerpauschale in der Höhe von EUR 281 pro Monat - in meiner Arbeitnehmerveranlagung 2010 berücksichtigt.
Die in meiner Arbeitnehmerveranlagung 2010 berücksichtigten "sonstigen Werbungskosten" im Ausmaß von EUR 600 stellen erhöhte Telefonkosten die durch meine Entsendung nach Japan angefallen sind. Ich beziehe mich hier auf das BFH Urteil vom (VI R 90/84; RdW 1989, 111).
Für die Errichtung eines Wohnhauses wurde ein Darlehen der gemeinnützigen Bauvereinigung verwendet..."
Gegenständlichem Schreiben legte der Bf. die angesprochenen Unterlagen bei.
Das Finanzamt erließ am den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 und berücksichtigte Werbungskosten in Höhe von € 19.800,00 (= Kosten für doppelte Haushaltsführung). Die Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug setzte die Behörde iHv € 76.448,53 fest. Für den Bf. ergab sich eine Abgabennachforderung iHv € 11.907,13.
Begründend wurde ausgeführt, dass, wenn im Rahmen einer Auslandstätigkeit ein Mittelpunkt der Tätigkeit im Ausland begründet werde, auf Grund des Kaufkraftunterschiedes ein beruflich bedingter Verpflegungsmehraufwand anfallen könne, wenn das Niveau der Lebenshaltungskosten erheblich über den Kosten der inländischen Verpflegung liege (). Ein derartiger erheblicher Unterschied sei gegeben, wenn der Auslandstagsatz den um die Hälfte erhöhten Inlandstagsatz (39,60 €) übersteige. Die Werbungskosten aus diesem Titel würden daher € 4.147,-- und nicht, wie beantragt, € 10.463,20 betragen. Die Bemessungsgrundlage für die japanische Steuer betrage laut vorgelegten japanischen Unterlagen JPY 9.510.919 (= 4.343.208 YPN + 5.167.711 YPN), das seien umgerechnet € 80.595,53. Dies ergäbe nach Abzug der Werbungskosten bei der Kz 359 € 76.448,-- . Die Flüge der Gattin seien, wie im Schreiben vom bestätigt, nicht beruflich veranlasst gewesen. Die Telefonkosten hätten mangels Nachweis nicht anerkannt werden können. Die Annuitäten für die Wiener Wohnung seien beim Bf. voll berücksichtigt worden.
Die vom Bf. eingebrachte Berufung richtet sich ausschließlich gegen die Höhe der Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug.
Begründend führte der Bf. aus, dass es sich bei dem seitens der Abgabenbehörde festgesetzten Höhe der Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug (iHv € 76.444,53) um die gesamten Einkünfte des Bf. für den Zeitraum der Entsendung inklusive dem Gehalt der xy GmbH und nicht um zusätzliche Einkünfte, die nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen würden, handle.
Da der Bf. gemäß des DBA während der Zeit der Entsendung sowohl in Japan als auch in Österreich als ansässig gegolten habe, dürfe das Welteinkommen während dieser Zeit in beiden Staaten besteuert werden, wobei die japanische Steuer auf die Steuerschuld in Österreich angerechnet werde. Anhand der beiliegenden Mails sei ersichtlich, dass die Einkünfte der xy plus die angefallenen Mietkosten innerhalb der japanischen Steuererklärung deklariert worden seien und somit der Besteuerung in Japan unterlegen seien. Gemäß der vorliegenden Gehaltsaufstellung und den Arbeitsunterlagen des japanischen Steuerberaters sei ersichtlich, dass ein Einkommen iHv JPY 5.167.000,00 in der japanischen Steuererklärung berücksichtigt worden sei. Für gegenständlichen Einkünfte sei eine japanische Steuer iHv JPY 1.033.400,00 angefallen.
Des weiteren sei für die Tagesdiäten japanische Lohnsteuer durch die japanische Gesellschaft einbehalten worden.
In der österreichischen Steuererklärung 2010 seien neben den Einkünften der xy die Tagesdiäten aus Japan sowie die bezahlte japanische Miete als Einkommen ohne Lohnsteuerabzug für das Jahr 2010 berücksichtigt worden. Beide Beträge seien mit dem Wechselkurs 2010 der EZB (EUR 1 = JPY 116,24) umgerechnet worden. Das sich daraus ergebende Einkommen iHv € 48.699,41 sei in der KZ 359 als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ohne Lohnsteuerabzug eingetragen worden.
Aus den angeführten Erläuterungen werde daher die Berücksichtigung der Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug iHv € 48.699,41 anstatt der fälschlicher Weise berücksichtigten € 76.448,53 beantragt.
Zu Nachweis seines Beschwerdevorbringens legte der Bf. die entsprechenden Unterlagen bei.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Der Bf. war im Jahr 2010 bei der xy GmbH angestellt und wurde von dieser für den Zeitraum 1. April bis nach Japan entsendet.
Während des Zeitraumes der Entsendung wurde das Gehalt des Bf. weiterhin von der xy GmbH ausbezahlt.
Der Bf. behielt für die Zeit seiner Entsendung den Familienwohnsitz in Österreich bei und begründete einen weiteren Wohnsitz in Japan.
Der Bf. hielt sich 258 Tage in Japan auf. Davon entfielen 159,5 Tage auf Arbeitstage.
Im Entsendezeitraum war der Bf. war für die x Inc. tätig.
Für den Zeitraum April bis Dezember 2010 erhielt der Bf. von der japanischen Firma Diäten iHv € 22.437,13. Gleichzeitig wurden von gegenständlicher Firma sämtliche Aufwendungen für die vor Ort angemietete Wohnung iHv € 36.725,48 übernommen.
Von den bezahlten Diäten wurde ein Betrag iHv € 10.463,20 als nicht steuerbar behandelt. Der Differenzbetrag zu den bezahlten Diäten (iHv € 11.973,93) wurde gemeinsam mit den seitens der japanischen Firma bezahlten Mietaufwendungen dem Bf. im Rahmen eines Sachbezuges (in Summe € 48.699,41) zugerechnet.
Der Verpflegungsmehraufwand, die Mietzahlungen sowie die auf den Entsendezeitraum in Österreich zur Auszahlung gekommenen Gehälter wurden anteilig in Japan entsprechend besteuert.
An japanischer Einkommensteuer wurde ein Betrag iHv € 16.363,05 bezahlt.
Die Kosten der doppelten Haushaltsführung gab der Bf. laut eigenen Angaben iHv € 19.800,00 bekannt.
Gegenständlicher Sachverhalt ergibt sich aus den im Akt aufliegenden Unterlagen und den Angaben des Bf..
Strittig ist im vorliegenden Fall, die Höhe der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ohne Lohnsteuerabzug sowie die anzuerkennenden Kosten der doppelten Haushaltsführung.
Der Bf. wurde für den Zeitraum von April bis Dezember 2010 von seinem österreichischen Arbeitgeber zur Dienstverrichtung nach Japan bei einem dort ansässigen Unternehmen entsendet, wobei während des Aufenthaltes in Japan das Gehalt des Bf. weiterhin von seinem österreichischen Arbeitgeber ausbezahlt wurde. Es ist daher glaubwürdig, dass das im Inland ausbezahlte Gehalt auch laufend in Österreich besteuert wurde.
Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug:
§ 3 Abs. 1 EStG 1988 lautet:
"Von der Einkommensteuer sind befreit:
...
16b. Vom Arbeitgeber als Reiseaufwandsentschädigungen gezahlte Tagesgelder und Nächtigungsgelder, soweit sie nicht gemäß § 26 Z 4 zu berücksichtigen sind, die für eine
- Außendiensttätigkeit (zB Kundenbesuche, Patrouillendienste, Servicedienste),
...
gewährt werden, soweit der Arbeitgeber aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 zur Zahlung verpflichtet ist. Die Tagesgelder dürfen die sich aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Kann im Falle des § 68 Abs. 5 Z 6 keine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden, weil ein Betriebsrat nicht gebildet werden kann, ist von einer Verpflichtung des Arbeitgebers auszugehen, wenn eine vertragliche Vereinbarung für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern vorliegt.
Reiseaufwandsentschädigungen sind nicht steuerfrei, soweit sie anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder üblicher Lohnerhöhungen geleistet werden.
...."
Gemäß § 26 Z 4 lit. d EStG 1988 gehören unter anderem zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nicht die Beträge, die aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütungen (Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder) und als Tagesgelder und Nächtigungsgelder gezahlt werden, wobei das Tagesgeld für Auslandsdienstreisen bis zum täglichen Höchstsatz der Auslandsreisesätze der Bundesbediensteten betragen darf.
Artikel XIII des Abkommens zwischen der Republik Österreich und Japan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (DBA-Japan) lautet:
"...
2) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 1 des Artikels XII, unterliegen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen für nichtselbständige Arbeit, die von einer in einem der Vertragstaaten ansässigen natürlichen Person bezogen werden, im anderen Vertragstaat nicht der Besteuerung, es sei denn, daß die Tätigkeit in diesem anderen Vertragstaat ausgeübt wird. Wenn die Tätigkeit dort ausgeübt wird, dann dürfen die daraus bezogenen Vergütungen in diesem anderen Vertragstaat besteuert werden.
...."
Artikel XIX des DBA-Japan lautet:
"...
2) Österreich darf bei Ermittlung seiner Steuern von Personen, die in Österreich ansässig sind, in die Grundlage, von der diese Steuern erhoben werden, alle Einkünfte einbeziehen, die nach den österreichischen Gesetzen steuerpflichtig sind. Der Betrag der japanischen Steuer, die von der in Österreich ansässigen Person nach den japanischen Gesetzen und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen entweder unmittelbar oder im Abzugsweg von Einkünften, die ihre Quelle in Japan haben und in beiden Vertragstaaten der Besteuerung unterliegen, erhoben wird, wird jedoch zur Anrechnung auf die österreichische Steuer für diese Einkünfte zugelassen, aber mit einem Betrag, der den Teil der österreichischen Steuer nicht übersteigt, der auf diese Einkünfte (oder das gesamte, der österreichischen Steuer unterliegende Einkommen, wenn dieses niedriger ist) im Verhältnis zum gesamten, der österreichischen Steuer unterliegenden Einkommen entfällt.
...."
Wenn das Finanzamt im vorliegenden Fall davon ausgeht, es sei bei der Durchführung der Einkommensteuerveranlagung bei der KZ 359 (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ohne Lohnsteuerabzug) nicht der vom Bf. beantragte Betrag iHv € 48.699,41 anzusetzen gewesen, sondern vielmehr ein Betrag iHv € 76.448,53, so kann dem nicht gefolgt werden.
Der Bf. wurde für den Zeitraum von April bis Dezember 2010 von seinem österreichischen Arbeitgeber zur Dienstverrichtung nach Japan bei einem dort ansässigen Unternehmen entsendet.
Während des Aufenthaltes in Japan wurden dem Bf. von dem japanischen Unternehmen die für die Anmietung einer Wohnung angefallenen Mietaufwendungen bezahlt und als Sachbezug zugerechnet. Gleichzeitig erhielt der Bf. für seinen Aufenthalt in Japan von dem japanischen Unternehmen zwecks Abgeltung des Verpflegungsmehraufwandes einen Betrag iHv insgesamt € 22.437,13. Von gegenständlichem Betrag wurde ein Anteil iHv € 10.463,20 (159,5 Arbeitstage x den höchsten Tagessatz für Auslandsreisen von Bundesbediensteten iHv € 65,60) als nicht steuerbar behandelt, während hingegen der Differenzbetrag iHv € 11.973,93 dem Bf. als Sachbezug zugerechnet wurde.
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 sind vom Arbeitgeber als Reiseaufwand gezahlte Tagesgelder - soweit sie nicht gemäß § 26 Z 4 leg. cit. zu berücksichtigen sind - die für eine Außendiensttätigkeit gewährt werden, von der Einkommensteuer befreit. Dabei dürfen aber die Tagesgelder den jeweiligen täglichen Höchstsatz der den Bundesbediensteten zu gewährenden Auslandsreisesatz, nicht übersteigen. Laut eigenen Angaben bzw. den vorliegenden Kalenderaufzeichnungen arbeitete der Bf. während seines 258-tägigen Aufenthaltes in Japan an 159,5 Tagen. Im vorliegenden Fall war somit im Sinne der gesetzlichen Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 unter Berücksichtigung des in der für die Bundesbediensteten geltenden Reisegebührenvorschrift für Japan vorgesehenen höchsten täglichen Auslandsreiseersatzes iHv € 65,60 und unter Zugrundelegung von 159,5 Arbeitstagen genau jener Betrag (iHv € 10.463,20), welcher seitens des Bf. als nicht steuerbar behandelt wurde, steuerfrei zu belassen und daher von den insgesamt von dem japanischen Unternehmen dem Bf. bezahlten Diäten auch nur der Differenzbetrag (iHv € 11.973,93) bei den Einkünften ohne Lohnsteuerabzug anzusetzen. In diesem Zusammenhang irrt daher die Abgabenbehörde, wenn sie bei der Berechnung der Höhe der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ohne Lohnsteuerabzug lediglich einen Betrag iHv € 4.147,00 (als beruflich bedingter Verpflegungsmehraufwand in Folge eines Kaufkraftunterschiedes) ansetzt.
Neben dem unter der KZ 359 anzusetzenden Betrag iHv € 11.973,93 im Zusammenhang mit den gewährte Diäten, waren aber auch die vom japanischen Unternehmen für den Bf. getragenen Mietaufwendungen (iHv € 36.725,48) zu erfassen, da gegenständliche Beträge (in Summe somit € 48.699,41) bisher einer Besteuerung in Österreich entzogen waren und nur einer solchen in Japan unterlagen. Nicht in gegenständliche Position hingegen mit einzubeziehen war jedoch das während des Aufenthaltes in Japan weiterhin vom österreichischen Arbeitgeber ausbezahlte Gehalt. Dies deshalb, da das Gehalt bereits laufend in Österreich besteuert wurde und bei einem nochmaligen Ansatz unter der KZ 359 es diesfalls zu einer Doppelbesteuerung kommen würde. In diesem Zusammenhang ist daher auch der Vorgehensweise des Finanzamtes, wonach im bekämpften Bescheid unter der KZ 359 neben den Diäten und Mietaufwendungen auch die während des Aufenthaltes in Japan in Österreich zur Auszahlung gelangten Gehaltszahlungen anteiligen mit einbezogen wurden, nicht zu folgen.
Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ohne Lohnsteuerabzug (KZ 359) berechnen sich daher wie nachstehend:
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Diäten | 22.437,13 |
Steuerfreie Diäten | -10.463,20 |
Mietaufwendungen | 36.725,48 |
Summe | 48.699,41 |
Wie bereits oben ausgeführt, wurden die während des Zeitraumes der Entsendung seitens des Bf. erzielten Einkünfte in Japan entsprechend besteuert. Laut den Angaben des Bf. sowie den im Akt aufliegenden Unterlagen wurde seitens des Bf. ein Betrag iHv € 16.363,05 an japanischer Einkommensteuer bezahlt. Ebenso wurde gegenständlicher Betrag seitens der Abgabenbehörde in der diesbezüglichen Höhe als anrechenbare ausländische Steuer im bekämpften Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 entsprechend berücksichtigt.
In diesem Sinne wird daher im Einklang mit den Bezug habenden Bestimmungen des mit Japan und der Republik Österreich abgeschlossenem Doppelbesteuerungsabkommen ein Betrag iHv € 16.363,05 als ausländische Steuer angerechnet.
Sämtlichen in Euro umgerechneten Beträgen wurde der durchschnittliche Umrechnungskurs des Jahres 2010 von 1 Euro=116,24 JPY zu Grunde gelegt.
doppelte Haushaltsführung:
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Entsprechend diesen gesetzlichen Bestimmungen sind nur jene Aufwendungen oder Ausgaben Werbungskosten, die beruflich veranlasst sind.
Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben
- objektiv im Zusammenhang mit einer nichtselbständigen Tätigkeit stehen,
- subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und
- nicht unter ein Abzugsverbot des § 20 EStG fallen.
Für den Werbungskostencharakter sind grundsätzlich weder ein unbedingtes Erfordernis zur Tätigung der Aufwendungen oder Ausgaben noch deren Zweckmäßigkeit erforderlich. Die Notwendigkeit einer Aufwendung ist grundsätzlich keine Voraussetzung für die Anerkennung von Werbungskosten, sondern ein Indiz für die berufliche Veranlassung bzw. für das Fehlen einer privaten Veranlassung ( Zl. 93/13/0013).
Unter "doppelter Haushaltsführung" sind jene Aufwendungen zu verstehen, die dem Steuerpflichtigen durch die beruflich veranlasste Begründung eines eigenen Haushaltes an einem außerhalb des Familienwohnsitzes gelegenen Beschäftigungsort erwachsen.
Die Begründung eines eigenen Haushaltes am Beschäftigungsort ist beruflich veranlasst, wenn der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen
- von seinem Beschäftigungsort so weit entfernt ist, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und entweder
- die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes nicht privat veranlasst ist oder
- die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet werden kann. Dies ist z.B. bei einer ständig wechselnden Arbeitsstätte der Fall oder auch dann, wenn von vornherein mit Gewissheit anzunehmen ist, dass die auswärtige Tätigkeit mit bis zu vier oder fünf Jahren befristet ist ( Zl. 95/14/0124).
Der Bf. wurde von seinem österreichischen Arbeitgeber für den Zeitraum April bis Dezember 2010 zur Dienstverrichtung nach Japan entsendet und begründete der Bf. unter gleichzeitiger Beibehaltung seines bisherigen Familienwohnsitzes in Österreich für gegenständlichen Zeitraum in Japan einen weiteren Wohnsitz. Dabei wurden die seitens des japanischen Unternehmens dem Bf. bezahlten Mietaufwendungen diesem im Rahmen eines Sachbezuges wieder hinzugerechnet. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte dem Bf. angesichts der mit neun Monaten befristeten Entsendung nach Japan nicht zugemutet werden, seinen bisherigen in Österreich befindlichen Familienwohnsitz aufzugeben, weshalb zweifelsfrei die Voraussetzungen einer vorübergehenden doppelten Haushaltsführung vorlagen. Unbestrittenermaßen sind dem Bf. für die Zeit während seines zeitlich befristeten Aufenthaltes in Japan im Zusammenhang mit der Anmietung einer zweckentsprechenden Wohnung Aufwendungen entstanden. Laut eigenen Angaben bezifferte der Bf. die damit im Zusammenhang stehenden Kosten iHv € 19.800,00. Angesichts der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach als Kosten eines beruflich veranlassten Zweitwohnsitzes nur die Kosten einer Kleinwohnung in Betracht kommen (), erscheinen die seitens des Bf. begehrten Kosten nicht überhöht.
Es waren daher die im Zusammenhang mit einer doppelten Haushaltsführung beantragten Aufwendungen iHv € 19.800,00 anzuerkennen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 1 Berechnungsblatt (in Euro)
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist eine Revision mangels Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung unzulässig, da nur Sachverhaltsfeststellungen zu treffen waren.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 26 Z 4 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 DBA J (E), Doppelbesteuerungsabkommen Japan (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 127/1963 § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 Art. XIX DBA J (E), Doppelbesteuerungsabkommen Japan (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 127/1963 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.7100633.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at