Werbungskosten und Sonderausgaben
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. R in der Beschwerdesache Bf, Adr, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin (Bf.) erzielte im streitgegenständlichen Jahr (2013) ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, wobei sie während des Jahres gleichzeitig von mehreren auszahlenden Stellen Bezüge erhielt.
Da die Bf. trotz Aufforderung keine Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung eingereicht hat, setzte das Finanzamt Wien 2/20/21/22 mit Bescheid vom die Einkommensteuer unter Zugrundelegung der von ihren Arbeitgebern erstellten und dem Finanzamt übermittelten Lohnzettel fest. Die Veranlagung ergab eine Nachforderung von € 578,00.
Am brachte die Bf. per FinanzOnline eine Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 ein und bat um Überprüfung der Nachzahlung.
Mit Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass die nochmalige Überprüfung des Einkommensteuerbescheides dessen rechnerische und inhaltliche Richtigkeit ergeben habe. Dieser sei auf Basis der elektronisch übermittelten Lohnzettel durchgeführt worden. Dass es zu der Nachzahlung in der ausgewiesenen Höhe gekommen sei, liege unter anderem daran, dass der Bf. im Kalenderjahr 2013 zumindest zeitweise zwei Bezüge gleichzeitig zugeflossen sind.
Mit Eingabe vom brachte die Bf. eine "Beschwerde" (richtig: Vorlageantrag) ein und bat um erneute Kontrolle und Neuberechnung der Einkommensteuer 2013. Sie brachte im Wesentlichen vor, dass sie nicht in der Lage gewesen sei, per FinanzOnline "die Einkommensteuer zu erledigen". Sie kenne sich nicht aus und sei nicht fähig gewesen, "ihre abzuschreibenden Posten einzufügen".
Gleichzeitig übermittelte die Bf. die Bestätigung der GKK über die im Jahr 2013 einbezahlten Sozialversicherungsbeiträge iHv € 242,94 sowie eine Bestätigung der Versicherung betreffend 2013 eingezahlte Prämien zur Unfallversicherung iHv € 217,92
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Strittig ist die Berücksichtigung der Ausgaben für eine Unfallversicherung iHv € 217,92 und von Sozialversicherungsbeiträgen iHv € 242,94 als Sonderausgaben bzw. als Werbungskosten
1) Unfallversicherung
Rechtslage:
§ 18 Abs. 1 EStG lautet auszugsweise:
1) Folgende Ausgaben sind bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind:
[…]
2. Beiträge und Versicherungsprämien ausgenommen solche im Bereich des BMSVG und solche im Bereich der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge (§ 108g) zu einer
freiwilligen Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung, ausgenommen Beiträge für die freiwillige Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung (einschließlich der zusätzlichen Pensionsversicherung im Sinne des § 479 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes), soweit dafür eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen wird, sowie ausgenommen Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b),
[...]
Versicherungsprämien sind nur dann abzugsfähig, wenn das Versicherungsunternehmen Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat oder ihm die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt wurde.
[...]
2) Für Sonderausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 2 bis 4 mit Ausnahme der Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen ist ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 60 Euro jährlich abzusetzen.
Erwägungen:
Aus der beigebrachten Finanzamt-Bestätigung der Versicherung vom geht hervor, dass die Bf. im Beschwerdejahr € 217,92 an Versicherungsprämien für eine Unfallversicherung gezahlt hat.
Gemäß § 18 Abs. 1 Z. 2 erster Teilstrich EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens Beiträge und Versicherungsprämien zu einer freiwilligen Kranken- Unfall- oder Pensionsversicherung als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind. Weiters sind die Versicherungsprämien nur dann abzugsfähig, wenn das Versicherungsunternehmen Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat oder ihm die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt wurde.
Da die genannten Voraussetzungen hinsichtlich der gg. Unfallversicherung vorliegen, kann die Versicherungsprämie in Höhe von € 217,92 als Sonderausgabe geltend gemacht werden.
Ausgaben iSd Abs. 1 Z 2 werden mit einem Viertel des Betrages zur Berechnung der Einkommensteuer, mindestens aber mit dem Pauschbetrag nach Abs. 2, angesetzt (§ 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988). Es ergibt sich somit ein als Sonderausgabe anzuerkennender Betrag von € 54,47 (ein Viertel von € 217,92). Da dieser Betrag niedriger ist als der Pauschbetrag iHv € 60,00, gelangt der (höhere) Pauschbetrag zur Anwendung.
2) Sozialversicherungsbeiträge
Gem. § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Werbungskosten sind auch:
4. a) Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung.
Für die Berücksichtigung dieser Beiträge als Betriebsausgabe kommt es grundsätzlich darauf an, ob diese Beiträge vom Steuerpflichtigen auf Grund einer zwingenden Vorschrift, der er sich nicht entziehen kann, zu entrichten sind (vgl. Lenneis in Jakom, EStG, 2014, § 16 Tz 16 und dort ).
Bei den gg. Beiträgen iHv € 242,94 handelt es sich lt. Auskunft der GKK um die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung für geringfügig Beschäftigte. Die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Werbungskosten liegen somit vor.
Gem. Abs. 3 leg.cit. sind Werbungskosten im Sinne des Abs. 1 Z 4 ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag abzusetzen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).
Soweit Rechtsfragen für die hier zu klärenden Fragen entscheidungserheblich sind, ergeben sie sich unmittelbar aus dem Gesetz. Die Revision ist daher nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 1 Z 4a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Sozialversicherungsbeiträge freiwillige Unfallversicherung |
Verweise | Jakom, EStG, 2014, §16, Tz16 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.7101668.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at