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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 08.06.2016, RV/7501663/2014

Parkometer - kein Parkschein hinter der Windschutzscheibe erkennbar angebracht

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. R. in der Verwaltungsstrafsache des Bf, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, MA 67, MA 67-PA-xxx vom zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I 33/2013 idgF. (VwGVG), iVm § 24  Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I 14/2013 idgF (BFGG) und § 5 Wiener Abgabenorganisationsrecht LGBl. für Wien Nr. 21/1962 idgF. (WAOR) als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat der Beschwerderführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12,40  EUR, das sind 20% der verhängte Geldstrafe zu leisten.

III. Der Magistrat der Stadt wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt. Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12,40 EUR ist zusammen mit der Geldstrafe in Höhe von 62 EUR und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens in Höhe von 10 EUR an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Strafverfügung vom wurde dem Beschwerdeführer (Bf) angelastet, am  um 20:39 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 2, Ausstellungsstraße Nfb. 29 mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen XY folgende Verwaltungsübertretung begangen zu haben: Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe der Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

In dem dagegen erhobenen Einspruch brachte der Bf. vor, die ihm angelastete Straftat nicht begangen zu haben. Dass er an der oben genannten Adresse und Uhrzeit als Lenker des Kraftfahrzeuges eine Verwaltungsübertretung mit fahrlässiger Verkürzung der Parkometerabgabe verursacht habe, sei auszuschließen. Er habe für die Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt und vorne hinter die Windschutzscheibe gelegt, sodass er von der Fahrbahn aus gut sichtbar sei. Der Bf. verwies diesbezüglich auf Beweisfotos.

Da bei seinem Auto hinter der Windschutzscheibe ein leichter Abgrund sei, seien die Parkscheine von weit vorne nicht sichtbar und der Kontrollor habe die Fotos nicht direkt von vorne gemacht, sondern wie er auch bei seinen Bildern präsentiere, schön aus einem Winkel geschossen, der echt unvorteilhaft zum Lesen eines Parkscheins ist. Dies spreche bereits dafür, dass es zu keiner solchen Verwaltungsübertretung gekommen sei. Er sei sich daher absolut sicher, dass er in diesem Fall  einen gültigen Parkschein vorne hinter die Windschutzscheibe gelegt habe. Er habe den Parkschein sogar noch. Er sei ein gründlicher und sorgsamer Autofahrer. Es werde daher die Einholung eines kraftfahrzeugtechnischen Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass an seinem Fahrzeug der Parkschein vorhanden war, beantragt. Eine Stellprobe sei auch daher notwendig, da an seinem Fahrzeug die Parkscheine vom richtigen Winkel sichtbar seien.

Die Magistratsabteilung 67 erließ am folgendes Straferkenntnis:

"Sie haben am um 20:39 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in WIEN 02, AUSSTELLUNGSSTRASSE 29 (NEBENFAHRBAHN) mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen XY folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben.

Die Parkometerabgabe wurde daher fahrlässig verkürzt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABI. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 62,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt(§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 72,00.

Zahlungsfrist
...

Begründung
Das Fahrzeug wurde beanstandet, weil es ohne gültigen Parkschein abgestellt war.

Die Übertretung wurde Ihnen mittels Strafverfügung angelastet und Sie wendeten im Wesentlichen ein, dass Sie sich sicher sind, einen gültigen Parkschein vorne hinter die Windschutzscheibe gelegt zu haben. Weiters geben Sie an, dass die Fotos vom Meldungsleger aus einem ungünstigen Winkel aufgenommen wurden, sodass der Parkschein darauf nicht sichtbar ist. Als Beweis hierfür wurden diverse Fotos Ihres Fahrzeuges vorgelegt. Die Einholung eines kraftfahrzeugtechnischen Sachverständigengutachtens sowie eine Stellprobe wurde beantragt.

Dazu wird Folgendes festgestellt:

Der Anzeige des Meldungslegers sowie den zur Tatzeit angefertigten Fotos ist zu entnehmen, dass kein Parkschein sichtbar im Fahrzeug hinterlegt war.

Der Meldungsleger unterliegt auf Grund seiner verfahrensrechtlichen Stellung der Wahrheitspflicht und es träfen ihn im Falle einer Verletzung dieser Pflicht straf- und dienstrechtliche Sanktionen. Es besteht kein Anlass, an seinen Angaben zu zweifeln, zumal diese klar, widerspruchsfrei und nachvollziehbar sind.

Dazu kommt, dass sich die Wahrnehmungen des Meldungslegers auf den ruhenden Verkehr beziehen und das Kontrollorgan daher Zeit genug hatte, richtig zu erkennen, ob sich zum Beanstandungszeitpunkt ein gültig entwerteter Parkschein im Fahrzeug befand oder nicht. Es ergibt sich außerdem auch kein Anhaltspunkt, dass der Meldungsleger eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig belasten wollte.

Wie sorgfältig der Meldungsleger bei der Kontrolle des Fahrzeuges umgegangen ist, lässt schon der Umstand erkennen, dass Fotos angefertigt wurden, obwohl dies für eine Beanstandung rechtlich nicht vorgeschrieben ist.

Ihre Angaben, dass Sie den gültigen Parkschein noch haben (wurde jedoch von Ihnen nicht vorgelegt) stellt kein geeignetes Beweismittel dar, dass dieser auch zur Tatzeit sichtbar im Fahrzeug hinterlegt war.

Bezüglich der von Ihnen vorgelegten Fotos wird darauf hingewiesen, dass diesen nicht entnommen werden konnten, wann und wo sie aufgenommen wurden. Die Behörde konnte somit nicht davonausgehen, dass diese die Situation zur Tatzeit zeigen und stellen sie daher kein geeignetes Beweismittel dar.

Von der Einholung eines kraftfahrzeugtechnischen Sachverständigengutachtens sowie eine Stellprobe wird Abstand genommen, da die Beanstandung nicht auf Grundlage der vorliegenden Fotos erfolgt ist, sondern dieser in erster Linie die eigene dienstliche Wahrnehmung des Meldungslegers zu Grunde gelegt wurde.

Ihre Behauptung, dass ein Parkschein im Fahrzeug sichtbar hinterlegt war, konnten Sie der Behörde nicht glaubhaft dartun.

Es besteht für die erkennende Behörde keinerlei Veranlassung, die schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben des Kontrollorganes und dessen Objektivität zu bezweifeln.

Einem zur Überwachung von Kurzparkzonen bestellten Organ kann die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte wohl zugemutet werden, noch dazu, wo nur abgestellte Fahrzeuge kontrolliert werden. Außerdem sind Kontrollorgane der Wahrheit verpflichtet.

Es sind im Zuge des Verfahrens somit keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen könnten.

Bei Abwägung der Angaben des anzeigelegenden Organes und Ihrer Rechtfertigung als Beschuldigter, der in der Wahl seiner Verteidigung völlig frei ist, kann die Übertretung als erwiesen angesehen werden.

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein oder einem elektronisch aktivierten Parkschein entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).

Dieser Verpflichtung sind Sie aber nicht nachgekommen und Sie haben die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt, wobei die Verschuldensfrage zu bejahen war.

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).

Bei der Strafbemessung wurde auch berücksichtigt, dass hieramts keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen aufscheinen.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,- reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden, ist die verhängte Geldstrafe selbst bei fehlendem eigenen Einkommen und Vermögen, sowie allfälliger Sorgepflichten durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind.

Der Ausspruch über die Kosten ist im § 64 Abs. 2 VStG begründet.
..."

Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis Beschwerde.

Die darin gemachten Ausführungen sind im Wesentlichen ident mit jenen im Einspruch gegen die Strafverfügung.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhaltsmäßig ist davon auszugehen, dass der Bf. am um 20:39 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 2, Ausstellungsstraße Nfb. 29 sein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen XY abgestellt hatte.

Sowohl in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung als auch in seiner Beschwerde gegen das Straferkenntnis führt der Bf. aus, dass es auszuschließen sei, dass er an der oben genannten Adresse zu der angegebenen Uhrzeit als Lenker des Kraftfahrzeuges eine Verwaltungsübertretung mit fahrlässiger Verkürzung der Parkometerabgabe verursacht habe. Er habe für die Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt und vorne hinter die Windschutzscheibe gelegt, so dass er von der Fahrbahn aus gut sichtbar sei.

Sein Auto hätte hinter der Windschutzscheibe einen leichten Abgrund, weswegen die Parkscheine von weit vorne nicht sichtbar seien. Das Kontrollorgan habe die Fotos aus einem falschen Winkel geschossen, der echt unvorteilhaft zum Lesen eines Parkscheins sei.

Rechtsgrundlagen - Rechtliche Würdigung:

Gemäß § 1 der Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten

Gemäß § 5 Abs. 1 leg. cit. gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung eines Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Nach § 5 Abs. 2 leg. cit. sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), sind Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden. (§ 1 KontrolleinrichtungsVO)

Parkscheine sind bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut erkennbar, bei anderen mehrspurigen Kraftfahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen. (§ 5 VO)

Zur ordnungsgemäßen Entrichtung der Abgabe und Vermeidung einer Abgabenverkürzung bedarf es gemäß den Bestimmungen der Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung nicht nur des richtigen und deutlichen Ausfüllens des Parkscheines, sondern auch, dass dieser gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe angebracht wird. (vgl. Zl. 96/17/0405).

„Nach der Rechtsprechung des VwGH ist es Sache des Abgabepflichtigen, für eine geeignete Anbringung des Parkscheines hinter der Windschutzscheibe zu sorgen. Im Normalfall wird dies durch das Auflegen des Parkscheines auf das Armaturenbrett erfolgen können. Sollte dies in Ausnahmefällen - wie zB bei einer schiefen Beifahrerkonsole - nicht möglich sein, enthebt dies den Abgabepflichtigen - zumal ihm dieser Umstand bekannt sein muss - nicht von der Verpflichtung, auf andere Weise für die Anbringung des Parkscheines zu sorgen (vgl. Zl. 84/17/0204).“

„Das (allfällige) Herabfallen eines Parkscheines von seinem vorschriftsmäßigen bzw. ursprünglichen Platz hinter der Windschutzscheibe eines mehrspurigen, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellten KFZ hat der Abgabepflichtige zu vertreten. Dies auch dann, wenn das Fahrzeug (zB Lada Kombi) hinter der Windschutzscheibe kein ebenes Armaturenbrett aufweist, sodass ein ursprünglich hinter der Windschutzscheibe hinterlegter Parkschein mit großer Wahrscheinlichkeit in das Innere des Wagens fällt und von außen nicht mehr sichtbar ist (vgl. Zl. 84/17/0204).“

„Kann ein Parkschein nicht auf dem ebenen Armaturenbrett gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe hinterlegt werden, ist es dem Abgabepflichtigen durchaus zumutbar, sich allenfalls eines Klebestreifens zu bedienen (vgl. Zl. 84/17/0204).“

„Hat sich demnach kein Parkschein gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe des mehrspurigen Kraftfahrzeuges befunden, da sich dieser Parkschein allenfalls nur irgendwo im Innenraum des Kraftfahrzeuges befunden hat, wurde die Parkometerabgabe nicht auf die vorgeschriebene Weise entrichtet und so (objektiv) im Sinne der in Rede stehenden Rechtsvorschrift in fahrlässiger Weise verkürzt. Von einer Entrichtung der Parkgebühr kann diesfalls nicht gesprochen werden (vgl. Zl. 87/17/0308).“

Die Verordnung verlangt das gut wahrnehmbare Einlegen des Parkscheins in das Auto. War dies nicht der Fall, wurde die Abgabe nicht ordnungsgemäß entrichtet, auch wenn ein Parkschein tatsächlich entwertet wurde (vgl. ).

Durch die vom Meldungsleger angefertigte Frontaufnahme des Fahrzeuges des Bf.,  wird im vorliegenden Fall einwandfrei dokumentiert, dass ein Parkschein zur Tatzeit nicht hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar angebracht war. Wurde der Parkschein laut Angabe des Bf. so abgelegt, dass er nicht gut sichtbar war, so war er zunächst den Augen des Meldungslegers verborgen geblieben, anderenfalls wäre es schließlich nicht zur Anfertigung von Fotos gekommen. Auch beim zweiten Schritt, dem Anfertigen von Fotos, blieb der/ein Parkschein im Verborgenen: auf dem die gesamte Windschutzscheibe und den dahintergelegenen (Armaturenbrett)Bereich zeigenden Foto ist ein Parkschein nicht zu sehen.

Es besteht für das Bundesfinanzgericht unter Bedachtnahme auf die angefertigten Fotos und Berücksichtigung der Angaben des Bf. keine Veranlassung, die schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben des Meldungslegers in Zweifel zu ziehen, zumal einem zur Parkraumüberwachung bestellten und hierfür besonders geschulten Organ die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte, insbesondere bezüglich eines im ruhenden Verkehr befindlichen Kraftfahrzeuges, wohl zugemutet werden kann. Auch besteht kein Grund an der Objektivität des meldungslegenden Organs zu zweifeln. Dieses ist zur Angabe der Wahrheit verpflichtet. Aus dem Akt ergibt sich außerdem kein Anhaltspunkt, dass der Meldungsleger eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig belasten wollte.

„Somit wurde der Vorschrift des § 5 Kontrolleinrichtungenverordnung nicht hinreichend entsprochen.“

„Nach den Angaben des Bf. habe er den in Rede stehenden Parkschein so angebracht, dass dieser nicht gut sichtbar war. Somit räumt der Bf. selbst ein und ist dies durch das angefertigte Foto - einer Frontaufnahme des Fahrzeugs - dokumentiert, dass ein Parkschein nicht wahrgenommen werden konnte. Diese Situation ist vergleichbar, als würde ein im Kfz-inneren vorhandener Parkschein sich im Fußraum des Kfz sonst wo im Inneren des Fahrzeuges befinden.“

„Eine Gebührenentrichtung durch einen gültig entwerteten Parkschein im Sinne der Kontrolleinrichtungenverordnung konnte somit nicht nachgewiesen werden.“

Auf Grund des festgestellten Sachverhalts ist der objektive Tatbestand der dem Bf. zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht.

Dafür, dass es dem Bf. nicht möglich oder zumutbar gewesen sei, seiner Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe nachzukommen, bestehen keine Anhaltspunkte. Der Bf. hat die Parkometerabgabe zumindest fahrlässig verkürzt (§ 5 VStG), da er es unterlassen hat, sich zu vergewissern, dass die Abgabe ordnungsgemäß entrichtet wurde.

Betreffend die vom Bf. vorgelegten Beweisfotos konnte das Bundesfinanzgericht - wie auch in dem Straferkenntnis ausgeführt - nicht davon ausgehen, dass die Fotos die Situation zur Tatzeit (Tatzeit 20:39 abends) zeigen.
Es besteht für das Bundesfinanzgericht keine Veranlassung, die Richtigkeit der schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben des aufgrund seiner verfahrensrechtlichen Stellung zur Wahrheit verpflichteten Meldungslegers, in Zweifel zu ziehen.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der Bewirtschaftung bzw. Rationierung des ohnehin knappen innerstädtischen Parkraumes und an der ordnungsgemäßen Entrichtung der Parkometerabgabe. Der Unrechtsgehalt der Tat erweist sich daher im vorliegenden Fall nicht als gering oder unbedeutend (vgl.  ).

Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist nicht hervorgekommen, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen. Das Verschulden des Bf. in Form nicht mehr leichter Fahrlässigkeit kann daher keineswegs als geringfügig angesehen werden.

Da der Bf. nach der Aktenlage keine zum Tatzeitpunkt rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung aufweist, war seine Unbescholtenheit als mildernd zu berücksichtigen.

Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe erscheint bei Annahme durchschnittlicher Verhältnisse - der Bf hat keine näheren Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht-  sowie unter Bedachtnahme auf den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden des Bf. als durchaus angemessen.

Auch die von der belangten Behörde festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe erweist sich nach den Strafzumessungsgründen und auch im Verhältnis zur Geldstrafe als angemessen und war daher ebenfalls unverändert zu belassen.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG erfolgen kann:

Empfänger: MA 6 - BA 32 - Verkehrsstrafen
BIC: BKAUATWW, IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207
Verwendungszweck: Die Geschäftszahl des Straferkenntnisses (MA 67-PA-xxx)

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Eine Revision wegen Verletzung in Rechten ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache
- eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und
- keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und
- überdies im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als 400 Euro verhängt wurde. Diese Voraussetzungen liegen in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache vor. Für den Beschwerdeführer ist daher sowohl die ordentliche als auch die außerordentliche Revision gesetzlich ausgeschlossen.

Für die belangte Behörde ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Streitfall war lediglich die unstrittige Rechtslage auf den unstrittigen Sachverhalt anzuwenden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 WAOR, Wiener Abgabenorganisationsrecht, LGBl. Nr. 21/1962
§ 52 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
Verweise


ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7501663.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at